Europäische Union

2010/670/EU: Beschluss der Kommission vom 3. November 2010 über Kriterien und Maßnahmen für die Finanzierung von kommerziellen Demonstrationsprojekten, die auf eine umweltverträgliche Abscheidung und geologische Speicherung von CO 2 abzielen, und von Demonstrationsprojekten für innovative Technologien für erneuerbare Energien im Rahmen des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7499)

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Quellenkennung: 32010D0670. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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dem Fall, dass die insgesamt im Rahmen dieses Beschlusses beantragte Finanzierung höher als die verfügbaren Mittel ist, dergestalt verringert, dass die beantragte Finanzierung im gleichen Verhältnis in jeder der Gruppen nach Absatz 2 Unterabsätze 3 und 5 verringert wird. In jeder der Gruppen ist zunächst das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen, anschließend ist in einer weiteren Kategorie das Projekt mit den höchsten Kosten je Leistungseinheit zu streichen. Dieses Vorgehen ist so lange zu wiederholen, bis die beantragte Finanzierung durch die verfügbaren Mittel gedeckt ist. (4)   Sofern der EIB gemäß Artikel 5 Absatz 3 Vorschläge unterbreitet wurden und die EIB der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 4 den Erlass von Finanzhilfebeschlüssen empfohlen hat, werden in einem Mitgliedstaat mindestens ein und höchstens drei Projekte finanziert. Unterabsatz 1 gilt jedoch nicht für grenzüberschreitende Projekte. Artikel 9 Finanzhilfebeschlüsse Die Finanzhilfebeschlüsse erfolgen unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen 24 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen. Im Falle von CCS-Demonstrationsprojekten der Speicherung in salinen Aquiferen Finanzhilfebeschlüsse erfolgen die Finanzhilfebeschlüsse unter der Voraussetzung, dass alle einschlägigen einzelstaatlichen Genehmigungen nach Maßgabe der einschlägigen Anforderungen des EU-Rechts erteilt werden, dass die Kommission eine etwaige staatliche Beihilfe für ein Projekt genehmigt und dass die Geldgeber die Investition endgültig beschließen, wobei diese Voraussetzungen binnen 36 Monaten nach Erlass der Finanzhilfebeschlüsse erfüllt sein müssen. Werden die in Absätzen 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so sind die Finanzhilfebeschlüsse rechtlich nicht mehr bindend. Artikel 10 Monetarisierung der Zertifikate und Verwaltung von Einkünften (1)   Für die Zwecke der Monetarisierung der Zertifikate und der Verwaltung der Einkünfte handelt die Kommission im Namen der Mitgliedstaaten. (2)   Die 300 Mio. Zertifikate nach Artikel 2 Absatz 1 werden zum Zwecke der Umwandlung und der Verwaltung der Einkünfte an die EIB übertragen. (3)   Vor Erlass der Finanzhilfebeschlüsse durch die Kommission im Rahmen jeder Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 veräußert die EIB die Zertifikate für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen. Die EIB verwaltet die Einkünfte und leitet sie zur Auszahlung nach Artikel 11 an die Mitgliedstaaten weiter. Artikel 11 Auszahlung der Einkünfte und Verwendung nicht ausgezahlter Einkünfte (1)   Die Mitgliedstaaten zahlen die Einkünfte an die Geldgeber der Projekte auf der Grundlage rechtsverbindlicher Instrumente aus, in denen mindestens Folgendes festgelegt ist: a) das Projekt und die gewährte Finanzierung in Euro; b) das Datum der Inbetriebnahme; c) die Anforderungen an den Wissensaustausch nach Artikel 12; d) die Anforderungen an die Auszahlung der Einkünfte nach den Absätzen 2 bis 6; e) die Anforderungen an die Berichterstattung nach Artikel 