Europäische Union

1999/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 42) (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31999D0268 1999/268/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 42) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 107 vom 24/04/1999 S. 0021 - 0048 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Januar 1999 über den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 42) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (1999/268/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nachdem sie den Beteiligten nach Maßgabe des genannten Artikels eine Frist zur Äußerung gesetzt und diese Äußerungen in Betracht gezogen hat, in Erwägung nachstehender Gründe: I Die Kommission hat mit Beschluß vom 18. März 1998 das Hauptprüfungsverfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gegen den Flächenerwerb gemäß Ausgleichsleistungsgesetz (im folgenden: AusglLeistG) eingeleitet (Schreiben Nr. SG(98) D/2532 vom 30. März 1998). Mit dem genannten Schreiben hat die Kommission Deutschland aufgefordert, sich innerhalb einer Frist von einem Monat nach Erhalt des Schreibens zu äußern. Gemäß Artikel 93 Absatz 2 sind auch die anderen Mitgliedstaaten und interessierten Parteien durch Veröffentlichung des Fristsetzungsschreibens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften informiert und aufgefordert worden, sich zu äußern(1). Die Kommission hatte das Hauptprüfungsverfahren eingeleitet, weil sie sich keine Gewißheit hatte darüber verschaffen können, ob die bereits seit 1994 in Kraft getretene Rechtsgrundlage (AusglLeistG) nicht Maßnahmen zuließ, die als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar anzusehen wären. Zum einen hat die Kommission Fragen zur Abgrenzung der betreffenden Maßnahmen als Beihilfen im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag, einerseits, oder als andere, beihilfenrechtlich nicht relevante Maßnahmen zur Kompensation von Enteignungen, andererseits, aufgeworfen. Hatte die Kommission die Möglichkeit von Kompensationen bei den sogenannten Wiedereinrichtern anerkannt, so hatte sie diesbezüglich ausdrücklich Zweifel bei den sogenannten Neueinrichtern und gewissen juristischen Personen gehabt. Im Rahmen der als Beihilfen qualifizierten Maßnahmen hat die Kommission weiterhin Zweifel an der Einhaltung der Intensitätshöchstgrenzen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke (unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag 35 % für landwirtschaftliche Flächen in nicht benachteiligten Gebieten) angemeldet. Ferner sollte mit dem Hauptprüfungsverfahren geklärt werden, ob und wenn ja, inwieweit die Maßnahmen eine insbesondere mit den Artikeln 6 und 52 ff. EG-Vertrag unvereinbare Diskriminierung zuungunsten der Westdeutschen bzw. anderer Bürger der Gemeinschaft darstellten. Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 hat Deutschland der Kommission ihre Bemerkungen zukommen lassen (Kapitel II). Andere Mitgliedstaaten haben sich in der Sache nicht geäußert, wohl aber Hunderte interessierter Parteien (Kapitel III). Deutschland hat der Kommission mit Schreiben vom 22. Oktober 1998 und vom 16. Dezember 1998, sowie bei einer Arbeitssitzung am 18. Dezember 1998, weitere Erläuterungen zukommen lassen. II Deutschland hat zur Mitteilung der Kommission vom 30. März 1998 über die Einleitung des Hauptprüfungsverfahrens wie folgt Stellung genommen: 1. Anwendbarkeit der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag Deutschland ist der Ansicht, daß der Fläachenerwerb der Beihilfenkontrolle der Artikel 92, 93 und 94 EG-Vertrag entzogen ist, weil es sich dabei in zeitlicher Hinsicht um eine Regelung handelt, die eigentlich von der DDR hätte getroffen werden müssen, und inhaltlich um eine Regelung offener Vermögensfragen, die als allgemeine Maßnahme nicht unter die Beihilfenvorschriften des EG-Vertrags fällt. Deutschland hat im einzelnen folgendes ausgeführt: "Die Regelungen