Europäische Union

2006/237/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Juni 2005 über die Beihilfemaßnahmen, die die Niederlande zugunsten von AVR für die Behandlung gefährlicher Abfälle durchführen wollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1789) (Text von Bedeutung für den EWR)

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23.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 84/37 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Juni 2005 über die Beihilfemaßnahmen, die die Niederlande zugunsten von AVR für die Behandlung gefährlicher Abfälle durchführen wollen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1789) (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/237/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: 1   DAS VERFAHREN (1) Die Niederlande haben bei der Kommission mit Schreiben vom 7. Januar 2003 (eingetragen am 10. Januar 2003 unter der Nummer A/30189) die Betriebsbeihilfe zugunsten von AVR Nutsbedrijf Gevaarlijk Afval BV (nachstehend „AVR Nuts“) für die Behandlung von zur Entsorgung bestimmten gefährlichen Abfällen in den Niederlanden angemeldet. Der größte Teil der Beihilfe betraf die Verbrennung dieser Art von Abfällen in zwei Drehtrommelofenanlagen (nachstehend „RDF“). Die Niederlande haben sich auf die Anwendung von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag berufen und die Kommission ersucht, eine Entscheidung zu erlassen, der zufolge die Maßnahme keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, weil es sich um einen angemessenen Ausgleich für die Verpflichtung zur Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 EG-Vertrag handelt. Die Sache wurde als staatliche Beihilfe Nr. N 43/2003 eingetragen. (2) Mit Schreiben vom 7. Februar (Aktenzeichen D/50847) und 22. April 2003 (Aktenzeichen D/52566) hat die Kommission um ergänzende Informationen ersucht. Die Niederlande erteilten mit Schreiben vom 24. März 2003 (am 28. März 2003 eingetragen unter Nummer A/32279) und 19. Juni 2003 (am 25. Juni eingetragen unter Nummer A/34394) zusätzliche Auskünfte. Am 21. Mai 2003 fand eine Zusammenkunft von Vertretern der Niederlande und der Kommissionsdienststellen statt. Zwei Wettbewerber erhoben mit Schreiben vom 2. Mai 2003 (am 5. Mai 2003 eingetragen unter Nummer A/33155) eine gemeinsame Beschwerde gegen die Beihilfe. Mit Schreiben vom 20. Mai 2003 (am selben Tag eingetragen unter Nummer A/33548) teilten sie der Kommission mit, dass sich eine Tochtergesellschaft eines dieser Unternehmen dieser Beschwerde angeschlossen habe. (3) Mit Beschluss K(2003) 1763 vom 24. Juni 2003 leitete die Kommission wegen der angemeldeten Beihilfemaßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag ein. Die Sache wurde als staatliche Beihilfe Nr. C 43/2003 eingetragen. Der Beschluss wurde den Niederlanden mit Schreiben vom 26. Juni 2003 (Aktenzeichen D/230250) mitgeteilt. Dieser Beschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 20. August 2003 veröffentlicht (2). Die Kommission erhielt Stellungnahmen von vier Beteiligten (eingetragen unter den Nummern A/36309, A/36463, A/36645, A/36679, A/36870, A/37077, A/37480 und A/37569), darunter auch eine von den beiden Wettbewerbern, die zuvor im Mai eine Beschwerde erhoben hatten; diese Beschwerde wurde auch im Namen eines weiteren Unternehmens erhoben, das Teil des Konzerns ist, dem einer der beiden