13; f) Angaben zu den Voraussetzungen für die Beschlussfassung nach Artikel 9. Für die erste Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 muss der Termin der Inbetriebnahme nach Unterabsatz 1 Buchstabe b spätestens der 31. Dezember 2015 sein, außer wenn der entsprechende Finanzhilfebeschluss nach dem 31. Dezember 2011 erlassen wird, in diesem Fall darf der Termin der Inbetriebnahme nicht später als vier Jahre nach dem Datum des Finanzhilfebeschlusses liegen. (2)   Die Auszahlung erfolgt jährlich. Der ausgezahlte Betrag entspricht bei CCS-Demonstrationsprojekten der Menge CO2, die in dem betreffenden Jahr gemäß der Überwachung, Prüfung und Berichterstattung nach den Artikeln 14 und 15 der Richtlinie 2003/87/EG gespeichert wurde, multipliziert mit dem Finanzierungssatz, und bei RES-Demonstrationsprojekten der Menge erzeugter Energie multipliziert mit dem Finanzierungssatz. Zur Berechnung des Finanzierungssatzes wird die gewährte Finanzierung bei CCS-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge des in den ersten zehn Betriebsjahren gespeicherten CO2 und bei RES-Demonstrationsprojekten durch 75 % der geschätzten Gesamtmenge der in den ersten fünf Betriebsjahren erzeugten Energie dividiert. (3)   Die Auszahlung für ein bestimmtes Jahr erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Anforderungen an den Wissensaustausch für das Jahr erfüllt sind. (4)   Die Auszahlung ist bei CCS-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von zehn Jahren ab dem Datum nach Absatz 1 Buchstabe b und bei RES-Demonstrationsprojekten auf den Zeitraum von fünf Jahren nach diesem Datum beschränkt. Die ausgezahlten Mittel dürfen insgesamt die nach Absatz 1 Buchstabe a gewährten Mittel nicht überschreiten. (5)   Gewährleistet der betreffende Mitgliedstaat, dass die Finanzierung, die über den nach den Absätzen 2 bis 4 bestimmten Betrag hinausgeht, der EIB erstattet wird, können die Mittel für ein Projekt nach Maßgabe der Leistungsbeschreibung des Finanzhilfebeschlusses ganz oder teilweise ausgezahlt werden, bevor es in Betrieb genommen wird. (6)   Unbeschadet von Artikel 4 Absatz 2 werden Einkünfte, die nicht für Projekte ausgezahlt werden, und Einkommen, das aus der Verwaltung der Einkünfte erwirtschaftet wird, verwendet, um im Rahmen dieses Beschlusses bis zum 31. Dezember 2015 weitere Demonstrationsprojekte zu kofinanzieren. Die Mitgliedstaaten erstatten der EIB die nicht ausgezahlten Einkünfte. Die verbleibenden Mittel fließen den Mitgliedstaaten nach dem 31. Dezember 2015 im Einklang mit den Grundsätzen nach Artikel 10a Absatz 7 der Richtlinie 2003/87/EG zu. Artikel 12 Wissensaustausch Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass alle Projektbetreiber, Konsortiumsmitglieder, Lieferanten und Unterauftragnehmer, die hinsichtlich der Entwicklung ihres Produkts oder ihrer Dienstleistung einen erheblichen Nutzen aus den bereitgestellten öffentlichen Mitteln ziehen, die Informationen über die in Anhang II genannten Gesichtspunkte mit anderen Projektbetreibern, Behörden, Forschungseinrichtungen, nichtstaatlichen Organisationen und der Öffentlichkeit nach Maßgabe der genaueren Beschreibung in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nach Artikel 5 Absatz 1 austauschen. Die Informationen sind jährlich auszutauschen, wobei der Austausch alle Informationen umfasst, die in einem bestimmten Jahr gewonnen und verarbeitet werden. Artikel 13 Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten Während des jeweiligen Zeitraums nach Artikel 11 Absatz 4 erstatten die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres Bericht über die Durchführung der Projekte. In den Berichten sind für jedes