des Flächenerwerbs nach EALG (Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz) sind Teil der noch von der DDR eingeleiteten Umstellung der Grundeigentumsordnung der DDR im land- und forstwirtschaftlichen Bereich auf die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland und stellen somit eine aus einzigartigen historischen Umständen entstandene allgemeine Maßnahme dar. Deren rechtliche Vorgaben und inhaltliche Zielrichtung sind bereits im ersten Staatsvertrag der DDR und im Einigungsvertrag angelegt: 1.1. Staatsvertrag vom 18. Mai 1990 Wesentliche Grundlage der durch den Staatsvertrag (Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik) vom 18. Mai 1990 errichteten Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion war die Schaffung einer privatrechtlichen Eigentumsordnung. In dem Vertrag bekennen sich beide Partner zur freiheitlichen, demokratischen, föderativen, rechtsstaatlichen und sozialen Grundordnung (Artikel 2 Absatz 1 Satz 1) und zum Privateigentum (Artikel 1 Absatz 3). Die DDR verpflichtet sich ausdrücklich, das Recht der DDR nach den Grundsätzen einer solchen Rechtsordnung zu gestalten (gemeinsames Protokoll über Leitsätze A I Ziffer 1). Damit hat die DDR bereits mit dem Staatsvertrag die Verpflichtung übernommen, für das bisherige 'Volkseigentum' eine rechtsstaatliche und privatwirtschaftliche Eigentumsordnung zu schaffen. 1.2. Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 Die offenen Vermögensfragen bereiteten allerdings besondere Probleme. Insoweit haben sich die Vertragsparteien des Staatsvertrags noch vor seiner Ratifizierung am 15. Juni 1990 auf eine Gemeinsame Erklärung zur Regelung offener Vermögensfragen geeinigt. Aus dem Zweck der geplanten Regelung ergab sich naturgemäß eine regionale Eingrenzung des Wirkungsbereichs auf das Gebiet der DDR, die, da sie zu keiner Zeit zum Gemeinsamen Markt gehörte, auch bei der Regelung offener Vermögensfragen nicht die Anwendung von Maßstäben des EG-Vertrags schuldete. Es handelte sich auch nicht etwa um eine Anpassung von Unternehmen an die sich abzeichnende Änderung der Wettbewerbssituation, sondern um notwendige Maßnahmen der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse vor dem Hintergrund jahrzehntelanger persönlicher Einbußen der Betroffenen. Dem Regelungszweck fehlte somit auch inhaltlich jeglicher Bezug zu den Aufgaben der Gemeinschaft im Sinne des EG-Vertrags. Der so auf die Regelung offener Vermögensfragen begrenzte Zweck der geplanten Regelung wird in der Präambel der Gemeinsamen Erklärung präzisiert: 'Die Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen Rechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele Bürger in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen. Bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozialverträglicher Ausgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf Eigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der Rechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden.' Für den gewerblichen Unternehmensbereich hat die DDR selbst die gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung der privaten Eigentumsordnung geschaffen: Mit dem Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) vom 17. Juni 1990 wurde der Privatisierungsauftrag für Unternehmen erteilt. Jedoch nur für den gewerblichen Unternehmensbereich wurden die Grundlagen für die Umstrukturierung des Eigentums geregelt. Mit der Umwandlung der volkseigenen Betriebe in Kapitalgesellschaften, die der Treuhandanstalt gehören, war die Möglichkeit des Verkaufs durch die Treuhandanstalt an jedermann nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen eröffnet. Unmittelbar darauf - noch zu Zeiten der Eigenstaatlichkeit der DDR - hat die Privatisierung der industriellen und sonstigen gewerblichen Unternehmen begonnen. Bei der Umstrukturierung des volkseigenen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sah sich die DDR besonderen