Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, ERKLAERUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BETREFFEND DEN EUROPAEISCHEN FONDS FUER REGIONALE ENTWICKLUNG

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11979H/AFI/DCL/12. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 11979H/AFI/DCL/12 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DER REPUBLIK GRIECHENLAND ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, SCHLUSSAKTE, ERKLAERUNG DER EUROPAEISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT BETREFFEND DEN EUROPAEISCHEN FONDS FUER REGIONALE ENTWICKLUNG Amtsblatt Nr. L 291 vom 19/11/1979 S. 0190 +++++ SOLLTE DER RAT IM RAHMEN DER ÜBERPRÜFUNG NACH ARTIKEL 22 DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 724/75 , IN DER FASSUNG DER VERORDNUNG ( EWG ) NR . 214/79 , NICHT RECHTZEITIG ZU EINEM BESCHLUSS ÜBER DIE ÄNDERUNGEN GELANGEN , MIT DENEN DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE BETEILIGUNG DER REPUBLIK GRIECHENLAND AN DEN MITTELN DES FONDS VOM 1 . JANUAR 1981 AN FESTGELEGT WERDEN , SO WIRD ARTIKEL 2 ABSATZ 3 BUCHSTABE A ) VOM BEITRITT AN NACH DEM FÜR DIE ANNAHME DER GENANNTEN VERORDNUNG GELTENDEN VERFAHREN GEÄNDERT , UM DIE ANWENDUNG DIESER BESTIMMUNG ZUGUNSTEN DER REPUBLIK GRIECHENLAND SICHERZUSTELLEN .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.