Europäische Union

2006/741/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3930) (Text von Bedeutung für den EWR)

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7.11.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 307/134 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Oktober 2004 über eine Beihilfe Deutschlands zugunsten der Landesbank Schleswig-Holstein — Girozentrale, jetzt HSH Nordbank AG (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 3930) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/741/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nachdem der Mitgliedstaat und andere Beteiligte auf der Grundlage der vorerwähnten Bestimmungen zur Stellungnahme aufgefordert worden sind (1) und gestützt auf ihre Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Gegenstand des Verfahrens ist die Übertragung der Wohnungsbaukreditanstalt des Landes Schleswig-Holstein („WKA“), der Wirtschaftsaufbaukasse Schleswig-Holstein AG („WAK“) und der Zweckrücklage Liegenschaften durch das Land Schleswig-Holstein auf die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale („LSH“). Das Verfahren steht im Zusammenhang mit sechs weiteren Verfahren gegen Deutschland wegen Vermögensübertragungen auf Landesbanken, insbesondere der Westdeutschen Landesbank Girozentrale („WestLB“). (2) Die Kommission übermittelte Deutschland am 12. Januar 1993 ein Auskunftsersuchen bezüglich einer Kapitalerhöhung von 4 Mrd. DEM bei der WestLB durch die Integration der Wohnungsbauförderanstalt („WfA“) sowie ähnlicher Erhöhungen von Eigenmitteln der Landesbanken anderer Bundesländer. Im Auskunftsersuchen wurde gefragt, bei welchen Landesbanken es zur Überführung öffentlich-rechtlicher Unternehmen gekommen sei, sowie um Informationen zu den diese Transaktionen rechtfertigenden Gründen gebeten. (3) Deutschland übermittelte Antwortschreiben mit Datum vom 16. März 1993 und 17. September 1993. Weitere Informationen wurden von der Kommission mit Schreiben vom 10. November 1993 und 13. Dezember 1993 angefordert und von Deutschland mit Schreiben vom 8. März 1994 übermittelt. (4) Mit Schreiben vom 31. Mai 1994 und 21. Dezember 1994 teilte der Bundesverband deutscher Banken e.V. („BdB“), der Privatbanken mit Sitz in Deutschland repräsentiert, der Kommission unter anderem mit, dass mit Wirkung zum 1. Januar 1991 die WKA und die WAK einschließlich ihrer Vermögen als Ganzes auf die LSH überführt worden seien. Gleichzeitig seien die Aufgaben der WKA und der WAK auf die zuvor gegründete Investitionsbank Schleswig-Holstein („IB“) übergegangen. Die IB werde als besondere Abteilung der LSH geführt. Der BdB sah in der damit verbundenen Erhöhung der Eigenmittel der LSH eine Wettbewerbsverfälschung zu deren Gunsten, da eine mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers im Einklang stehende Vergütung hierfür nicht vereinbart worden sei. Mit dem zweiten genannten Schreiben legte der BdB daher formell Beschwerde ein und forderte die Kommission auf, gegen Deutschland ein Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2) einzuleiten. (5) Die Beschwerde bezog sich des Weiteren auf ähnliche Vermögensübertragungen zugunsten der Landesbank Berlin, der Westdeutschen Landesbank, der Norddeutschen Landesbank, der Hamburger Landesbank bzw. der Bayerischen Landesbank. Im Februar und März 1995 und Dezember 1996 traten mehrere einzelne Banken der Beschwerde ihres Verbandes bei. (6) Mit