Europäische Union

2010/474/EU: Beschluss der Kommission vom 24. März 2010 über die staatliche Beihilfe C 4/03 (ex NN 102/02) Italiens zugunsten von WAM SpA (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 1711) Text von Bedeutung für den EWR

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kosten (Kosten für Betrieb, Waren und Personal) 973,50 Muster 0,87 Ausbildung 25,24 Beratungsleistungen 30,29 Zwischensumme 1 1 361,17 VERKAUFSFÖRDERUNG Lagerung von Waren 353,39 Messen und Ausstellungen 6,37 Werbung 42,74 Reisen 94,84 Reisen von Kunden nach Italien 2,59 Zwischensumme 2 499,92 Gesamtsumme 1 861,09 (66) Aus den dem Schreiben vom 14. Januar 2004 beigefügten Unterlagen geht außerdem eindeutig hervor, dass das fragliche Programm von WAM SpA und „WAM Bulk Handling Machinery Shangai Co Ltd“, einem zu 100 % von WAM SpA gehaltenen ortsansässigen Unternehmen, gemeinsam in China durchgeführt werden sollte. (67) Als beihilfefähige Kosten wurden die Miete der Büro-, Lager-, Ausstellungs- und Kundendiensträume (mit einer Gesamtfläche von 7 500 m2), der Kauf, die Miete oder das Leasing von 3 Fahrzeugen sowie die Aufwendungen für das Personal in der Muttergesellschaft und im Ausland (darunter ein Vertriebsleiter und sechs Techniker) betrachtet. (68) Der Zinssatz für das fragliche Darlehen betrug 2,32 %, entsprechend 40 % des bei Gewährung der Beihilfe geltenden Referenzzinssatzes von 5,8 %. Auch in diesem Fall war im Vertrag offenbar keine Änderung des Zinssatzes während der Darlehenslaufzeit vorgesehen. Das Darlehen wurde in mehreren Tranchen an den Empfänger ausgezahlt, so dass die tilgungsfreie Zeit zwischen zwei und null Jahren betrug. (69) Die Rückzahlung begann den italienischen Behörden zufolge am 20. Februar 2003 mit Ablauf der tilgungsfreien Zeit von zwei Jahren, während der nur die Zinsen auf die bereits an den Empfänger ausgezahlten Darlehenstranchen zu entrichten waren. Die fünfjährige Tilgungsphase begann am 20. August 2003. Das Darlehen sollte linear in gleich hohen halbjährlichen Raten zurückgezahlt werden, wobei die Zinsen auf den jeweils ausstehenden Saldo anfielen. Planmäßig hätte die Rückzahlung demzufolge am 20. Februar 2008 geendet. (70) Im Hinblick auf die Änderung des Zinssatzes während des Rückzahlungszeitraums erklärten die italienischen Behörden, dass eine solche Zinssenkung nach den Bestimmungen des italienischen Rechtsrahmens zulässig gewesen sei. (71) Zudem machten die italienischen Behörden bei beiden Darlehen geltend, dass die Kosten der vorgeschriebenen Bankbürgschaft, die vor Gewährung des Darlehens verlangt worden sei, vom Betrag der Beihilfen in Abzug habe gebracht werden müssen. (72) Zu den Ausfuhren von WAM SpA in EU-Mitgliedstaaten und Drittländer wurden folgende Angaben vorgelegt: JAHR AUSFUHREN IN EU-MITGLIEDSTAATEN AUSFUHREN IN DRITTLÄNDER AUSFUHREN INSGESAMT 1995 10 237 196 4 477 951 14 715 147 1996 9 338 640 5 592 122 14 930 762 1997 9 974 814 5 813 442 15 788 256 1998 10 780 161 5 346 514 16 126 675 1999 11 885 473 5 276 525 17 161 998 (73) Die italienischen Behörden teilten der Kommission mit, dass die in der Tabelle angegebenen Zahlen für die Gesamtausfuhren 52 % bis 57,5 % des jährlichen Gesamtumsatzes von WAM SpA im Jahr 1995 bzw. 1999 ausgemacht hätten. (74) Schließlich räumen die italienischen Behörden ein, dass keines der beiden geprüften Darlehen unter die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 oder unter die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission (15) fällt; sie sind jedoch der Ansicht, dass Anreize, die Unternehmen aus der EU zur Förderung von Programmen in Drittländern gewährt werden, nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 EG-Vertrag, jetzt Artikel 107 Absatz 3 AEUV, fallen. VI.