Europäische Union

Beschluss (EU) 2018/817 des Rates vom 22. Mai 2018 über den im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zu vertretenden Standpunkt zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens (EMIR — Rechtsakte der Stufe 2)

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Quellenkennung: 32018D0817. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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…/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt; iv) die Wörter „nach dem 31. August 2013“ werden durch die Wörter „nach Ablauf von fünf Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt; v) die Wörter „bis einschließlich 31. August 2014“ werden durch die Wörter „und höchstens sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt; vi) die Wörter „nach dem 31. August 2014“ werden durch die Wörter „nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt. 31bcg. 32013 R 0150: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister durch technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Nach dem Wort „ESMA“ werden die Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ in der jeweils grammatikalisch korrekten Form eingefügt. 31bch. 32013 R 0151: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 151/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die von Transaktionsregistern zu veröffentlichenden und zugänglich zu machenden Daten sowie operationelle Standards für die Zusammenstellung und den Vergleich von Daten sowie den Datenzugang (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) Artikel 2 Absatz 3 gilt für die EFTA-Staaten vorbehaltlich des Inhalts und des Inkrafttretens eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Beschlusses zur Aufnahme der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden. b) Artikel 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 75 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit dem EFTA-Staat der Niederlassung“ ersetzt; ii) in Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des Artikels 76 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit der Union“ durch die Wörter „im Sinne des Artikels 81 Absatz 3 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 mit dem EFTA-Staat der Niederlassung“ ersetzt; 31bci. 32013 R 0152: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 152/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die Eigenkapitalanforderungen an zentrale Gegenparteien Text von Bedeutung für den EWR (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37). 31bcj. 32013 R 0153: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 153/2013 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf technische Regulierungsstandards für Anforderungen an zentrale Gegenparteien (ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Artikel 2 Buchstabe i werden die Wörter „Währungen der Union“ durch die Wörter „amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens“ ersetzt. 31bck. 32013 R 0876: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 876/2013 der Kommission vom 28. Mai 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards bezüglich Kollegien für zentrale Gegenparteien (ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19). Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: Das Wort „Unionswährungen“ wird durch die Wörter „amtlichen Währungen der Vertragsparteien des EWR-Abkommens“ ersetzt. 31bcl. 32013 R 1003: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1003/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Gebühren, die den Transaktionsregistern von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde in Rechnung gestellt werden (ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern „die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)“ die Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. b) In den Artikeln 2 und 4 wird nach dem Wort „ESMA“ die jeweils grammatikalisch korrekte Form der Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt; c) In Artikel 10 Absatz 2 i) wird für die EFTA-Staaten das Wort „ESMA“ durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt; ii) wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Transaktionsregister die EFTA-Überwachungsbehörde die entrichtete Registrierungsgebühr zu erstatten hat, stellt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde zu diesem Zweck unverzüglich die einem Transaktionsregister zu erstattenden Beträge zur Verfügung.“ d) In Artikel 11 i) Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Wenn in Bezug auf in den EFTA-Staaten niedergelassene Transaktionsregister die EFTA-Überwachungsbehörde die Zahlungsaufforderungen für die Tranchen zu übermitteln hat, teilt die ESMA der EFTA-Überwachungsbehörde die für jedes Transaktionsregister notwendigen Berechnungen rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist mit.“ ii) Absatz 2 wird für die EFTA-Staaten das Wort „ESMA“ durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt. e) In Artikel 13 i) werden in Absatz 1 die Wörter „Nur die ESMA“ durch die Wörter „Nur die ESMA oder – bei Transaktionsregistern, die in den EFTA-Staaten niedergelassen sind – die EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt. ii) In Absatz 2 werden nach dem Wort „ESMA“ die Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. 31bcm. 32014 R 0285: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 285/2014 der Kommission vom 13. Februar 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards in Bezug auf unmittelbare, wesentliche und vorhersehbare Auswirkungen von Kontrakten innerhalb der Union und die Verhinderung der Umgehung von Vorschriften und Pflichten (ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung: In Artikel 4 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „ab dem 10. Oktober 2014 “ durch die Wörter „nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss]“ ersetzt. 31bcn. 32014 R 0484: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 484/2014 der Kommission vom 12. Mai 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards bezüglich des hypothetischen Kapitals einer zentralen Gegenpartei gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57) 31bco. 32014 R 0667: Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission vom 13. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Verfahrensvorschriften für von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) Transaktionsregistern auferlegte Sanktionen, einschließlich Vorschriften über das Verteidigungsrecht und Fristen (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 1 werden für die EFTA-Staaten die Wörter „der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA)“ durch die Wörter „der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt. b) In Artikel 2 werden für die EFTA-Staaten nach dem Wort „ESMA“ die Wörter „und die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. c) Artikel 3 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Absatz 1 wird nach dem Wort „ESMA“ die jeweils grammatikalisch korrekte Form der Wörter „und die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. ii) In Absatz 2 werden die Wörter „leitet sie sie“ durch die Wörter „unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet die Akte unverzüglich“ ersetzt; in Absatz 4 werden die Wörter „übermittelt sie“ durch die Wörter „unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde darüber. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt unverzüglich“ ersetzt; in Absatz 5 werden die Wörter „informiert sie“ durch die Wörter „unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde informiert unverzüglich“ ersetzt; in Absatz 3 werden die Wörter „beschließt sie“ durch die Wörter „unterrichtet sie die EFTA-Überwachungsbehörde. Die EFTA-Überwachungsbehörde beschließt unverzüglich“ ersetzt. iii) In Absatz 4 Unterabsatz 2 und Absatz 5 Unterabsatz 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „ESMA ist“ die Wörter „vor der Ausarbeitung eines Entwurfs für die EFTA-Überwachungsbehörde, oder die EFTA-Überwachungsbehörde ist“ eingefügt. iv) In Absatz 4 Unterabsatz 3 und Absatz 5 Unterabsatz 2 wird nach dem Wort „ESMA“ die jeweils grammatikalisch korrekte Form der Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. v) In Absatz 6 wird das Wort „ESMA“ durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt. d) Artikel 4 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In Unterabsatz 1 wird das Wort „ESMA“ durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt. ii) In Absatz 4 wird nach dem Wort „ESMA“ die jeweils grammatikalisch korrekte Form der Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. e) Artikel 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Nach den Wörtern „Auf Ersuchen gewährt die ESMA“ werden die Wörter „oder gegebenenfalls die EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. ii) Die Wörter „von der ESMA“ werden durch die Wörter „von der EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt. f) Artikel 6 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) In den Absätzen 1 und 4 wird das Wort „ESMA“ durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt. ii) In Absatz 3 werden nach dem Wort „ESMA“ die Wörter „oder gegebenenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde“ eingefügt. iii) In Absatz 5 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern wird ausgesetzt, solange die Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde Gegenstand von Verhandlungen vor dem EFTA-Gerichtshof gemäß Artikel 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ist.“ g) Artikel 7 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Das Wort „ESMA“ wird durch das Wort „EFTA-Überwachungsbehörde“ ersetzt. ii) In Absatz 5 Buchstabe b werden die Wörter „der ESMA-Beschwerdestelle im Sinne des Artikels 58 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und des Gerichtshofs der Europäischen Union im Sinne des Artikels 69 der Verordnung (EG) Nr. 648/2012“ durch die Wörter „des EFTA-Gerichtshofs im Sinne des Artikels 35 des Abkommens zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ersetzt“.“ Artikel 2 Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 148/2013, (EU) Nr. 149/2013, (EU) Nr. 150/2013, (EU) Nr. 151/2013, (EU) Nr. 152/2013, (EU) Nr. 153/2013, (EU) Nr. 876/2013, (EU) Nr. 1002/2013, (EU) Nr. 1003/2013, (EU) Nr. 285/2014 und (EU) Nr. 667/2014 sowie der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1247/2012, (EU) Nr. 1248/2012, (EU) Nr. 1249/2012 und (EU) Nr. 484/2014 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich. Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am […] in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1). Artikel 4 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 1. (2)   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 11. (3)   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 25. (4)   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 33. (5)   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 37. (6)   ABl. L 52 vom 23.2.2013, S. 41. (7)   ABl. L 244 vom 13.9.2013, S. 19. (8)   ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 2. (9)   ABl. L 279 vom 19.10.2013, S. 4. (10)   ABl. L 85 vom 21.3.2014, S. 1. (11)   ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 31. (12)   ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20. (13)   ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 30. (14)   ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 32. (15)   ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 57. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.] ENTWURF BESCHLUSS Nr. … DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES vom … zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verlängerung der Übergangszeiträume für Altersversorgungssysteme (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (2) Die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/592 der Kommission vom 1. März 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/1178 der Kommission vom 10. Juni 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (4), berichtigt in ABl. L 196 vom 21.7.2016, S.56, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (5) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 148/2013 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister bezüglich technischer Regulierungsstandards für die Mindestangaben der Meldungen an Transaktionsregister (5) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (6) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 zur Änderung der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/2205, (EU) 2016/592 und (EU) 2016/1178 hinsichtlich der Frist zur Erfüllung der Clearingpflichten von bestimmten, mit OTC-Derivaten handelnden Gegenparteien (6) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (7) Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (7), berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 97, ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. (8) Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang IX des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 31bc (Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgender Spiegelstrich eingefügt: „— 32015 R 1515: Delegierte Verordnung (EU) 2015/1515 der Kommission vom 5. Juni 2015 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 63)“ 2. Der Text von Nummer 31bcb (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32012 R 1247: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1247/2012 der Kommission vom 19. Dezember 2012 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das Format und die Häufigkeit von Transaktionsmeldungen an Transaktionsregister gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 20), geändert durch: — 32017 R 0105: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/105 der Kommission vom 26. Oktober 2016 (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 17), berichtigt in ABl. L 19 vom 25.1.2017, S. 17 Die Durchführungsverordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 4b werden für die EFTA-Staaten nach den Wörtern „Datum der Anwendung“ die Wörter „im EWR“ eingefügt. b) Artikel 5 wird für die EFTA-Staaten wie folgt angepasst: i) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1)   Derivatkontrakte werden wie folgt gemeldet: a) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom… [vorliegender Beschluss], wenn ein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie vor dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss ] nach Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde,, b) 90 Tage nach Registrierung eines Transaktionsregisters für eine bestimmte Derivatekategorie gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, wenn vor dem oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [JCD 32013R0148.A09] kein Transaktionsregister für diese Derivatekategorie registriert wurde, frühestens jedoch sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [JCD 32013R0148.A09]; c) innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [JCD 32013R0148.A09], wenn sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [JCD 32013R0148.A09] für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 registriert wurde. Die Meldepflicht beginnt an diesem Tag, und solange für diese Derivatekategorie kein Transaktionsregister registriert ist, werden die Kontrakte gemäß Artikel 9 Absatz 3 der genannten Verordnung an die ESMA gemeldet.“ ii) In den Absätzen 3 und 4 werden die Wörter „16. August 2012“ durch die Wörter „1. Juli 2017“ ersetzt.“ 3. In Nummer 31bce (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 148/2013 der Kommission) wird, mit Wirkung vom … [einfügen: neun Monate nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Beschlusses] Folgendes eingefügt: „, geändert durch: — 32017 R 0104: Delegierte Verordnung (EU) 2017/104 der Kommission vom 19. Oktober 2016 (ABl. L 17 vom 21.1.2017, S. 1)“ 4. Nach Nummer 31bco (Delegierte Verordnung (EU) Nr. 667/2014 der Kommission) wird Folgendes angefügt: „31bcp. 32015 R 2205: Delegierte Verordnung (EU) 2015/2205 der Kommission vom 6. August 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Clearingpflicht (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 13), geändert durch: — 32017 R 0751: Delegierte Verordnung (EU) 2017/751 der Kommission vom 16. März 2017 (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 15) Die Delegierte Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b werden für die EFTA-Staaten die Wörter „Januar, Februar und März 2016“ durch die Wörter „Januar, Februar und März … [einfügen: Jahr des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses]“ ersetzt. b) Artikel 3 wird wie folgt angepasst: i) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 1 Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören, wird die Clearingpflicht wirksam wie folgt: a) sechs Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 1; b) ein Jahr nach dem Tag des Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 2; c) am 21. Juni 2019 für Gegenparteien der Kategorie 3; d) zwei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss] für Gegenparteien der Kategorie 4.“ ii) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden nach den Wörtern „von zwei Gegenparteien unterschiedlicher Kategorien“ die Wörter „oder von Gegenparteien von denen eine in einem EFTA-Staat und eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist“ eingefügt; iii) Für die EFTA-Staaten erhält Absatz 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a, b und c wird die Clearingpflicht bei Kontrakten, die einer im Anhang aufgeführten Kategorie von OTC-Derivaten angehören und von nicht der Kategorie 4 angehörenden Gegenparteien geschlossen werden, die Mitglied derselben Unternehmensgruppe sind und von denen eine in einem Drittland und die andere im EWR ansässig ist, wirksam wie folgt: a) zwei Jahre nach Inkrafttreten des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. …/… vom … [vorliegender Beschluss], wenn im EWR kein für die Zwecke des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 nach Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung erlassener Beschluss über die Gleichwertigkeit gilt, der die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten OTC-Derivatekontrakte abdeckt und sich auf das betreffende Drittland bezieht, oder b) am späteren der folgenden Daten

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.