Europäische Union

2010/474/EU: Beschluss der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32010D0474. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ss diese Kosten als Betriebsbeihilfen zu werten sind. Diese beihilfefähigen Kosten, d. h. Raummieten, Versicherungen und sonstige Versorgungsleistungen (122,56 Mio. ITL) und Betriebskosten für Personal, Möbel und Ausrüstung der Räume (556,94 Mio. ITL), sind Kosten, die das Unternehmen selbst hätte tragen müssen. Dies gilt in gleicher Weise für Muster und Ersatzteile für den Kundendienst (38,23 Mio. ITL). Auch die beihilfefähigen Kosten zur Förderung des Absatzes und die Kosten für die Lagerung von Waren (456,28 Mio. ITL) entsprechen nach Ansicht der Kommission nicht dem Gemeinschaftsrahmen für KMU, da es sich nicht um Erstinvestitionen handelt. Dies trifft auch auf die Werbekosten (94,39 Mio. ITL) und die Ausgaben für Geschäftsreisen zu (7,52 Mio. ITL). (119) Ausgehend von dieser Beurteilung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass: a) der Teil der Beihilfe, der Beihilfen für Beratungsleistungen (29,43 Mio. ITL) und für Marktforschung (40,95 Mio. ITL) sowie für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (12,19 Mio. ITL) betrifft, eine staatliche Beihilfe darstellt, die im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 mit dem Binnenmarkt vereinbar ist; b) der unter Buchstabe a nicht genannte Teil der Beihilfe (siehe Randnummer 118) eine nicht mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe darstellt. Zweites Darlehen an WAM SpA (120) Bei Gewährung der zweiten Beihilfe im Jahr 2000 war WAM SpA auch nach Angaben der italienischen Behörden ein Großunternehmen. Zudem hatte es seinen Sitz nicht in einem Fördergebiet. (121) Auch das im Jahr 2000 gewährte Darlehen kann als Ausfuhrbeihilfe zugunsten von WAM SpA betrachtet werden, da es den gleichen Zweck wie das Darlehen von 1995 verfolgte und zudem der Durchdringung von Drittlandsmärkten und der Ausfuhr auf diese Märkte (insbesondere den chinesischen Markt) diente. Beihilfen für den Kundendienst, für Räume und für das Personal im Ausland (bestehend aus einem Vertriebsleiter, einem Geschäftsführer, vier Angestellten und sechs Technikern) können schwerlich als Beihilfen für nicht geschäftsbezogene Tätigkeiten angesehen werden. Infolgedessen gilt für das im Jahr 2000 gewährte Darlehen die gleiche Argumentation wie für das Darlehen von 1995. (122) Überdies wurde bei der Abfassung des Darlehensvertrages von 2000 die gleiche Formulierung verwendet und das Darlehen an WAM SpA als Anreiz für Marktdurchdringungsprogramme bezeichnet. Festzustellen ist ferner, dass dieses Programm von WAM SpA und von dem von WAM SpA zu 100 % kontrollierten ortsansässigen Unternehmen WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd gemeinsam durchgeführt werden sollte, was darauf hindeutet, dass WAM SpA auf dem betreffenden Markt bereits fest etabliert war. (123) Da es sich bei den fraglichen Beihilfen somit ebenfalls um Ausfuhrbeihilfen handelt, gilt die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 nicht. (124) Zu beurteilen ist somit die Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt. Nach Auffassung der Kommission sind die bei Erlass der Entscheidung geltenden Verfahrensvorschriften, d. h. die Gruppenfreistellungsverordnung von 2008, auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Denn mit dieser Verordnung wird ein neuer Sachverhalt eingeführt, und zwar die Überprüfung des Anreizeffekts eines Projekts oder einer Tätigkeit vor Bewilligung der Beihilfe. Diese Überprüfung hat Italien nicht vorgenommen. Nach Artikel 8 Absatz 6 dieser Verordnung wird somit die gesamte Beihilfe nicht nach der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 freigestellt. Gemäß Artikel 44 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 ist die Vereinbarkeit der Beihilfe demzufolge anhand der Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 und (EG) Nr. 1628/2006 zu beurteilen. (125) Nach Auffassung der Kommission können die Ausbildungskosten, die im Schreiben vom 22. Juli 2003 im Einzelnen aufgeführt sind (25 240 EUR, bezogen auf den Darlehensgesamtbetrag von 1,8 Mio. EUR) (vgl. Tabelle unter Erwägung 65), gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 freigestellt und somit als mit dem Binnenmarkt in Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 107 Absatz 3 AEUV, vereinbar angesehen werden. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kosten anhand von Artikel 4 Absatz 2 (spezifische Ausbildungsmaßnahmen) oder Artikel 4 Absatz 3 (allgemeine Ausbildungsmaßnahmen) beurteilt werden. (126) Der Restbetrag der fraglichen Beihilfe kann jedoch im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 und (EG) Nr. 1628/2006 oder anderer Rechtsgrundlagen nicht als vereinbar angesehen werden, weil er keinen anderen horizontalen Zielen der Europäischen Union im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 AEUV wie Forschung und Entwicklung, Beschäftigung, Umweltschutz oder Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen im Sinne der einschlägigen Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien und Verordnungen dient. (127) Da die exportbezogenen Tätigkeiten nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 fallen und ihre Vereinbarkeit im Sinne von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV auf keiner Rechtsgrundlage festgestellt werden konnte, sind somit die mit dem zweiten Darlehen gewährten Beihilfen, mit Ausnahme des genannten vereinbaren Teils für Ausbildungsmaßnahmen, nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. Allgemeine Bemerkungen (128) Hinsichtlich der Änderung des Zinssatzes während des Darlehenstilgungszeitraums erklären die italienischen Behörden, dass eine solche Zinssenkung nach den Bestimmungen des italienischen Rechtsrahmens zulässig gewesen sei. Der Ministerialerlass (Decreto Ministeriale) vom 31. März 2000 — die einzige hierzu übermittelte Rechtsgrundlage — gilt jedoch nur für die im Rahmen der Gesetze 394/81 und 304/1990 finanzierten Maßnahmen und ist daher sehr restriktiv. Zudem wurden keine weiteren Nachweise dafür beigebracht, dass der Zinssatz für die fragliche Beihilfe geändert wurde (44). (129) Die italienischen Behörden machen für beide Darlehen geltend, dass die Kosten der vorgeschriebenen Bankbürgschaft, die vor Gewährung des Darlehens verlangt worden sei, vom Betrag der Beihilfen in Abzug gebracht werden müsse. Die Kommission stellt zunächst fest, dass eine solche Bürgschaft bzw. eine vergleichbare Garantie in der Regel auch von einem privaten Kreditinstitut, das Darlehen nach dem Grundsatz eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers vergibt, verlangt worden wäre. Zum Zweiten stellt sie fest, dass aus den Spezifikationen im Anhang des Vertrags hervorgeht, dass Überschneidungen von Beihilfen in Bezug auf dasselbe Programms nicht zulässig sind, mit Ausnahme von Beihilfen für die Zwecke einer Bürgschaft, die folglich als beihilfefähig betrachtet wird. VII.   SCHLUSSBEMERKUNGEN (130) Die Kommission stellt fest, dass die in Artikel 107 Absatz 2 Buchstaben a bis c (45) AEUV vorgesehenen Ausnahmen auf die fraglichen Darlehen nicht anwendbar sind, da letztere keinem der in diesem Artikel aufgeführten Ziele dienen, was die italienischen Behörden im Übrigen auch nicht behauptet haben. (131) Die Darlehen dienten nicht der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten oder der Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischem Interesse oder der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats und auch nicht der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass weder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a (46) noch Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b (47) AEUV noch Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe d (48) AEUV auf die fraglichen Beihilfen anwendbar ist. VIII.   SCHLUSSFOLGERUNG (132) Beide Darlehen wurden WAM SpA ohne vorherige Anmeldung bei der Kommission gewährt. Das Darlehen von 1995 wurde am 24. November 1995 gewährt, das Darlehen von 2000 am 9. November 2000. Die Kommission gelangt daher zu dem Schluss, dass diese Darlehen dem Begünstigten mit Ausnahme des unter die Gruppenfreistellung fallenden Darlehensanteils unter Verstoß gegen den damaligen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, und damit unrechtmäßig gewährt wurden. Erstes Darlehen an WAM SpA (133) Die Beihilfe, die Italien WAM SpA am 24. November 1995 in Form eines Zinszuschusses gewährte, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil der beihilfefähigen Kosten, der für Beratungsleistungen, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und Marktforschung bestimmt war, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar. (134) Beim Gesamtsubventionsäquivalent der fraglichen Beihilfe wurde berücksichtigt, dass das Darlehen dem Empfänger