Europäische Union

2004/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2003 über die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die Spanien dem Unternehmen Industria de Turbo Propulsores, SA (ITP) für den Standort Zamudio (Baskenland) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3525) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32004D0170 2004/170/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2003 über die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die Spanien dem Unternehmen Industria de Turbo Propulsores, SA (ITP) für den Standort Zamudio (Baskenland) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3525) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 061 vom 27/02/2004 S. 0087 - 0103 Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 2003 über die Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, die Spanien dem Unternehmen Industria de Turbo Propulsores, SA (ITP) für den Standort Zamudio (Baskenland) gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3525) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2004/170/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag(1), insbesondere auf Artikel 7, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln(2),(3) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 15. Dezember 2000 (Eingang am 18. Dezember 2000) meldete Spanien gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag geplante Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen für das Werk Zamudio (Baskenland) an. Mit Schreiben vom 17. April 2001 (Eingang am 19. April 2001) wurden zusätzliche Auskünfte erteilt. (2) Mit Schreiben vom 20. Juni 2001 teilte die Kommission Spanien ihren Beschluss mit, wegen der oben genannten Beihilfen das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (3) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(4) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten zur Stellungnahme zu den betreffenden Beihilfen auf. (4) Mit Schreiben vom 21. August 2001 (Eingang am 24. August 2001) übermittelten die spanischen Behörden der Kommission ihre Bemerkungen. (5) Mit Schreiben vom 17. Oktober 2001 (Eingang am 18. Oktober 2001) nahm der Verband der Turbinen- und Anlagenhersteller SYTEMEL zu den Beihilfen Stellung. (6) Mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 (Eingang am 30. Oktober 2001) äußerte sich das Unternehmen Pratt & Whitney zu den Beihilfen. (7) Mit Schreiben vom 15. November 2001 übermittelte die Kommission den spanischen Behörden eine Kopie der von SYTEMEL und Pratt & Whitney abgegebenen Stellungnahmen. (8) Mit Schreiben vom 27. November 2001 (Eingang am 28. November 2001) beantragten die spanischen Behörden bei der Kommission eine Übersetzung dieser Stellungnahmen ins Spanische. Die Kommission kam diesem Ansuchen mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 nach. (9) Mit Schreiben vom 28. Januar 2002 übermittelte Spanien der Kommission seine Bemerkungen zu den von SYTEMEL und Pratt & Whitney abgegebenen Stellungnahmen. (10) Mit Schreiben vom 13. Dezember 2002 forderte die Kommission von den spanischen Behörden zusätzliche Informationen an. Die spanischen Behörden übermittelten diese Auskünfte mit Schreiben vom 16. Januar 2003 (Eingang am 20. Januar 2003), vom 27. Januar 2003 (Eingang am 29. Januar 2003) sowie vom 5. Februar 2003 (Eingang am 6. Februar 2003). (11) Mit Schreiben vom 23. April 2003 teilte die Kommission Spanien ihren Beschluss mit, das wegen des Beihilfevorhabens eingeleitete Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auszudehnen. (12) Mit Schreiben vom 16. Juni 2003 (Eingang am 16. Juni 2003) übermittelte Spanien der Kommission seine Bemerkungen zur Ausdehnung des Verfahrens. (13) Der Beschluss der Kommission über die Ausdehnung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union(5) veröffentlicht. Die Kommission forderte alle Beteiligten zur Stellungnahme auf. (14) Mit Schreiben vom 24. Juni 2003 (Eingang bei der Kommission am 26. Juni 2003) übermittelten die spanischen Behörden der Kommission die Stellungnahme des Beihilfeempfängers. 