Europäische Union

2006/741/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3930) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0741. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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p.a. Zu- und Abschläge wegen der Besonderheiten der Transaktionen (88) Der BdB stellte ferner fest, dass der von der Kommission in der Entscheidung 2000/392/EG von der Mindestvergütung abgezogene Satz wegen der fehlenden Liquidität des Wfa-Vermögens vom Gericht erster Instanz bestätigt worden sei. Es bestünde somit kein Anlass, in den vorliegenden Fällen von dieser Methode abzuweichen und es wäre auch hier ein Liquiditätsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Abzugs für die fehlende Liquidität bestimme sich entsprechend der WestLB-Methodik nach den Nettorefinanzierungskosten (Bruttorefinanzierungskosten abzüglich der anwendbaren Unternehmenssteuer). (89) Nach Auffassung des BdB wirkten sich drei Aspekte bei den Übertragungsvorgängen gegenüber einer „normalen Stammkapitalinvestition“ als risikoerhöhend aus: das zum Teil außerordentlich hohe Volumen der Vermögensübertragung, die unterbliebene Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile und der damit verbundene Verzicht auf zusätzliche Stimmrechte sowie die fehlende Fungibilität der Anlage, d. h. die fehlende Möglichkeit, das investierte Kapital jederzeit auch wieder aus dem Unternehmen abzuziehen. Kapitalbasis und Vergütungselemente (90) Zuletzt hob der BdB hervor, dass bei der Berechnung der angemessenen Vergütung im Fall der LSH der gesamte Betrag, der als Kernkapital anerkannt wurde, zu Grunde zu legen sei und nicht lediglich der tatsächlich beanspruchte Teil. Er begründet dies damit, dass ein marktwirtschaftlich handelnder Investor eine Begrenzung seiner Vergütung auf den tatsächlich belegten Teil nicht akzeptieren würde. Für den privaten Investor, der das Risiko des Verlusts seiner Einlage trage, sei es unerheblich, ob das Kreditinstitut das zugeführte Kapital tatsächlich zur Geschäftsausweitung nutze. Entscheidend sei für ihn vielmehr, dass er mit dem zugeführten Betrag selbst nicht mehr wirtschaften und damit keine entsprechenden Renditen erzielen könne. (91) Auch für die Zweckrücklage Liegenschaften, die bislang nicht vom BAKred als bankaufsichtliches Eigenkapital anerkannt worden sei, sei nach Auffassung des BdB eine Vergütung von 0,3 % zu zahlen. Obgleich nicht als Kernkapital anerkannt, stehe dieser Betrag den Gläubigern der Landesbank ebenfalls zur Deckung von Verlusten zur Verfügung und orientierten sich Anleger und Rating-Agenturen nicht nur am Kernkapital einer Bank, sondern an dem in der Bilanz ausgewiesenen wirtschaftlichen Eigenkapital. Die von der Kommission in der WestLB-Entscheidung zugrunde gelegte Haftungsprovision von 0,3 % p.a., die sie durch einen Vergleich des Kapitalbetrags mit einer Bürgschaft ermittelt habe, sei auch vorliegend sachgerecht. VI.   REAKTION DEUTSCHLANDS AUF DIE STELLUNGNAHME DES BDB UND ERNEUTE STELLUNGNAHME DEUTSCHLANDS (92) Deutschland wendete sich in seiner Stellungnahme vom 29. Oktober 2003 zu den Anmerkungen des BdB gegen den Einwand, dass auch das nicht belegte, aufsichtsrechtlich anerkannte IB-Kapital zu vergüten sei. Die LSH habe durch diesen Teil des IB-Kapitals keinen wirtschaftlichen Vorteil erhalten und sei insofern nicht vergütungspflichtig gewesen. Für eine Bank stelle nicht jedes zusätzliche bankaufsichtsrechtlich anerkannte Haftkapital automatisch einen ökonomischen Nutzen oder Vorteil dar. Ferner sei in die LSH kein liquides Stammkapital, sondern eine illiquide Vermögensmasse eingebracht worden, die — allenfalls — eingeschränkte Haftungsfunktionen wahrnahm und die es der LSH gerade nicht ermöglichte, das Kapital zu Anlage- oder Ausleihzwecken zu nutzen. (93) Ferner wendete sich Deutschland auch gegen den Einwand, dass eine Vergütung für den aufsichtsrechtlich nicht anerkannten Teil des eingebrachten Kapitals (im Fall der LSH Zweckrücklage Liegenschaften) zu