Schwierigkeiten gegenüber. Das Treuhandgesetz schreibt zwar auch hier - wie im gewerblichen Bereich - grundsätzlich die Privatisierung vor, doch nennt es hierfür einschränkende Rahmenbedingungen, nämlich daß bei der Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft den ökonomischen, ökologischen, strukturellen und eigentumsrechtlichen Besonderheiten dieses Bereichs Rechnung zu tragen ist (§ 1 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 6 Treuhandgesetz). Mit Blick auf die Besonderheiten des Bodenreformlandes bestand bei der Aushandlung der Gemeinsamen Erklärung zwischen beiden Regierungen Einvernehmen, daß ein dauerhafter Rechtsfrieden nur durch eine angemessene Berücksichtigung der außerordentlich spannungsgeladenen Interessengegensätze der gegenwärtigen Bewirtschafter und der früheren Eigentümer möglich ist. Daher wurde in der Präambel der Gemeinsamen Erklärung festgelegt, daß ein sozialverträglicher Ausgleich zu schaffen ist. Im landwirtschaftlichen Bereich war Ausgangspunkt dieses Ausgleichs der Ausschluß einer Restitution an die früheren Eigentümer einerseits und die Verhinderung einer einseitigen Eigentumsoption zugunsten der LPGen andererseits. Im Rahmen eines sozialverträglichen Ausgleichs war somit zu klären, wer unter welchen Voraussetzungen Eigentümer des ehemals volkseigenen Bodenreformlandes werden kann. Die DDR hatte an einer solchen Erklärung ein vehementes Interesse, da sie keine Möglichkeit gesehen hatte, die Enteignungen zwischen 1945 und 1949 zu revidieren (Ziffer 1 der Gemeinsamen Erklärung) und somit hinsichtlich der Verwendung der Flächen Vorsorge für die DDR-Bürger treffen wollte. Darüber hinaus war die DDR zur Lösung auch dieser Eigentumsfragen im Hinblick auf die Schaffung einer privatrechtlichen Eigentumsordnung verpflichtet (Ziffer 13 der Gemeinsamen Erklärung). Aufgrund des Verlaufs des Einigungsprozesses blieb der DDR jedoch keine Zeit, so daß die Eigentumsfragen insoweit noch unbeantwortet blieben. 1.3. Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Auch der Einigungsvertrag ist noch in der Zeit der Eigenstaatlichkeit der DDR und somit außerhalb des Geltungsbereichs des EG-Vertrags zustande gekommen. Die DDR hielt bei der Aushandlung des Vertrages beharrlich an ihrem in der Gemeinsamen Erklärung zum Ausdruck gekommenen Standpunkt fest. Da die Eigentumsfragen weiterhin ungelöst waren, wurde die Gemeinsame Erklärung zum integralen Bestandteil des Einigungsvertrags gemacht (Artikel 41 EV). Erst der gesamtdeutsche Gesetzgeber hat mit der Verabschiedung der Flächenerwerbsregelung im EALG das Ziel eines sozialverträglichen Ausgleichs erreicht. Der gesamtdeutsche Gesetzgeber mußte damit eine Regelung nachholen, die die DDR selbst nicht mehr schaffen konnte. Die in der Gemeinsamen Erklärung festgelegten und mit Abschluß des Einigungsvertrags mit der souveränen DDR bestätigten Rechtspositionen für das Beitrittsgebiet wirken im Rahmen dieser Regelung fort. Das Flächenerwerbsprogramm setzt - vor allem auf Betreiben der neuen Länder - zugunsten der Interessen der DDR-Bürger Festlegungen aus dem Einigungsvertrag um, die durch dessen Garantie (Artikel 44 EV) geschützt sind. Der Bundesrat hat in einer Entschließung vom 19. Dezember 1996 ausdrücklich im Hinblick auf den sozialverträglichen Interessenausgleich bei den offenen Vermögensfragen bekräftigt, daß die Gemeinsame Erklärung ein vertragsfester Bestandteil des Einigungsvertrages ist, dessen Einhaltung von den neuen Ländern vor dem Bundesverfassungsgericht geltend gemacht werden kann (BR-Drs. 871/96)." Nach weiteren Ausführungen zur Entstehungsgeschichte ergibt sich nach Angaben Deutschlands, daß für eine geänderte gesetzliche Regelung, die nicht auch die am 3. Oktober 1990 ortsansässigen Neueinrichter und juristischen Personen in das Flächenerwerbsprogramm einbezöge, eine parlamentarische Mehrheit ausgeschlossen wäre. Dies hätte, so weiter, die Konsequenz, daß die Eigentumsfrage der Bodenreformflächen auf unabsehbare Zeit ungelöst bliebe, weil der gesamte politische Meinungsbildungsprozeß von vorne beginnen müßte. Dies bedeutete in Deutschland eine erneute politische Zerreißprobe. 