2. BESCHREIBUNG (15) Es handelt sich um ein Beihilfevorhaben der baskischen Regierung zugunsten des Unternehmens "Industria de Turbo Propulsores, SA" (ITP). (16) ITP ist ein auf die Entwicklung, Fertigung und Wartung von Gasturbinen spezialisiertes Unternehmen. Es steht zu 46,7 % im Eigentum von Rolls-Royce und zu 53,3 % im Eigentum des Konsortiums Turbo 2000, das wiederum jeweils zu 50 % von SENER und SEPI gehalten wird. Die Mitarbeiterzahl und der Umsatz von ITP liegen über den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(6) festgelegten Schwellenwerten für die Einstufung als KMU. (17) Die Beihilfe dient der Verwirklichung - eines Forschungs- und Entwicklungsprojekts (FuE) am Standort Zamudio (Baskenland) zur Entwicklung zweier neuer Arten von Niederdruckturbinen sowie - eines Investitionsvorhabens für Sachanlagen am Standort Zamudio mit dem Ziel, die Produktionskapazitäten von ITP zu erhöhen und ITP zum Hauptlieferanten von Niederdruckturbinen an Rolls-Royce für die derzeit im Einsatz befindlichen Motortypen zu machen. (18) Die Beihilfe soll von der baskischen Regierung (Regionalverwaltung) gewährt werden. A. Das FuE-Projekt (19) Ziel des FuE-Programms ist die Entwicklung von zwei neuen Niederdruckturbinen mit hoher bzw. geringer Schubleistung. - Die Turbine mit hoher Schubleistung ist für den Einbau in das Trent 500-Triebwerk von Rolls-Royce bestimmt, das den Airbus A340-500 und A340-600 antreibt. Das zu unterstützende Projekt umfasst den gesamten Entwicklungszyklus der Turbine. Dieser besteht aus vier Phasen: Projektvorbereitung, Vorentwurf, Konzeptdefinition und Konzeptrealisierung. Diese letzte Phase ist in sieben Stufen unterteilt: detaillierte Definition, Komponententests, Motortests, aerodynamische Validationsprüfungen, Fertigung von Prototypen, Zertifizierung und Maßnahmen nach der Zertifizierung. - Die Turbine mit geringer Schubleistung ist für den Einbau in das Triebwerk AS900 des Unternehmens Allied Signal Aero Engines(7) bestimmt, das den Bombardier Continental und den Regionaljet 146 RJX von BAE SYSTEMS antreibt. Das Projekt, das Gegenstand des Beihilfevorhabens ist, umfasst sieben Haupttätigkeiten: allgemeine Maßnahmen, Definition der Niederdruckturbine, fertigungsrelevante Unterstützung, Fertigung von Testkomponenten, Werkzeugfertigung, Komponententests, Verbesserung der aeromechanischen Parameter der Turbine. Das Programm umfasst darüber hinaus drei weitere Maßnahmen: integrierte logistische Unterstützung, Definition von Axialverdichtern und Untersuchung des externen Motorverhaltens. (20) Laut den spanischen Behörden stellen alle in dem Beihilfevorhaben vorgesehenen Aktivitäten Tätigkeiten der "vorwettbewerblichen Entwicklung" im Sinne von Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen(8) (im Folgenden: der "FuE-Beihilfe-Gemeinschaftsrahmen") dar. (21) Die Projektdauer beträgt vier Jahre: von 1999 bis 2002. (22) Die baskische Regierung stellt die Beihilfe in Form eines zinslosen Darlehens in Höhe von insgesamt 4 Mrd. ESP (oder 24,04 Mio. EUR) bei zuschussfähigen Gesamtkosten in Höhe von 10,422 Mrd. ESP (oder 62,64 Mio. EUR) zur Verfügung. Es war vorgesehen, das Darlehen gemäß den Bedingungen der nachfolgenden Tabelle aus- und zurückzuzahlen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> B. Das Investitionsvorhaben (23) Laut den Informationen der spanischen Behörden fällt das gegenständliche Projekt unter keine der derzeit geltenden und von der Kommission genehmigten Regionalbeihilferegelungen. Es handelt sich um eine Ad-hoc-Beihilfe mit regionaler Zielsetzung. (24) Das Projekt sollte es dem Werk Zamudio ermöglichen, in einem Spitzentechnologiemarkt, der mit hohen indirekten Kosten verbunden ist, wettbewerbsfähiger zu werden. ITP plant, am Standort Zamudio Komponenten für die folgenden Motortypen herzustellen: EJ-200, TRENT 700 und 800, ALLISON 601 K, ATAR 9K50 