Europäische Union

Beschluss (EU) 2023/133 des Rates vom 17. Januar 2023 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2025-06-04

Quellenkennung: 32023D0133. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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02023D0133 — DE — 04.06.2025 — 002.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B BESCHLUSS (EU) 2023/133 DES RATES vom 17. Januar 2023 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses (ABl. L 017 vom 19.1.2023, S. 90) Geändert durch:     Amtsblatt   Nr. Seite Datum ►M1 BESCHLUSS (EU) 2024/1777 DES RATES  vom 20. Juni 2024   L 1777 1 24.6.2024 ►M2 BESCHLUSS DES RATES  vom 22. Mai 2025 C/2025/3131   C 3131 1 3.6.2025 ▼B BESCHLUSS (EU) 2023/133 DES RATES vom 17. Januar 2023 zur Ernennung der Mitglieder des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Auswahlausschusses Artikel 1 Die folgenden Personen werden für einen Zeitraum von vier Jahren ab dem 20. Januar 2023 zu Mitgliedern des in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 vorgesehenen Ausschusses ernannt: Herr Jean-François BOHNERT, Herr Vítor Manuel DA SILVA CALDEIRA, Herr Peter FRANK, Frau Margreet FRÖBERG, Frau Ulrike HABERL-SCHWARZ, Frau María Ángeles GARRIDO LORENZO, Frau Saale LAOS, Herr Ján MAZÁK, ▼M1 Herr Dražen JELENIĆ, ▼B Herr Lorenzo SALAZAR, Frau Martine SOLOVIEFF, ▼M2 Frau Johanna HERVONEN. ▼B Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.