Europäische Union

2012/541/EU: Beschluss der Kommission vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9385) Text von Bedeutung für den EWR

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12.10.2012    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 279/30 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Februar 2012 über die staatliche Beihilfe Griechenlands zugunsten von Enómeni Klostoÿfantourgía AE [United Textiles SA] (Staatliche Beihilfe Nr. SA.26534 (C 27/10, ex NN 6/09)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9385) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2012/541/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a, nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme nach Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 AEUV (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   VERFAHREN (1) Nachdem Griechenland die Kommission über seine Absicht unterrichtet hatte, eine staatliche Garantie für neue Kredite in Höhe von 35 Mio. EUR zur Finanzierung des Textilunternehmens Enómeni Klostoÿfantourgía AE (nachfolgend „United Textiles“) genannt) zu leisten, hat die Kommission Griechenland mit Schreiben vom 11. September 2008, vom 14. Oktober 2008, vom 20. Oktober 2008, vom 18. November 2008 und vom 4. Dezember 2008 aufgefordert, sich zu der Maßnahme zu äußern. Daraufhin gingen Schreiben Griechenlands vom 15. Oktober 2008 und vom 10. November 2008 ein. Die Antworten waren jedoch unvollständig. (2) Am 3. März erließ die Kommission deshalb eine Anordnung zur Auskunftserteilung nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 (*1) des EG-Vertrags (2), in der Griechenland aufgefordert wurde, alle Informationen vorzulegen, die die Kommission benötigte, um beurteilen zu können, ob United Textiles staatliche Beihilfen erhalten hatte und ob diese mit dem Binnenmarkt vereinbar waren. Griechenland hat die angeforderten Informationen mit Schreiben vom 11. März 2009 übermittelt. (3) Mit Schreiben vom 20. März 2009, vom 8. Februar 2010, vom 17. März 2010, vom 19. Juli 2010 und vom 23. August 2010 bat die Kommission um weitere Auskünfte über die in Erwägungsgrund 1 genannte staatliche Maßnahme und weitere Maßnahmen im Zusammenhang mit United Textiles und seinen Gläubigerbanken. Griechenland antwortete mit Schreiben vom 7. April 2009, vom 25. Februar 2010, vom 26. März 2010, vom 13. August 2010 und vom 30. August 2010. (4) Auf Antrag Griechenlands fand am 7. Juli 2010 eine Sitzung statt, auf der der Entwurf für einen neuen Umstrukturierungsplan für United Textiles vorgelegt wurde. Nach Angaben des Unternehmens hatte der neue Plan nichts mit den Umstrukturierungsmaßnahmen von 2007 zu tun, die gescheitert waren. (5) Mit Schreiben vom 27. Oktober 2010 setzte die Kommission Griechenland über ihren Beschluss in Kenntnis, wegen folgender Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten: a) eine im Mai 2007 zugesagte staatliche Garantie; b) eine Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge im Jahr 2009; c) eine im Juni 2010 zugesagte staatliche Garantie. (6) Am 31. Dezember 2010 legte Griechenland seine Stellungnahmen zur Entscheidung der Kommission über die Einleitung des Verfahrens (nachfolgend „Einleitungsentscheidung“) vor. (7) Die Einleitungsentscheidung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht. Die Kommission forderte die Beteiligten auf, sich zu den Maßnahmen zu äußern. (8) Am 7. und am 9. Februar 2011 erhielt die Kommission Stellungnahmen von United Textiles. Diese Stellungnahmen wurden an Griechenland weitergeleitet, um der Regierung die Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äußern. Die griechische Stellungnahme ging am 4. Mai 2011 ein. (9) Am 28. Juli 2011 ersuchte die Kommission die griechischen Behörden um weitere Informationen. Darauf antwortete Griechenland mit Schreiben vom 30. August 2011. (10) Auf Antrag der griechischen Behörden fand am 4. April 2011 eine Sitzung statt, auf der sich die griechischen Behörden zu den mutmaßlichen Beihilfemaßnahmen äußerten. II.   