zahlen sei. Dieser habe sich wegen seiner dauerhaften Zweckbindung in einem finanztechnischen Kreislauf befunden und habe der LSH keinen Vorteil durch die Erhöhung ihrer Solvabilität verschafft. Auch stellten die Rating-Agenturen ausschließlich auf das aufsichtsrechtlich als haftendes Kernkapital anerkannte Kapital ab. Für Deutschland war es daher nicht ersichtlich, warum die Zweckrücklage Liegenschaften aus Sicht der Bankenaufsicht und der Gläubiger eine nachhaltige Wertreserve darstellen solle. (94) Deutschland wies darauf hin, dass das IB-Kapital die größte Nähe zu Perpetual Preferred Shares, Genussrechten und Stillen Beteiligungen aufweise. (95) Deutschland argumentierte, dass die Gewährträger der LSH 1994 eine anteilige Auffüllungsverpflichtung vereinbart haben, durch die sichergestellt worden sei, dass auch im — unwahrscheinlichen — Falle einer Zahlungsunfähigkeit der LSH das IB-Kapital nicht in Anspruch genommen werden würde. Insofern bestünde für den Investor in eine Landesbank ein zu vergütendes Risiko allenfalls darin, dass das eingebrachte Kapital durch laufende Verluste der Bank verloren ginge. Dagegen biete aber die bestehende Nachrangabrede wirksamen Schutz. (96) Die vom BdB angestellten Berechnungen der Mindestvergütung seien aus mehreren Gründen fehlerhaft. Dies läge an der Verwendung von unzutreffend bestimmten Berechnungsfaktoren im CAPM, der unrealistischen Annahme der garantierten Festvergütung und der nicht nachvollziehbaren Zu- und Abschläge. (97) Ferner setzte sich Deutschland kritisch mit dem vom BdB herangezogenen CAPM zur Ermittlung der Mindestrendite für Stammkapitalinvestitionen in die Landesbanken auseinander. Neben der Geeignetheit des CAPM zur Bestimmung der Renditeerwartung für ein Investment, das eine Festvergütung abwerfen soll, werden auch die herangezogenen Faktoren (risikoloser Zinssatz, Markt-Risikoprämie und Beta-Wert) kritisiert. (98) Bei der Bestimmung des risikolosen Zinssatzes sei die vom BdB verwendete Methode, einen stichtagsbezogenen Realzins zu verwenden, bedenklich. Vielmehr solle ein möglichst langer Durchschnittswert genommen werden. Deutschland setzte ein arithmetisches Mittel der jährlichen „total returns“ des REX10 Performance Index der Deutschen Börse AG zwischen Februar 1970 und Dezember 1990 an und kam zum Ergebnis von 6,91 %. (99) Bei der Markt-Risikoprämie sprach sich Deutschland gegen den vom BdB verwendeten Wert von 4,6 % aus und war der Auffassung, dass von einem Wert von 3.0 % auszugehen sei. (100) Bei der Ermittlung des Betawertes für die LSH seien die vom BdB verwendeten, im CDAX geführten Banken mit Verzerrungen verbunden, da erstens die fünf größten Kreditbanken insgesamt ein sehr hohes Gewicht im CDAX Banken hätten (76 %) und zweitens Unterschiede im Geschäftsprofil auswiesen. Zur richtigen Bestimmung des Betawertes für die LSH solle vielmehr eine vergleichbare Gruppe herangezogen werden, nämlich die IKB, die BHF-Bank und die Vereins- und Westbank, die zu einem Betawert von 0,7894 führten. (101) Im Ergebnis ging damit Deutschland von einer Mindestvergütung für eine stammkapitalähnliche Investition in die LSH (unter Berücksichtigung des Betafaktors von 0,7894, der Markt-Risikoprämie von 3 % und des genannten Basiszinssatzes von 6,91 %) von 9,28 % zum 31. Dezember 1990 aus. VII.   STELLUNGSNAHME DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN UND DER WESTLB (102) In einer am 30. Oktober 2003 durch Deutschland übermittelten Stellungnahme zum Eröffnungsbeschluss bestreiten das Land Nordrhein-Westfalen und die WestLB, dass die Einbringungen von Vermögen in die Landesbanken, insbesondere im Fall der LSH, mit Stammkapital verglichen werden kann. Vielmehr seien Stille Einlagen und so genannte Perpetuals in Deutschland bereits seit 1991 als Kernkapital anerkannt gewesen. Zudem richte sich die Vergütung nicht nach der bankaufsichtsrechtlichen Einordnung, sondern nach dem Risikoprofil einer Investition. Da die Vermögen nachrangig haften, sei die Risikostruktur