Europäische Union

2002/840/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3994)

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25.10.2002    DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 287/40 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. Oktober 2002 zur Festlegung der Liste der in Drittländern für die Bestrahlung von Lebensmitteln zugelassenen Anlagen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3994) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/840/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 1999/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Richtlinie 1999/2/EG darf ein mit ionisierenden Strahlen behandeltes Lebensmittel nur dann aus einem Drittland eingeführt werden, wenn es in einer von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlage behandelt wurde. (2) Bei der Kommission sind von drei Bestrahlungsanlagen in Südafrika und einer Bestrahlungsanlage in Ungarn über die jeweils zuständigen Behörden Anträge auf Zulassung eingegangen. Experten der Kommission haben die Bestrahlungsanlagen inspiziert, um zu prüfen, ob sie den Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG entsprechen, insbesondere, ob die amtliche Überwachung garantiert, dass sie dem Artikel 7 der genannten Richtlinie entsprechen. (3) Die Anlagen in Südafrika und Ungarn erfüllten die meisten Anforderungen der Richtlinie 1999/2/EG. Die von der Kommission aufgedeckten Mängel wurden von den zuständigen südafrikanischen und ungarischen Behörden angemessen behoben. Die mit der vorliegenden Entscheidung festgelegte Liste sollte regelmäßig überprüft werden. (4) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Liste der zugelassenen Bestrahlungsanlagen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 1999/2/EG findet sich im Anhang zu dieser Entscheidung. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 23. Oktober 2002 Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1)  ABl. L 66 vom 13.3.1999, S. 16. ANHANG Liste der von der Gemeinschaft zugelassenen Bestrahlungsanlagen in Drittländern Nr.: EU-AIF 01-2002 HEPRO Cape (Pty) Ltd 6 Ferrule Avenue Montague Gardens Milnerton 7441 Western Cape Republik Südafrika Tel. (27-21) 551 24 40 Fax (27-21) 551 17 66 Nr.: EU-AIF 02-2002 Gammaster South Africa (Pty) Ltd PO Box 3219 5 Waterpas Street Isando Extension 3 Kempton Park 1620 Johannesburg Republik Südafrika Tel. (27-11) 974 88 51 Fax (27-11) 974 89 86 Nr.: EU-AIF 03-2002 Gamwave (Pty) Ltd PO Box 26406 Isipingo Beach Durban 4115 Kwazulu-Natal Republik Südafrika Tel. (27-31) 902 88 90 Fax (27-31) 912 17 04 Nr.: EU-AIF 04-2002 Agroster Besugárzó Részvénytársaság Budapest X Jászberényi út 5 H-1106 Tel. (36-1) 262 19 22 Fax (36-1) 262 19 22

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.