Europäische Union

Beschluss (EU) 2022/2384 des Rates vom 25. November 2022 über die Annahme — im Namen der Europäischen Union — der Änderung der Listen spezifischer Verpflichtungen im Rahmen des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS) der Union zur Einbeziehung von Anhang 1 der Erklärung über den Abschluss der Verhandlungen über die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32022D2384. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ingegangenen Stellungnahmen. (14) 18. Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern. 19. Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 14 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen. Auskunftsstellen 20. Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. (15) Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen. Technische Normen 21. Jedes Mitglied fordert seine zuständigen Behörden dazu auf, bei der Annahme technischer Normen dafür Sorge zu tragen, dass diese in offenen und transparenten Verfahren erarbeitet wurden, und fordert jede für die Erarbeitung technischer Normen benannte Stelle, einschließlich einschlägiger internationaler Organisationen (16), dazu auf, offene und transparente Verfahren anzuwenden. Entwicklung von Maßnahmen 22. Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass a) diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien (17) beruhen, b) die Verfahren unparteiisch sind und dass die Verfahren geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen, c) die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern, und d) diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen (18) führen. ABSCHNITT III – ALTERNATIVE DISZIPLINEN ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG IM BEREICH DER FINANZDIENSTLEISTUNGEN Geltungsbereich 1. Diese Disziplinen gelten für Maßnahmen der Mitglieder in Bezug auf Zulassungsanforderungen und -verfahren, Qualifikationsanforderungen und -verfahren, die den Handel mit Finanzdienstleistungen gemäß der Definition im GATS-Anhang über Finanzdienstleistungen betreffen. 2. Diese Disziplinen gelten nicht für Bestimmungen, Beschränkungen, Bedingungen oder Qualifikationen, die in der Liste eines Mitglieds gemäß Artikel XVI oder XVII des Übereinkommens festgelegt sind. 3. Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „Genehmigung“ die Erlaubnis, eine Dienstleistung zu erbringen, die sich aus einem Verfahren ergibt, das ein Antragsteller einhalten muss, um nachzuweisen, dass er die Zulassungsanforderungen oder Qualifikationsanforderungen erfüllt. Zeitrahmen für die Antragstellung 4. Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden, soweit praktisch möglich, die Einreichung eines Antrags zu jedem beliebigen Zeitpunkt des Jahres gestatten. (19) Ist eine bestimmte Frist für die Antragstellung vorgesehen, so stellt das Mitglied sicher, dass die zuständigen Behörden eine angemessene Frist für die Einreichung des Antrags einräumen. Elektronische Anträge und Zulassung von Kopien 5. Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden: a) unter Berücksichtigung ihrer konkurrierenden Prioritäten und Ressourcenbeschränkungen versuchen, Bewerbungen in elektronischem Format zu akzeptieren, und b) Kopien von Dokumenten, die im Einklang mit den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds beglaubigt sind, anstelle von Originaldokumenten akzeptieren, es sei denn, die zuständigen Behörden verlangen Originaldokumente, um die Integrität des Genehmigungsverfahrens zu schützen. Bearbeitung der Anträge 6. Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden: a) soweit praktisch möglich, einen voraussichtlichen Zeitrahmen für die Bearbeitung eines Antrags angeben, b) dem Antragsteller auf Anfrage unverzüglich Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags erteilen, c) soweit praktisch möglich, ohne unangemessene Verzögerung die Vollständigkeit eines Antrags zur Bearbeitung nach internen Rechtsvorschriften des Mitglieds prüfen, d) wenn sie einen Antrag als vollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtvorschriften des Mitglieds betrachten (20), innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Einreichung des Antrags sicherstellen, dass i) die Bearbeitung des Antrags abgeschlossen ist, und ii) der Antragsteller über die Entscheidung über den Antrag unterrichtet wird (21), und zwar soweit möglich in schriftlicher Form (22), e) wenn sie einen Antrag als unvollständig für die Bearbeitung nach den internen Rechtsvorschriften des Mitglieds betrachten, innerhalb einer angemessenen Frist, soweit praktisch möglich, i) dem Antragsteller mitteilen, dass der Antrag unvollständig ist, ii) auf Ersuchen des Antragstellers die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Informationen angeben oder auf andere Weise erläutern, warum der Antrag als unvollständig betrachtet wird, und iii) dem Antragsteller die Möglichkeit (23) geben, die zur Vervollständigung des Antrags erforderlichen zusätzlichen Angaben zu machen; ist jedoch keine der vorgenannten Maßnahmen praktisch möglich und wird der Antrag wegen Unvollständigkeit abgelehnt, stellen sie sicher, dass sie den Antragsteller innerhalb einer angemessenen Frist entsprechend informieren und f) im Falle der Ablehnung eines Antrags den Antragsteller, soweit praktisch möglich, entweder von sich aus oder auf Ersuchen des Antragstellers, über die Gründe für die Ablehnung und gegebenenfalls über die Verfahren für die erneute Einreichung eines Antrags informieren; ein Antragsteller darf nicht allein auf der Grundlage eines zuvor abgelehnten Antrags (24) daran gehindert werden, einen weiteren Antrag einzureichen. 7. Die zuständigen Behörden eines Mitglieds sorgen dafür, dass die erteilte Genehmigung vorbehaltlich der geltenden Bedingungen unverzüglich in Kraft tritt. (25) Gebühren 8. Jedes Mitglied stellt sicher, dass seine zuständigen Behörden in Bezug auf die von ihnen erhobenen Genehmigungsgebühren (26) den Antragstellern ein Gebührenverzeichnis oder Informationen darüber zur Verfügung stellen, wie die Gebührenhöhe festgelegt wird. Bewertung von Qualifikationen 9. Verlangt ein Mitglied für die Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung eine Prüfung, so stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden eine solche Prüfung in angemessen kurzen Zeitabständen ansetzen und eine angemessene Frist vorsehen, damit die Antragsteller um die Teilnahme an der Prüfung ersuchen können. Unter Berücksichtigung der Kosten, des Verwaltungsaufwands und der Integrität der betreffenden Verfahren werden die Mitglieder aufgefordert, Anträge auf Ablegung solcher Prüfungen in elektronischer Form anzunehmen und, soweit praktisch möglich, die Verwendung elektronischer Mittel bei anderen Aspekten der Prüfungsverfahren zu erwägen. Unabhängigkeit 10. Wenn ein Mitglied Maßnahmen im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, stellt es sicher, dass seine zuständigen Behörden ihre Entscheidungen unabhängig von den Erbringern der genehmigungspflichtigen Dienstleistung treffen und verwalten. (27) Veröffentlichung und verfügbare Informationen 11. Benötigt ein Mitglied eine Genehmigung für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Artikel III des Übereinkommens und den Absätzen 6 und 8 dieses Abschnitts, so veröffentlicht (28) das Mitglied unverzüglich die Informationen, die Dienstleistungserbringer oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, benötigen, um die Anforderungen und Verfahren zur Erlangung, Aufrechterhaltung, Änderung und Erneuerung einer solchen Genehmigung zu erfüllen, oder macht sie auf andere Weise schriftlich öffentlich zugänglich. Diese Informationen umfassen, soweit vorhanden, unter anderem a) die Anforderungen und Verfahren, b) Kontaktinformationen der relevanten zuständigen Behörden, c) Verfahren zur Beschwerde oder Überprüfung von Entscheidungen über Anträge, d) Verfahren zur Überwachung oder Durchsetzung der Einhaltung von Zulassungs- oder Qualifikationsbedingungen, und e) Möglichkeiten zur Beteiligung der Öffentlichkeit, z. B. durch Anhörungen oder Stellungnahmen. Möglichkeit zur Stellungnahme und Unterrichtung vor dem Inkrafttreten 12. Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, veröffentlicht jedes Mitglied (29) im Voraus: a) seine Gesetze und sonstigen Vorschriften mit allgemeiner Geltung, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 dieses Abschnitts fallen, zu erlassen beabsichtigt, oder b) Dokumente, die ausreichende Einzelheiten über derartige mögliche neue Gesetze oder Vorschriften enthalten, damit interessierte Personen und andere Mitglieder beurteilen können, ob und inwiefern ihre Interessen erheblich beeinträchtigt werden könnten. 13. Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, wird jedes Mitglied aufgefordert, Absatz 12 auf Verfahren und Verwaltungsvorschriften mit allgemeiner Geltung anzuwenden, die es in Bezug auf Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich von Absatz 1 fallen, zu erlassen beabsichtigt. 14. Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, gibt jedes Mitglied interessierten Personen und anderen Mitgliedern in angemessener Weise Gelegenheit, zu den vorgeschlagenen Maßnahmen oder den nach Absatz 12 oder 13 dieses Abschnitts veröffentlichten Dokumenten Stellung zu nehmen. 15. Soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, berücksichtigt jedes Mitglied die nach Absatz 14 dieses Abschnitts eingegangenen Stellungnahmen. (30) 16. Bei der Veröffentlichung von Gesetzen oder sonstigen Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts oder im Vorfeld einer solchen Veröffentlichung ist ein Mitglied aufgefordert, soweit praktisch möglich und in einer Weise, die mit seinem Rechtssystem für die Annahme von Maßnahmen vereinbar ist, den Zweck und die Gründe für das Gesetz oder die Vorschrift zu erläutern. 17. Jedes Mitglied bemüht sich, soweit praktisch möglich, einen angemessenen Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Wortlauts von Gesetzen oder Vorschriften nach Absatz 12 Buchstabe a dieses Abschnitts und dem Zeitpunkt einzuräumen, zu dem die Dienstleistungserbringer die Gesetze oder Vorschriften einhalten müssen. Auskunftsstellen 18. Jedes Mitglied unterhält oder schafft geeignete Mechanismen zur Beantwortung von Anfragen von Dienstleistungserbringern oder Personen, die eine Dienstleistung erbringen wollen, bezüglich der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen. (31) Ein Mitglied kann solche Anfragen entweder über die nach den Artikeln III und IV des Übereinkommens eingerichteten Auskunfts- und Kontaktstellen oder über andere geeignete Mechanismen stellen. Entwicklung von Maßnahmen 19. Wenn ein Mitglied Maßnahmen zur Genehmigung der Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält, muss es sicherstellen, dass a) diese Maßnahmen auf objektiven und transparenten Kriterien (32) beruhen, b) die Verfahren unparteiisch sind und dass die Verfahren geeignet sind, den Antragstellern den Nachweis zu ermöglichen, dass sie die Anforderungen erfüllen, sofern solche Anforderungen bestehen, c) die Verfahren an sich die Erfüllung der Anforderungen nicht in ungerechtfertigter Weise verhindern, und d) diese Maßnahmen nicht zu einer Diskriminierung zwischen Männern und Frauen (33) führen. (1)  Die Mitglieder erkennen an, dass gemäß Artikel VI Absatz 4 des Übereinkommens weitere Disziplinen entwickelt werden können. (2)  Zu den einschlägigen Verfahren gehören Anträge auf eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel IX Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens von Marrakesch oder die Berufung auf Artikel XXI des GATS. (3)  Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen. (4)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig zur Bearbeitung“ gelten. (5)  Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt. (6)   „Schriftlich“ kann auch die elektronische Form umfassen. (7)  Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt. (8)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird. (9)  Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen. (10)  Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes. (11)  Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung wird keine bestimmte Verwaltungsstruktur vorgeschrieben; sie bezieht sich auf den Entscheidungsprozess und die Verwaltung von Entscheidungen. (12)  Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Mitglieder werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen. (13)  In den Absätzen 14 bis 17 dieses Abschnitts wird anerkannt, dass die Mitglieder unterschiedliche Systeme haben, um interessierte Personen und andere Mitglieder vor der Annahme bestimmter Maßnahmen zu konsultieren, und dass die in Absatz 14 dieses Abschnitts dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtssysteme widerspiegeln. (14)  Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung eines Mitglieds, das eine Genehmigungsmaßnahme für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält. (15)  Bei der Entscheidung, ob ein Mechanismus zur Beantwortung von Anfragen angemessen ist, können natürlich auch Ressourcenbeschränkungen eine Rolle spielen. (16)  Der Begriff „einschlägige internationale Organisationen“ bezieht sich auf internationale Gremien, denen die entsprechenden Organe zumindest aller Mitglieder der WTO angehören können. (17)  Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen eines Mitglieds, wie etwa Gesundheits- und Umweltanforderungen, vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist. (18)  Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und auf die Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks abzielt, sowie die Annahme vorübergehender Sondermaßnahmen durch die Mitglieder zur Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung. (19)  Die zuständigen Behörden sind nicht verpflichtet, mit der Prüfung von Anträgen außerhalb ihrer offiziellen Arbeitszeiten und Arbeitstage zu beginnen. (20)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass alle Informationen in einem bestimmten Format vorgelegt werden, damit sie als „vollständig zur Bearbeitung“ gelten. (21)  Die zuständigen Behörden können diese Anforderung erfüllen, indem sie einen Antragsteller im Voraus schriftlich, auch durch eine veröffentlichte Maßnahme, darüber informieren, dass eine fehlende Antwort nach einem bestimmten Zeitraum ab dem Datum der Antragstellung die Annahme oder Ablehnung des Antrags anzeigt. (22)   „Schriftlich“ kann auch die elektronische Form umfassen. (23)  Eine solche Möglichkeit erfordert nicht, dass eine zuständige Behörde Fristverlängerungen gewährt. (24)  Die zuständigen Behörden können verlangen, dass der Inhalt eines solchen Antrags überarbeitet wird. (25)  Die zuständigen Behörden sind nicht verantwortlich für Verzögerungen aus Gründen, die außerhalb ihrer Zuständigkeit liegen. (26)  Nicht zu den Genehmigungsgebühren gehören Gebühren für die Nutzung natürlicher Ressourcen, Zahlungen bei Auktionen, Ausschreibungen oder anderen diskriminierungsfreien Verfahren der Konzessionsvergabe sowie obligatorische Beiträge zur Erbringung eines Universaldienstes. (27)  Zur Klarstellung: Mit dieser Bestimmung wird keine bestimmte Verwaltungsstruktur vorgeschrieben; sie bezieht sich auf den Entscheidungsprozess und die Verwaltung von Entscheidungen. (28)  Für die Zwecke