stärker mit Stillen Einlagen oder so genannten Perpetuals als mit Stammkapitalinvestitionen vergleichbar. (103) Hinsichtlich der Berechnung der Mindestvergütung bei einer Stammkapitalinvestition ist gegen die CAPM-Methode aus Sicht der WestLB methodisch nichts einzuwenden. Allerdings seien die vom BdB ermittelten Beta-Werte von deutlich größer als 1 nicht angemessen. Ein Betafaktor von größer als 1 besage, dass die Unternehmensaktie ein höheres Risiko darstelle als der Gesamtmarkt. Aufgrund der damals unstreitig bestehenden Anstaltslast und Gewährträgerhaftung habe das Investitionsrisiko in eine Landesbank jedoch deutlich unter dem Gesamtmarktrisiko gelegen. (104) Daneben bedeute es im speziellen Fall der Landesbanken einen Fehler, auf die zu erwartende Rendite zum Zeitpunkt der Einbringung der Vermögen in die Landesbanken abzustellen. Dieser Ansatz im Rahmen des Privatinvestortests sei zwar grundsätzlich sinnvoll. Hier würde dies bedeuten, dass die 1991 zu erwartende Rendite zugrunde zu legen sei. Es widerspreche jedoch jeglicher ökonomischen Realität, dass ein Investor im Jahre 2003 die erwartete Rendite des Jahres 1991 erhalte, die weit über den tatsächlich erzielten Renditen liege. In der schematisch dauerhaften Anwendung eines Renditesatzes von ca. 12 % liege eine nicht begründbare Benachteiligung der Landesbanken gegenüber privaten Wettbewerbern. (105) In Bezug auf den Abschlag wegen der fehlenden Liquidität der Vermögensübertragungen sind die WestLB und das Land Nordrhein-Westfalen der Ansicht, dass der Satz für risikolose Staatsanleihen vollständig von der Grundrendite in Abzug zu bringen ist. Durch die Vermögensübertragungen hätten die Landesbanken keine Liquidität erhalten. Es sei ökonomisch nicht haltbar, diesen Satz um die Steuerersparnis zu reduzieren, da das Pricing für Kapitalmarktinstrumente unabhängig von der steuerlichen Situation sei. Ansonsten müssten sich je nach steuerlicher Situation unterschiedliche Preise für ein Kapitalmarktinstrument ergeben. (106) Schließlich sei risiko- und damit entgeltmindernd zu berücksichtigen, dass aufgrund der fehlenden Liquidität der Vermögen die Liquidität auch nicht im Risiko stehe. Dies müsse mit einem entsprechenden Abschlag berücksichtigt werden. Ebenso sei wegen des so genannten Eigentümereffekts ein Abschlag vorzunehmen, denn ein Investor, der bereits an einem Unternehmen beteilig sei, bewerte eine zusätzliche Investition anders als ein Neuinvestor. VIII.   VERSTÄNDIGUNG ZWISCHEN DEM BDB, DEM LAND SCHLESWIG-HOLSTEIN UND DER HSH NORDBANK (107) Am 8. Oktober 2004 erreichten die Kommission die Ergebnisse einer Verständigung zwischen dem Beschwerdeführer BdB, dem Land Schleswig-Holstein und der aus der LSH und Hamburgischen Landesbank 2003 hervorgegangenen HSH Nordbank. Unbeschadet der weiterhin bestehenden grundsätzlichen Rechtsauffassungen haben sich die Parteien der Verständigung darauf geeinigt, was sie als geeignete Parameter für die Bestimmung einer angemessenen Vergütung selbst ansehen. Die Parteien bitten die Kommission, die Ergebnisse der Verständigung bei ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. (108) Die Parteien bestimmen zunächst auf der Basis des CAPM eine Mindestvergütung für eine hypothetische Stammkapitalinvestition in die LSH. Demnach soll die angemessene Mindestvergütung für das Zweckvermögen bei 9,29 % p.a. liegen. Dabei wurden bei der Berechnung dieser Mindestvergütung der von der Landesbank unter Verwendung des REX10 Performance Index der Deutschen Börse AG ermittelte langfristige risikolose Zinssatz und der auf der Grundlage eines von der Landesbank in Auftrag gegebenen KPMG-Gutachtens vom 26. Mai 2004 geschätzte Betafaktor verwendet. Konkret ergab sich für die LSH zum Einbringungszeitpunkt 31. Dezember 1990 ein risikoloser Basiszinssatz von 6,61 %. Als Betafaktor wurde auf der Grundlage der KPMG Studie ein Wert von 0,670 angesetzt. Die Markt-Risikoprämie wurde mit 4 % (für alle Landesbanken einheitlich) festgestellt. (109) Danach wird ein