GENAUE BESCHREIBUNG DER MUTMASSLICHEN STAATLICHEN BEIHILFE II.a)   Die potenziellen Begünstigten United Textiles (11) United Textiles ist ein großes griechisches Textilunternehmen, das an der Athener Börse notiert ist. 2008 erzielte es 45 % seiner Umsätze in Griechenland (2007: 38 %), 54 % in anderen EU-Staaten (2007: 60 %) und 1 % in Nicht-EU-Staaten (2007: 2 %). (12) 2009 besaß das Unternehmen ein Gesamtvermögen von 201,7 Mio. EUR und erzielte einen Umsatz von 4,5 Mio. EUR (begrenzte Verkäufe aus Lagerbeständen). In den Vorjahren beliefen sich die Umsätze auf 30,6 Mio. EUR (2008) bzw. 74,7 Mio. EUR (2007). Ende 2009 hatte das Unternehmen 839 Beschäftigte. Es gibt vier Tochterunternehmen in drei Ländern: in Bulgarien, Albanien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien. Hauptanteilseigner ist die European Textiles Investments Ltd mit Sitz in Mauritius. (13) United Textiles stellt Kleidung, Fasern und Stoffe her. Beliefert werden Groß- und Einzelhandel. 12 Betriebe verteilen sich auf verschiedene griechische Regionen. Diese Betriebe und die Betriebe der Tochterunternehmen (siehe Erwägungsgrund 12) stehen seit 2008 still, weil kein Betriebskapital mehr vorhanden ist. (14) Die Situation des Unternehmens hat sich mindestens seit 2004 stetig verschlechtert mit rückläufigen Verkäufen, Negativergebnissen vor Steuern und seit 2008 negativem Eigenkapital. Ein Unternehmen mit negativem Eigenkapital kann nach griechischem Recht abgewickelt werden (4). (15) Seit 2001 war den Jahresberichten zufolge die Unterstützung durch die Gläubigerbanken begrenzt; Kreditlinien und Darlehen wurden gekürzt. Im Juni 2008 wurde die Geschäftstätigkeit des Unternehmens weitgehend eingestellt, und im März 2009 kam die Produktion fast vollständig zum Erliegen. Im Juni 2008 beschloss der Hauptanteilseigner des Unternehmens, sich an einer geplanten Kapitalerhöhung nicht zu beteiligen. Seit 2008 sind fast alle Bankdarlehen überfällig. Seit Februar 2010 ist der Handel mit den Unternehmensaktien an der Athener Börse ausgesetzt. Laut Meldungen des Unternehmens auf seiner eigenen Website (5) und auf der Website der Athener Börse (6) wurden die Finanzberichte für 2010 nicht veröffentlicht, da die Produktion am 29. August 2011, dem Datum der letzten verfügbaren Meldung, eingestellt wurde. Gläubigerbanken (16) Die von den untersuchten staatlichen Beihilfemaßnahmen für United Textiles betroffenen griechischen Gläubigerbanken sind Ethnikí Trápeza tis Elládos [National Bank of Greece], Emporikí Trápeza [Commercial Bank, „Emporiki Bank“], Agrotikí Trápeza tis Elládos [Agricultural Bank of Greece], Alpha Bank und Eurobank. Es sind ausnahmslos Handelsbanken, die die gesamte Palette von Finanzprodukten und Finanzdienstleistungen anbieten. Sie alle haben Niederlassungen in anderen europäischen Staaten, vorwiegend in Bulgarien, Deutschland, Frankreich, Zypern, Luxemburg, den Niederlanden, Polen, Rumänien und dem Vereinigten Königreich (7). II.b)   Die zu prüfenden Maßnahmen (17) Im Zeitraum 2007-2010 wurden drei staatliche Maßnahmen zugunsten von United Textiles ergriffen, die möglicherweise staatliche Beihilfeelemente beinhalten. Sie werden in den Erwägungsgründen 18 bis 23 beschrieben. Maßnahme 1:   Die staatliche Garantie vom Mai 2007 (18) Am 30. Mai 2007 wurde der National Bank of Greece, einer der Gläubigerbanken von United Textiles, eine staatliche Garantie für ein neues Darlehen zugesichert, das a) die Umschuldung eines bereits gewährten Kredits in Höhe von 7,5 Mio. EUR und b) einen neuen Kredit in Höhe von 12,5 Mio. EUR umfasste. Die staatliche Garantie deckte 80 % des Kredits ab. Der Zinssatz für den neuen Kredit entsprach dem 6-Monats-Euribor plus 1,85 % Risikoprämie (8). Daraus ergab sich zum 30. Mai 2007 ein Gesamtzinssatz von 6,10 %. Für die staatliche