Europäische Union

Beschluss Nr. 1/2020 des Verwaltungsrats des Gemeinsamen Unternehmens Shift2Rail vom 26. März 2020 über interne Vorschriften zur Beschränkung bestimmter Rechte betroffener Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeit des Gemeinsamen Unternehmens S2R

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020Q0722(02). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Originaldateien und Anlagen

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ABl. L 177 vom 17.6.2014, S. 9. (4)  Handelt es sich um gemeinsam Verantwortliche, erfolgt die Datenverarbeitung mit den Mitteln und zu den Zwecken, die in der von den gemeinsam Verantwortlichen gemäß Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 geschlossenen einschlägigen Vereinbarung festgelegt sind. (5)  Die für das GU S2R geltenden Aufbewahrungsregeln wurden auf Grundlage der Gemeinsamen Aufbewahrungsliste für die Aufbewahrung der Akten in der Kommission aufgestellt; in diesem Rechtsdokument (die letzte Fassung ist SEC(2019)900) in Form eines Zeitplans sind die Aufbewahrungsfristen für die verschiedenen Arten von Kommissionsakten festgelegt. (6)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1). (7)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.