2. Kompensation für erlittenen Schaden Die Bundesregierung hält an dem weiten Schadensbegriff fest. Sie führt dazu aus, daß es grundsätzlich um die Wiederherstellung der Grundlage für ein eigenverantwortliches wirtschaftliches Handeln ginge. Es müsse die auch aus Gründen des inneren Zusammenwachsens und nicht zuletzt politischer Stabilität in einem Land unverzichtbare möglichst weitgehende Wiederherstellung privaten Eigentums und ausgeglichener Eigentumsstrukturen in einem umfassenden Sinn als Beseitigung eines Schadens verstanden werden. Die Ausführungen der Kommission zum Gesichtspunkt des Nachteilsausgleichs seien zu eng und werden ebenfalls den Besonderheiten der Transformation und Integration eines staatswirtschaftlich strukturierten Teils eines Landes in einen marktwirtschaftlichen Rahmen nicht gerecht. Außerdem sei eine am Einzelfall ansetzende Betrachtung praktisch nicht durchführbar und könne zu einer Belastung des Rechtsfriedens in den neuen Ländern werden. Im übrigen würde ein individueller Schadensnachweis eine Unzahl von Einzelfallnotifizierungen führen. 3. Erwerbsberechtigung von Neueinrichtern, die zum Stichtag noch nicht im berufs- und arbeitsfähigen Alter waren Zu dieser Kategorie der Neueinrichter hat Deutschland folgendes ausgeführt: "Dieser Fall ist nur unter besonderen Umständen denkbar und in der Praxis wohl ohne Bedeutung. Denn neben der Wohnsitzvoraussetzung zum 3. Oktober 1990 hat der Gesetzgeber als zusätzliche Voraussetzung geregelt, daß der Berechtigte am 1. Oktober 1996 einen Betrieb neu eingerichtet (Begriff des Neueinrichters) und Treuhandflächen langfristig gepachtet haben muß. An die Vergabe eines langfristigen Pachtvertrages war außerdem die Bedingung der Selbstbewirtschaftung der Flächen in Verbindung mit einer entsprechenden beruflichen Qualifikation zur Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes geknüpft. In dem von der Kommission unterstellten Fall müßte der Neueinrichter, also 1990, noch im nicht berufs- und arbeitsfähigen Alter gewesen sein, zwischen 1990 und 1996 seine berufliche Qualifikation erlangt, daraufhin einen landwirtschaftlichen Betrieb neu eingerichtet und unmittelbar anschließend den Zuschlag zu einem langfristigen Pachtvertrag zum 1. Oktober 1996 erhalten haben. In der weitaus überwiegenden Zahl von Fällen haben die Neueinrichter ihre berufliche Qualifikation zu DDR-Zeiten vor 1990 erlangt und waren als Angestellte bzw. Arbeiter in einer LPG oder einem VEG tätig. Hierzu liegen allerdings keine Statistiken vor." 4. Juristische Personen ohne Wiedereinrichter Die Erwerbsmöglichkeit der juristischen Personen ohne Wiedereinrichter sei derzeit ohne praktische Relevanz: Zum einen gebe es kaum ein LPG-Nachfolgeunternehmen, zu dessen Gesellschaftern keine Person gehört, die die Merkmale eines Wiedereinrichters aufweist. Sollte dies gleichwohl in der Vergangenheit der (Ausnahme-) Fall gewesen sein, so führten schon die inzwischen bekanntgewordenen Einzelheiten des Kommissionsschreibens, jedenfalls aber dessen anstehende Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften dazu, daß juristische Personen ihren Gesellschafterkreis entsprechend anpassen. 5. Verzicht auf mögliche Einnahmen Deutschland sei zwar ursprünglich von einem Betrag von 3 Milliarden DEM ausgegangen, was den Verzicht für mögliche Einnahmen betrifft. Allerdings sei zu erwarten, daß "sinkende Verkehrswerte diesen Betrag relativieren". Näheres wird dazu nicht ausgeführt. 