ursprünglich Beschwerde erhebenden Wettbewerber angehört (nachstehend werden diese vier Unternehmen zusammen als „die zwei gemeinsam agierenden Wettbewerber“ bezeichnet). Die Kommission leitete diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 1. Oktober (Aktenzeichen D/56129), 29. Oktober (Aktenzeichen D/56898), 7. November (Aktenzeichen D/57120) und 12. November 2003 (Aktenzeichen D/57185) den Niederlanden zu. Diese Schreiben enthielten auch einige weitere Fragen der Kommission. (4) Mit Schreiben vom 13. August 2003 (am 14. August 2003 eingetragen unter Nummer A/35706) teilten die zwei gemeinsam agierenden Wettbewerber der Kommission mit, dass ein Teil der Beihilfe für AVR Nuts ausgezahlt worden sei; sie ersuchten die Kommission, eine Entscheidung gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (3) zu erlassen, um die Niederlande zu verpflichten, weitere Zahlungen auszusetzen und die ausgezahlte Beihilfe vorläufig zurückzufordern. Auf Ersuchen der Kommission vom 20. August 2003 (Schreiben mit Aktenzeichen D/55321) bestätigten die Niederlande mit Schreiben vom 25. September 2003 (am 30. September 2003 eingetragen unter Nummer A/36690), dass die angemeldete Beihilfe für das Jahr 2002 und das erste Quartal 2003 an AVR Nuts ausgezahlt worden sei. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2003 (Aktenzeichen D/56735) teilte die Kommission den zwei gemeinsam agierenden Wettbewerbern mit, dass sie nicht beabsichtige, die beantragten Entscheidungen zu erlassen. Die zwei gemeinsam agierenden Wettbewerber wiederholten ihr Ersuchen eindringlich mit Schreiben vom 14. November 2003 (am 17. November 2003 eingetragen unter Nummer A/37909) und mit Schreiben vom 1. Dezember 2003 (am 2. Dezember 2003 eingetragen unter Nummer A/38325). Dieses letztgenannte Schreiben kreuzte sich faktisch mit der Antwort der Kommission vom 24. November 2003 (Aktenzeichen D/57541), in dem diese ihren Standpunkt bekräftigte. (5) Nach einem Ersuchen um Fristverlängerung (mit Schreiben vom 14. Juli 2003, eingetragen am 18. Juli 2003 unter Nummer A/35109, und mit Schreiben vom 29. Oktober 2003, am 5. November 2003 eingetragen unter Nummer A/37568), dem mit Schreiben vom 23. Juli 2003 (Aktenzeichen D/54737) stattgegeben wurde, gaben die Niederlande mit Schreiben vom 18. Dezember 2003 (am 8. Januar 2004 eingetragen unter Nummer A/30088) eine Stellungnahme zu dem Beschluss der Kommission ab. Die Niederlande äußerten sich ferner mit Schreiben vom 23. Dezember 2003 (am 8. Januar 2004 eingetragen unter Nummer A/30090), vom 23. Januar 2004 (am 29. Januar 2004 eingetragen unter Nummer A/30621), vom 25. Februar 2004 (am 27 Februar 2004 eingetragen unter Nummer A/31451) und vom 23. April 2004 (am 30. April 2004 eingetragen unter Nummer A/33118) Stellungnahmen zu den Stellungnahmen der Beteiligten. Mit den beiden letztgenannten Schreiben unterrichteten die Niederlande die Kommission auch über die laufenden Entwicklungen bei AVR Nuts. Da die zunehmenden Defizite immer höhere Beihilfebeträge erforderlich machten, wurde beschlossen, eine der beiden Trommelofenanlagen zum 1. Juli 2004 zu schließen. Eine eventuelle Schließung der zweiten Trommelofenanlage wurde noch erwogen. Es zeigte sich, dass die ursprüngliche Beihilfevereinbarung Bestimmungen enthielt, denen zufolge die Niederlande eine bestimmte Vergütung für die Schließungskosten zu gewähren hatten. (6) Angesichts