Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 159

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Avis juridique important | 11985I159 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 159 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0070 ++++ Artikel 159 ( 1 ) Die Zahl der Standardschiffe im Sinne des Artikels 158 Absatz 2 kann nach dem Verfahren des Artikels 11 der Verordnung ( EWG ) Nr . 170/83 entsprechend der Entwicklung der Gesamtfangmöglichkeiten erhöht werden , die Spanien für die Bestände erhält , welche unter die Regelung der zulässigen Gesamtfangmenge - im folgenden " TAC " genannt - fallen . ( 2 ) In dem Masse , wie die in der Basisliste genannten Schiffe ausser Dienst gestellt und von der Basisliste gestrichen werden , können sie solange durch Schiffe derselben Kategorie bis zur Hälfte der Motorkraft der gestrichenen Schiffe ersetzt werden , bis die Basisliste eine Höhe erreicht , die den zugeteilten Fischereiressourcen entspricht und deren normale Ausbeutung sicherstellt . Die Bedingungen für die Ersetzung nach Unterabsatz 1 finden nur insoweit Anwendung , als die Flotte der Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung in den Gemeinschaftsgewässern des Atlantiks nicht vergrössert wird .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.