Garantie waren keine Prämien vorgesehen. Wie aus dem vorgelegten Umschuldungsvertrag hervorgeht, war der bestehende Kredit durch eine Hypothek auf Sachwerte abgesichert. Aus den Jahresberichten von United Textiles für 2007, 2008 und 2009 geht hervor, dass der neue Kredit durch eine Garantie des Hauptanteilseigners gedeckt war. Eigentlich sollte er durch die Verpfändung von Sachanlagen gesichert werden, doch entsprechende Verpfändungen lassen sich nicht belegen. (19) Die Garantie wurde auf der Grundlage des Ministerbeschlusses von 26. Januar 2007 (Nr. 2/75172/0025/26.01.2007) gestellt. Der Beschluss sah vor, dass für bestehende Kredite für Industrie-, Bergbau-, Vieh- und Hotelbetriebe in der Präfektur Imathía (in der auch Betriebe von United Textiles angesiedelt sind) staatliche Garantien gestellt werden können. Unternehmen in Schwierigkeiten waren davon nicht ausgeschlossen. Für die staatliche Garantie mussten keine Prämien gezahlt werden. Objektive Kriterien für die Auswahl der Begünstigten wurden nicht festgelegt. Da die Regelung nicht nach Artikel 108 AEUV angemeldet worden ist, ist die Kommission berechtigt, alle staatlichen Maßnahmen zu prüfen, die nach Maßgabe dieser Regelung getroffen worden sind. (20) Auf der Grundlage der Garantie wurden die Kreditverträge am 11. Oktober 2007 unterzeichnet. Maßnahme 2:   Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge (21) Am 25. Mai 2009 nahmen die griechischen Behörden eine Umschuldung der überfälligen Sozialversicherungsbeiträge des Unternehmens für den Zeitraum 2004 bis 2009 in Höhe von 14,57 Mio. EUR vor, die danach in 96 monatlichen Raten von jeweils 0,19 Mio. EUR zurückgezahlt werden sollten. Die Umschuldung erfolgte nach Maßgabe des Gesetzes Nr. 3762/2009 (9). Einige von dieser Regelung betroffenen Schulden waren bereits Gegenstand früherer Umschuldungen, die nicht eingehalten worden waren. Aus den vorgelegten Informationen geht nicht hervor, dass United Textiles überhaupt schon eine Rate gezahlt hat. Maßnahme 3:   Die staatliche Garantie vom Oktober 2009 und Juni 2010 (22) Am 30. Juni 2010 gab der griechische Staat durch Ministerbeschluss Nr. 2/35129/0025 eine Garantie für die folgenden Gläubigerbanken von United Textiles ab: National Bank of Greece, Emporiki Bank, Agricultural Bank of Greece, Alpha Bank und Eurobank. Die Garantie deckte ein weiteres geplantes Konsortialdarlehen von 63,6 Mio. EUR ab, bestehend aus drei Tranchen für folgende Verwendungszwecke: a) 36,6 Mio. EUR zur Umschuldung von Krediten, die die Gläubigerbanken dem Unternehmen im Zeitraum August 2008 bis September 2009 gewährt hatten. Nach den vorliegenden Informationen lagen die Zinssätze für diese Kredite zwischen dem 3-Monats- und dem 6-Monats-Euribor plus 1,25 % bis 3 % Risikoprämie. Den vorliegenden Informationen zufolge waren die Kredite zunächst nicht durch eine staatliche Garantie gedeckt; b) 15 Mio. EUR für die Begleichung überfälliger Schulden des Unternehmens gegenüber dem Staat, seinen Lieferanten und seinen Beschäftigten; c) 12 Mio. EUR zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsausgaben. (23) Der geplante Konsortialkredit sollte eine Laufzeit von neun Jahren haben. Im Ministerbeschluss über die Garantie Nr. 2/35129/0025 waren keine Zinssätze für die betreffenden Darlehen festgelegt. Es hieß darin lediglich, dass die Kredite zu marktüblichen Zinsen vergeben werden sollten. Durch die staatliche Garantie waren 80 % des Kredits gedeckt. Der Staat sollte jährlich eine Prämie von 2 % des im Jahresdurchschnitt ausstehenden Betrags erhalten. Zusätzlich zur staatlichen Garantie sollten die Gläubigerbanken eine Sicherheit für das neue Darlehen in Form von verpfändeten Unternehmensanteilen für mindestens 25,9 % aller Anteile und erstrangige Hypotheken auf Immobilienvermögen des Unternehmens erhalten. Der Staat sollte keine Sicherheit für seine Garantie erhalten, wobei jedoch bei Inanspruchnahme der