der neuen Informationen erließ die Kommission den Beschluss K(2004) 2640 endg. vom 17. Juli 2004, um das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag auf die Vergütung für die Kosten der (eventuellen) Schließung der Trommelofenanlagen auszuweiten. Dieser Beschluss wurde am 16. Juli 2004 an die Niederlande gesandt, die daraufhin eine Fristverlängerung für die Stellungnahme zu diesem Beschluss beantragten sowie um eine Zusammenkunft zur Besprechung der laufenden Entwicklungen ersuchten (mit Schreiben vom 30. Juli 2003, am 4. August 2004 eingetragen unter Nummer A/35996). Am 23. August 2004 fand eine Zusammenkunft von Vertretern der Niederlande und der Kommission statt. Am 26. August 2004 fand eine weitere Zusammenkunft zwischen den Kommissionsdienststellen und den zwei gemeinsam agierenden Wettbewerbern statt. Übrigens vertrat die Anwaltskanzlei noch einen weiteren Wettbewerber. Die Niederlande gaben zu dem Beschluss der Kommission mit Schreiben vom 10. September 2004 (am 17. September 2004 eingetragen unter Nummer A/36999) eine Stellungnahme ab. Die Kommission ersuchte mit Schreiben vom 30. September 2004 (Aktenzeichen D/56902) um weitere Informationen, die die Niederlande mit Schreiben vom 22. Oktober 2004 (am 27. Oktober 2004 eingetragen unter Nummer A/38271) erteilten. In diesem Schreiben bestätigten die Niederlande, dass weitere Beihilfen für den Rest des Jahres 2003, für die drei ersten Quartale von 2004 und für die Schließung einer der Anlagen des Begünstigten ausgezahlt worden waren. (7) Der Beschluss zur Ausweitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 9. Oktober 2004 veröffentlicht (4). Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von den zwei gemeinsam agierenden Wettbewerbern ein (Schreiben vom 16. und 19. November 2004, eingetragen unter Nummer A/38860 und A/38978). Die Kommission leitete diese Stellungnahmen mit Schreiben vom 22. November 2004 (Aktenzeichen D/58307) den Niederlanden zu. Die Bemerkungen der Niederlande zu diesen Stellungnahmen und die Beantwortung der Fragen der Kommission durch die Niederlande erfolgten mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 (am 5. Januar 2005 eingetragen unter Nummer A/30171) und 12. Januar 2005 (am 17. Januar 2005 eingetragen unter Nummer A/30525). In diesen Schreiben unterrichteten die Niederlande die Kommission nicht nur über den Beschluss, die verbleibende Trommelofenanlage zu schließen, sondern auch über die entsprechende Vergütung für die Schließungskosten. (8) Schließlich bekräftigten die zwei gemeinsam agierenden Wettbewerber ihren Einspruch gegen die Beihilfe mit Schreiben vom 25. April 2005 (am selben Tag eingetragen unter Nummer A/33476) und 2. Mai 2005 (am 12. Mai 2005 eingetragen unter Nummer A/33884). Nach diesen Schreiben fand am 26. Mai 2005 noch eine Zusammenkunft zwischen den Kommissionsdienststellen und den zwei gemeinsam agierenden Wettbewerbern statt. Erneut vertrat die Anwaltskanzlei auch denselben dritten Wettbewerber (nachstehend werden dieser Wettbewerber und die zwei anderen Wettbewerber zusammen als „die drei gemeinsam agierenden Wettbewerber“ bezeichnet). Während dieser Zusammenkunft wurde ein Dokument vorgelegt, dass darauf schließen ließ, dass weitere Beihilfen für das Jahr 2004 an AVR Nuts ausgezahlt worden waren. 