Abschlag wegen der fehlenden Liquidität des Kapitals bestimmt. Dabei wurde wiederum der risikofreie Zinssatz von 6,61 % als Bruttorefinanzierungskosten zugrunde gelegt. Zur Ermittlung der Nettorefinanzierungskosten wurde die maßgebliche Steuerlast der LSH bezogen auf den Einbringungszeitpunkt mit 50 % pauschaliert, so dass sich ein Liquiditätsabzug von 3,31 % ergibt. (110) Schließlich erfolgt ein Zuschlag in Höhe von 0,3 % wegen der fehlenden Ausgabe von Stimmrechten. (111) Insgesamt ergibt sich daraus eine angemessene Vergütung für das Zweckvermögen von 6,28 % p.a. nach Steuern für den Teil des Fördervermögens, der für das Wettbewerbsgeschäft der LSH nutzbar gewesen ist. Diese Vergütung soll ab Ende des Monats der Anerkennung als Kernkapital (31.8.1991) zahlbar sein. (112) Gemäß der Verständigung besteht das Beihilfeelement damit in der Differenz zwischen dem von der LSH tatsächlich gezahlten Entgelt und dem sich entsprechend der ermittelten angemessenen Vergütung von 6,28 %, das die HSH Nordbank zurückzahlen muss. (113) Die Parteien haben sich ebenfalls auf eine Avalprovision von 0,3 % geeinigt, die sowohl auf das haftende Kapital, welches von der IB selbst belegt wurde, als auch auf die Zweckrücklage Liegenschaften zu zahlen ist. Ferner wurde von der HSH Nordbank nicht beanstandet, dass für den Zeitraum der Einbringung bis zum Ende des Monats der Anerkennung als Kernkapital durch das BAKred (1. Januar 1991 — 30. August 1991) ebenfalls eine Avalprovision von 0,3 % auf den in der Bilanz ausgewiesen Betrag von 1 306,05 Mio. DEM zu zahlen ist. (114) Erstmals im Rahmen der Verhandlungen zur Verständigung ist vorgebracht worden, dass neben der bereits vorgetragenen Vergütung für das IB-Kapital als weiteres Vergütungselement der Jahresüberschuss der IB an das Land Schleswig-Holstein ausgeschüttet wurde. Rechtsgrundlage für diese Ausschüttung sei § 17 Absatz 2 IBG (Fassung 1990) bzw. § 19 Absatz 2 IBG (Fassung 1998). Gemäß dieser gesetzlichen Regelung sei der Jahresüberschuss der Zweckrücklage IB (jeweils auf der Grundlage eines entsprechenden Ausschüttungsbeschluss der LB-Gremien) an das Land ausgeschüttet worden. Durch Regelung im jeweiligen Haushaltsgesetz des Landes Schleswig-Holstein seien diese Ausschüttungen für Zwecke der IB, also für Förderaufgaben des Landes, vorgesehen und entsprechend wieder der IB zugeführt worden. Mit diesem Verfahren sei der Budgethoheit des Landtages entsprochen worden, da nicht die Exekutive über diese Mittel entscheiden sollte, sondern das Parlament. Bei dem Verfahren habe es sich wirtschaftlich um ein Schütt-Aus-Hol-Zurück-Verfahren gehandelt und stünde einer Anerkennung als anrechenbare Ausschüttung nicht entgegen. (115) Dieser Kreislauf sei zudem durch (einzel-)gesetzliche Aufhebung der Zweckbindung in mehreren Haushaltsbegleitgesetzen jeweils für den Überschuss eines Jahres durchbrochen worden. In diesen Fällen sei keine Wiedereinlage der ausgeschütteten Mittel in die IB erfolgt. Aufgrund der Aufhebung der Zweckbindung habe in diesen Jahren der ausgeschüttete Überschuss vollständig dem Land Schleswig-Holstein zur Finanzierung von Ausgaben im Landeshaushalt zur Verfügung gestanden. Dabei sei zu beachten, dass die Ausschüttungsbeträge, die aus diesem Grunde nicht wieder der IB zugeführt worden seien, sondern vollständig dem Land Schleswig-Holstein verblieben, den weitaus größten Teil der hier thematisierten Ausschüttungsbeträge ausmachten. (116) Die folgende Tabelle gibt die IB-Dividendenausschüttungen an das Land wieder: Schaubild 3: IB-Ausschüttungen an das Land Schleswig-Holstein (in Mio. DEM) In Mio. DEM   1991 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 IB-Dividenden-ausschüttungen an das Land 0,0 0,0 1,1 2,6 1,5 2,5 3,5 47,5 [...] [...] [...] [...] [...] (117) Entsprechend seien diese Ausschüttungen des Jahresüberschusses bei der Berechnung des Beihilfeelements zu berücksichtigen und wurden von den Parteien der Verständigung in den Berechnungen berücksichtigt. IX.   WÜRDIGUNG DER MAßNAHMEN 1.   