PLUS, BR715, TF50 A, LM 2500, F414, M138(FLA), MTR390 (Kampfhubschrauber), TRENT 900, TRENT INDUSTRIAL, TRENT 500 und AS900. (25) Die spanischen Behörden vertreten die Ansicht, das Projekt habe positive Auswirkungen auf die gesamte baskische Wirtschaft, z. B. Diversifizierung der Industrie, Ankurbelung der Wirtschaft, Schaffung von Arbeitsplätzen und Wertschöpfung, Zugang zu fortschrittlichen Technologien und deren Einbeziehung in die technologischen und industriellen Strukturen sowie Qualifizierung der Arbeitskräfte, und löse darüber hinaus eine Kettenreaktion in der gesamten Industrie aus. Sie führen insbesondere die Schaffung von rund 1000 indirekten Arbeitsplätzen im Baskenland sowie einen Zulieferanteil an, der im Jahr 2002 bis zu 30 % erreichen könnte. (26) Die Projektdauer beträgt drei Jahre (2000-2002). (27) Der Gesamtinvestitionsbetrag beträgt 8,852 Mrd. ESP (53,2 Mio. EUR), die sich wie folgt verteilen: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei einem Referenz- und Abzinsungssatz von 5,7 % beläuft sich die zum Stichtag 31. Dezember 2000 abgezinste Gesamtinvestitionssumme auf 8,358 Mrd. ESP (50,23 Mio. EUR). (28) Bei der vorgesehenen Beihilfe handelt es sich um einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Laut Angaben der spanischen Behörden ist die Beihilfe an die Nettoarbeitsplatzbeschaffung durch das Unternehmen ITP(9) sowie an die Aufrechterhaltung der Investitionen für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren gebunden. Die Gesamtinvestitionshöhe beträgt 1,17 Mrd. ESP (7,03 Mio. EUR), zahlbar laut nachstehendem Zeitplan: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Bei einem Referenz- und Abzinsungssatz von 5,7 % und einem Steuersatz von 32,5 % ergibt sich ein zum Stichtag 31. Dezember 2000 abgezinster Gesamtbetrag von 1,102 Mrd. ESP, was einer Beihilfeintensität von 13,18 % BSÄ (Bruttosubventionsäquivalent) und 9,80 % NSÄ (Nettosubventionsäquivalent) entspricht. C. Allgemeines (29) Weiters teilten die spanischen Behörden in Beantwortung einer Anfrage der Kommission mit, dass das begünstigte Unternehmen am 27. Januar 1998 eine Investitionsbeihilfe in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 737272004 ESP (4431094 EUR) erhalten hat. Das Investitionsvorhaben, das den Zeitraum 1997-2001 umfasste, bezog sich auf folgende Kosten: Liegenschaften (1,15 Mrd. ESP), Maschinen (5,4 Mrd. ESP), technische Anlagen (600 Mio. ESP), sonstige Anlagen (173 Mio. ESP) und EDV-Ausrüstungen (675 Mio. ESP), was insgesamt 7,998 Mrd. ESP ergibt. Die Beihilfe mit einer Intensität von 9,22 % wurde von der Diputación Foral de Vizcaya im Rahmen der Norma Foral Nr. 7/1996 vom 26. Dezember 1996 gewährt. In ihrer Entscheidung 2003/27/EG vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung in Form einer Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya(10) erklärte die Kommission jedoch die im Rahmen der Norma Foral gewährten Beihilfen (Steuergutschrift in Höhe von 45 % des Investitionsbetrags zugunsten der Unternehmen in Vizcaya) für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und forderte ihre Rückzahlung. (30) Die spanischen Behörden teilten mit Schreiben vom 5. Februar 2003 (Eingang am 6. Februar 2003) mit, dass die zugunsten des Unternehmens ITP gewährte Beihilfe noch nicht zurückgezahlt worden sei. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (31) In ihrer Entscheidung vom 20. Juni 2001 brachte die Kommission ihre Bedenken bezüglich der folgenden Aspekte der geprüften Beihilfe zum Ausdruck: - Die Einstufung bestimmter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten als vorwettbewerbliche Entwicklung. Hinsichtlich des Projekts einer Niederdruckturbine mit hoher Schubleistung beziehen sich diese Zweifel insbesondere auf die Motortests, die Zertifizierung und die Tätigkeiten nach der Zertifizierung. In Hinblick auf das Projekt einer Niederdruckturbine mit geringer Schubleistung beziehen sich die Zweifel auf die fertigungsrelevante Unterstützung, die Werkzeugfertigung und die integrierte logistische Unterstützung. - Die Förderfähigkeit derjenigen Forschungs- und Entwicklungskosten, die den zusätzlichen Gemeinkosten und sonstigen Betriebskosten zuzurechnen sind. - Der Anreizeffekt des Forschungs- und Entwicklungsaspektes der Beihilfe. - Die Rechtfertigung dieses Projekts aus Sicht der Regionalentwicklung unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich um eine Ad-hoc-Beihilfe handelt. - Die Rechtfertigung des Postens "Werkzeuge" als förderfähige Kosten des Investitionsvorhabens. 