2   AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BETREFFENDEN BEIHILFEMASSNAHME 2.1   Hintergrund und Zielsetzung (9) Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (5) besagt: „Die Mitgliedstaaten treffen - in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, wenn sich dies als notwendig oder zweckmäßig erweist - Maßnahmen, um ein integriertes und angemessenes Netz von Beseitigungsanlagen zu errichten, die den derzeit modernsten, keine übermäßig hohen Kosten verursachenden Technologien Rechnung tragen. Dieses Netz muss es der Gemeinschaft insgesamt erlauben, die Entsorgungsautarkie zu erreichen, und es jedem einzelnen Mitgliedstaat ermöglichen, diese Autarkie anzustreben, wobei die geografischen Gegebenheiten oder der Bedarf an besonderen Anlagen für bestimmte Abfallarten berücksichtigt werden“. Artikel 5 Absatz 2 dieser Richtlinie besagt: „Dieses Netz muss es darüber hinaus gestatten, dass die Abfälle in einer der am nächsten gelegenen geeigneten Entsorgungsanlagen unter Einsatz von Methoden und Technologien beseitigt werden, die am geeignetsten sind, um ein hohes Niveau des Gesundheits- und Umweltschutzes zu gewährleisten“. (10) Anfang der 90er Jahre wurden, im Hinblick auf diese Zielsetzungen, in den Niederlanden eine Sondermülldeponie (nachstehend „C2-Deponie“) und Trommelofenanlagen in Betrieb genommen. Die C2-Deponie dient zur angemessenen Entsorgung von gefährlichen Abfällen, die nicht verbrannt werden können (nachstehend „C2-Abfall“). Die Trommelofenanlagen dienen zur angemessenen Entsorgung von gefährlichem Abfall, der trotz seines niedrigen Heizwerts noch durch Verbrennung entsorgt werden kann (6) (nachstehend „RDF-Abfall“). Für diese Verbrennung sind zusätzliche Brennstoffe nötig, wobei in der Praxis der kosteneffizienteste Brennstoff gefährlicher Abfall mit hohem Heizwert ist. (11) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 75/442/EG und Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (7) die Ausfuhr von „zur Beseitigung bestimmtem Abfall“ untersagen. Derartiger Abfall darf erst nach Durchführung diverser Kontrollen gehandelt werden. Die Mitgliedstaaten dürfen jedoch nicht generell die Ausfuhr von „zur Verwertung bestimmtem Abfall“ in andere Mitgliedstaaten untersagen. (8) Die Begriffe „zur Beseitigung bestimmter Abfall“ und „zur Verwertung bestimmter Abfall“ werden in diversen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs verdeutlicht. (9) Infolgedessen muss, im Vergleich zu der Auslegung, die von den Niederlanden bisher gehandhabt wurde, eine geringere Menge gefährlicher Abfall als „zur Beseitigung bestimmter Abfall“ und mehr Abfall als „zur Verwertung bestimmter Abfall“ betrachtet werden. Diese Unterscheidung ist nicht vom Heizwert des Abfalls abhängig, sondern eher von der primären Zielsetzung der Anlage, in der der Abfall behandelt wird, sowie von der Art des Abfalls. (12) Der C2- und RDF-Abfall wird von Unternehmen aus allen Teilen der Wirtschaft angeliefert. Wichtige Sektoren sind unter anderem die Metallverarbeitung, gewerbliche Dienstleistungen und der öffentliche Dienst, die (petro-)chemische Industrie, der Verkehr und der Bergbau. Der meiste Abfall wird durch spezialisierte Makler abgeholt, deren Dienstleistungsangebot sich zumeist auf die verschiedenen Arten von Abfällen eines Unternehmens erstreckt: C2- und RDF-Abfall, sonstiger gefährlicher Abfall sowie nicht gefährlicher Abfall. Diese Dienstleistungen sind natürlich zum großen Teil an den