in drei Tranchen (am 24. April 1996, 23. Juli 1997 und 24. April 1998) ausgezahlt wurde und die tilgungsfreie Zeit somit zwischen null und zwei Jahren betrug. Berücksichtigt wurde zudem der im Darlehensvertrag festlegte Zinssatz von 4,4 % im Vergleich zu dem von der Kommission in regelmäßigen Zeitabständen festgesetzten Referenzzins (49), der bei Darlehensgewährung bei 11,35 % lag. Das Beihilfeelement ist somit als die Differenz zwischen dem im Vertrag festgelegten Zinssatz und dem bei Darlehensgewährung geltenden Referenzzinssatz zu berechnen. Danach beläuft sich das Subventionsäquivalent, abgezinst zum 24. April 1996 (dem Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Darlehenstranche an WAM SpA), auf 108 165,10 EUR. (135) Dieser Beihilfebetrag muss jedoch um den vereinbaren Anteil der staatlichen Beihilfe berichtigt werden. (136) Da ein Teil des fraglichen Darlehens als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen wurde, muss er vom Beihilfeelement des Darlehens von 1995 in Höhe von 108 165,10 EUR abgezogen werden. Da es nicht möglich ist, eine Verbindung zwischen einer bestimmten Tranche des Darlehens und bestimmten Kosten herzustellen, wurde auf das gesamte Subventionsäquivalent derselbe prozentuale Anteil der vereinbaren Beihilfeelemente vom Gesamtdarlehen angewandt (82,57 Mio. ITL von 1 358,51 Mio. ITL, d. h. 6 %). Diese 6 % von 108 165,10 EUR entsprechen 6 489,906 EUR; so dass dieser Betrag den mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfeanteil darstellt. (137) Das Subventionsäquivalent des nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Teils der staatlichen Beihilfe beträgt folglich 101 675,194 EUR. Zweites Darlehen an WAM SpA (138) Die Beihilfen, die WAM SpA im Jahr 2000 gewährt wurden, sind mit Ausnahme des Teils für Ausbildungsförderungsmaßnahmen in Höhe von 25 240 EUR nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar. (139) In diesem Fall wurde das Darlehen WAM SpA in fünf Tranchen ausgezahlt (am 12. Februar 2001, 28. September 2001, 26. April 2002, 27. September 2002 und 22. Januar 2003); die tilgungsfreie Zeit betrug daher wie beim ersten Darlehen null bis zwei Jahre. Bei der Berechnung des Subventionsäquivalents hat die Kommission analog dazu den im Darlehensvertrag festgelegten Zinssatz (2,32 %) im Verhältnis zu dem bei Gewährung des fraglichen Darlehens geltenden Referenzzinssatz, der in regelmäßigen Abständen von der Kommission festgelegt wird, berücksichtigt (5,70 %). Die Rückzahlung der Hauptforderung und der Zinsen hätte am 20. Februar 2008 abgeschlossen sein sollen. Das Subventionsäquivalent des Beihilfeelements des gesamten Darlehens, abgezinst zum 12. Februar 2001 (dem Zeitpunkt der Auszahlung der ersten Tranche an WAM SpA), beträgt folglich 182 550,80 EUR, sofern die Rückzahlungen entsprechend dem Tilgungsplan geleistet wurden. (140) Hinsichtlich des mit dem Binnenmarkt zu vereinbarenden Teils des Darlehens muss der prozentuale Anteil des vereinbaren Darlehensteils am Gesamtdarlehen in Höhe von 1,35 % vom Subventionsäquivalent der Beihilfe in Abzug gebracht werden. Wenn die Rückzahlungen planmäßig geleistet wurden, beträgt das Subventionsäquivalent des zweiten Darlehens somit 180 086,36 EUR (182 550,80 EUR - 2 464,44 EUR). (141) Entsprechend gängiger Praxis verlangt die Kommission, dass Beihilfen, die nach Artikel 107 AEUV rechtswidrig gewährt wurden und mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar sind, vom Empfänger zurückgefordert werden, sofern sie nicht unter die Vorschriften für „De-minimis“-Beihilfen fallen. Diese Praxis wurde mit Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 bestätigt. (142) Nach Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 umfasst die aufgrund einer Rückforderungsentscheidung zurückzufordernde Beihilfe Zinsen, die nach einem von der Kommission festgelegten angemessenen Satz berechnet werden. Die Zinsen sind von dem Zeitpunkt, ab dem die rechtswidrige Beihilfe dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung zahlbar. (143) Der bei der Rückforderung anzuwendende Zinssatz wird in Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (50) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 794/2004“ genannt) und in der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 der Kommission vom 30. Januar 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (51) (nachstehend „Verordnung (EG) Nr. 271/2008“ genannt) dargelegt. (144) Die Kommission erinnert