Europäische Union

2004/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2003 über die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die Spanien dem Unternehmen Industria de Turbo Propulsores, SA (ITP) für den Standort Zamudio (Baskenland) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3525) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32004D0170. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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hält in diesem Zusammenhang fest, dass sie die von Pratt & Whitney übermittelten Angaben in ihrer Analyse nicht berücksichtigen kann, da sich diese Daten auf das Unternehmen Rolls-Royce und nicht auf das begünstigte Unternehmen beziehen. (99) Ebenso können auch die von Pratt & Whitney übermittelten Daten bezüglich der Verkäufe und Vorverkäufe von TRENT-500-Triebwerken bei der Bewertung des Anreizeffektes keine Berücksichtigung finden. Diese Angaben ermöglichen keine Unterscheidung der Motoren, in die verschiedene Turbinentypen mit geringer Schubleistung eingebaut werden, und spezifizieren nicht, ob es bei einigen dieser Verkäufe um die neue Turbine mit hoher Schubleistung ging, die von ITP im Rahmen des Projektes, das Gegenstand dieser Entscheidung ist, entwickelt wurde. (100) Weiters hält die Kommission fest, dass die Beihilfe, wie oben ausgeführt, eine bedeutende grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen dem Beihilfeempfänger und dem britischen Unternehmen Rolls-Royce ermöglichte, insbesondere in Hinblick auf den TRENT 500-Motor des letztgenannten Unternehmens, an dessen Entwicklung sich ITP als Risikopartner (risk partner) beteiligte. (101) Abschließend stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen vor dem Start des Programms einen Beihilfeantrag bei den lokalen Behörden gestellt hatte. (102) Aus diesen Gründen vertritt die Kommission die Auffassung, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beihilfe in diesem Fall und insbesondere aufgrund des gegenständlichen Sektors einen Anreizeffekt gemäß den Bestimmungen von Punkt 6 des FuE-Beihilfe-Gemeinschaftsrahmens besitzt. Schlussfolgerung betreffend den Forschungs- und Entwicklungsaspekt der Beihilfe (103) In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen vertritt die Kommission die Ansicht, dass ein Teil der von Spanien angemeldeten Tätigkeiten unter Umständen mit Beihilfen verbunden ist, die mit dem FuE-Beihilfe-Gemeinschaftsrahmen im Einklang stehen. Dieser Teil umfasst förderfähige Kosten in Höhe von 9590857185 ESP, d. h. 57642213 EUR, für Tätigkeiten der vorwettbewerblichen Entwicklung im Sinne des Gemeinschaftsrahmens Anlage I. (104) Die maximale zulässige Beihilfeintensität beträgt in Anwendung von Punkt 5.5 des FuE-Beihilfe-Gemeinschaftsrahmens 25 %, wobei gemäß Punkt 5.10.2 Unterabsatz 2 des FuE-Beihilfe-Gemeinschaftsrahmens ein Zuschlag von 5 Prozentpunkten gewährt werden kann, da der Standort Zamudio in einem Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag liegt. (105) Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Beihilfen, die diesem Beihilfeaspekt entsprechen, in Anwendung des FuE-Beihilfe-Gemeinschaftsrahmens gewährt werden können, sofern ihr Bruttosubventionsäquivalent 30 % von 57642213 EUR, d. h. 17292664 EUR, nicht übersteigt. Die spanischen Behörden haben dem zugestimmt. (106) Die Kommission hält in diesem Zusammenhang fest, dass das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe unter Verwendung des von ihr veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatzes, erhöht um 400 Basispunkte, zu berechnen ist, da es für das vom Staat gewährte Darlehen(14) keinerlei Sicherstellung gibt. Für die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents können die spanischen Behörden den Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(15) heranziehen. (107) Was schließlich die von SYTEMEL vorgebrachte Argumentation angeht, die durch eine etwaige Unterstützung seitens der baskischen Regierung bedingte Wettbewerbsverzerrung könnte zu einer Verstärkung der negativen Auswirkungen der geografischen Nähe der Standorte auf die Mobilität der Forscher und Mitarbeiter führen, vertritt die Kommission die Auffassung, dass eine erhöhte Mobilität unter den Forschern eher einen positiven Faktor darstellt, der in der Gemeinschaft gefördert werden muss. B. Investitionsbeihilfen Rechtfertigung des Projekts aus Sicht der Regionalentwicklung (108) Im Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens stellte die Kommission fest, dass das Investitionsbeihilfevorhaben unter keine genehmigte Beihilferegelung fällt, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt. Spanien hat dieser Schlussfolgerung nicht widersprochen. Die Kommission muss daher gemäß Ziffer 2 Unterabsatz 2 der oben erwähnten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung prüfen, ob die Vorteile für die Region eine etwaige Verzerrung des Wettbewerbs durch die Ad-hoc-Beihilfe ausgleichen. Die Kommission erinnert daran, dass das Baskenland in seiner Gesamtheit ein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag darstellt, in dem die Obergrenze für Regionalbeihilfen gemäß der spanischen Fördergebietskarte 20 % NSÄ beträgt. (109) In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass diese Beihilfe zwar nicht unter eine zuvor von der Kommission genehmigte Beihilferegelung, dafür aber in den Rahmen des Plan Interinstitucional de Promoción Económica 2000-2004 und der Interinstitutionellen Vereinbarung fällt, die für die Umsetzung des Plans zwischen der baskischen Regierung und den Regionalregierungen der Provinzen Vizcaya, Guipúzcoa und Álava geschlossen wurde und die laut den spanischen Behörden den Handlungsspielraum aller baskischen Institutionen im Bereich der Wirtschaftsförderung absteckt. Dieser Plan ist Teil eines Programms, in dessen Rahmen das gegenständliche Projekt ausgewählt wurde. Die Kommission bestätigte, dass die im Rahmen dieses Programms gewährten Beihilfen jedes Jahr ausgeschrieben und anhand objektiver Kriterien ausgewählt und vergeben werden. Diese Investitionsbeihilfe ist daher als isolierte Beihilfe zugunsten eines Unternehmens zu betrachten, die aber dennoch in einem konkreten globalen Gesetzeskontext der Regionalförderung gewährt wird. (110) Außerdem ist die Kommission der Meinung, dass die Investitionsbeihilfe tatsächlich zur wirtschaftlichen Entwicklung der Region beitragen kann. Sie stellt fest, dass das Projekt gemäß den von den spanischen Behörden übermittelten Daten bedeutende Auswirkungen in Hinblick auf die Bruttowertschöpfung und die Schaffung von Arbeitsplätzen haben wird. In diesem Zusammenhang ist insbesondere hervorzuheben, dass das Projekt einen relativ hohen Zulieferanteil (rund 30 % für 2002) in der Region aufweist. (111) Die Kommission vertritt ferner die Auffassung, dass die Beihilfe als angemessen zu betrachten ist, da ihre Intensität weit unter der anwendbaren Obergrenze für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung liegt. Die Kommission erinnert weiters daran, dass der Beihilfeempfänger mehr als 25 % der Finanzierung des Projekts übernimmt, dass der Beihilfeantrag vor Beginn der Durchführung des Projekts eingebracht wurde und dass die Beihilfe an die Aufrechterhaltung der Investitionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren geknüpft ist. Somit werden die in Ziffer 4.2 Unterabsatz 1 und 3 sowie in Ziffer 4.10 der bereits erwähnten Leitlinien über staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung festgelegten Bedingungen erfuellt. Die Beihilfe ist außerdem an die tatsächliche Schaffung von Arbeitsplätzen durch ITP(16) gebunden. (112) Was abschließend die Stellungnahme von SYTEMEL im Rahmen dieses Verfahrens angeht, vertritt die Kommission die Ansicht, dass die Zielsetzung der Regionalbeihilfen insbesondere im Ausgleich von Nachteilen oder Entwicklungsrückständen der betroffenen Gebiete besteht und dass die Kommission das Ausmaß dieser Nachteile bereits bei der Erstellung der nationalen Fördergebietskarten berücksichtigt. In Bezug auf das gegenständliche Beihilfevorhaben ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Beihilfeintensität weit unter der in Anwendung der spanischen Fördergebietskarte zulässigen Höhe liegt, und dass andererseits die von SYSTEMEL geäußerten Bedenken hinsichtlich der Auswirkungen dieses Projekts auf die Geschäftstätigkeit der in Frankreich angesiedelten Unternehmen unbegründet sind, da ITP laut den Angaben der spanischen Behörden die Zahl der Aufträge an französische Unternehmen erhöhen konnte. Die Kommission vertritt daher die Auffassung, dass die Investitionsbeihilfe zugunsten von ITP die Handelsbeziehungen nicht in einem Maße verändert, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (113) Die Kommission kommt demnach zu dem Schluss, dass die von ihr im Verfahrenseinleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Rechtfertigung des Projekts aus Sicht der