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (75) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. (76) Damit eine Maßnahme als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, muss sie nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV die folgenden vier Voraussetzungen erfüllen: erstens muss es sich um eine Maßnahme des Staates zu Lasten staatlicher Mittel handeln, zweitens muss diese Maßnahme dem Begünstigten einen selektiven Vorteil verschaffen, drittens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und viertens und letztens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder drohen, ihn zu verfälschen. Staatliche Mittel und Zurechenbarkeit zum Staat (77) Als staatliche Beihilfe gilt jeder direkte oder indirekte Vorteil, der aus öffentlichen Mitteln finanziert und unmittelbar vom Staat oder von zwischengeschalteten Stellen gewährt wird, die in Ausübung staatlich übertragener Befugnisse handeln. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist nicht danach zu unterscheiden, ob die Beihilfe unmittelbar durch den Staat oder durch von ihm zur Durchführung der Beihilferegelung errichtete oder beauftragte öffentliche oder private Einrichtungen gewährt wird (16). (78) Die fraglichen Beihilfemaßnahmen wurden bei dem Darlehen von 1995 von dem in Artikel 2 des Gesetzes 394/81 genannten „Comitato“ (Ausschuss) (17) und bei dem Darlehen von 2000 vom „Comitato agevolazioni“ (Ausschuss für Zinsvergünstigungen) (18) gewährt. (79) Mediocredito Centrale SpA (19) schloss mit WAM SpA den Darlehensvertrag von 1995 zur Umsetzung der Entscheidung des mit Artikel 2 des Gesetzes 394/81 eingerichteten „Comitato“. SIMESIT SpA (20) schloss den Darlehensvertrag von 2000 mit WAM SpA zur Umsetzung der Entscheidung des „Comitato Agevolazioni“. (80) Im vorliegenden Fall wurde die Beihilfe somit aus staatlichen Mitteln von Einrichtungen gewährt, die im Auftrag des italienischen Staats gehandelt haben, um Wirtschaftstätigkeiten auf der Grundlage von vom Staat aufgestellten Leitlinien zu unterstützen, so dass sie — gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs — dem Staat zurechenbar ist (21). Selektiver Vorteil für ein Unternehmen (81) Die zinsvergünstigten Darlehen verbessern die Finanzlage des Beihilfeempfängers, indem sie ihn von Aufwendungen entlasten, die er ohne die staatliche Finanzhilfe zur Umsetzung von Marktdurchdringungsprogrammen tragen müsste. Die Beihilfemaßnahmen verschaffen WAM SpA somit gegenüber ihren Wettwerbern in der EU einen selektiven Vorteil. (82) Da WAM SpA auf dem Markt der Herstellung und des Vertriebs von Schneckenförderern, Förderschnecken, Entstaubungsfiltern und Ventilen für industrielle Anlagen tätig ist, steht außer Zweifel, dass das Unternehmen auf diesem Markt eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt und somit unter die Definition des Unternehmens im Sinne des Unionsrechts fällt (22). (83) Somit kann davon ausgegangen werden, dass mit der Beihilfe für WAM SpA einem Unternehmen ein selektiver Vorteil verschafft wurde. Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschung des Wettbewerbs (84) In seinem Urteil vom 30. April 2009 (23) betont der Gerichtshof, dass die Kommission „auch in den Fällen, in denen sich aus den Umständen, unter denen die Beihilfe gewährt worden ist, ergibt, dass sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen kann, zumindest diese Umstände in der Begründung ihrer Entscheidung anzugeben“ hat. Dem Gerichtshof zufolge bedarf es dabei nicht des Nachweises seitens der Kommission, dass sich die Beihilfe tatsächlich auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirkt, sondern nur der „Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen“ (24). Zudem entschied der Gerichtshof, dass die Kommission „nicht gehalten gewesen sei, eine wirtschaftliche Analyse der tatsächlichen Lage auf dem betroffenen Markt oder des fraglichen Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten anzustellen [oder] die tatsächliche Auswirkung der streitigen Beihilfen […]“ zu prüfen, um nachzuweisen, dass die Voraussetzungen für Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb erfüllt sind. (85) WAM SpA ist in der EU und auf den internationalen Märkten tätig, besitzt Tochtergesellschaften in vielen Mitgliedstaaten und vertreibt ihre Produkte in der gesamten Europäischen Union und in Drittländern. Von 1995 bis 1999 entfielen zwei Drittel des Umsatzes (in absoluten Zahlen 10 Mio. EUR) auf den Absatz in der EU und ein Drittel auf den Absatz in Drittländern. Auf diesen Märkten steht WAM SpA tatsächlich oder potenziell im Wettbewerb mit anderen Unternehmen aus der EU, die ebenfalls weltweit agieren. Wie bereits erwähnt (vgl. Randnr. 