Europäische Union

2012/541/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9385) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32012D0541. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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.b)1.   Maßnahme 1: Die staatliche Garantie vom Mai 2007 Beihilfe für United Textiles a)   Staatliche Mittel (53) Diese staatliche Garantie wird aus staatlichen Mitteln gewährt, denn sie wird direkt vom Staat gestellt. Da der zuständige Minister darüber entschieden hat, ist die Maßnahme dem Staat zuzurechnen. Das Kriterium der Gewährung aus staatlichen Mitteln ist somit erfüllt. b)   Vorteil (54) Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten hat die National Bank of Greece (Gläubigerbank) zugestimmt, auf die staatliche Garantie zu verzichten und stattdessen eine Hypothek auf Immobilienvermögen von United Textiles zu übernehmen, durch die die Garantie ausgesetzt wird. Als Beleg haben Griechenland und der Begünstigte ein Schreiben der National Bank of Greece vom 24. Dezember 2010 vorgelegt, mit dem ein Schreiben von United Textiles vom 23. Dezember 2010 beantwortet wurde. (55) Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren. In dem vorgelegten Schreiben stellt die National Bank of Greece lediglich fest, dass sie bereit wäre, den vorgeschlagenen Austausch von Sicherheiten unter bestimmten Bedingungen zu prüfen, wozu in erster Linie gehört, dass die zu verpfändenden Sachwerte von der Bank ausgewählt werden und dass der Austausch von allen Beteiligten akzeptiert werden muss. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die National Bank of Greece den vorgeschlagenen Austausch von Sicherheiten keineswegs akzeptiert hat. (56) Griechenland führt weiter an, dass die Garantie von 2007 im Einklang mit den Bestimmungen der EU für staatliche Beihilfen gewährt worden sei. Griechenland zufolge deckte die Garantie nur 80 % ab und wurde für Kredite zu marktüblichen Zinssätzen gewährt. (57) Die Kommission kann sich dieser Argumentation nicht anschließen. Sie kommt zu dem Ergebnis, dass die Garantie von 2007 United Textiles einen ungerechtfertigten Vorteil verschaffte. In der Garantie-Mitteilung heißt es unter Randnummer 2.2 und Randnummer 3.2, dass einem Kreditnehmer, der keinen marktüblichen Preis für eine Garantie zahlt, damit ein Vorteil verschafft wird. In manchen Fällen würde ein Kreditnehmer in finanziellen Schwierigkeiten kein Finanzinstitut finden, das bereit wäre, ihm ohne staatliche Garantie einen Kredit zu gewähren. (58) Die Garantie von 2007 wurde für Kredite für ein Unternehmen in Schwierigkeiten gestellt. Dafür sollte dem Staat als Bürgen keine Prämie gezahlt werden. In Bezug auf Randnummer 3.2 und Randnummer 4.2 der Garantie-Mitteilung weist die Kommission darauf hin, dass sich die finanzielle Situation des Unternehmens im Zeitraum 2004 bis 2007 beträchtlich verschlechtert hat; es war mit der Rückzahlung seiner Kredite im Verzug, und die Gläubigerbanken hatten ihre Unterstützung seit 2001 eingeschränkt und ihre Kreditlinien und Darlehen gekürzt. Die Kommission geht davon aus, dass zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahme getroffen wurde, United Textiles in erheblichen Schwierigkeiten war und einer schlechten Bonitätsklasse zuzuordnen war. (59) Außerdem stellt die Kommission fest, dass nach den Jahresberichten des Unternehmens für 2007, 2008 und 2009 immer noch vorgesehen war, den durch eine Garantie gedeckten Kredit durch Sachwerte des Unternehmens abzusichern. Dies war jedoch eindeutig nicht geschehen (siehe Erwägungsgrund 18). Die Kommission stellt zudem fest, dass der National Bank of Greece (als Gläubigerbank) im Dezember 2010 vorgeschlagen wurde, auf die staatliche Garantie zu verzichten und stattdessen eine Hypothek auf Immobilienvermögen von United Textiles zu übernehmen (siehe Erwägungsgrund 37). Die Kommission sieht in diesem Vorschlag einen deutlichen Hinweis darauf, dass eine solche Sicherheit nicht gegeben worden