Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/817 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (EMIR — Rechtsakte der Stufe 2)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32018D0817. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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, wenn im EWR ein für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht: i) 60 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird.“ c) Artikel 4 wird wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 Buchstaben a und b werden für die EFTA-Staaten die Wörter „vor dem 21. Februar 2016“ durch die Wörter „vor Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt, und in Buchstabe c werden die Wörter „ab dem 21. Februar 2016“ durch die Wörter „zwei Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] oder danach“ ersetzt. ii) In Absatz 2 Buchstaben a und b werden für die EFTA-Staaten die Wörter „vor dem 21. Mai 2016“ durch die Wörter „vor dem Ablauf von fünf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt, und in Buchstabe c werden die Wörter „ab dem 21. Mai 2016“ durch die Wörter „fünf Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] oder danach“ ersetzt. iii) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören“ die Wörter „zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist“ eingefügt. 31bcq. 32016 R 0592: Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5), geändert durch: — 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter „Januar, Februar und März 2016“ durch die Wörter „Januar, Februar und März … [einfügen: Jahr des Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses]“ ersetzt. b) Artikel 3 wird wie folgt angepasst: i) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt: a) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 1; b) achtzehn Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 2; c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3; d) neununddreißig Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 4.“ ii) in Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach den Wörtern „von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien“ die Wörter „oder von einer in einem EFTA-Staat ansässigen Gegenpartei und einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Gegenpartei“ eingefügt; iii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt: a) neununddreißig Monate nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss], wenn im EWR kein für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht: i) 60 Tage nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht; ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird.“ c) Artikel 4 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1 und 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „vor dem 9. Oktober 2016“ durch die Wörter „vor Ablauf von fünf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt, und die Wörter „ab dem 9. Oktober 2016“ durch die Wörter „fünf Monate nach dem Tag des Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] oder danach“ ersetzt. ii) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören,“ die Wörter „zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem Mitgliedstaat der EU ansässig ist,“ eingefügt. 31bcr. 32016 R 1178: Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3), berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, geändert durch: — 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden für die EFTA-Staaten die Wörter „Januar, Februar und März 2016“ durch die Wörter „Januar, Februar und März… [einfügen: Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses]“ ersetzt. b) Artikel 3wird wie folgt angepasst: i) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Bei Kontrakten, die einer in Anhang I aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt: a) sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 1; b) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 2; c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3; d) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 4.“ ii) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach den Wörtern „von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien“ die Wörter „oder von einer in einem EFTA-Staat ansässigen Gegenpartei und einer in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Gegenpartei“ eingefügt. iii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt: a) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss], wenn im EWR kein für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder b) am späteren der folgenden Daten, wenn im EWR ein für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht: i) 60 Tage nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses zur Aufnahme des für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassenen Beschlusses, der die in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht; ii) am Tag, an dem die Clearingpflicht nach Absatz 1 wirksam wird.“ c) Artikel 4 wird wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1 und 2 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „vor dem 9. Oktober 2016“ durch die Wörter „vor dem Ablauf von zwei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt, und die Wörter „am oder nach dem 9. Oktober 2016“ durch die Wörter „mit oder nach dem Tag des Ablaufs von zwei Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt. ii) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „zwischen zwei finanziellen Gegenparteien, die unterschiedlichen Kategorien angehören,“ die Wörter „zwischen einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EFTA-Staat ansässig ist, und einer finanziellen Gegenpartei, die in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist,“ eingefügt.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/1515, (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592, (EU) 2016/1178, berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S. 56, der Verordnungen (EU) Nr. 2017/104 und (EU) 2017/751 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2017/105, berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97, in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63. (2)   ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13. (3)   ABl. L 103 vom 19.4.2016, S. 5. (4)   ABl. L 195 vom 20.7.2016, S. 3. (5)   ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1. (6)   ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15. (7)   ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.