Schreiben vom 6. August 1997 und vom 30. Juli 1998 informierte der BdB die Kommission über zwei weitere Vermögensübertragungen in Schleswig-Holstein und Hessen zugunsten der LSH und der Landesbank Hessen-Thüringen. Nach Angaben des BdB beabsichtigte das Land Schleswig-Holstein, die bebauten Liegenschaften dieses Bundeslandes auf die IB zu übertragen und dieses Liegenschaftsvermögen als Zweckrücklage im Eigenkapital der LSH auszuweisen. Der BdB verwies in diesem Zusammenhang auf § 20 des Referentenentwurfes eines Gesetzes zur Änderung des Investitionsbankgesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Stand 26. Juni 1997), wonach das Liegenschaftsvermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten als Zweckrücklage im Eigenkapital der LSH auszuweisen sei. Der BdB verwies auf die Gesetzesbegründung zu § 20 des Referentenentwurfs, wonach die Zweckrücklage Liegenschaften haftendes Eigenkapital der Landesbank nach den Grundsätzen des Kreditwesengesetz sei. Das in der Gesetzesbegründung angeführte Ziel der „Mobilisierung des Landesvermögens zur Liquiditätsschöpfung ohne Verlust der Dispositions- und Entscheidungsbefugnis des Landes“ werde nicht erreicht, sollte die LSH für die übertragenen Immobilien tatsächlich den Marktpreis als Kaufpreis bezahlen. (7) Die Kommission untersuchte zunächst die Vermögensübertragung auf die WestLB, erklärte aber, dass sie die Übertragungen auf die anderen Banken im Lichte der Ergebnisse in der Sache WestLB (2) prüfen werde. Mit der Entscheidung 2000/392/EG (3) erklärte sie schließlich im Jahr 1999, die Beihilfemaßnahme (die Differenz zwischen der gezahlten Vergütung und der marktüblichen Vergütung) für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und ordnete die Rückforderung der Beihilfe an. Diese Entscheidung wurde vom Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil vom 6. März 2003 (4) wegen unzureichender Begründung von zwei Elementen bei der Bemessung der Höhe der Vergütung aufgehoben, ansonsten aber vollumfänglich bestätigt. (8) Am 1. September 1999 übermittelte die Kommission Deutschland ein Auskunftsersuchen, das die Übertragungen auf die anderen Landesbanken betraf. Deutschland übersandte daraufhin mit Schreiben vom 8. Dezember 1999 Informationen zur Übertragung der WKA und WAK auf die LSH, die mit Schreiben vom 22. Januar 2001 ergänzt wurden. Ein weiteres Auskunftsersuchen vom 22. Februar 2001 wurde durch Schreiben Deutschlands vom 3. Mai 2001 beantwortet. (9) Mit Schreiben vom 13. November 2002 unterrichtete die Kommission Deutschland von ihrem Beschluss, hinsichtlich der Übertragung der WKA, der WAK und der Zweckrücklage Liegenschaften des Landes Schleswig-Holstein auf die LSH das förmliche Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen. Zeitgleich hat die Kommission auch Verfahren wegen ähnlicher Vermögensübertragungen auf die Norddeutsche Landesbank Girozentrale, die Bayerische Landesbank Girozentrale, die Hamburgische Landesbank Girozentrale und die Landesbank Hessen-Thüringen eröffnet. Zuvor hatte die Kommission bereits im Juli 2002 das Verfahren wegen der Übertragung der Wohnungsbaukreditanstalt auf die Landesbank Berlin eröffnet. (10) Die Beschlüsse zur Eröffnung der Verfahren wurden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (5). Die Kommission forderte die sonstigen Beteiligten zur Stellungnahme auf. (11) Mit Schreiben vom 11. April 2003 nahm die LSH zu der Verfahrenseröffnung in Sachen LSH Stellung. (12) Mit Schreiben vom 14. April 2003 nahm Deutschland zu der Verfahrenseröffnung Stellung. (13) Mit Schreiben vom 29. Juli 2003 nahm der BdB zu allen Eröffnungsbeschlüssen vom 13. November 2002 gemeinsam Stellung. (14) Auf ein weiteres Auskunftsersuchen der Kommission, datiert auf den 11. September 2003, übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 29. Oktober und 6. November 2003 weitere Informationen und ging auf die Stellungnahme des BdB zur LSH ein. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 übermittelte Deutschland überdies Ausführungen des Landes Nordrhein-Westfalen und der WestLB zur Stellungnahme des BdB zu den fünf im November 2002 eröffneten Landesbanken-Verfahren. (15) Weitere Auskunftsersuchen der Kommission vom 7. April 2004, 30. April 2004, 19. Mai 2004 sowie vom 12. August 2004 beantwortete Deutschland mit Schreiben vom 1. und 28. Juni 2004, 27. Mai 2004, 23. Juni 2004, 27. August 2004 und 30. September 2004. (16) Am 19. Juli 2004 übermittelten der Beschwerdeführer BdB, das Land Nordrhein-Westfalen und die WestLB AG eine vorläufige Verständigung über die angemessene Vergütung für das übertragene Vermögen. Diese Vergütung sollte nach ihrer Ansicht der Entscheidung der Kommission zugrunde gelegt werden. Die endgültige Fassung dieser Verständigung erreichte die Kommission am 13. Oktober 2004. Ebenso übermittelten der BdB, das Land Schleswig-Holstein und die aus der LSH und Hamburgischen Landesbank 2003 hervorgegangenen HSH Nordbank am 29. September 2004 eine vorläufige Verständigung über die angemessene Vergütung für das übertragene Zweckvermögen. In der Folgezeit gingen mehrere Schreiben dieser Beteiligten sowie Deutschlands bei der Kommission ein. Die endgültige Fassung der Verständigung bezüglich der Übertragung des Zweckvermögens auf die LSH erreichte die Kommission am 14. Oktober 2004. Daneben erfolgten mit Ausnahme im Fall Landesbank Hessen-Thüringen auch in den anderen Fällen wegen Vermögensübertragungen auf Landesbanken entsprechende Verständigungen, die der Kommission übermittelt wurden. II.   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER MAßNAHMEN 1.   LANDESBANK SCHLESWIG-HOLSTEIN GIROZENTRALE (17) Die Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale (Kurzform LB Kiel) mit Hauptsitz in Kiel war mit einer Konzernbilanzsumme von 145,5 Mrd. EUR (Stichtag 31. Dezember 2002) eine der 15 größten Banken Deutschlands. Sie wurde 1917 gegründet als Landesbank der Provinz Schleswig-Holstein. Die Bank war ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut und führte die Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts. (18) Eigentümer der LSH waren seit 1994 der WestLB-Konzern (39,9 %), das Land Schleswig-Holstein (25,05 %), der Sparkassen- und Giroverband für Schleswig-Holstein (25,05 %), sowie die Landesbank Baden-Württemberg (10 %). Grundlage dieser Eigentümerstruktur war die zum 1. Januar 1994 erfolgte Übertragung von Stammanteilen seitens des Landes Schleswig-Holstein und des Sparkassen- und Giroverbands für Schleswig-Holstein auf die WestLB und die Landesbank Baden-Württemberg. Vor der Übertragung hielten das Land und der Sparkassen- und Giroverband jeweils 50 % der Stammanteile. (19) Am 2. Juni 2003 ist aus der Verschmelzung der LSH und der Hamburgischen Landesbank die HSH Nordbank AG in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft entstanden. Steuerlich