war. Griechenland zufolge war die Garantie von 2007 durch verpfändetes Eigentum des Unternehmens und persönliche Garantien von Anteilseignern abgesichert (siehe Erwägungsgrund 35), doch es gibt lediglich Belege für persönliche Garantien der Anteilseigner. Die Kommission geht daher davon aus, dass das betreffende Darlehen nicht abgesichert war. (60) Die Kommission bezweifelt, dass ein privater Bürge eine solche Garantie angeboten hätte und dass eine Privatbank bereit gewesen wäre, das Unternehmen ohne staatliche Garantie zu finanzieren, da es für das Unternehmen in dieser Situation extrem schwierig gewesen wäre, das Darlehen zurückzuzahlen und damit den Bürgen davor zu bewahren, seiner Garantiepflicht nachkommen zu müssen. Die Kommission geht davon aus, dass der durch die Garantie von 2007 zustande gekommene Beihilfebetrag dem gesamten garantierten Kreditbetrag in Höhe von 16 Mio. EUR entspricht (80 % der 20 Mio. EUR). c)   Selektivität (61) Griechenland und dem Begünstigten zufolge stellte die Garantie von 2007 keine Beihilfe dar, da sie nicht selektiv gewesen sei. Sie sei nicht auf United Textiles beschränkt gewesen, sondern aufgrund des Ministerbeschlusses Nr. 2/75172/0025/26.1.2007 gewährt worden, der nicht nur für dieses, sondern auch für andere Unternehmen galt. (62) Die Kommission stellt fest, dass der Ministerbeschluss, auf den sich die Garantie stützte, für bestimmte Branchen in einer bestimmten Region, der Präfektur Imathía, galt. In diesem Fall hatten die griechischen Behörden zudem einen großen Handlungsspielraum hinsichtlich der Garantie für United Textiles, da die Entscheidung für oder gegen eine Garantie an keine objektiven Kriterien gebunden war. Da solche objektiven Kriterien fehlten, war die Maßnahme tatsächlich selektiv, denn sie wurde von den Behörden individuell und nach ihrem Ermessen angewandt (14). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein gewährter Vorteil nicht grundsätzlich als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden, wenn die Stelle, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen (15). Somit ist das Kriterium der Selektivität erfüllt. d)   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (63) United Textiles ist ein Unternehmen in einem Industriezweig, dessen Produkte im innergemeinschaftlichen Handel verkauft werden und in dem ein starker Wettbewerb herrscht. Zu dem Zeitpunkt, als die Beihilfemaßnahmen eingeleitet wurden, erzielte United Textiles den größten Teil seines Umsatzes durch Verkäufe an andere Mitgliedstaaten (siehe Erwägungsgrund 11). Die Beihilfemaßnahme verschaffte United Textiles einen Wettbewerbsvorteil gegenüber seinen Konkurrenten (siehe Erwägungsgründe 45, 46 und 47). Nach ständiger Rechtsprechung gelten Unternehmen, wenn ihre Position durch staatliche Beihilfen gegenüber anderen Unternehmen im Handel zwischen Mitgliedstaaten gestärkt wird, als von der Beihilfe betroffen (16). Somit ist das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten erfüllt. Beihilfe für die Gläubigerbank (64) Gläubigerbank des Darlehens, für das die Garantie von 2007 gestellt wurde, war die National Bank of Greece. Die Untersuchung hat ergeben, dass die Bank von der Garantie nicht profitiert hat. Die Garantie wurde für einen neuen Kreditvertrag mit einer neuen Laufzeit von 10 Jahren gestellt. Nach Randnummer 2.3.1 der Garantie-Mitteilung kann die Beihilfe auch unmittelbar dem Kreditgeber zugute kommen, wenn beispielsweise für einen bereits gewährten Kredit im Nachhinein eine staatliche Garantie übernommen wird, ohne dass die Konditionen des Kredits entsprechend angepasst werden. Im vorliegenden Fall wurden die Konditionen aber durch eine andere Laufzeit geändert. Deshalb geht die Kommission davon aus, dass die Garantie von 2007 keine Beihilfe für den Kreditgeber darstellte. (65) Die Garantie von 2007 hat lediglich bewirkt, dass die Bank nicht versucht hat, ihren Kredit umgehend zurückzufordern. Die Bank hätte den Kredit in einem Abwicklungsverfahren zurückfordern können. Die Kommission stellt fest, dass der Kredit von 2007 durch eine Hypothek auf einen Sachwert abgesichert war (17). Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe in Maßnahme 1 (66) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei der staatlichen Garantie vom Mai 2007 (Maßnahme 1) um eine rechtswidrige staatliche Beihilfe für United Textiles im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. (67) Die Kommission betrachtet die staatliche Garantie vom Mai 2007 nicht als staatliche Beihilfe für die National Bank of Greece als Gläubigerbank im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. V.b)2.   Maßnahme 2: Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge a)   Staatliche Mittel (68) Die Kommission stellt fest, dass der Zweck von Sozialversicherungsbeiträgen darin besteht, Sozialversicherungsträger zu finanzieren, bei denen es sich um juristische Personen handelt, die nach öffentlichem Recht gegründet werden und ihre Tätigkeit unter staatlicher Aufsicht ausüben. Wenn keine Beiträge eingenommen werden, werden dem Staat Mittel vorenthalten. Dieses Kriterium ist somit erfüllt. b)   Vorteil (69) Die Kommission stellt fest, dass United Textiles eine Frist von acht Jahren zugestanden wurde, um seiner finanziellen Verpflichtung nachzukommen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als sich das Unternehmen bereits in großen finanziellen Schwierigkeiten befand und kaum damit zu rechnen war, dass es seinen Verpflichtungen würde nachkommen können. Um festzustellen, ob United Textiles durch die Nichteintreibung von Schulden ein selektiver Vorteil gewährt wurde und ob ein solcher Vorteil als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist, muss nach ständiger Rechtsprechung geprüft werden, ob dem Unternehmen ein Vorteil zuteil wurde, den es unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte (18). Vor allem stellt sich hier die Frage, ob das Verhalten des Staates unter den gegebenen Voraussetzungen mit dem Verhalten eines privaten Gläubigers vergleichbar war. (70) Nach Angaben der griechischen Behörden hatte United Textiles frühere Umschuldungsvereinbarungen nicht eingehalten. Dem Unternehmen wurde eine Verlängerung für die Rückzahlung seiner Schulden in Höhe von 14,57 Mio. EUR um acht Jahre (siehe Erwägungsgrund 16) zu einem Zeitpunkt gewährt, als es sich in großen finanziellen Schwierigkeiten befand und kaum davon auszugehen war, dass es seinen finanziellen Verpflichtungen würde nachkommen können. Eine solche Verlängerung wäre von einem normalen Gläubiger unter marktüblichen Bedingungen nicht zugestanden worden, zumal frühere Umschuldungsmaßnahmen bereits gescheitert waren. (71) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass das Verhalten Griechenlands nicht mit dem eines privaten Gläubigers vergleichbar war, da die Umschuldung von 2009 trotz des Scheiterns früherer Umschuldungsmaßnahmen vorgenommen wurde und obwohl das Unternehmen bereits in großen finanziellen Schwierigkeiten war und seine Produktion weitgehend eingestellt hatte, so dass die Rückzahlung seiner Schulden höchst unwahrscheinlich erscheinen musste. (72) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die Umschuldung der überfälligen Verpflichtungen bei der Sozialversicherung dem Unternehmen einen Vorteil im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV verschafft hat. c)   Selektivität (73) Griechenland und dem Begünstigten zufolge wurde die Umschuldung nach griechischem Recht vorgenommen. Da das Gesetz (19) für alle Unternehmen in Griechenland gelte, sei es keine selektive Maßnahme gewesen. (74) Die Kommission kann dieses Argument nicht akzeptieren. Die griechischen Behörden hatten in diesem Fall einen großen Handlungsspielraum hinsichtlich der Behandlung der Schulden von United Textiles bei der Sozialversicherung, da die Entscheidung über eine Umschuldung an keine objektiven Kriterien gebunden war. Da solche objektiven Kriterien fehlten, war die Maßnahme tatsächlich selektiv, da