4. GRÜNDE FÜR DIE AUSDEHNUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (32) Die Kommission war der Ansicht, dass der in Randnummer 29 ausgeführte Sachverhalt, der ihr erst nach der Entscheidung vom 20. Juni 2001 mitgeteilt worden war, einen neuen Sachverhalt darstellt, das heißt, dass ihr diese Angaben zum Zeitpunkt, als sie die Entscheidung erließ, noch nicht zur Kenntnis gebracht worden waren. (33) Die Kommission erachtete diese Informationen jedoch als entscheidend, um zu den übrigen oben genannten Fragen Stellung nehmen zu können. (34) Gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 15. Mai 1997 in der Sache C-355/95 P (Textilwerke Deggendorf GmbH gegen Kommission und Bundesrepublik Deutschland)(11) kann die Tatsache, dass das begünstigte Unternehmen eine frühere rechtswidrige und unvereinbare Beihilfe nicht zurückgezahlt hat, die Vereinbarkeit der neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund der kumulierenden Wirkung der fraglichen Beihilfen beeinträchtigen. (35) Da die spanischen Behörden der Kommission mitteilten, dass der Beihilfeempfänger die ihm von der Diputación Foral de Vizcaya in Form einer Steuergutschrift gewährte Beihilfe in Höhe von 737272004 ESP, die in der Entscheidung 2003/27/EG für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden war, nicht zurückgezahlt hatte, hegte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der neuen Forschungs-, Entwicklungs- und Investitionsbeihilfen mit dem Gemeinsamen Markt. (36) In Anbetracht dieser Zweifel dehnte die Kommission das Verfahren aus, um diese Frage, die in der Entscheidung vom 20. Juni 2001 keine Berücksichtigung gefunden hatte, prüfen zu können. 5. BEMERKUNGEN SPANIENS Zur Einstufung bestimmter Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten als Tätigkeiten der vorwettbewerblichen Entwicklung (37) Bezüglich des Projekts der Turbine mit hoher Schubleistung schließt die Kommission nicht aus, dass die Motortests, die Zertifizierung sowie die Tätigkeiten nach der Zertifizierung auch marktfähige Produkte betreffen können und dass es sich dabei nicht um Tätigkeiten der vorwettbewerblichen Entwicklung handelt. In diesem Zusammenhang betonen die spanischen Behörden, dass die Motortests für dieses Projekt die folgenden Prüfungen umfassen: Dehnungsmessung, Messung der Metalltemperatur, Messung der Lufttemperatur, Temperaturlacke, Wirkungsgradprüfungen, Lebensdauertests, Typenprüfungen und "Fan-Blade-Off-Tests". Es seien jedoch nur die zwei letztgenannten Zertifizierungsprüfungen. Laut Angaben der spanischen Behörden handelt es sich hierbei um Schlüsselfaktoren mit dem Ziel, die FuE-Abteilung von ITP in die Lage zu versetzen, Komplettmodule zu entwickeln. Aufgrund seiner hohen Kosten werde der "Fan-Blade-Off-Test" nicht frühzeitig in der Entwicklungsphase durchgeführt. Er stelle die erste (jedoch nicht risikofreie) Möglichkeit dar, die für diesen Belastungsfall entwickelten Hilfsmittel zur nicht-linearen Berechnung zu kalibrieren. Die übrigen Tätigkeiten seien Teil der Entwicklung und stellten die erste Überprüfung und erste Kalibrierung der von ITP entwickelten Konstruktionswerkzeuge dar. Andererseits vertreten die spanischen Behörden die Meinung, dass es nicht möglich ist, die für die Prüfungen verwendeten Elemente angesichts der durch die Festigkeitsprüfung (Typenprüfung) bedingten Alterung und der zerstörenden Wirkung des "Fan-Blade-Off-Test" kommerziell zu