Projekt mindestens die folgenden Angaben zu machen: 1. die gespeicherte Menge CO2 oder die umweltverträglich erzeugte Menge Energie; 2. die ausgezahlten Mittel; 3. etwaige größere Probleme bei der Projektdurchführung. Artikel 14 Berichterstattung durch die Kommission Nach Durchführung der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen erstattet die Kommission dem Ausschuss für Klimaänderung hierüber Bericht und macht Angaben dazu, ob gegebenenfalls eine Änderung dieses Beschlusses erforderlich ist, um bei der zweiten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen die geografische und technische Ausgewogenheit zu gewährleisten. Artikel 15 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. November 2010 Für die Kommission Connie HEDEGAARD Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. (2)  KOM(2009) 519 endgültig. (3)   ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. ANHANG I FÖRDERKRITERIEN A.   PROJEKTKATEGORIEN I.   Kategorien der CCS-Demonstrationsprojekte (mit Mindestkapazitätsschwellen (1) ) — Stromerzeugung: vor der Verbrennung 250 MW, — Stromerzeugung: nach der Verbrennung 250 MW, — Stromerzeugung: Oxyfuel 250 MW, — industrielle Anwendungen: a) Anwendung von CCS auf Raffinerien, wobei 500 Kilotonnen pro Jahr (kt/J) CO2 aus einer oder mehreren Quellen in der Raffinerie gespeichert werden, b) Anwendung von CCS auf Zementöfen, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden, c) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Eisen- bzw. Stahlerzeugung, wobei kt/J CO2 gespeichert werden, oder d) Anwendung von CCS auf den primären Stufen der Aluminiumgewinnung, wobei 500 kt/J CO2 gespeichert werden. II.   Kategorien der innovativen RES-Demonstrationsprojekte (mit Mindestmengenschwellen) — Bioenergie — Projektunterkategorien: — Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Pyrolyse mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts; — Umwandlung von Lignozellulose zu festen, flüssigen oder schlammförmigen Bioenergieträgern (Zwischenprodukt) mittels Röstung mit einer Kapazität von 40 kt/J des Endprodukts; — Umwandlung von Lignozellulose zu synthetischem Erdgas oder Synthesegas und/oder Strom mittels Vergasung mit einer Kapazität von 40 Mio. Normkubikmeter pro Jahr (Mio. Nm3/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr; — Umwandlung von Lignozellulose zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen und/oder Strom mittels Vergasung mit Direktbefeuerung mit einer Kapazität von 15 Mio. Liter pro Jahr (Mio. l/J) des Endprodukts oder 100 GWh Strom pro Jahr. Die Produktion von synthetischem Erdgas ist von dieser Unterkategorie ausgenommen; — Umwandlung von lignozellulosehaltigem Rohstoff (z. B. Schwarzlauge und/oder Pyrolyse- oder Röstprodukte) mittels Flugstromvergasung zu beliebigen Biokraftstoffen mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts; — Umwandlung von Lignozellulose zu Strom mit einem Wirkungsgrad von 48 % auf der Grundlage des niedrigeren Heizwerts (50 % Feuchtigkeit) mit einer Kapazität von 40 MW oder mehr; — Umwandlung von Lignozellulose zu Ethanol und höheren Alkoholen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts; — Umwandlung von Lignozellulose und/oder Haushaltsabfall zu Biogas, Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 6 Mio. Nm3/J (Millionen Normkubikmeter Methan pro Jahr) oder 10 Mio. l/J des Endprodukts; — Umwandlung von Algen und/oder anderen Mikroorganismen zu Biokraftstoffen oder flüssigen Biobrennstoffen mittels chemischer und biologischer Verfahren mit einer Kapazität von 40 Mio. l/J des Endprodukts. Hinweis: In Bezug auf Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe im Sinne von Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind die Nachhaltigkeitskriterien nach dieser Richtlinie zu erfüllen. — Konzentrierte Solarenergie — Projektunterkategorien: — Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen mit Salzschmelze oder einem anderen umweltfreundlichen Wärmeträgermedium mit einer Nennkapazität von 30 MW; — Parabolrinnen oder Fresnel-Anlagen auf der Grundlage der direkten Dampferzeugung mit einer Nennkapazität von 30 MW. Die Temperatur des direkt solar erzeugten Dampfes muss über 500 °C liegen; — Turmsystem unter Anwendung eines Heißdampfkreislaufs (entweder mehrere Türme oder Kombination von isolierten Kollektoren und Turm) mit einer Nennkapazität von 50 MW; — Turmsystem unter Anwendung von Druckluft mit einer Temperatur von mehr als 750 °C und einer solar-hybriden Gasturbine mit einer Nennkapazität von 30 MW; — Großkraftwerke mit Solar-Stirling-Anlagen mit einem Wirkungsgrad von über 20 % und einer Nennkapazität von mindestens 25 MW. Hinweis: Die Demonstrationsanlagen können Lösungen für die Trockenkühlung, die Hybridisierung und die (fortschrittliche) Wärmespeichung umfassen. — Fotovoltaik — Projektunterkategorien: — Großkraftwerke mit einer Fotovoltaik-Konzentrationsanlage und einer Nennkapazität von 20 MW; — Großkraftwerke mit Si-Dünnschicht-Fotovoltaikanlage mit mehreren Verbindungsstellen und einer Nennkapazität von 40 MW; — Großkraftwerke mit Kupfer-Indium-Gallium-(Di-)Selenid- (CIGS-) Fotovoltaikanlage und einer Nennkapazität von 40 MW. — Geothermie — Projektunterkategorien: — verbesserte geothermische Systeme in Zugspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe; — verbesserte geothermische Systeme in Druckspannungsfeldern mit einer Nennkapazität von 5 MWe; — verbesserte geothermische Systeme in Gebieten mit tiefen kompakten Sedimentgesteinen und Granitfelsen sowie anderen kristallinen Strukturen mit einer Nennkapazität von 5 MWe; — verbesserte geothermische Systeme in tiefen Kalkgesteinen mit einer Nennkapazität von 5 MWe. Hinweis: Kraft-Wärme-Kopplungs-Anwendungen mit denselben Schwellenwerten bei der Stromerzeugung sind ebenso förderfähig. — Windkraft — Projektunterkategorien: — Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 6 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW; — Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 8 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW; — Offshore-Windkraftanlagen (Turbinenmindestleistung 10 MW) mit einer Nennkapazität von 40 MW; — schwimmende Offshore-Windkraftsysteme mit einer Nennkapazität von 25 MW: — Onshore-Windturbinen, die für schwierige Standorte (z. B. in Wald- oder Berggebieten) optimiert sind, mit einer Nennkapazität von 25 MW; — Onshore-Windturbinen, die für Standorte optimiert sind, an denen ein kaltes Klima (d. h. Temperaturen von unter – 30 °C und Vereisung) herrscht, mit einer Nennkapazität von 25 MW. — Meereskraft — Projektunterkategorien: — Vorrichtungen zur Nutzung der Wellenkraft mit einer Nennkapazität von 5 MW; — Vorrichtungen zur Nutzung der Meeres-/Gezeitenströmung mit einer Nennkapazität von 5 MW; — Meereswärmekraftwerke (OTEC) mit einer Nennkapazität von 10 MW. — Wasserkraft — Projektunterkategorien: — Krafterzeugung mittels Generatoren mit Hochtemperatursupraleitern: 20 MW. — Dezentrales Management erneuerbarer Energien (intelligente Netze) — Projektunterkategorien: — Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Solarkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen; — Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in ländlichen Gebieten, in denen Strom überwiegend mittels Windkraftanlagen erzeugt wird: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen; — Management und Optimierung erneuerbarer Energien für verteilte Generatoren kleiner und mittlerer Größe in städtischen Gebieten: 20 MW bei Niederspannungsnetzen + 50 MW bei Mittelspannungsnetzen. Hinweis: Die Nutzung von Wirklasten (elektrische Heizkörper, Wärmepumpen usw.) ist nicht ausgeschlossen. B.   