Ort gebunden, an dem der Abfall erzeugt wird, aber die eher spezifischen Abfallarten werden über längere Entfernungen transportiert. Diverse große gewerbliche Abfallunternehmen sind international aktiv und verfügen über Niederlassungen in mehreren Ländern. (13) In den vergangenen Jahren wurden die Möglichkeiten für die Verwertung von gefährlichem Abfall weiter ausgebaut. Immer größere Mengen finden in der Zementindustrie (vornehmlich in Belgien) oder zur Verfüllung stillgelegter Minen (vornehmlich in Deutschland) Verwendung. Die strenge Auslegung des Begriffs „zur Entsorgung bestimmter Abfall“ durch den Gerichtshof hat diese Entwicklung gefördert. Gleichzeitig haben die Produzenten die Erzeugung von Abfall weiter begrenzt. Innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte können sie, zumindest in gewissem Maße, einen Teil davon mit weniger gefährlichem Abfall mischen, was eine kostengünstigere Entsorgung oder eine Verwertung ermöglicht. Dadurch sank das Angebot an RDF-Abfall von etwa 80 000/100 000 Tonnen im Jahr1995 auf etwa 34 000 Tonnen im Jahr 2002. Im Jahr 2002 wurde noch erwartet, dass etwa 38 500 Tonnen pro Jahr erzeugt werden würden. Mitte 2004 veranschlagte AVR Nuts, dass dem Unternehmen nur 16 000 Tonnen RDF-Abfall pro Jahr angeboten werden würden (10). Das Angebot an C2-Abfall sank von etwa 6 000 Tonnen im Jahr 2000 auf etwa 4 000 Tonnen im Jahr 2002. Die Ausfuhr von in den Niederlanden erzeugten gefährlichen Abfällen erhöhte sich auf etwa 36 000 Tonnen, davon etwa 4 000 Tonnen RDF-Abfall, was zur Entstehung von Überkapazitäten in den Beseitigungsanlagen führte. Dieses Phänomen tritt in größerem Maßstab auf und trifft beispielsweise auch das Vereinigte Königreich, Deutschland und Belgien. 2.2   Empfänger (14) Die C2-Deponie und die verschiedenen Trommelofenanlagen wurden anfänglich durch die AVR Chemie CV (nachstehend „AVR Chemie“) errichtet, an der der Staat eine Beteiligung von 30 % und die Holding AVR Bedrijven NV (nachstehend „AVR Holding“ oder kurz „AVR“) eine Beteiligung von 70 % hält. AVR ist ein wichtiger Akteur auf dem niederländischen Abfallmarkt. Gegenwärtig ist die Gemeinde Rotterdam zu 100 % Anteilseigner von AVR, aber die Gemeinde hat unlängst ihre Absicht angekündigt, ihre Anteile an AVR zu verkaufen. Seit Mitte der 90er Jahre macht AVR Chemie Verluste (10,9 Mio. EUR im Jahr 2000 und 7,2 Mio. EUR im Jahr 2001). Darum wollte AVR die drei Trommelofenanlagen, die sie zum damaligen Zeitpunkt in Betrieb hatte, schließen. Die Niederlande erreichten jedoch eine Vereinbarung über eine Umstrukturierung. Dabei wurde AVR Chemie zerschlagen. AVR Nuts wurde gegründet, um nach der Schließung einer der drei Trommelofenanlagen die Behandlung von C2- und RDF-Abfall fortzuführen. AVR-Industrial Waste Services Rotterdam BV (nachstehend „AVR IW“) wurde für die verbleibenden Aktivitäten auf den Märkten für (gefährliche) Abfälle gegründet, woraufhin AVR aus eigenen, kommerziellen Gründen aktiv bleiben wollte. Beide sind vollständig in den Händen von AVR. Die einzige verbleibende Aktivität von AVR Chemie ist die Vermietung von Einrichtungen an AVR Nuts. AVR Nuts und AVR IW arbeiten eng zusammen. Eine Dienstleistungsvereinbarung legt fest, dass der größte Teil der Direktionsaufgaben und der gewerblichen Aufgaben von AVR Nuts durch AVR IW ausgeführt wird. (15) Die Kapazität der beiden Trommelofenanlagen, für die AVR