und bilanziell ist die Fusion rückwirkend zum 1. Januar 2003 erfolgt. (20) Für das Jahr 2002 wurden im Geschäftsbericht der LSH für den Konzern eine Kernkapitalquote von 6,5 % und ein Solvabilitätskoeffizient von 10,3 % ausgewiesen. Die Eigenkapitalrentabilität lag im Jahre 2002 bei 10,4 %. (21) Der LSH oblagen gemäß § 42 des Sparkassengesetzes für das Land Schleswig-Holstein die Aufgaben einer Staatsbank, einer Sparkassenzentralbank sowie einer Geschäftsbank. Sie hatte die Bankgeschäfte des Landes zu besorgen, die Sparkassen in ihrer Aufgabenerfüllung zu unterstützen und Kommunalkredite zu vergeben. Als Staatsbank vergab sie Kredite an öffentliche Haushalte, beteiligte sich — teilweise als Mitglied eines Konsortiums mit privaten Banken — an der Platzierung von Landesanleihen und Schuldscheindarlehen. Daneben fungierte die LSH als universelle Geschäftsbank. (22) Mit ihren über 2 500 Mitarbeitern war die LSH regional verankert und international ausgerichtet und betrachtete als Bank des Nordens Norddeutschland und den Ostseeraum als ihre Kernregion. Sie verfügte über eigene Niederlassungen, Repräsentanzen und Beteiligungen und war internationaler Produkt- und Sektorspezialist in den Geschäftsfeldern Transport-, Schiffs- und Immobilienfinanzierung, Bankenfinanzierung sowie zunehmend im Syndizierungsgeschäft und Akteur auf den internationalen Kapitalmärkten. 2.   DIE ÜBERTRAGUNG DER WKA- UND WAK-VERMÖGEN UND DER ZWECKRÜCKLAGE LIEGENSCHAFTEN AUF DIE LSH 2.1.   DIE ERRICHTUNG UND ENTWICKLUNG DER INVESTITIONSBANK SCHLESWIG-HOLSTEIN (23) Durch das Gesetz über die Investitionsbank Schleswig-Holstein (Investitionsbankgesetz, bzw. „IBG“) vom 11. Dezember 1990 ist die IB als organisatorisch und wirtschaftlich selbstständige, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts der LSH zum 1. Januar 1991 gegründet worden. Die Refinanzierung der IB erfolgt damit im Namen und unter Einschaltung der LSH. (24) Die IB ist das zentrale Förderinstitut zur Unterstützung der Wirtschafts- und Strukturpolitik in Schleswig-Holstein. Das Produktangebot der IB umfasst die Wirtschafts- und Wohnbauförderung, die Förderung von Umwelt- und Energieprojekten, die Kommunal- und Agrarförderung sowie das Projektmanagement für Land und Kommunen (6) . Daneben nimmt die IB Aufgaben der Infrastrukturförderung im Ostseeraum wahr. (25) Die IB wurde durch Gesetz vom 7. Mai 2003, welches am 1. Juni 2003 in Kraft getreten ist, mit rechtlicher Wirkung zum 1. Juni 2003 und bilanzieller Rückwirkungsfiktion auf den 1. Januar 2003 aus dem Vermögen der LSH abgespalten und als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Investitionsbank Schleswig-Holstein“ mit Sitz in Kiel errichtet. Das der abgespaltenen Investitionsbank Schleswig-Holstein zugeordnete Vermögen mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens ist im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Investitionsbank Schleswig-Holstein übergegangen. Trotz der bilanzrechtlichen Rückwirkung zum 1. Januar 2003 konnte die LSH bis zum 1. Juni 2003 ihr Wettbewerbsgeschäft in derselben Weise wie zuvor mit dem IB-Kapital unterlegen. (26) Mit rechtlicher Wirkung zum 1. Juni 2003 und bilanzieller Rückwirkungsfiktion auf den 1. Januar 2003 ist ebenfalls die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein (LVSH) als eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter dem Namen „Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein“ mit Sitz in Kiel errichtet worden. Das Zweckvermögen Liegenschaften wurde somit am 1. Juni 2003 auf die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein abgespalten. Dabei ist das Vermögen mit allen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Liegenschaftsverwaltung Schleswig-Holstein übergegangen. Trotz der bilanzrechtlichen Rückwirkung zum 1. Januar 2003 konnte die LSH bis zum 1. Juni 2003 ihr Wettbewerbsgeschäft in derselben Weise wie zuvor mit dem Zweckvermögen Liegenschaften unterlegen. 2.2.   DIE ÜBERTRAGUNG DER WKA AUF DIE LSH (27) Die WKA wurde durch Gesetz vom 31. März 1950 unter der Bezeichnung Landestreuhandstelle für Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen in Schleswig-Holstein als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet. Sie hatte die Aufgabe, das Land, vor allem durch Förderung des öffentlichen und steuerbegünstigten Wohnungsbaus, bei der Versorgung der Bevölkerung mit angemessenen Wohnungen zu unterstützen. Das Vermögen der WKA bestand aus so genanntem Sonder- und Eigenvermögen. Das Sondervermögen unterlag als gesetzliches Sondervermögen einer Zweckbindung, wonach es laufend zur Förderung von Maßnahmen zugunsten des sozialen Wohnungsbaus zu verwenden war. Das Eigenvermögen der WAK unterlag dieser Zweckbindung nicht. Die WKA gewährte aufgrund des Eigenvermögens insbesondere zinsgünstige Baudarlehen (7). (28) Gemäß § 2 Absatz 1 IBG wurde die WKA mit ihrem Vermögen als Ganzes unter Ausschluss der Abwicklung mit Wirkung zum 1. Januar 1991 auf die LSH übertragen. Damit ordnete § 2 Absatz 1 IBG die Verschmelzung der WKA mit der LSH an. Gemäß § 14 Absatz 1 IBG gingen alle in der Anlage 1 IBG aufgeführten Aufgaben und Zuständigkeiten der WKA am 1. Januar auf die IB über. 2.3.   DIE ÜBERTRAGUNG DER WAK AUF DIE LSH (29) Die WAK war ein vom Land als Aktiengesellschaft gegründetes Spezialkreditinstitut, das die Aufgabe hatte, Vorhaben gewerblicher Unternehmen sowie sonstige Maßnahmen zur Stärkung der Wirtschafts- und Verkehrsstruktur finanziell zu fördern. (30) § 3 IBG ermächtigt die Finanzministerin oder den Finanzminister zur Übernahme des Vermögens einschließlich aller Rechte und Pflichten der WAK als Ganzes. Diese Ermächtigung war notwendig, da die WAK als Aktiengesellschaft nicht — analog zur WKA — mit der LSH verschmolzen werden konnte. Das Vermögen der WAK wurde deshalb durch Gesamtrechtsnachfolge nach § 359 Aktiengesetz zunächst auf das Land übertragen, um danach die Vermögensgegenstände auf die LSH überführen zu können. Dies entspricht wirtschaftlich der Einbringung der WAK in die LSH. (31) Von dieser Ermächtigung hat das Finanzministerium Gebrauch gemacht und das Angebot des Vorstandes der WAK vom 19. November 1990 zur Vermögensübertragung am 2. Januar 1991 angenommen. Durch einen „Einbringungsvertrag“ zwischen dem Land und der LSH vom 2. Januar 1991 ist die Übertragung des Vermögens der WAK einschließlich aller Rechte und Pflichten zum 1. Januar 1991 geregelt worden (8). (32) Gemäß § 14 Absatz 1 IBG führte die IB sämtliche Aufgaben der WAK, die in der Anlage 2 zum IBG aufgezählt sind, fort. 2.4.   