sie von den Behörden individuell und nach ihrem Ermessen angewandt wurde (20). Nach ständiger Rechtsprechung kann ein gewährter Vorteil nicht grundsätzlich als Maßnahme allgemeiner Art angesehen werden, wenn die Stelle, die finanzielle Vorteile gewährt, über ein Ermessen verfügt, das es ihr ermöglicht, die Begünstigten oder die Bedingungen, unter denen die Maßnahme gewährt wird, zu bestimmen (21). Somit ist das Kriterium der Selektivität erfüllt. d)   Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (75) Das Kriterium der Verfälschung des Wettbewerbs und Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten ist aus den in Erwägungsgrund 63 genannten Gründen erfüllt. e)   Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorliegens einer Beihilfe in Maßnahme 2 (76) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Umschuldung der überfälligen Sozialversicherungsbeiträge 2009 eine staatliche Beihilfe für United Textiles im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. (77) Der Beihilfebetrag entspricht 14,57 Mio. EUR und damit dem Gesamtbetrag der von der Umschuldung am 25. Mai 2009 betroffenen überfälligen Beiträge. V.b)3.   Maßnahme 3: Die staatliche Garantie vom Mai 2010 (78) Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen seine Tätigkeit im Jahr 2009 eingestellt hat und seitdem nicht einmal mehr seine Finanzberichte veröffentlicht hat (siehe Erwägungsgrund 15). Die Garantie reichte für eine Zuführung neuen Kapitals nicht aus, und das Unternehmen hat seine Produktion nicht wieder aufgenommen, solange die Garantie zur Verfügung stand. Unter diesen Bedingungen geht die Kommission davon aus, dass die Garantie den Wettbewerb nicht verfälscht hat oder zu verfälschen drohte. Somit handelt es sich nicht um eine staatliche Beihilfe. V.c)   Vereinbarkeit der Beihilfemaßnahmen mit dem Binnenmarkt V.c)1.   Allgemein (79) Da es sich bei den Maßnahmen 1 und 2 um staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt, ist zu prüfen, ob sie im Hinblick auf die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 und Absatz 3 AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. V.c)2.   Unternehmen in Schwierigkeiten (80) Wie in den Erwägungsgründen 46 bis 50 festgestellt wurde, hat sich die geschäftliche und finanzielle Leistung des Unternehmens im Zeitraum 2004 bis 2009 erheblich verschlechtert. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass sich das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die untersuchten Maßnahmen ergriffen wurden (2007-2010), in Schwierigkeiten befand. Dies wird von Griechenland und von dem Begünstigten auch eingeräumt. Die Kommission stellt fest, dass das Unternehmen nach wie vor in Schwierigkeiten ist, denn seine Situation hat sich seither nicht verbessert. V.c)3.   Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV (81) Die Ausnahmeregelungen nach Artikel 107 Absatz 2 AEUV und Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben d und e AEUV finden keine Anwendung und wurden von Griechenland auch nicht angeführt. (82) In Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV heißt es, dass eine Beihilfe „zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht“, als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden kann. United Textiles ist in einem Gebiet ansässig, das nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a AEUV Beihilfen erhält, und könnte daher eventuell für eine Regionalbeihilfe in Betracht kommen. (83) Die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 2007-2013 (22) (nachfolgend „Leitlinien für Regionalbeihilfen“ genannt), die zum Zeitpunkt der Gültigkeit der Garantie 2007 und der Umschuldung 2009 (Maßnahmen 1 und 2) galten, regeln die Voraussetzungen für die Genehmigung von regionalen Investitionsbeihilfen. (84) Unternehmen in Schwierigkeiten sind aus dem Anwendungsbereich der Leitlinien für regionale Beihilfen ausdrücklich ausgenommen. United Textiles war bereits in Schwierigkeiten, als die Maßnahmen 1 und 2 beschlossen wurden. Deshalb kam das Unternehmen für Regionalbeihilfen nicht Betracht. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Beihilfe nach Maßgabe der Leitlinien für Regionalbeihilfen mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist. (85) Die Kommission wird die Vereinbarkeit der Maßnahmen auch nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 800/2008 der Kommission vom 6. August 2008 zur Erklärung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt in Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (23) bewerten. Die Kommission stellt fest, dass Beihilfen für ein Unternehmen in Schwierigkeiten aus dem Geltungsbereich der Gruppenfreistellungsverordnung ausgenommen sind. United Textiles war bereits in Schwierigkeiten, als die Maßnahmen 1 und 2 getroffen wurden. Deshalb war die United Textiles gewährte Beihilfe nach Maßgabe dieser Verordnung mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (86) Die Kommission musste ferner prüfen, ob eine der Maßnahmen nach den Krisenregeln im vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise (24) (nachfolgend „Vorübergehender Gemeinschaftsrahmen“ genannt) mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die Kommission stellt fest, dass United Textiles vor dem 1. Juli 2008 ohne jeden Zweifel ein Unternehmen in Schwierigkeiten war und daher für Beihilfen nach dem Vorübergehenden Gemeinschaftsrahmen nicht in Betracht kam. (87) Da United Textiles zu dem Zeitpunkt, als die Maßnahmen eingeleitet wurden, ein Unternehmen in Schwierigkeiten war, kann die Vereinbarkeit der Beihilfe nur nach Maßgabe der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung, also nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden. (88) Erstens geht die Kommission davon aus, dass die Maßnahmen nicht als Rettungsbeihilfen angesehen werden und daher nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sein können. Die Garantie ist nicht auf sechs Monate beschränkt, wie es unter Randnummer 25 Buchstabe c der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung vorgesehen ist, und die Umschuldung, die mit einem Darlehen vergleichbar ist, geht ebenfalls über die sechs Monate hinaus, die für eine Rettungsbeihilfe zulässig wären. Die Maßnahmen sind nicht auf das erforderliche Minimum beschränkt, wie es nach Randnummer 25 Buchstabe d der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung vorgesehen ist, und sie werden nicht nach der im Anhang zu den Leitlinien genannten Formel ermittelt. (89) Zweitens ist keine der Maßnahmen als Umstrukturierungsbeihilfe und als solche als mit dem Binnenmarkt vereinbar anzusehen. Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten hat das Unternehmen, bevor die Garantie 2007 gestellt wurde, den griechischen Behörden einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der von einer Bankenfinanzierung ohne staatliche Garantien ausgegangen sei. Der Kommission hat jedoch kein derartiger Umstrukturierungsplan vorgelegen. Ein Umstrukturierungsplan ist eine notwendige Voraussetzung für die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens, doch diese Maßnahmen wurden ohne Umstrukturierungsplan beschlossen. Im Rahmen der Untersuchung stellte sich heraus, dass es keinen derartigen Plan gab und dass alle Umstrukturierungsversuche in dem Zeitraum versagt haben, bis das Unternehmen seinen Betrieb praktisch eingestellt hat und von der Börse genommen wurde. Trotz der fehlgeschlagenen Umstrukturierung hat der Staat mit seiner Garantie von 2007 United Textiles weiter mit Betriebskapital unterstützt. Die Kommission geht daher davon aus, dass die Maßnahmen 1 und 2 reine Betriebsbeihilfen waren, die sich auf keinen glaubwürdigen Umstrukturierungsprozess gründeten. (90) Es wurden auch keine Ausgleichsmaßnahmen im Sinne von Randnummer 38 bis Randnummer 42 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung vorgelegt. (91) In Bezug auf die Frage, ob United Textiles für Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kam, stellt die Kommission fest, dass das Unternehmen seit mindestens 2007 Betriebsbeihilfen erhalten hat, als es bereits in Schwierigkeiten war. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass damit gegen den Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen wurde. Daran wird deutlich, dass die Schwierigkeiten des Unternehmens wiederkehrender Art sind und dass die Beihilfen für das Unternehmen den Wettbewerb verfälscht haben und dem gemeinsamen Interesse zuwiderliefen. Griechenland und der Begünstigte führen an, dass die Garantie 2007 in die Garantie von 2010 übernommen worden sei, so dass ein integriertes Konzept für die Regelung der Kredite des Unternehmens geschaffen worden sei. Die Kommission stellt jedoch fest, dass nichts auf ein integriertes Konzept für eine Umstrukturierung hinweist. Die Beihilfemaßnahmen von 2007, 2009 und 2010 liefen über mehrere Jahre, ohne dass das erforderliche Umstrukturierungsprojekt oder eine Strategie zur Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens vorgelegen hätten. (92) Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass der Grundsatz der einmaligen Beihilfe nicht eingehalten wurde. (93) Da United Textiles zum Zeitpunkt der Maßnahmen in Schwierigkeiten war, kann die Kommission nicht erkennen, dass irgendwelche anderen staatlichen Beihilferegeln die Vereinbarkeit der mutmaßlichen Beihilfe mit dem AEUV begründen könnten. V.c)4.   Schlussfolgerung hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem AEUV (94) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Maßnahmen 1 und 2 nicht mit dem AEUV vereinbar sind. VI.   RÜCKFORDERUNG (95) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es sich bei der staatlichen Garantie von 2007 und der 2009 eingeleiteten Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge um staatliche Beihilfen handelt, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. Die Kommission kommt zu dem Ergebnis, dass die staatliche Garantie von 2010 keine staatliche Beihilfe darstellt. (96) Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 lautet: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (…).“ (97) Da davon auszugehen ist, dass es sich bei den fraglichen Maßnahmen um rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen handelt, müssen diese Beihilfen zurückgefordert werden, um die Situation wiederherzustellen, die vor Gewährung der Beihilfen auf dem Markt bestanden hat. Die Beihilfe ist ab dem Zeitpunkt zurückzufordern, zu dem der Vorteil dem Begünstigten gewährt wurde, d. h. zu dem die Beihilfe dem Begünstigten zur Verfügung stand. Für den Zeitraum bis zur tatsächlichen Rückzahlung sind Zinsen zu zahlen. (98) Das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement der staatlichen Garantie von 2007 (Maßnahme 1) entspricht dem Gesamtbetrag des von der Garantie betroffenen Kredits. Nach Schätzungen der Kommission beläuft sich die United Textiles gewährte Beihilfe auf 16 Mio. EUR. (99) Das mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfeelement in Maßnahme 2 entspricht dem Gesamtbetrag der Umschuldung, so dass sich die United Textiles gewährte Beihilfe auf 14,57 Mio. EUR beläuft. Außerhalb der Vereinbarungen gezahlte sonstige Beträge können von dem Gesamtbetrag abgezogen werden, der als rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe zurückzufordern ist. (100) Griechenland errechnet den genauen Rückforderungsbetrag und die dafür zu erhebenden Zinsen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die staatliche Beihilfe, die Griechenland unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 AEUV über die Arbeitsweise der Europäischen Union 2007 in Form einer staatlichen Garantie und 2009 in Form einer Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE gewährt hat, ist mit dem Binnenmarkt unvereinbar. (2)   Die 2010 gewährte staatliche Garantie stellt keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 (1)   Griechenland fordert die in Arti

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.