über eine Genehmigung verfügt, beträgt 100 000 Tonnen gefährlicher Abfall pro Jahr. Die theoretisch verfügbare Kapazität liegt bei 80 – 85 % der zulässigen Kapazität. AVR behandelte 84 880 Tonnen gefährlichen Abfall (RDF-Abfall und sonstigen Abfall) im Jahr 2001, 81 274 Tonnen im Jahr 2002 und 78 297 Tonnen im Jahr 2003. Für die Verbrennung von RDF-Abfall ist ungefähr dieselbe Menge anderer gefährlicher Abfall als Brennstoff nötig. Die tatsächlich in den Trommelofenanlagen behandelte Menge an RDF-Abfall beträgt Schätzungen zufolge 19 000 Tonnen im Jahr 2002 und 23 000 Tonnen im Jahr 2003. Bestimmte Arten von RDF-Abfall können übrigens auch in Verbrennungsanlagen für Hausmüll, die mit niedrigerer Heiztemperatur arbeiten, behandelt werden. (16) AVR Nuts ist gemäß Richtlinie 80/723/EWG der Kommission vom 25. Juni 1980 über die Transparenz der finanziellen Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und den öffentlichen Unternehmen (11) zur getrennten Buchführung verpflichtet. 2.3   Die Beihilfe 2.3.1   Die Betriebskostendefizite (17) Die Beihilfe und die Tätigkeiten, für welche diese gewährt wird, werden in einem Konzessionsbeschluss des Ministers van Volkshuisvesting, Ruimtelijke Ordening en Milieubeheer vom 3. Juli 2002 und in einer am 10. Juli 2002 unterzeichneten Konzessionsvereinbarung zwischen den Niederlanden, der AVR Holding, AVR Nuts, AVR IW sowie einigen anderen Tochterunternehmen beschrieben. Mit dem Konzessionsbeschluss verleiht der Staat „AVR Nuts das ausschließliche Recht, für einen Zeitraum von fünf Jahren die Deponie für C2-Abfall und die Behandlung von gefährlichem Abfall in Drehtrommelöfen zu betreiben; dies geschieht unter der Verpflichtung, der Öffentlichkeit zu angemessenen, transparenten und nicht diskriminierenden Bedingungen und gesellschaftlich vertretbaren Gebühren die Deponie für C2-Abfall und die Behandlung von gefährlichem Abfall in Drehtrommelöfen als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse anzubieten, und zwar unter Beachtung der in der Konzessionsvereinbarung genauer festgelegten Bestimmungen und Bedingungen“. In der Vereinbarung werden im Einzelnen die Bedingungen für die Betriebsführung von AVR Nuts festgelegt. Die Vereinbarung sollte vom 1. Januar 2002 bis zum 31. Dezember 2006 gelten. (18) Die Beihilfe beträgt 100 % des vorausberechneten Betriebskostendefizits, das auf der Grundlage einer durch einen unabhängigen Betriebsprüfer festgelegten Methodik berechnet wird. Im Falle eines veranschlagten Betriebskostenüberschusses werden 70 % davon zur Rückzahlung der in früheren Jahren gewährten Beihilfe verwendet. Das vorausberechnete Betriebskostendefizit beläuft sich auf 1,5 Mio. EUR im Jahr 2002 und auf 2,8 Mio. EUR im Jahr 2003. Anlage I zu dieser Entscheidung enthält eine Zusammenfassung dieser Methodik und deren Anwendung für 2002, 2003 und 2004. Der Hauptteil der Beihilfe bezieht sich auf die Trommelofenanlagen. Für die C2-Deponie belief sich beispielsweise im Jahr 2003 das vorausberechnete Defizit auf 370 000 EUR. (19) Der Dienstleistungsvereinbarung zufolge führt AVR IW den größten Teil der administrativen und operativen Aufgaben von AVR Nuts aus. Dafür erhält AVR IW eine Vergütung, die in dem vorausberechneten Defizit verrechnet ist. Die Verrechnung erfolgt auf Gestehungskostenbasis („activity based costing“). In der Praxis bedeutete dies, dass für den Zeitraum 