DIE ÜBERTRAGUNG DER ZWECKRÜCKLAGE LIEGENSCHAFTEN AUF DIE LSH (33) Gemäß § 17 Absatz 2 IBG wurde das Ministerium für Finanzen und Energie des Landes Schleswig-Holstein ermächtigt, Liegenschaften auf die IB zu übertragen. Mit dem Verkauf wurde die IB rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer der übertragenen Liegenschaften. Nach Angaben Deutschlands konnte die IB jedoch nicht beliebig über die übertragenen Immobilien verfügen. Vielmehr unterlag das gesamte Immobilienvermögen einschließlich eventueller Überschüsse einer Zweckbindung. (34) Gemäß § 20 Absatz 1 IBG wurde das übertragene Liegenschaftsvermögen dementsprechend als Zweckrücklage Liegenschaften ausgewiesen. Gemäß § 20 Absatz 2 waren die Erträge des Liegenschaftsvermögens zugunsten der Erhaltung, des Erwerbs und des Neubaus von Liegenschaften zu verwenden. Sie konnten allerdings auch — nach Maßgabe der Entscheidung der Landesregierung — für Aufgaben der Investitionsbank verwendet oder an das Land ausgekehrt werden. (35) Das Land Schleswig-Holstein hat in mehreren Tranchen insgesamt [...] (*1) landeseigene Liegenschaften an die IB verkauft. Als Kaufpreis für die jeweiligen Objekte wurden die Verkehrswerte zugrunde gelegt, die in individuellen Wertgutachten zuvor ermittelt worden waren. (36) Von den erzielten Kaufpreisen hat das Land Schleswig-Holstein jeweils Teile in die LSH im Wege der so genannten „Zweckrücklage Liegenschaften“ eingebracht. Diese Einbringung der Landesliegenschaften wirkte sich auf die bilanziellen Eigenmittel der LSH wie folgt aus: Der Erwerb der ersten Tranche durch die IB hatte zum Bilanzstichtag 31. Dezember 1999 zu einer Erhöhung des bilanziellen Eigenkapitals der LSH um [...] Mio. DEM geführt. Mit dem Erwerb der zweiten Tranche war die Zweckrücklage Liegenschaften zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2000 auf insgesamt [...] Mio. DEM angewachsen. Sie erreichte nach Abwicklung der dritten Tranche zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2001 insgesamt [...] Mio. DEM und blieb zum 31. Dezember 2002 konstant (9). (37) Nach Angaben Deutschlands erfüllte die Zweckrücklage Liegenschaften für die LSH weder Finanzierungs- noch Geschäftsausweitungsfunktion. Da sie vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (10) („BAKred“) nicht als bankaufsichtliches Kernkapital anerkannt wurde, konnte sie nicht mit Geschäft belegt werden. 3.   KAPITALANFORDERUNGEN NACH DER EIGENMITTELRICHTLINIE UND DER SOLVABILITÄTSRICHTLINIE (38) Nach der Richtlinie 89/647/EWG des Rates vom 18. Dezember 1989 über einen Solvabilitätskoeffizienten für Kreditinstitute (11) (im folgenden „Solvabilitätsrichtlinie“) und der Richtlinie 89/299/EWG des Rates vom 17. April 1989 über die Eigenmittel von Kreditinstituten (12) (im folgenden „Eigenmittelrichtlinie“), gemäß denen das Kreditwesengesetz („KWG“) novelliert wurde, haben die Banken über haftendes Kapital in Höhe von 8 % ihrer risikogewichteten Aktiva zu verfügen. Mindestens 4 Prozentpunkte hiervon müssen so genanntes Kernkapital („Klasse-1“ -Kapital) darstellen, welches Kapitalbestandteile umfasst, die dem Kreditinstitut unbeschränkt und unmittelbar zur Verfügung stehen, um Risiken oder Verluste zu decken, sobald sich diese ergeben. Das Kernkapital ist für die Gesamtausstattung einer Bank mit Eigenmitteln im aufsichtsrechtlichen Sinne von entscheidender Bedeutung, weil Ergänzungskapital („Klasse-2“ -Kapital) nur in Höhe des vorhandenen Kernkapitals zur Unterlegung risikotragender Geschäfte einer Bank anerkannt wird. (39) Zum 30. Juni 1993 (13) hatten die deutschen Banken ihre Ausstattung mit haftendem Kapital an die neuen Anforderungen gemäß der Solvabilitätsrichtlinie und der Eigenmittelrichtlinie anzupassen (14). Bereits