Regionalentwicklung ausgeräumt sind. Rechtfertigung des Postens "Werkzeuge" als förderfähige Kosten des Investitionsvorhabens. (114) Angesichts der Erklärungen der spanischen Behörden stellt die Kommission fest, dass es in dem für dieses Projekt vorgesehenen Posten "Werkzeuge" um Zusatzteile für den Produktionsprozess geht, die für die im Werk Zamudio aufzustellenden Maschinen entwickelt wurden. Die spanischen Behörden gaben weiters an, dass diese Zusatzteile Teil des Anlagevermögens des Unternehmens sind und auch unter diesem Titel in der Bilanz aufscheinen. Diese Teile können somit der Kategorie "Anlagen" im Sinne von Ziffer 4.5 der oben erwähnten Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung zugeordnet werden. (115) Die Kommission kommt demnach zu dem Schluss, dass die von ihr im Verfahrenseinleitungsbeschluss geäußerten Zweifel hinsichtlich der Rechtfertigung des Postens "Werkzeuge" als förderfähige Kosten dieses Projekts ausgeräumt sind. Schlussfolgerung über den Beihilfeaspekt des Investitionsvorhabens (116) In Anbetracht der vorstehenden Überlegungen ist die Kommission der Meinung, dass das Investitionsvorhaben den Leitlinien für Beihilfen mit regionaler Zielsetzung entspricht. C. Bei der Ausdehnung des Verfahrens aufgeworfene Frage (117) Die Kommission hält fest, dass die spanischen Behörden die vollständige Rückzahlung der bei der Ausdehnung des Verfahrens in Frage gestellten rechtswidrigen und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbaren Beihilfen seit dem Zeitpunkt der Ausdehnung nachgewiesen haben. (118) Die Rückzahlung umfasst die Zahlung der nach der Zinseszinsformel anhand der von der Kommission festgelegten Zinssätze berechneten Zinsen gemäß der Mitteilung der Kommission über die bei der Rückforderung rechtswidrig gewährter Beihilfen anzuwendenden Zinssätze(17). (119) Die Kommission stellt daher fest, dass die Ausdehnung des Verfahrens gegenstandlos geworden ist. 9. SCHLUSSFOLGERUNG (120) In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von der baskischen Regierung vorgesehene Investitionsbeihilfe bedingungslos gewährt werden kann. Die von der baskischen Regierung vorgesehene Investitions- und Entwicklungsbeihilfe kann, sofern bestimmte Bedingungen erfuellt sind, gewährt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Spanien dem Unternehmen Industria de Turbo Propulsores SA (ITP) in Form eines Zuschusses in Höhe von 7,03 Mio. EUR zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Aus diesem Grund wird die Gewährung der Beihilfe genehmigt. Artikel 2 Die staatliche Beihilfe, die Spanien dem Unternehmen ITP in Form eines zinslosen Darlehens in Höhe von 24,04 Mio. EUR zu gewähren beabsichtigt, ist gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, sofern die in Artikel 3 festgelegten Bedingungen erfuellt werden. Artikel 3 Das Bruttosubventionsäquivalent der Beihilfe, das anhand des von der Kommission veröffentlichten Referenz- und Abzinsungssatzes, erhöht um 400 Basispunkte, zu berechnen ist, darf 17292664 EUR nicht übersteigen. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um die Bedingungen des Artikels 3 zu erfuellen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 274 vom 29.9.2001, S. 2. (3) ABl. C 147 vom 24.6.2003, S. 6. (4) Siehe Fußnote 2. (5) Siehe Fußnote 3. (6) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (7) Dieses Unternehmen hat kürzlich mit der Honeywell-Gruppe fusioniert. (8) ABl. C 45 vom 17.2.1996, S. 5. (9) ITP plant zwischen 2000 und 2003 die Schaffung von 272 neuen Arbeitsplätzen. (10) ABl. L 17 vom 22.1.2003, S. 1. (11) Slg. 1997, S. I-02549. (12) Die 1997 und 1998 (Jahre vor dem Projekt) erwirtschafteten Mittel betrugen 4,534 Mrd. ESP bzw. 6,566 Mrd. ESP, während das erforderliche Investitionsvolumen 1999 bei 1,935 Mrd. ESP und 2000 bei 6,829 Mrd. ESP lag, bzw. bei 19,274 Mrd. ESP für die gesamte Projektdauer von vier Jahren. (13) Entscheidung der Kommission vom 30.10.001 im Fall der staatlichen Beihilfe 120/01, ABl. C 67 vom 16.3.2002, S. 33. (14) Siehe Mitteilung der Kommission über die Methode zur Festsetzung der Referenz- und Abzinsungssätze, insbesondere Absatz 6 erster Gedankenstrich, ABl. C 273 vom 9.9.1997, S. 3. (15) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (16) ITP plant die Schaffung von 272 neuen Arbeitsplätzen in der Zeit von 2000 bis 2003. Siehe die Entscheidung vom 20. Juni 2001. (17) ABl. C 110 vom 8.5.2003, S. 21.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.