verwerten. Die spanischen Behörden weisen jedenfalls darauf hin, dass diese Frage Gegenstand einer Prüfung durch den in diesem Programm vorgesehenen Begleitausschuss sein kann. (38) Was die Zertifizierung und die Maßnahmen nach der Zertifizierung für das Projekt der Turbine mit hoher Schubleistung anbelangt, wird darauf hingewiesen, dass sich diese Tätigkeiten auf die Analyse der Daten und Unterlagen der vorangegangenen Prüfungen beziehen und dass es sich hierbei keineswegs um rein redaktionelle Tätigkeiten zur Erfuellung der von der Zertifizierungsbehörde festgelegten Bedingungen handelt. Nach Ansicht der spanischen Behörden stellt der Zertifizierungsprozess technische Anforderungen dar, die höher seien als diejenigen des Kunden. Diese Anforderungen würden von Beginn der Definitionsphase an gestellt und bestimmten diese. Laut den spanischen Behörden kann man sie daher nicht bloß als verwaltungstechnische Auflage ohne Innovationswert betrachten. Die spanischen Behörden machten die Kommission jedenfalls darauf aufmerksam, dass die Beteiligung von ITP an diesen Tätigkeiten einen ausgezeichneten Lernprozess für das Unternehmen darstelle, der dazu genützt werden könne, demnächst weitere wettbewerbsfähige Projekte in Angriff zu nehmen. Diese Tätigkeiten seien Teil der Entwicklung eines neuen Aufgabenbereichs für das Unternehmen, was zur Schaffung einer Luftfahrtsabteilung und der Beantragung der DOA-Zertifizierung (Design Organisation Approval) bei der JAA (Joint Aviation Authority) geführt habe. (39) Beim Projekt für eine Turbine mit geringer Schubleistung beziehen sich die Zweifel der Kommission auf die fertigungsrelevante Unterstützung, die Werkzeugfertigung und die integrierte logistische Unterstützung. Bezüglich der Werkzeugfertigung halten die spanischen Behörden fest, dass das Hauptziel des Projekts ein Triebwerk ist, das wesentlich kostengünstiger ist als alle derzeit erhältlichen Modelle, weshalb aerodynamische und mechanische Kriterien, Bewertungsbedingungen etc. entsprechend geändert werden mussten. Diese Tätigkeiten seien der Beitrag der Abteilungen Engineering und Fertigungstechnik zur Überarbeitung der Konstruktions- und Fertigungskonzepte. Diese Tätigkeiten erforderten ein hohes Maß an Innovation hinsichtlich der Konstruktions- und Fertigungsmethoden sowie komplexe technische Überlegungen in Hinblick auf die Qualitäts- und Kapazitätsbedingungen des Prozesses. (40) Im Zusammenhang mit der Werkzeugfertigung vertrat die Kommission die Ansicht, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass zumindest ein Teil dieser Werkzeuge für die Serienfertigung von Motoren weiter verwendet werden könnte. Die spanischen Behörden räumten diesbezüglich ein, dass es bei Entwicklungsprogrammen tatsächlich üblich ist, die Werkzeuge in größtmöglichem Umfang für das Produktionsprogramm weiter zu verwenden. Im gegenständlichen Fall sei jedoch eine andere Zielsetzung gegeben, da das Projekt auf extrem niedrigen Anschaffungskosten basiere, was enorme Risiken hinsichtlich der Möglichkeit einer späteren Fertigung mit sich bringe. Andererseits werde die Vermarktungsfrist durch das Ziel verkürzt, die drei potenziellen Kunden vor den Konkurrenzprojekten für sich gewinnen zu können. Schließlich sei man durch die von Anfang an geforderte Kostensenkung zur Anwendung von für diese Art von Kleinmotoren unüblichen Konzepten gezwungen gewesen wie z. B. zur Verringerung der Turbinenfluegelanzahl, was eine Überprüfung in einem sehr frühen Projektstadium erforderlich machte. Deshalb sei es notwendig gewesen, die Werkzeuge sehr früh, sogar noch vor der Vorlage der Konzepte, festzulegen. Die spanischen Behörden führen ferner an, dass aufgrund von regionalpolitischen Verpflichtungen die Produktion der Gusselemente, die in den Vereinigten Staaten erzeugt wurden, nach Vizcaya verlegt werde, was zur Folge habe, dass ITP in jedem Fall die Kosten für eine neue Werkzeugausrüstung tragen müsse. (41) In Bezug auf die integrierte logistische