dieser Disziplinen bedeutet „veröffentlichen“ die Aufnahme in eine amtliche Veröffentlichung, z. B. in ein Amtsblatt oder auf einer offiziellen Website. Die Mitglieder werden aufgefordert, elektronische Veröffentlichungen in einem einzigen Portal zusammenzufassen. (29)  In den Absätzen 12 bis 15 dieses Abschnitts wird anerkannt, dass die Mitglieder unterschiedliche Systeme haben, um interessierte Personen und andere Mitglieder vor der Annahme bestimmter Maßnahmen zu konsultieren, und dass die in Absatz 12 dieses Abschnitts dargelegten Alternativen unterschiedliche Rechtssysteme widerspiegeln. (30)  Diese Bestimmung gilt unbeschadet der endgültigen Entscheidung eines Mitglieds, das eine Genehmigungsmaßnahme für die Erbringung einer Dienstleistung annimmt oder beibehält. (31)  Bei der Entscheidung, ob ein Mechanismus zur Beantwortung von Anfragen angemessen ist, können natürlich auch Ressourcenbeschränkungen eine Rolle spielen. (32)  Zu diesen Kriterien können unter anderem die Kompetenz und die Fähigkeit gehören, eine Dienstleistung zu erbringen, auch in einer Weise, die mit den rechtlichen Anforderungen eines Mitglieds vereinbar ist. Die zuständigen Behörden können beurteilen, welches Gewicht den einzelnen Kriterien beizumessen ist. (33)  Eine unterschiedliche Behandlung, die angemessen und objektiv ist und auf die Erreichung eines rechtmäßigen Zwecks abzielt, sowie die Annahme vorübergehender Sondermaßnahmen durch die Mitglieder zur Beschleunigung der faktischen Gleichstellung von Männern und Frauen gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmung. ANHANG 2 INF/SDR/3/Rev.1 vom 2. Dezember 2021 GEMEINSAME INITIATIVE ZUR INNERSTAATLICHEN REGELUNG VON DIENSTLEISTUNGEN LISTEN SPEZIFISCHER VERPFLICHTUNGEN Überarbeitung  (*1) Dieses Dokument enthält einen Katalog der Katalog der Listen spezifischer Verpflichtungen in Bezug auf die Disziplinen für die innerstaatliche Regelung von Dienstleistungen.   MITGLIED DATUM DER EINREICHUNG AKTENZEICHEN 1. Albanien 22.11.2021 INF/SDR/IDS/ALB/Rev.1 2. Argentinien 29.10.2021 INF/SDR/IDS/ARG 3. Australien 19.10.2021 INF/SDR/IDS/AUS/Rev.1 4. Königreich Bahrain Einreichung bis spätestens 31. März 2022   5. Brasilien 12.11.2021 INF/SDR/IDS/BRA/Rev.1 6. Kanada 22.10.2021 INF/SDR/IDS/CAN/Rev.1 7. Chile 29.10.2021 INF/SDR/IDS/CHL/Rev.1 8. China 29.10.2021 INF/SDR/IDS/CHN/Rev.1 9. Kolumbien 29.10.2021 INF/SDR/IDS/COL/Rev.1 10. Costa Rica 17.11.2021 INF/SDR/IDS/CRI/Rev.1 11. El Salvador Einreichung bis spätestens 31. März 2022   12. Europäische Union 29.10.2021 INF/SDR/IDS/EU/Rev.1 13. Hongkong, China 2.11.2021 INF/SDR/IDS/HKG/Rev.1 14. Island 29.10.2021 INF/SDR/IDS/ISL/Rev.1 15. Israel 29.10.2021 INF/SDR/IDS/ISR/Rev.1 16. Japan 28.10.2021 INF/SDR/IDS/JPN/Rev.1 17. Kasachstan 26.11.2021 INF/SDR/IDS/KAZ/Rev.1 18. Republik Korea 28.10.2021 INF/SDR/IDS/KOR/Rev.1 19. Liechtenstein 10.11.2021 INF/SDR/IDS/LIE/Rev.1 20. Mauritius 27.10.2021 INF/SDR/IDS/MUS/Rev.1 21. Mexiko 1.11.2021 INF/SDR/IDS/MEX/Rev.1 22. Republik Moldau 29.10.2021 INF/SDR/IDS/MDA/Rev.1 23. Montenegro 16.11.2021 INF/SDR/IDS/MNE/Rev.1 24. Neuseeland 29.10.2021 INF/SDR/IDS/NZL/Rev.1 25. Nigeria 23.11.2021 INF/SDR/IDS/NGA/Rev.1 26. Nordmazedonien 16.11.2021 INF/SDR/IDS/MDK/Rev.1 27. Norwegen 28.10.2021 INF/SDR/IDS/NOR/Rev.1 28. Paraguay 19.11.2021 INF/SDR/IDS/PRY/Rev.1 29. Peru 17.11.2021 INF/SDR/IDS/PER/Rev.1 30. Philippinen Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022   31. Russische Föderation Einreichung bis spätestens 28. Februar 2022   32. Königreich Saudi-Arabien 22.11.2021 INF/SDR/IDS/KSA/Rev.1 33. Singapur 3.11.2021 INF/SDR/IDS/SGP/Rev.1 34. Schweiz 1.11.2021 INF/SDR/IDS/CHE/Rev.1 35. Die gesonderten Zollgebiete Taiwan, Penghu, Kinmen und Matsu 27.10.2021 INF/SDR/IDS/TPKM/Rev.1 36. Thailand 25.11

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.