6. Wettbewerbsverfälschung und Beeinträchtigung des gemeinsamen Handelsverkehrs Dazu wird folgendes ausgeführt: "Durch den vergünstigten Erwerb werden die Markt- und Wettbewerbsstellung des wirtschaftenden Betriebs gegenüber den konkurrierenden Betrieben nicht beeinflußt, da der Betrieb nur gepachtete Flächen erwerben kann, auf denen er bereits produziert. Bei einem unterstellten Erwerb durch Fremdkapital führt ein Vergleich der aufzuwendenden Kosten für Zinsen mit den derzeitigen Pachtpreisen zu dem Ergebnis, daß der Erwerb in etwa gewinneutral ist, so daß sich weder die Produktions- noch die Kostenstruktur des Betriebs ändert. Daher hat der Flächenerwerb keine Auswirkungen auf das Angebotsverhalten der landwirtschaftlichen Betriebe. Preisniveau und Marktspanne bleiben unverändert. Da somit das Flächenerwerbsprogramm keine Wettbewerbsverfälschung verursacht, liegt auch keine Beeinträchtigung des gemeinsamen Handelsverkehrs vor. Allenfalls wird die langfristige Stabilität der Betriebe verbessert, da für die erworbenen Flächen keine Unsicherheit hinsichtlich einer sonst notwendigen Verlängerung der Pachtverträge besteht. Dies führt allerdings nicht zu einer Verbesserung der Wettbewerbsstellung gegenüber konkurrierenden Betrieben. Vielmehr wird der Eigentumsanteil an den bewirtschafteten Flächen erhöht. Der Eigentumsanteil landwirtschaftlicher Betriebe beträgt im früheren Bundesgebiet 51,8 %. Demgegenüber beträgt der Eigentumsanteil der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern lediglich 8,9 %. Der Flächenerwerb soll dazu beitragen, ein mit den Strukturen in den alten Ländern vergleichbares Verhältnis zwischen Pacht- und Eigentumsflächen zu erreichen. Ergänzend sei darauf hingewiesen, daß durch die Verfügungsbeschränkungen (Rückauflassungsvormerkung für die BVVG, 20jähriges Veräußerungsverbot) die Flächen nur begrenzt als Haftungskapital zur Verfügung stehen und in erster Linie nur zur Absicherung des Kaufpreises herangezogen werden können. Durch die gegenüber einem reinen Pachtbetrieb verbesserte Vermögensstruktur kann aber der Zugang zu weiterem Fremdkapital als Personalkredit erleichtert werden." 7. Zum Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) EG-Vertrag Hierzu bemerkt Deutschland: Es ist zutreffend, daß das Tatbestandsmerkmal "Ausgleich der durch die Teilung verursachten wirtschaftlichen Nachteile" an die Zersplitterung des Landes anknüpft. Diese ist jedoch nicht Folge natürlicher Gegebenheiten, welche die Verbindungen zwischen den westlichen und östlichen Landesteilen erschweren oder unterbinden, sondern beruht auf "zeitbedingten politischen Umständen" (EUGH Slg. 1960, Seite 343 ff. (415) zu Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c). Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse bei der Formulierung der Teilungsklausel ist der Begriff "Teilung" nicht bloß als die tatsächliche Einrichtung der Grenzanlage, als die künstlich geschaffene Barriere zu verstehen; er ist vielmehr der Ausdruck für den politischen Gesamtzusammenhang, der aus der Grenzziehung und der Einführung eines staatlich dirigierten Wirtschaftssystems besteht. Die Abriegelung der ehemaligen DDR und die Schaffung einer zentralen Staatswirtschaft standen in einem unauflösbaren Zusammenhang und sind als ein einheitlicher Vorgang zu verstehen. Es ist daher auch nicht möglich, die in den neuen Bundesländern eingetretenen wirtschaftlichen Defizite kausal einerseits der tatsächlichen Abschnürung, andererseits dem staatsgelenkten Wirtschaftssystem zuzuordnen. Das von der Kommission geltend gemachte Argument, nach dem die aktuellen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in den neuen Bundesländern nicht durch die Teilung, sondern durch deren Aufhebung verursacht seien, könnte nur dann zutreffen, wenn die Gründe für die wirtschaftliche Misere der ostdeutschen Länder mit der Überwindung der Teilung ersatzlos entfallen und die gegenwärtigen Schwierigkeiten auf neue Umstände zurückzuführen seien, die nicht aus der früheren Abriegelung und dem zentralen Staatswirtschaftssystem der ehemaligen DDR resultieren. Daß die Unzulänglichkeiten des staatsgelenkten Wirtschaftssystems über die Existenz der DDR hinaus fortwirkten, kann nicht streitig sein. Die