2002-2004 durchschnittlich 30 % der Gemeinkosten von AVR der AVR Nuts zugerechnet wurden. (20) Ein zusätzlicher Kostenposten, der in das vorausberechnete Budget einfließt und für den AVR Nuts Beihilfe erhält, die an AVR IW abgeführt wird, bezieht sich auf die Akquisition von Abfall. Angesichts des hohen Festkostenanteils wurde eine aktive Akquisition von Abfall für notwendig befunden, um die Kapazität maximal zu nutzen und die Betriebskosten damit so niedrig wie möglich zu halten. Die vorausberechneten und die tatsächlichen Kosten sind in Tabelle 1 zusammengestellt. Tabelle 1: Vorausberechnete und tatsächliche Akquisitionskosten   2002 2003 2004 Vorausberechnete Zusatzkosten 514 000 532 000 550 000 Vorausberechnete Anlaufkosten internationale Akquisition 400 000 400 000 – Vorausberechnete Kosten insgesamt 914 000 932 000 550 000 Tatsächlich entstandene Kosten 875 000 900 000 930 000 (21) Den Erwartungen zufolge sollte sich das Defizit anfänglich auf 3,8 Mio. EUR im Jahr 2006 erhöhen, aber die Markt- und Betriebsbedingungen erwiesen sich als viel schwieriger als erwartet, mit geringer Aussicht auf Verbesserung. Im Zeitraum 2002-2003 erlitt AVR Nuts, neben dem vorausberechneten Defizit, Verluste in Höhe von 12 Mio. EUR. Den Erwartungen zufolge sollte das vorausberechnete Defizit für das Jahr 2004 und die Folgejahre viel höher ausfallen als vorgesehen; so betrug für das Jahr 2004 das vorausberechnete Defizit 8,898 Mio. EUR (12). Bei dieser Berechnung wurde der Beschluss, die Trommelofenanlagen zu schließen, berücksichtigt. 2.3.2   Die Vergütung für Schließungskosten (22) Angesichts der zunehmenden Betriebskostendefizite haben die Niederlande, wie bereits in den Erwägungsgründen 5 und 7 dargelegt, ihre Politik überprüft. Ende 2003 wurde beschlossen, eine der beiden Trommelofenanlagen zum 1. Juli 2004 zu schließen. Im Sommer 2004 wurde beschlossen, die zweite Trommelofenanlage zum 1. Januar 2005 zu schließen. Für die verbleibenden Jahre sind die vorausberechneten Verluste für die Abholung von C2-Abfall den Erwartungen zufolge gering. (23) Der Konzessionsvereinbarung zufolge hat der Staat AVR eine finanzielle Vergütung für den Restbuchwert der noch nicht abgeschriebenen Investitionen, die während der Laufzeit der Vereinbarung mit Genehmigung des Staates für AVR Nuts getätigt wurden, zu zahlen. Durch Vorwegnahme der Anwendung dieser Klausel sind die niederländischen Behörden bei ihren Berechnungen auf eine Vergütung von 8 670 108 EUR für die Schließungskosten der ersten Trommelofenanlage gelangt. Dieser Betrag bezieht sich auf verschiedene Investitionen, die zu 50 % verbucht wurden, wenn beide Trommelofenanlagen betroffen waren, und zu 100 %, wenn sie speziell für die Trommelofenanlage getätigt wurden, die geschlossen wurde. Die wichtigsten Bestandteile dieses Betrags sind 1,9 Mio. EUR für Investitionen in den Brandschutz, 3,3 Mio. EUR für eine Homogenisierungsanlage, 1,5 Mio. EUR für den Austausch von Kokstrichtern und 0,5 Mio. EUR für ein Trommelende und Steffersonring. Für die Schließung der zweiten Trommelofenanlage umfasst die Kalkulation 11 151 000 EUR für den Restbuchwert der Anlagen und des Sachanlagevermögens. Dieser Betrag umfasst die anderen 50 % des Restbuchwerts der oben genannten Investitionen, die mit Zustimmung des Staates getätigt wurden, sowie 100 % des Restbuchw

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.