daran, dass dieser Beschluss die Vereinbarkeit des nationalen Rechtsrahmens, d. h. des Gesetzes 394/81, das die Rechtsgrundlage für die WAM SpA gewährte staatliche Beihilfe bildet, nicht berührt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichts erster Instanz (52) hielt die Kommission jedoch die Eröffnung eines Verfahrens in diesem Fall nicht für erforderlich. Sie schließt jedoch nicht aus, zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren zu eröffnen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen, die WAM SpA nach dem Gesetz 394/81 gewährt wurden, fallen in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Diese Beihilfen wurden unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, nicht vorab bei der Kommission angemeldet und stellen daher mit Ausnahme des aufgrund einer Gruppenfreistellung freigestellten Beihilfeteils rechtswidrige Beihilfen dar. Artikel 2 (1)   Die Beihilfe in Höhe von 108 165,10 EUR, die Italien WAM SpA am 24. November 1995 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Beratungsleistungen, die Teilnahme an Messen und Ausstellungen und Marktforschung entspricht und sich auf 6 489,906 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar. Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 101 675,194 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern. (2)   Die Beihilfe in Höhe von 182 550,80 EUR, die Italien WAM SpA am 9. November 2000 in Form eines Zinszuschusses gewährt hat, stellt eine staatliche Beihilfe dar. Der Teil dieser Beihilfe, der den beihilfefähigen Kosten für Ausbildungsmaßnahmen entspricht und sich auf 2 464,44 EUR beläuft, stellt eine mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe dar. Italien ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um den nicht vereinbaren Beihilfebetrag in Höhe von 180 086,36 EUR vom Empfänger WAM SpA zurückzufordern. (3)   Die Zinsen auf die gemäß diesem Beschluss zurückzufordernden Summen werden von dem Zeitpunkt, ab dem die unvereinbaren staatlichen Beihilfen dem Empfänger WAM SpA zur Verfügung standen, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung berechnet. (4)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 nach der Zinseszinsformel berechnet. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 2 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Italien übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen: a) Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der vom Begünstigten WAM SpA zurückzufordern ist; b) ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. werden, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass an den Begünstigten WAM SpA eine Rückzahlungsanordnung ergangen ist. (2)   Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 2 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die vom Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 24. März 2010 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und Artikel 88 EG-Vertrag und Bezugnahmen auf das Gericht erster Instanz als Bezugnahmen auf das Gericht zu verstehen, wo dies angebracht ist. (2)  K(2003) 35 endg. (ABl. C 142 vom 18.6.2003, S. 2). (3)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (4)  Siehe Fußnote 2. (5)   ABl. L 63 vom 4.3.2006, S. 11. (6)  Verbundene Rechtssachen T-304/04 und T-316/04, Italienische Republik und WAM SpA/Kommission, Slg. 2006, II-64. (7)  Urteil des Gerichtshofs vom 30. April 2009, Rechtssache C-494/06 P, Kommission/Italienische Republik und WAM, noch nicht veröffentlicht. (8)  Beispielsweise DCE und R-Master (UK), Infa-Stauband Ats (Deutschland) und FDA (Frankreich); vgl. The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia). (9)  The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia). (10)  Siehe Fußnote 9. (11)  Siehe Fußnote 9. (12)   ABl. C 119 vom 22.5.2002, S. 22. (13)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (14)   ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (15)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33 (16)  Vgl. Rechtssache C-78/76, Steinike & Weinlig/Bundesrepublik Deutschland, Slg. 1977, 595, Randnr. 21; Rechtssache C-290/83, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Slg. 1985, 439, Randnr. 14; verbundene Rechtssachen C-67/85, C-68/85 und C-70/85, Kwekerij Gebroeders Van der Kooy BV und andere/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1988, 219, Randnr. 