Herstellung der Deutschen Einheit und die damit verbundene Einführung der Marktwirtschaft in Ostdeutschland sind nicht ein Ereignis, das die aufgezeigte Kausalkette unterbrochen hat; es hat die wirtschaftlichen Nachteile nur offensichtlicher gemacht, sie bleiben gleichwohl durch die Teilung bedingt. Nachteile liegen in allen vom Flächenerwerbsprogramm erfaßten Fällen vor. Sie sind im einzelnen oben spezifiziert. Alle diese Nachteile sind unmittelbare Teilungsfolgen und somit durch den "Störfall" verursacht. Der Gesetzgeber des EALG war daher zur Beseitigung dieser Folgen zwecks Unterstützung bei der Aufhebung des Rückstands bis zum vergleichbaren Niveau im Westen berechtigt. 8. Zum Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag Deutschland beruft sich nicht auf Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag. Die Bereinigung eines einmaligen Unrechtstatbestandes könne nicht als eine übliche regionale Wirtschaftsförderung angesehen werden, sondern allenfalls als eine sektorale Beihilfe, die unter Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu prüfen wäre. 9. Zum Ausnahmetatbestand des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag Die Bundesregierung teilt der Kommission im Hinblick auf Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) mit: Die von dem deutschen Gesetzgeber gezogenen Grenzen (maximal 50 % Eigentumsanteil, maximal 600000 bzw. 800000 Ertragsmeßzahlen) sollen sicherstellen, daß der vergünstigte Erwerb zu einem ausgewogenen Verhältnis zwischen Pacht- und Eigentumsflächen führt. Insofern ist der Flächenerwerb im Hinblick auf die Erwerbsberechtigung der Pächter auch geeignet, strukturelle Ungleichgewichte der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen Ländern zu beseitigen. Bei dem hier zu beurteilenden Verkaufsgegenstand ist aus beihilferechtlicher Sicht zu berücksichtigen, daß die vergünstigt abgegebenen Flächen umfangreichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen, so insbesondere einem 20jährigen Veräußerungsverbot und einer gleich langen Selbstbewirtschaftungspflicht. Außerdem hat die BVVG ein Rücktrittsrecht, wenn die Flächen während der Dauer des Veräußerungsverbots für bauliche Zwecke nutzbar und dadurch höhenwertig werden. Bei einem Kauf der vom Käufer bereits heute langfristig gepachteten Fläche ändert sich deshalb zunächst nichts im Hinblick auf - Produktionsstruktur, -umfang, -intensität, - Liquidität und Rentabilität (bei einem Zinssatz von 7 % entspricht der Aufwand für Fremdkapital in etwa einem Pachtzins in Höhe von 5 DEM/Bodenpunkt). Die Vergünstigung besteht für den Landwirt allein darin, nach Ablauf von 20 Jahren eine von Verfügungsbeschränkungen freie landwirtschaftliche Fläche mit entsprechendem Verkehrswert erhalten zu haben, die auch erst dann in vollem Umfang beleihbar ist. Der begünstigte Käufer kann mit diesen Flächen nicht den gewöhnlich am Bodenmarkt erzielbaren Preis realisieren. Die Vergünstigung ist deshalb wie folgt zu berechnen: Der Verkehrswert, bezogen auf 4300 EMZ, lag 1996 bei 6298 DEM/ha. Die Wertdifferenz zum EALG-Preis (3010 DEM/ha) beträgt 3288 DEM/ha. Diesen "Mehrwert" kann der Käufer jedoch erst in 20 Jahren realisieren. Wird unterstellt, daß sich die Kaufwerte in den nächsten 20 Jahren nicht verändern, beträaaagt die auf den Kaufzeitpunkt abgezinste Wertdifferenz (i = 5 %) 1240 DEM/ha. Dieser Wert entspräche der auf den Kaufzeitpunkt bezogenen Vergünstigung. Die Beihilfeintensität zum Kaufzeitpunkt beträgt danach 29,2 %. Zu einem ähnlichen Ergebnis kommt man auch durch die Beantwortung der Frage, zu welchen Bedingungen der Zuwendungsempfänger die "begünstigende Wirkung" d. h. die Erhöhung des Eigentumsanteils an Grund und Boden, unter Marktbedingungen heute erhalten könnte. Auch hier ist zu berücksichtigen, daß die Flächen einem 20jährigen Veräußerungsverbot unterliegen, der mit der Beihilfe verbundene Vorteil also

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.