PROJEKTANFORDERUNGEN I.   Allgemeine Anforderungen — Die in Teil A aufgeführten Kapazitätsschwellen müssen erreicht werden. — Hinsichtlich der ersten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen, muss belegt werden, dass die Inbetriebnahme der Projekte bis zum 31. Dezember 2015 auf der Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses realistisch ist. — Alle erforderlichen einzelstaatlichen Genehmigungen für das Projekt müssen vorliegen und den einschlägigen Anforderungen nach dem Unionsrecht entsprechen oder die erforderlichen Genehmigungsverfahren müssen eingeleitet und so weit fortgeschritten sein, dass die Aufnahme des kommerziellen Betriebs für die erste Tranche bis zum 31. Dezember 2015 auf Grundlage eines bis zum 31. Dezember 2011 erlassenen Finanzhilfebeschlusses gewährleistet ist. — Der Projektbetreiber muss sich verbindlich zum Wissensaustausch nach Artikel 12 verpflichten. — Die Projekte müssen in dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln angesiedelt sein. II.   CCS-Demonstrationsprojekte — Bei jedem Projekt müssen alle Stufen des Vorhabens (Abscheidung, Transport, Speicherung) durchgeführt werden. — Bei jedem Demonstrationsprojekt muss auf der Verfahrensstufe die Wärmeintegration bei der Abscheidung vorgesehen werden. — Die Abscheidungsrate muss mindestens 85 % des CO2 aus den Abgasen betragen, die der Abscheidung unterzogen werden. — Jedes Projekt muss einen unabhängigen Forschungsblock umfassen, der der Sicherheit von Lagerstätten und der Verbesserung der Überwachungstechnik, insbesondere auf dem Gebiet der Migration der Sole, der möglichen Migrationspfade und der Auswirkungen, gewidmet ist. (1)  Die CCS-Kapazitätsschwellen werden als elektrische Bruttoleistung vor der Abscheidung ausgedrückt. (2)   ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16. ANHANG II ANFORDERUNGEN AN DEN WISSENSAUSTAUSCH A.   Technische Umsetzung und Leistung — Zuverlässigkeit, — abgeschiedenes CO2, — die Leistung auf verschiedenen Ebenen, einschließlich der Unterschiede zwischen der erwarteten und der tatsächlichen Leistung, — Steigerung der Nachfrage nach Brennstoffen, Strom, Wärme und Kühlung, — wichtigste Vorleistungen und Ergebnisse, Gestaltung, — ermittelte künftige Forschungs- und Entwicklungsfragen. B.   Kosten — Kapital- und Betriebskosten, — Gesamtkosten und Kosten je Leistungseinheit (gespeicherte Tonne CO2, erzeugte saubere MWh). C.   Projektverwaltung — Rechtsvorschriften/Genehmigungen, — Umgang mit den Beteiligten, einschließlich staatlichen Stellen, — Planung, — Projektorganisation. D.   Umweltverträglichkeit — Wirksamkeit: Verringerung der CO2-Emissionen je Einheit Energie, — sonstige Umweltschutzaspekte bei störungsfreiem Betrieb. E.   Gesundheit und Sicherheit — Zwischenfälle und Beinaheunfälle (gestörter Betrieb), — Überwachungs- und Lösungssysteme zur Verfolgung der Sicherheit, — Gesundheitsaspekte bei störungsfreiem Betrieb. F.   Leistungsfähigkeit der CCS-Lagerstätte — Modelle und Simulationen (Entwicklung der CO2-Fahne — Druckfront), — Ergebnisse des Vergleichs historischer Daten und Anpassungen (Überprüfung: normal innerhalb einer Abweichungsspanne oder erhebliche Unregelmäßigkeiten, die ein Eingreifen erfordern), — Verhalten der durch die CO2-Injektion verdrängten Sole.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.