35, und Rechtssache C-305/89, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 13. (17)  In Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes 394/81 wurde beim Mediocredito centrale ein Fonds zur Gewährung von zinsvergünstigten Finanzhilfen für Marktdurchdringungsprogramme im Ausland eingerichtet. Der Fonds wird von einem Ausschuss verwaltet, der gemäß dem Gesetz über die Gewährung der Finanzhilfen entscheidet. Der Ausschuss wird per Erlass des Ministers für Außenhandel im Einvernehmen mit dem Schatzminister und dem Minister für Industrie, Handel und Handwerk bestellt. Der beim Ministerium für Außenhandel eingerichtete Ausschuss setzt sich zusammen aus: a) dem Minister für Außenhandel oder dem von diesem beauftragten Staatssekretär, der den Vorsitz führt; b) jeweils einem leitenden Beamten des Schatzministeriums, des Ministeriums für Industrie, Handel und Handwerk und des Außenhandelsministeriums und ebenso vielen ranggleichen Stellvertretern, die von den jeweiligen Ministern bestellt werden; c) dem Generaldirektor des Mediocredito centrale bzw. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung einer von ihm beauftragten Person; d) dem Generaldirektor des Istituto nazionale per il commercio estero (ICE) bzw. bei dessen Abwesenheit oder Verhinderung einer von ihm beauftragten Person. (18)  Nach Artikel 1 des Ministerialdekrets vom 19. Januar 1999 ist der im gesetzesvertretenden Dekret Nr. 143 vom 31. März 1998, insbesondere in Artikel 25 Absatz 1, vorgesehene Ausschuss aus zwei leitenden Beamten des Außenhandelsministeriums, einem leitenden Beamten des Schatz-, Haushalts- und Wirtschaftsplanungsministeriums, einem leitenden Beamten des Außenministeriums, einem leitenden Beamten des Ministeriums für Industrie-, Handel und Handwerk, einem von der Conferenza dei presidenti delle Regioni e delle Province autonome (Konferenz der Präsidenten der Regionen und autonomen Provinzen) benannten Vertreter und einem von der Associazione Bancaria Italiana benannten Vertreter zusammengesetzt. (19)  Zu jener Zeit wurde beim Mediocredito Centrale ein Fonds aus staatlichen Mitteln eingerichtet, der von dem in Artikel 2 des Gesetzes 394/81 genannten Ausschuss verwaltet wurde. Mit Schreiben vom 27. Dezember 1995 ersuchte das Außenhandelsministerium den Mediocredito centrale, binnen drei Monaten einen Vertrag mit WAM SpA zur Umsetzung der Entscheidung des mit Artikel 2 des Gesetzes 394/81 eingerichteten Ausschusses, die auf dessen Sitzung vom 24. November 1995 gefasst worden war, zu schließen. (20)  Gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret Nr. 143 vom 31. März 1998 und insbesondere Artikel 25 Absatz 1 wurde mit der Verwaltung der im Gesetz 394/81 vorgesehenen Finanzhilfemaßnahmen zur Förderung italienischer Ausfuhren vom 1. Januar 1999 die SIMESIT SpA beauftragt. SIMESIT SpA ist eine öffentliche Einrichtung, die 1990 (Gesetz Nr. 100 vom 24. April 1990) von der italienischen Regierung gegründet wurde, um italienische Unternehmen in Drittländern zu unterstützen. Das Unternehmen wird von der italienischen Regierung kontrolliert, die 76 % der Anteile besitzt und die Leitlinien für die Auswahl der von SIMESIT SpA unterstützten Investitionen vorgibt. Der Verwaltungsrat von SIMESIT besteht aus neun Mitgliedern, von denen fünf von der italienischen Regierung bestellt werden. (21)  Vgl. Rechtssache C-482/99, Französische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Stardust), Slg. 2002, I-4397, Randnrn. 55 und 56. (22)  Vgl. Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser, Slg. 1991, I-1979, Randnr. 21. (23)  Vgl. Rechtssache C-494/06 P, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Italienische Republik und Wam SpA, noch nicht veröffentlicht, Randnr. 49 ff. (24)  Vgl. auch die Rechtssachen C-372/97, Italien/Kommission, Slg. 2004, I-3679, Randnr. 52, und C-66/02, Italien/Kommission, Slg. 2005, I-10901. (25)  The Rise of A District Lead Firm: The Case of Wam (1968-2003), Februar 2009, Recent, Centre for Economic Research (Dipartimento di Economia politica dell’Università di Modena e Reggio Emilia). (26)  Vgl. Rechtssachen T-459/93, Siemens/Kommission, Slg. 1995, II-1675, Randnrn. 48 und 77, T-214/95, Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, II-717, Randnr. 43, und T-217/02, Ter Lembeek/Kommission, Slg. 2006, II-4483, Randnr. 177. (27)  In der Rechtssache T-369/06, Holland Malt/Kommission, noch nicht veröffentlicht, erkannte das Gericht erster Instanz

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