Garantie die Sicherheit auf den Staat übertragen werden würde. (24) Durch die im Juni 2010 aufgrund des Ministerbeschlusses Nr. 2/35129/0025 abgegebene Garantie wurde eine Garantie vom 2. Oktober 2009 (Ministerbeschluss Nr. 2/71055/0025) aufgehoben. Diese frühere Garantie galt für einen neuen Kredit von 40 Mio. EUR, der auch für die Umschuldung der Darlehen vorgesehen war, die das Unternehmen im Zeitraum August 2008 bis Februar 2009 erhalten hatte (siehe Erwägungsgrund 22 Buchstabe a). Da der Kredit in Höhe von 40 Mio. EUR jedoch nie ausgezahlt worden ist, wurde auch die Garantie vom Oktober 2009 nie in Anspruch genommen. Stattdessen wurde diese Garantie durch die neue Garantie vom Juni 2010 für das Konsortialdarlehen in Höhe von 63,6 Mio. EUR ersetzt. Griechenland zufolge war dieser Austausch dadurch begründet, dass das Darlehen von 40 Mio. EUR nicht mehr ausreichte, um den Liquiditätsbedarf des Unternehmens zu decken. (25) Trotz der Garantie wurde das entsprechende Darlehen nie gewährt. In Anbetracht der gravierenden Schwierigkeiten des Unternehmens haben die Banken den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet und das Darlehen nie ausgezahlt. III.   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS (26) In ihrer Einleitungsentscheidung vom 27. Oktober 2010 hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Konditionen der staatlichen Garantien von 2007 (Maßnahme 1) und 2010 (Maßnahme 3) den marktüblichen Bedingungen entsprachen und im Einklang mit der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 des EG-Vertrags auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (10) (nachfolgend „Garantie-Mitteilung“ genannt) standen. (27) Hinsichtlich der Umschuldung der überfälligen Sozialversicherungsbeiträge (Maßnahme 2) äußerte die Kommission in ihrer Einleitungsentscheidung Zweifel daran, dass ein privater Kreditgeber unter den gegebenen Voraussetzungen überhaupt eine Umschuldung akzeptiert hätte. Es bestand kaum Aussicht auf eine verspätete Rückzahlung der Schulden, da United Textiles zu dem Zeitpunkt schon in großen finanziellen Schwierigkeiten war und seine Produktion weitgehend eingestellt hatte. (28) Daher war sich die Kommission nicht sicher, ob es sich bei den untersuchten Maßnahmen um rechtswidrige staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelte und ob sie mit dem AEUV vereinbar waren. IV.   STELLUNGNAHMEN GRIECHENLANDS UND DES BEGÜNSTIGTEN UNTERNEHMENS (29) Die von Griechenland und dem begünstigten Unternehmen United Textiles vorgelegten Informationen zu den betreffenden Maßnahmen lassen sich wie folgt zusammenfassen. IV.a)   Maßnahme 1: Die staatliche Garantie vom Mai 2007 (30) Da sich die von Griechenland und dem begünstigten Unternehmen abgegebenen Stellungnahmen zu Maßnahme 1 weitgehend überschneiden, wird die Kommission sie hier zusammenfassen. (31) Griechenland und dem Begünstigten zufolge war das Unternehmen 2007, als die Garantie abgegeben wurde, in Schwierigkeiten. Ursache dafür sei die internationale Konkurrenz aus Ländern mit niedrigeren Produktionskosten gewesen. Griechenland hat nach eigenen Angaben die Garantien gestellt. (32) Griechenland und dem Begünstigten zufolge stellte die Garantie von 2007 keine Beihilfe dar, da es keine selektive Maßnahme gewesen sei. Sie sei nicht auf United Textiles beschränkt gewesen, sondern auf der Grundlage eines Ministerbeschlusses ergangen, der nicht nur für United Textiles, sondern auch für andere Unternehmen gegolten habe. (33) Griechenland und der Begünstigte führen weiter an, dass die Garantie von 2007 nach Maßgabe des griechischen Gesetzes Nr. 2322/1995 gewährt worden sei, demzufolge der Finanzminister für Kredite, die eine Umschuldung ermöglichen sollten oder neues Betriebskapital bereitstellen, Banken gegenüber Garantien stellen kann. (34) Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten hat das Unternehmen, bevor es die Garantie erhielt, den