34), waren mindestens drei weitere große Hersteller von Entstaubungsfiltern aus verschiedenen Mitgliedstaaten auf dem Weltmarkt tätig und somit bei der Ausfuhr von Entstaubungsfiltern nach Japan und China zumindest potenzielle Wettbewerber von WAM SpA (25). Diese Unternehmen waren insofern zumindest potenzielle Wettbewerber von WAM SpA, als sie, wenn sie beschlossen hätten, ihre Produkte ebenfalls nach Japan oder China auszuführen, gegenüber WAM SpA, die — zur Durchdringung dieser Märkte — Beihilfen erhalten hatte, zunächst benachteiligt gewesen wären. (86) Wie unter den Randnrn. 34 und 35 erläutert, hatte WAM SpA in diesem Zeitraum einen beträchtlichen Marktanteil auf dem inländischen und europäischen Markt. Wie unter Randnr. 38 angegeben, war das Unternehmen zudem über eine Tochtergesellschaft in einem anderen Mitgliedstaat geschäftlich vertreten. (87) Durch die erhaltenen Beihilfen hat WAM SpA ihre Marktstellung gegenüber Unternehmen aus anderen Mitgliedstaaten — nicht nur tatsächlichen, sondern auch potenziellen Wettbewerbern — insgesamt gestärkt bzw. war in der Lage dazu. Nach ständiger Rechtsprechung verfälschen „Beihilfen, mit denen ein Unternehmen von den Kosten befreit werden soll, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Verwaltung oder seiner üblichen Tätigkeiten hätte tragen müssen, […] grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen“ (26). (88) Im vorliegenden Fall wird diese Schlussfolgerung durch drei weitere Argumentationen untermauert. (89) Zum Ersten war absehbar, dass normale Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt aufgrund der WAM SpA gewährten Ausfuhrdarlehen beeinträchtigt werden würden, da WAM SpA bei der Ausfuhr ihrer Produkte auf ausländische Märkte Erleichterungen gegenüber ihren tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern aus der EU erhielt, welche ihre Marktdurchdringungsprogramme aus eigenen Mitteln hätten finanzieren müssen. (90) Zum Zweiten konnte WAM SpA durch die Beihilfe für die Durchführung eines Marktdurchdringungsprogramms Mittel einsparen. Da WAM SpA in die Marktdurchdringung mit dem Ziel investiert hat, ihre eigenen Produkte auf diese Märkte auszuführen, konnten diese Einsparungen ihr ermöglichen, in der EU hergestellte Produkte zu einem günstigeren Preis in Drittländer auszuführen oder höhere Margen zu erzielen. (91) Zum Dritten konnten die Einnahmen aus dieser Tätigkeit, da Geld beliebig einsetzbar ist, wieder in der EU investiert werden. Dadurch, dass WAM SpA durch die Finanzhilfe von Kosten im Zusammenhang mit der Durchdringung ausländischer Märkte entlastet wurde, konnte sie somit die eingesparten Mittel anderweitig einsetzen, um ihre Stellung auf dem Binnenmarkt zu festigen (27). Zudem konnten die Einnahmen aus den Ausfuhren auf diese Märkte wieder in der EU investiert werden. (92) In diesem Fall hätte die Beihilfe für das Unternehmen direkte Auswirkungen auf den EU-Markt gehabt und den Wettbewerb gegenüber den Konkurrenten von WAM SpA in der EU verfälscht. (93) Zudem gilt nach ständiger Rechtsprechung Folgendes: „Verstärkt eine von einem Mitgliedstaat gewährte Finanzhilfe die Stellung eines Unternehmens gegenüber anderen Wettbewerbern im innergemeinschaftlichen Handel, muss dieser als von der Beihilfe beeinflusst erachtet werden.