Europäische Union

96/719/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Geflügelpest (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 1998-05-21

Quellenkennung: 31996D0719(01). Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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1996D9719 — DE — 21.05.1998 — 001.001 — 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaborato- riums für die Geflügelpest (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/719/EG) (ABl. L 327 vom 18.12.1996, S. 42) Geändert durch: Amtsblatt Nr. Seite Datum ►M1 Entscheidung 98/340/EG der Kommission vom 12. Mai 1998 L 151 32 21.5.1998 NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1). 1996D9719 — DE — 21.05.1998 — 001.001 — 2 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. November 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemein- schaftlichen Referenzlaboratoriums für die Geflügelpest (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (Nur der englische Text ist verbindlich) (96/719/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai 1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Geflügelpest (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, wurde das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, als gemeinschaftliches Referenzlaboratorium für die Geflügelpest benannt. Die Aufgaben und Befugnisse des Laboratoriums sind in Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG festgelegt worden. Die Gewährung der Finanz- hilfe der Gemeinschaft ist davon abhängig zu machen, daß das Labora- torium diese auch wahrnimmt. Zur Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums bei der Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse gemäß vorgenannter Richtlinie ist eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorzusehen. Aus Haushaltsgründen ist die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Dauer eines Jahres zu gewähren. Zu Kontrollzwecken müssen die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4), zuletzt geändert durch die Verord- nung (EWG) Nr. 2048/88 (5), Anwendung finden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Gemeinschaft gewährt dem Vereinigten Königreich eine Finanz- hilfe für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemein- schaftlichen Referenzlaboratoriums für die Geflügelpest gemäß Anhang V der Richtlinie 92/40/EWG. Artikel 2 Das Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich, nimmt die Aufgaben und Befugnisse gemäß Artikel 1 wahr. (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1. (4) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (5) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 1. 1996D9719 — DE — 21.05.1998 — 001.001 — 3 ▼B Artikel 3 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 auf einen Höchstbetrag von 80 000 ECU festge- setzt. Artikel 4 Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird wie folgt ausgezahlt: — 70 % als Vorschuß auf Antrag des Vereinigten Königreichs, — der Restbetrag nach Einreichung von technischen und finanziellen Belegen durch das Vereinigte Königreich. Diese Belege müssen vor dem 1. ►M1 Juli ◄ 1998 eingereicht werden. Artikel 5 Die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 finden sinn- gemäß Anwendung. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich von Großbritan- nien und Nordirland gerichtet.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.