Europäische Union

2012/541/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9385) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0541. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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kel 1 Absatz 1 genannte staatliche Beihilfe von dem Begünstigten zurück. (2)   Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Zeitpunkt, ab dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand, bis zu deren tatsächlicher Rückzahlung berechnet werden. (3)   Die Zinsen werden gemäß Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (25) nach der Zinseszinsformel berechnet. (4)   Griechenland stellt alle ausstehenden Zahlungen der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe mit Wirkung des Datums der Bekanntgabe dieses Beschlusses ein. Artikel 3 (1)   Die in Artikel 1 Absatz 1 genannte Beihilfe wird sofort und tatsächlich zurückgefordert. (2)   Griechenland stellt sicher, dass dieser Beschluss binnen vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird. Artikel 4 (1)   Griechenland übermittelt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses folgende Informationen: a) den Gesamtbetrag (Hauptforderung und Zinsen), der von dem Begünstigten zurückzufordern ist; b) eine ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; c) Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass eine Rückzahlungsanordnung an den Begünstigten ergangen ist. (2)   Griechenland unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilfe abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Griechenland unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die ergriffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Griechenland ausführliche Angaben über die Beihilfebeträge und die Zinsen, die von dem Begünstigten bereits zurückgezahlt wurden. Artikel 5 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 22. Februar 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 357 vom 30.12.2010, S. 18. (*1)  Wurde später zu Artikel 88 EG-Vertrag. Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 wurden Artikel 87 und 88 EG-Vertrag durch Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ersetzt. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)  Verringert sich das Vermögen der Anteilseigner auf weniger als 50 % des Aktienkapitals, müssen die Anteilseigner nach Artikel 47 des griechischen Gesetzes Nr. 2190/1920 binnen sechs Monaten nach Ablauf des entsprechenden Geschäftsjahres beschließen, das Unternehmen abzuwickeln oder andere Maßnahmen zu ergreifen. (5)  http://www.unitedtextiles.com/Alist.asp?catid=312&section=0.08.00 (6)  http://www.ase.gr/content/gr/companies/ListedCo/Profiles/pr_press.asp?Cid=111&coname=%C5%CD%D9%CC%C5%CD%C7+%CA%CB%D9%D3%D4%CF%DB%D6%C1%CD%D4%CF%D5%D1%C3%C9%C1+%C1%2E%C5%2E (7)  Dies geht aus den Finanzberichten der Banken und ihren Websites hervor. (8)  Einschließlich 0,6 % Abgaben, die auf alle Kredite in Griechenland erhoben werden (außer für Hypotheken und landwirtschaftliche Kredite, auf die 0,12 % erhoben werden). (9)  Veröffentlichungsnummer FEK A’ 75, 15.5.2009. (10)   ABl. C 155 vom 20.6.2008, S. 10. (11)   ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2. (*2)  Steigerung infolge einer Aufstockung der Mittel, so dass mehr Betriebe produzieren konnten. (*3)  September 2009. (12)  Siehe Fußnote 4. (13)  Siehe Fußnote 4. (14)  Siehe Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen auf Maßnahmen im Bereich der direkten Unternehmenssteuerung (ABl. C 384 vom 10.12.1998, S. 3). Siehe auch EuGH, Frankreich/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Kimberly Clark Sopalin), Rechtssache C-241/94, Slg. 1996, I-4551. (15)  EuGeI (jetzt: EuG), Hamsa/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-152/99, Slg. 2002, I-3049, Randnrn. 156 und157. (16)  EuGH, Philip Morris/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache 730/79, Slg. 1980, 2671. (17)  Es sei darauf hingewiesen, dass Banken in Griechenland grundsätzlich nur solche Vermögenswerte als Sicherheit akzeptieren, deren „Notverkaufswert“ (ca. 75 % des Marktwertes) mindestens der Kredithöhe entspricht. (18)  Siehe z. B. EuGH, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache C-342/96, Slg. 1999, I-2459; EuGeI (jetzt: EuG), Hamsa/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Rechtssache T-152/99, Slg. 2002, II-3049; EuGH, DM Transport, Rechtssache C-256/97, Slg. 1999, I-3913. (19)  Gesetz Nr. 3762/2009, Veröffentlichungsnummer FEK A’ 75, 15.5.2009. (20)  Siehe Fußnote 14. (21)  Siehe Fußnote 15. (22)   ABl. C 54 vom 4.3.2006, S. 13. (23)   ABl. L 214 vom 9.8.2008, S. 3. (24)   ABl. C 16 vom 22.1.2009, S. 1, geändert durch die Mitteilung der Kommission zur Änderung des Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (ABl. C 303 vom 15.12.2009, S. 6). (25)   ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.