“ (28). Da die Beihilfe Italiens an WAM SpA — wie bereits dargelegt — die Stellung dieses Unternehmens gegenüber seinen tatsächlichen wie potenziellen Wettbewerbern in der EU gestärkt hat, hat sie auch den innergemeinschaftlichen Handel beeinflusst. (94) Zur Höhe der Beihilfe hat der Gerichtshof in den Rechtssachen Philip Morris gegen die Kommission (29) und Frankreich gegen die Kommission (30) entschieden, dass verhältnismäßig geringe Beihilfen oder eine relativ bescheidene Größe des begünstigten Unternehmens nicht von Vornherein ausschließen, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinflusst wird. Aus den gleichen Erwägungen heraus erkannte das Gericht erster Instanz in der Rechtssache Het Vlaamse Gewest gegen die Kommission (31) wie folgt: „Auch eine relativ geringfügige Beihilfe kann den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen, wenn in der Branche, in der das dadurch begünstigte Unternehmen tätig ist, ein lebhafter Wettbewerb herrscht“. Zudem stellte der Gerichtshof in der Rechtssache Heiser (32) fest, dass es „keine Schwelle und keinen Prozentsatz gibt, bis zu der oder dem man davon ausgehen könnte, dass der Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigt ist“. (95) Im vorliegenden Fall wird somit die Schlussfolgerung, dass diese Beihilfen den innergemeinschaftlichen Handel und den Wettbewerb beeinflusst haben können, durch die verhältnismäßig geringe Höhe der Beihilfen nicht entkräftet. So gering die Beihilfe in Anbetracht des sowohl tatsächlichen als auch potenziellen starken Wettbewerbs in der Branche, in der WAM SpA tätig ist, auch sein mag, ist es doch zumindest wahrscheinlich, dass sie die Gefahr birgt, den Wettbewerb zu verfälschen und den innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen. (96) Angesichts der vorstehenden Erwägungen ist es zumindest wahrscheinlich, dass die Beihilfe Italiens zugunsten von WAM SpA den Handel beeinträchtigt und den Wettbewerb auf dem Binnenmarkt verfälscht. (97) Schlussendlich stellt die staatliche Unterstützung für WAM SpA eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. Maßgebliche Rechtsvorschriften (98) Gemäß dem Grundsatz tempus regit actum sind, sofern nicht ausdrücklich etwas anders bestimmt ist, bei nicht angemeldeten Beihilfen die bei Erlass des Beschlusses geltenden Verfahrensvorschriften anzuwenden (33). (99) Da nach den Freistellungsvorschriften (einschließlich der Vorschriften für „De-minimis“-Beihilfen) bestimmte Beihilfemaßnahmen von der Anmeldepflicht befreit sind und zudem das zentrale System zur Überwachung staatlicher Beihilfen durch das dezentrale Überwachungssystem ersetzt wird, sind diese Vorschriften wesensmäßig als Verfahrensvorschriften zu betrachten. (100) Obwohl die Kommission in der Entscheidung über die Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens bezweifelte, dass die Beihilfe für eine Freistellung nach den Verordnungen (EG) Nr. 69/2001 und (EG) Nr. 70/2001 infrage kommen könne, sind im vorliegenden Fall die bei Erlass der Entscheidung geltenden Vorschriften anzuwenden, d. h. die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission (34). Gleichsam gilt für einzelne Beihilfen, die vor deren Inkrafttreten gewährt wurden, die Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Mark in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (35) (nachstehend „Gruppenfreistellungsverordnung von 2008“ genannt), sofern alle in dieser Verordnung aufgestellten Bedingungen mit Ausnahme von Artikel 9 erfüllt sind. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (101) In ihrem Schreiben vom 11. Oktober 1999 teilten die italienischen Behörden mit, dass die Rechtsgrundlage der Beihilfen für WAM SpA, d. h. das Gesetz Nr. 394 vom 29. Juli 1981, bei der Kommission und der Welthandelsorganisation (WTO) gemäß Artikel 25 des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (WTO-GATT 1994) (36) angemeldet worden sei. (102) Die Kommission stellt fest, dass die italienischen Behörden dabei unter „Anmeldung“ einige stark komprimierte Angaben zur Beihilferegelung in einer Tabelle verstehen, die der Kommission im Rahmen des Jahresberichts über staatliche Beihilfen in der Europäischen Union — zumindest seit dem sechsten Bericht (1996) — vorgelegt wird oder zur Übermittlung an den WTO-Ausschuss für Subventionen (WTO Subsidies Committee) bestimmt ist. Die Kommission wurde über das Vorliegen der Regelung auch im Rahmen ihrer Untersuchung über geltende Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Förderung von Direktinvestitionen außerhalb der Europäischen Union informiert. (103) Diese Mitteilungsarten können jedoch nicht als mit dem damaligen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, vereinbar angesehen werden, der vorsieht: „Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann“. (104) Da die genannte Beihilferegelung bei der Kommission nicht vorab zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit den Vorschriften für staatliche Beihilfen angemeldet wurde, wurde sie unter Verstoß gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag, jetzt Artikel 108 Absatz 3 AEUV, in Kraft gesetzt und ist demzufolge rechtswidrig. Da die Beihilfe — mit Ausnahme der möglicherweise aufgrund der Gruppenfreistellung freigestellten Beihilfe — WAM SpA aufgrund dieser Regelung gewährt wurde, ist auch sie rechtswidrig. Nach den „De-minimis“-Vorschriften freigestellte Beihilfen und Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 AEUV (105) Die Kommission muss prüfen, ob bestimmte, WMA SpA gewährte Beihilfen nach den „De-minimis“-Vorschriften freigestellt werden können. (106) Da die betroffenen Maßnahmen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss zudem die Vereinbarkeit dieser Beihilfen vor dem Hintergrund der maßgeblichen beihilferechtlichen Vorschriften untersucht werden. Erstes Darlehen an WAM SpA (107) Die italienische Regierung hat nachgewiesen, dass WAM SpA bei Gewährung des ersten Darlehens (1995) die Voraussetzungen für die Einstufung als KMU gemäß der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (37) erfüllte. Genauer gesagt, war WAM SpA mit 163 Beschäftigten, einem Jahresumsatz von 16,8 Mio. EUR und einer Bilanzsumme von 20,1 Mio. EUR ein mittleres Unternehmen. Es wurde von zwei Finanzierungsgesellschaften beherrscht, die ebenfalls KMU im Sinne der genannten Empfehlung waren. (108) Im vorliegenden Fall stützt die Kommission ihre Bewertung auf die bei Darlehensgewährung tatsächlich berücksichtigten Kosten (vgl. Tabelle unter Randnummer 44). (109) In Anbetracht dessen, dass mit dem Finanzierungsvertrag die Förderung eines Marktdurchdringungsprogramms und insbesondere die Förderung von Exportunternehmen im Hinblick auf Marktdurchdringungsprogramme in Drittländern bezweckt war, sind die fraglichen Beihilfen als Ausfuhrbeihilfen einzustufen, d. h. als Beihilfen, die unmittelbar mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Letztendlich diente das Marktdurchdringungsprogramm dem Absatz der Produkte von WAM SpA auf dem japanischen Markt. Auch aus diesem Grund können diese Beihilfen daher nicht als Beihilfen für Direktinvestitionen im Ausland angesehen werden. (110) Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten sind vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 ausgenommen. Nach Artikel 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 gilt diese Verordnung nicht für „Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, die auf Mitgliedstaaten oder Drittländer ausgerichtet sind, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, mit der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder mit anderen laufenden exportbezogenen Ausgaben in Zusammenhang stehen“. (111) Nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 werden Beihilfen, die die Voraussetzungen von Artikel 1 dieser Verordnung nicht erfüllen, von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt. (112) Da die Beihilfe im Jahr 1995 gewährt wurde, als der Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992 