STAATLICHE BEIHILFE IM SINNE DES ARTIKEL 87 ABSATZ 1 EG-VERTRAG (118) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind, soweit im EG-Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten verfälschen. 1.1.   STAATLICHE MITTEL (119) Mit oben beschriebener Vermögensübertragung entschied sich das Land Schleswig-Holstein für eine Methode der Kapitalerhöhung, deren Grundkonzept darin bestand, die WKA- und WAK-Vermögen und Liegenschaften auf die LSH zur Stärkung von deren Eigenkapitalbasis zuzuführen. Ungeachtet dessen, dass die übertragenen Mittel der LSH wegen der besonderen Zweckbindung der Zweckrücklage für Förderaufgaben nicht uneingeschränkt zur Verfügung standen, war das Vermögen aufsichtsrechtlich anerkannt und konnte somit zu Haftungszwecken der im Wettbewerb mit anderen Kreditinstituten stehenden LSH eingesetzt werden. Dass der LSH staatliche Mittel übertragen wurden, steht damit außer Zweifel. 1.2.   BEGÜNSTIGUNG EINES BESTIMMTEN UNTERNEHMENS (120) Bei der Prüfung, ob die Übertragung staatlicher Mittel auf ein Unternehmen der öffentlichen Hand dieses Unternehmen begünstigt und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen kann, wendet die Kommission den Grundsatz des „marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ an. Dieser Grundsatz wurde vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vom Gericht erster Instanz in einer Reihe von Rechtssachen akzeptiert und weiterentwickelt, insbesondere in dem für den vorliegenden Fall relevanten Zusammenhang durch Urteil des Gerichts erster Instanz vom 6. März 2003 in Sachen WestLB (30). a)   Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers (121) Dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zufolge ist es nicht als Begünstigung eines Unternehmens zu bewerten, wenn Kapitalmittel zu Bedingungen bereitgestellt werden, „zu denen ein privater Kapitalgeber, der unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen handelt, bereit wäre, Mittel einem privaten Unternehmen zu überlassen“ (31). Eine Begünstigung im Sinne des Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag liegt demgegenüber vor, wenn die vorgesehene Vergütungsregelung und/oder die Finanzlage des Unternehmens dergestalt sind, dass eine normale Rendite in einer angemessenen Frist nicht zu erwarten ist. (122) Der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers findet ungeachtet der Tatsache Anwendung, dass es sich bei der LSH im Zeitpunkt der Übertragung der Fördervermögen um ein rentables Unternehmen gehandelt hat. Die Tatsache, dass der Grundsatz bisher hauptsächlich auf Unternehmen in Schwierigkeiten Anwendung fand, beschränkt seine Anwendung nicht auf diese Kategorie von Unternehmen. (123) Es besteht keine Regel, wonach der Umstand, dass ein Unternehmen Gewinne erwirtschaftet, von vornherein die Möglichkeit ausschließt, dass die Kapitalzuführung Elemente einer staatlichen Beihilfe enthält. Selbst wenn ein Unternehmen profitabel arbeitet, könnte ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber von einer (weiteren) Kapitalzuführung absehen, wenn er keine angemessene Rendite (in Form von Dividenden oder Wertzuwachs) aus dem investierten Kapital erwarten kann. Sollte das Unternehmen zum Zeitpunkt der Investition nicht die erwartete angemessene Rendite abwerfen, würde ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber Maßnahmen zur Steigerung der Rendite fordern. Daher ist der Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gleichermaßen auf alle öffentlichen Unternehmen anwendbar, und zwar unabhängig davon, ob sie gewinn- oder verlustbringend arbeiten. Diese Haltung der Kommission ist durch das Europäische Gericht erster Instanz im Urteil bezüglich der WestLB bestätigt worden (32). (124) Demnach lautet die Kernfrage für die vorliegende Prüfung, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber ein Kapital, das dieselben Merkmale aufweist wie die Fördervermögen und Liegenschaften des Landes Schleswig-Holstein, unter denselben Bedingungen