vor der Umsetzung der Solvabilitätsrichtlinie in deutsches Recht waren viele Landesbanken verhältnismäßig schwach mit haftendem Kapital ausgestattet. Für die betroffenen Kreditinstitute war es daher dringend notwendig, die Eigenkapitalbasis zu stärken, um eine Beschränkung ihrer Unternehmensexpansion zu verhindern oder wenigstens ihr bestehendes Geschäftsvolumen beibehalten zu können. Wegen der angespannten Haushaltslage konnten die öffentlichen Anteilseigner jedoch kein frisches Kapital zuführen, wollten andererseits aber auch nicht privatisieren und zusätzliches Kapital über die Kapitalmärkte finanzieren. So beschloss man, Vermögens- bzw. Kapitalübertragungen vorzunehmen, z. B. im Falle der WestLB das Vermögen der Wohnungsbauförderungsanstalt des Landes Nordrhein-Westfalen („WfA“), im Falle der LSH die genannten Vermögen der WKA und WAK und später auch die Liegenschaften. 4.   AUSWIRKUNGEN DER ÜBERTRAGUNGEN AUF DIE LSH 4.1.   DIE ÜBERTRAGUNG DER WKA- UND WAK-VERMÖGEN AUF DIE LSH (40) Laut Angaben Deutschlands wurde das Eigenvermögen der WKA und das Vermögen der WAK in die Zweckrücklage IB eingebracht. In der Summe ergab dies das IB-Kapital von 1 306,05 Mio. DEM ([...] Mio. DEM Zweckrücklage IB — bestehend aus dem Kapital der WKA: [...] Mio. DEM und dem Kapital der WAK: [...] Mio. DEM — und [...] Mio. DEM Zweckrücklage Wohnungsbau) (15) . Die vorläufige Eröffnungsbilanz zum 1. Januar 1991 wies als Summe der Eigenkapitalbestandteile 1 558 Mio. DEM aus. Die endgültige Prüfung zum 1. Januar 1991 korrigierte die Summe auf 1 306,05 Mio. DEM (16). (41) Das BAKred hatte durch Schreiben vom 15. August 1991 zur Kenntnis genommen, dass sich das haftende Eigenkapital der LSH durch die Kapitalrücklage der IB um 1 559,44 Mio. DEM erhöht hat. Deutschland wies darauf hin, dass die endgültige Prüfung ergab, dass das anerkannte Eigenkapital tatsächlich nur 1 306,05 Mio. DEM betrug und mithin ab dem 15. August 1991 der LSH zusätzliches Haftkapital nur in dieser Höhe zur Verfügung stand (17). (42) Die übertragenen Mittel standen der LSH wegen der besonderen Zweckbindung der Zweckrücklage für Förderaufgaben — unbeschadet der Haftung als Eigenkapital — allerdings nicht uneingeschränkt zur Verfügung. Von der Zweckrücklage IB in Höhe von 1 306 Mio. DEM waren im Jahre 1991 288 Mio. DEM durch die Förderaufgaben der IB selbst belegt. Für den Zeitraum 1991 bis 2003 standen der LSH nach Angaben Deutschlands die folgenden durch Wettbewerbsgeschäft belegbaren Beträge zur Verfügung bzw. wurden die folgenden Beträge als Haftungsgrundlage tatsächlich von der LSH in Anspruch genommen: Schaubild 1: Eingebrachtes IB-Kapital, sowie die durch Wettbewerbsgeschäft belegbaren und tatsächlich belegten Kapitalbeträge (Jahresdurchschnittswerte) In Mio. DEM   1991 (4 Mo.) 1992 1993 1994 1995 1996 1997 1998 1999 2000 2001 2002 2003 (5 Mo.) IB-Kapital gesamt 1 306,0 1 312,2 1 337,9 1 387,0 1 472,0 1 563,0 1 665,9 1 763,0 1 814,0 1 817,0 1 849,2 1 923,9 1 967,6 Aufsichtsrechtlich anerkannt 1 306,0 1 312,2 1 337,9 1 387,0 1 472,0 1 563,0 1 665,9 1 763,0 1 814,0 1 817,0 1 849,2 1 923,9 1 967,6 Belegung durch IB 288,0 299,0 383,9 363,0 380,0 391,0 401,9 417,0 [...] [...] [...] [...] [...] Für LSH belegbarer Betrag 1 018,0 1 013,1 954,0 1 024,0 1 092,0 1 172,0 1 264,0 1 346,0 [...] [...] [...] [...] [...] Tatsächlich durch LSH belegt 0 0 347,0 326,0 161,0 508,

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.