galt, ist dieser Gemeinschaftsrahmen anzuwenden (38). Ausfuhrbeihilfen sind vom Gemeinschaftsrahmen für KMU von 1992 nicht ausdrücklich ausgenommen. Da jedoch im vorliegenden Fall ein Teil der Beihilfe die zulässige „De-minimis“-Obergrenze von 50 000 EUR übersteigt, fällt die gesamte Beihilfe nicht unter die „De-minimis“-Regelung und ist somit als staatliche Beihilfe zu betrachten (39). (113) Nachdem festgestellt wurde, dass die Maßnahme eine staatliche Beihilfe ist, muss nun beurteilt werden, ob sie nach den geltenden Vorschriften für staatliche Beihilfen als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. (114) Artikel 44 Absatz 2 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 sieht vor, dass vor Inkrafttreten dieser Verordnung bewilligte Beihilfen, die weder die Voraussetzungen dieser Verordnung noch die Voraussetzungen der Verordnungen (EG) Nr. 68/2001 (40), (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 (41) und (EG) Nr. 1628/2006 (42) der Kommission erfüllen, von der Kommission nach den zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung geltenden Gemeinschaftsrahmen, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen geprüft werden. (115) Im vorliegenden Fall gilt die Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 nicht, weil mit ihr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, und zwar die Überprüfung des Anreizeffekts eines Projekts oder einer Tätigkeit vor Bewilligung der Beihilfe. Diese Überprüfung hat Italien nicht vorgenommen. Nach Artikel 8 Absatz 6 der Gruppenfreistellungsverordnung von 2008 wird somit die gesamte Beihilfe nach dieser Verordnung nicht freigestellt. Zudem fallen die in der Tabelle unter Randnummer 44 angegebenen und in Randnummer 118 aufgeführten Kosten nicht unter die Gruppenfreistellungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 68/2001, (EG) Nr. 70/2001, (EG) Nr. 2204/2002 oder (EG) Nr. 1628/2006, da die Voraussetzungen dieser Verordnungen nicht erfüllt sind. (116) Da die Vereinbarkeit der Beihilfe mit keinem dieser Instrumente gerechtfertigt werden kann, ist sie anhand des Gemeinschaftsrahmens über KMU von 1992 zu würdigen, der die bei Gewährung der Beihilfe im Jahr 1995 geltenden wesentlichen Vorschriften enthielt (43). (117) Nach diesem Gemeinschaftsrahmen können einzelne Teile der Beihilfe als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. So können die Beihilfen für Beratungsleistungen (29,43 Mio. ITL) und für Marktforschung (40,95 Mio. ITL) als vereinbar betrachtet werden, da sie im Einklang mit Ziffer 4.3 des Gemeinschaftsrahmens stehen („Beihilfen für die Beratung, Ausbildung und Verbreitung der Kenntnisse“). Die Beihilfen für die Teilnahme an Messen und Ausstellungen (12,19 Mio. ITL) können als mit dem Gemeinschaftsrahmen über KMU von 1992 vereinbar betrachtet werden, insbesondere gemäß Ziffer 4.5 („Beihilfen für andere Zwecke“), da sie als Beihilfen für andere Arten der Förderung von KMU, z. B. zur Förderung der Zusammenarbeit, angesehen werden können. Die übrigen Beihilfen (vgl. Tabelle unter Randnummer 44) können nicht als vereinbar angesehen werden, da sie weder der Förderung produktiver Investitionen noch anderen zulässigen Zielen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für KMU von 1992 dienen, denn es handelte sich weder um Beihilfen für Investitionen inner- oder außerhalb von nationalen Fördergebieten noch um Beihilfen für Umweltschutzinvestitionen oder Beihilfen für Forschung und Entwicklung. (118) Die Kommission ist daher der Ansicht, dass der überwiegende Teil der beihilfefähigen Kosten für die Errichtung dauerhafter Strukturen im Ausland, die von der italienischen Regierung bei der Gewährung des ersten zinsvergünstigten Darlehens an WAM im Jahr 1995 berücksichtigt wurden, keinesfalls als Beihilfen zur Förderung produktiver Investitionen anzusehen sind; sie vertritt im Gegenteil die Auffassung, da

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