übertragen hätte, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Rendite aus der Investition. (125) Von zentraler Bedeutung war es, laut Angabe Deutschlands, die gesamten Förderaktivitäten des Landes zu bündeln und sie wirtschaftlicher und effizienter fortzuführen, Förderberatung und -abwicklung zu optimieren sowie die Voraussetzungen für einen flexiblen Mitteleinsatz zu schaffen. Mit dieser Reorganisation war eine Erhöhung der Eigenkapitalausstattung der LSH verbunden, die im Hinblick auf die absehbare Veränderung der Solvabilitätsanforderungen zu einer langfristigen Sicherung der Expansionsfähigkeit der LSH beitrug. Ferner beabsichtigte das Land eine grundlegende Neuorientierung bei der Bewirtschaftung der landeigenen und von den verschiedenen Dienststellen und Einrichtungen des Landes genutzten Immobilien mit dem Ziel Ineffizienzen zu reduzieren. (126) Ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber wird auch in dem Fall, in dem er bereits Anteile an einem Unternehmen hält, sonstige Investitionsmöglichkeiten außerhalb des Unternehmens prüfen. Er wird sich in der Regel nur dann für die Investition weiterer Mittel in das öffentliche Unternehmen entscheiden, wenn er für die zusätzlichen Mittel eine angemessene Rendite erwarten kann. Langfristige Rentabilitätsaussichten des Anteilseigners oder auch Effizienz- und Synergieaspekte sind demzufolge bei der Frage, ob eine Kapitalzufuhr eine staatliche Beihilfe darstellt, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Stattdessen ist auch die Kapitalzufuhr eines Anteilseigners — ganz gleich aus welchen Motiven sie erfolgt — daran zu messen, ob der Investor für die zusätzlichen Mittel mit einer normalen Rendite innerhalb eines angemessenen Zeitraumes rechnen kann. (127) Diese Auslegung des Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Investors, der die Kommission bereits in ihrer Entscheidung 2000/392/EG (33) gefolgt ist wurde durch das Gericht erster Instanz nicht beanstandet. Es hat sich dabei gleichermaßen von der Überlegung leiten lassen, dass sich auch ein privater Kapitalgeber, der bereits am Stammkapital eines Unternehmens beteiligt ist, normalerweise nicht damit begnügt, dass ihm eine Anlage keine Verluste bereite oder nur begrenzte Gewinne einbringe. Vielmehr werde er stets eine angemessene Rendite für seine Anlage nach Maßgabe der vorliegenden Umstände und seiner kurz-, mittel- oder langfristigen Interessen anstreben (34). (128) Im Lichte des „Grundsatzes des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ ist somit die Kernfrage für die vorliegende Prüfung, ob ein marktwirtschaftlich handelnder Investor Kapital, das dieselben Merkmale aufweist wie das Fördervermögen des Landes Schleswig-Holstein, unter denselben Bedingungen übertragen hätte, insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene Rendite aus der Investition. b)   Artikel 295 EG-Vertrag (129) Gemäß Artikel 295 EG-Vertrag bleibt die Eigentumsordnung in den verschiedenen Mitgliedstaaten unberührt. Dies rechtfertigt jedoch keine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln des Vertrags. (130) Deutschland hat in Zusammenhang mit dem Landesbankenverfahren vorgetragen, dass die übertragenen Mittel nicht anders profitabel hätten verwendet werden können als durch ihre Einbringung in eine ähnliche öffentliche Einrichtung. Daher stellte die Übertragung die kommerziell sinnvollste Verwendung dieses Vermögens dar. So wäre jedes Entgelt für die Einbringung, d. h. jede zusätzliche Rendite aus dem übertragenen Vermögen, ausreichend, um die Übertragung im Hinblick auf den „Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers“ zu rechtfertigen. (131) Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Es mag zutreffen, dass die Einbringung der Fördervermögen in die LSH und die sich daraus ergebende Möglichkeit für die Bank, das Kapital für Solvabilitätszwecke zu verwenden, die wirtschaftlich sinnvollste Nutzung war. Sobald alle

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.