griechischen Behörden einen Umstrukturierungsplan vorgelegt, der von einer Bankenfinanzierung ohne staatliche Garantie ausgegangen sei. Der Kommission hat jedoch kein derartiger Umstrukturierungsplan vorgelegen. (35) Griechenland zufolge wurde die Garantie von 2007 im Einklang mit den Bestimmungen der EU für staatliche Beihilfen gewährt. Die Garantie habe nur 80 % abgedeckt und für Kredite zu marktüblichen Zinssätzen gegolten. Griechenland zufolge war der Kredit durch verpfändetes Eigentum und persönliche Garantien der Anteilseigner ausreichend besichert, und er sei für eine bestimmte Transaktion von bestimmter Dauer bestimmt gewesen. (36) Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten ist United Textiles eines der größten Textilunternehmen in Griechenland mit sehr vielen Beschäftigten, dessen Produktionsstätten sich vor allem in grenznahen Regionen befinden. (37) Nach Angaben Griechenlands und des Begünstigten hat die National Bank of Greece (Gläubigerbank) zugestimmt, auf die staatliche Garantie zu verzichten und stattdessen eine Hypothek auf Immobilienwerte von United Textiles zu übernehmen, durch die die Garantie ausgesetzt wird. (38) Griechenland und dem Begünstigten zufolge wurde diese Garantie in die Garantie von 2010 übernommen, so dass ein integriertes Konzept für die Regelung der Kredite des Unternehmens vorgelegen habe. IV.b)   Maßnahme 2: Umschuldung überfälliger Sozialversicherungsbeiträge (39) Griechenland und dem Begünstigten zufolge stützte sich die Maßnahme auf das allgemeine Gesetz Nr. 3762/2009, das für alle Unternehmen mit überfälligen oder nicht bezahlten Sozialversicherungsbeiträgen gilt. Somit handele es sich nicht um eine selektive Maßnahme. IV.c)   Maßnahme 3: Die staatliche Garantie vom Juni 2010 (40) Griechenland räumt ein, dass es die Garantie 2010 gestellt hat, weil die Garantie von 2009 (die nie ausgezahlt wurde) nicht mehr ausreichte, um den Liquiditätsbedarf des Unternehmens zu decken. Die Garantie von 2009 sei in die Garantie von 2010 übernommen worden. (41) Griechenland zufolge entspricht die Garantie von 2010 den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (11) (nachfolgend „Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung“ genannt); United Textiles habe dadurch keinen Vorteil erhalten. Zudem sei nicht gegen den in den Leitlinien verankerten Grundsatz der einmaligen Beihilfe verstoßen worden, da die Garantie von 2010 an die Stelle der Garantie von 2009 getreten sei und mehrere Bestimmungen der Garantie von 2007 geändert worden seien (siehe Erwägungsgrund 14 zu Maßnahme 1). Die Garantie von 2010 umfasse sämtliche Klauseln der dem Unternehmen gewährten Kredite in einem einzigen Text mit vereinheitlichten Bestimmungen. Nach Angaben Griechenlands ist die Garantie noch nicht in Kraft, da die zuständige Abteilung des Ministeriums noch nicht zugestimmt hat. (42) Ferner hat Griechenland der Kommission mitgeteilt, dass die Garantie von 2010 noch nicht in Anspruch genommen worden sei, da das Unternehmen noch keinen Darlehensvertrag mit einer Bank geschlossen habe und noch kein Darlehen ausgezahlt worden sei. Griechenland weist die Kommission darauf hin, dass der Ministerbeschluss zur Genehmigung der Garantie Nr. 2/35129/0025/28.06.2010 die Zahlung der ersten beiden Kreditraten (36,6 Mio. EUR und 15 Mio. EUR) bis 28. Juli 2010 vorsah. Da dieses Datum verstrichen sei, habe die Garantie gar nicht in Anspruch genommen werden können. (43) United Textiles argumentiert, dass der Kreditvertrag nicht unterzeichnet worden sei und daher keine Zinssätze festgelegt worden seien. Sobald dies der Fall sei, würden marktübliche Zinsen erhoben. (44) Zum Umstrukturierungsplan von 2010 (siehe Erwägungsgrund 4) führt United Textiles an, dass er eine drastische Produktionskürzung vorsehe und die voraussichtliche Wiedererlangung der Rentabilität folglich den Wettbewerb nicht verfälschen werde. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHME (45) Die Kommission wird in diesem Abschnitt die Maßnahmen auf der Grundlage der oben angeführten Fakten und Argumente bewerten, die Griechenland und United Textiles vorgebracht haben. Zunächst wird die Kommission den Status von United Textiles zum Zeitpunkt der untersuchten Maßnahmen prüfen, um festzustellen, ob sich das Unternehmen damals in Schwierigkeiten befand (Abschnitt V.a)). Zweitens wird die Kommission bewerten, ob die untersuchten Maßnahmen staatliche Beihilfen beinhalten (Abschnitt V.b)). Sollte dies der Fall sein, wird die Kommission drittens bewerten, ob die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar ist (Abschnitt V.c)). V.a)   Status des Unternehmens (46) Wie in den Erwägungsgründen 14 und 15 festgestellt und in nachstehender Tabelle 1 präzisiert, hat sich die geschäftliche und finanzielle Leistung des Unternehmens im Zeitraum 2004 bis 2009 erheblich verschlechtert. Tabelle 1 Finanzielle Eckdaten von United Textiles (Mio. EUR)   2004 2005 2006 2007 2008 2009 Umsatz 154,3 97,5 64,6 74,7  (*2) 30,6 4,5 Gewinn vor Steuern –89,6 –61,3 –49,3 –38,5 –62,4 –60,6 Kumulierte Verluste 264,1 316 378,3 418,7 481 520,3  (*3) Gezeichnetes Kapital 276,3 283,3 280,8 288,9 290,4 290,4  (*3) Anteilskapital 95,2 35,7 32,9 4,6 –49,1 – 111,5 Verbindlichkeiten/Kapital 281  % 692  % 829  % 6,243  % – 561  % – 280  % Daten aus den Finanzberichten 2004-2009. (47) Auf der Grundlage dieser Finanzdaten kommt die Kommission zu dem Schluss, dass sich das Unternehmen zu dem Zeitpunkt, als die geprüften Maßnahmen getroffen wurden (2007-2010), im Sinne der Ausführungen unter Randnummer 10 der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung in Schwierigkeiten befand. Die Kommission geht davon aus, dass das Unternehmen nach wie vor in Schwierigkeiten ist. (48) Im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe a der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung ist das gezeichnete Kapital des Unternehmens im Zeitraum 2004-2009, wie aus den Finanzdaten hervorgeht, nicht verloren gegangen, sondern hat sich vielmehr erhöht. Im gleichen Zeitraum hat sich jedoch das Anteilskapital verringert: 2007 war ein besonders niedriger Wert erreicht, und 2008 und 2009 waren die Werte negativ. Das Unternehmen hat keine geeigneten Maßnahmen getroffen, um diesen Kapitalverlust aufzuhalten, wie es die griechischen Rechtsvorschriften vorsehen (12). Das Unternehmen hätte entweder eine Kapitalerhöhung vornehmen oder eine Kapitalisierung der Verluste vornehmen können, durch die das gezeichnete Kapital aufgezehrt worden wäre. In Anbetracht der kritischen Finanzsituation (siehe Tabelle 1) und der Schwierigkeiten von United Textiles, seine Finanzen zu bewerten (siehe Erwägungsgrund 15), wäre jedoch nur eine Kapitalisierung von Verlusten in Betracht gekommen. Die Kommission geht deshalb davon aus, dass das Unternehmen tatsächlich mehr als die Hälfte seines gezeichneten Kapitals verloren hat. (49) Im Sinne von Randnummer 10 Buchstabe c der Leitlinien zur Rettung und Umstrukturierung hat das Unternehmen ab 2008 die Kriterien erfüllt, so dass nach griechischem Recht die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens möglich gewesen wäre (13) (50) Die unter Randnummer 11 der Leitlinien genannten typischen Symptome für ein Unternehmen in Schwierigkeiten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze und zunehmende Verschuldung, waren seit 2004 vorhanden. V.b)   Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV (51) Nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV, sind, „soweit in den Verträgen nicht etwas anderes bestimmt ist, (…) staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. (52) Die Kommission wird im Folgenden prüfen, ob es sich bei den für United Textiles ergriffenen Maßnahmen um Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. V

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.