Unterstützung des AS900-Projekts war die Kommission der Meinung, dass sich diese Tätigkeiten auf marktfähige Versionen beziehen, für diese aber keine Neuerung, Änderung oder Verbesserung liefern, weshalb sie nicht Teil der vorwettbewerblichen Entwicklung sind. In diesem Zusammenhang halten die spanischen Behörden fest, dass sich diese Tätigkeiten auf die folgenden Aspekte beziehen: a) die Illustration der technischen Handbücher, b) die Abfassung der technischen Handbücher und c) die Betriebssicherheit, die Wartung etc. Die letztgenannten Tätigkeiten würden zwar von der Abteilung für logistische Unterstützung durchgeführt, seien jedoch Planungs- und Entwicklungstätigkeiten, die parallel zur Entwicklung der Turbine stattfinden und ihrerseits die Definition des Produkts entscheidend beeinflussten. Es handle sich also tatsächlich um Tätigkeiten der vorwettbewerblichen Entwicklung. In Bezug auf die Tätigkeiten a) und b) vertreten die spanischen Behörden die Ansicht, dass die Kommission in diesen Punkten Recht hätte, wenn ITP diese Art von Tätigkeit regelmäßig ausübte. In diesem Fall handle es sich jedoch um eine für das Unternehmen neue Tätigkeit, die eine Innovation bei seinen Methoden darstelle und die Entwicklung von Werkzeugen für die Einrichtung einer neuen Abteilung bedinge. Diese umfasse insbesondere die Entwicklung von Produktionssystemen und -werkzeugen und Illustrationen für technische Publikationen, die auf die übrigen für das Flugzeug in seiner Gesamtheit verwendeten abgestimmt werden und dem neuesten Stand der Technik entsprechen müssten. Ein beachtlicher Teil der Arbeit bestehe daher in der Entwicklung der aufeinander folgenden Prototypen und der Endversion der Herstellungssysteme für die technischen Publikationen, was nach Ansicht der spanischen Behörden Teil der vorwettbewerblichen Entwicklung ist. Zur Förderfähigkeit der Kosten, die den zusätzlichen Gemeinkosten und sonstigen Betriebskosten zuzurechnen sind (42) Die spanischen Behörden gehen davon aus, dass sich die Zweifel der Kommission auf diejenigen Kosten beziehen, die einem "Beitrag zur Entwicklung des Programms" entsprechen. In diesem Zusammenhang halten die spanischen Behörden fest, dass sie nicht verstehen, warum die Kommission diese Aufwendungen als zusätzliche Gemeinkosten eingestuft hat, da es sich ihrer Meinung nach um direkt mit der Forschungstätigkeit verbundene Kosten handelt. Die spanischen Behörden betonen, dass ITP nicht der ursprüngliche Hersteller der Triebwerke, also kein Originalgerätehersteller (OEM: original equipment manufacturer) ist und daher, auch wenn es das Unternehmen wünschte, nicht die Haftung für die Triebwerke in ihrer Gesamtheit und im Besonderen nicht für den Einbau seiner Turbinen in diese Triebwerke übernehmen könnte. Der Einbau der Turbine in das Triebwerk und insbesondere die entsprechenden Prüfungen der Turbine auf Verantwortung des OEM müssten also unter Mitwirkung von ITP stattfinden. Die spanischen Behörden weisen ferner darauf hin, dass die Intensität der Beihilfe für die förderfähigen Kosten 8 % und der beantragte rückzahlbare Vorschuss auf diese Kosten 30 % des Gesamtbetrags der für das gesamte Projekt beantragten rückzahlbaren Vorschüsse beträgt, was im Einklang mit den Bedingungen für immaterielle Kosten für Technologietransfer in Zusammenhang mit Investitionsvorhaben steht. Zum Anreizeffekt des Forschungs- und Entwicklungsaspekts der Beihilfe (43) Die spanischen Behörden erinnern daran, dass ITP seine Tätigkeit in zwei Bereichen ausübt: die Wartung von Motoren und die Entwicklung und Fertigung von Motorkomponenten. Als ITP die Beihilfen beantragte, war das Unternehmen vor allem auf statische Komponenten spezialisiert, die einfach gebaut sind und eine geringere Komplexität aufweisen. Die Produktionsinfrastruktur war daher auf die Herstellung dieser Art von Bauteilen abgestimmt. Nach einer eingehenden Analyse seiner Stellung auf diesem Markt beschloss

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