Europäische Union

68/411/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen übereinkommen

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Avis juridique important | 31968D0411 68/411/EWG: Beschluß des Rates vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen übereinkommen Amtsblatt Nr. L 305 vom 19/12/1968 S. 0001 - 0017 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0020 Dänische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0144 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0020 Englische Sonderausgabe: Reihe II Band I(2) S. 0228 - 0240 Griechische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0071 Spanische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0039 Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 1 S. 0039 BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1967 über den Abschluß von auf der Handelskonferenz 1964-1967 unterzeichneten mehrseitigen Übereinkommen (68/411/EWG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 111, 114 und 228, gestützt auf den Beschluß des Rates vom 9. Mai 1963, durch den die Kommission zur Teilnahme an der unter der Schirmherrschaft der Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens abgehaltenen Handelskonferenz 1964-1967 ermächtigt wurde, gestützt auf den Bericht der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Schlussakte vom 30. Juni 1967 sind im Anhang beigefügt : Das Genfer Protokoll von 1967 ; das Übereinkommen, hauptsächlich chemische Waren betreffend, in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 ; das Übereinkommen über die wesentlichen Grundlagen für Verhandlungen betreffend eine Welt-Getreideuebereinkunft ; das Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. In Durchführung des Beschlusses des Rates vom 27. Juni 1967 sind die genannten Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft unter Abschlußvorbehalt unterzeichnet worden. Die von der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Ländern, die an den Verhandlungen teilgenommen haben, ausgehandelten gegenseitigen Zugeständnisse und Verpflichtungen stellen insgesamt ein annehmbares Ergebnis dar - BESCHLIESST: Einziger Artikel Im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft werden folgende Übereinkommen geschlossen: - Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, - Übereinkommen, hauptsächlich chemische Waren betreffend, in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, - Übereinkommen über die wesentlichen Grundlagen für Verhandlungen betreffend eine Welt-Getreideuebereinkunft, - Übereinkommen zur Durchführung von Artikel VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens. Die Texte dieser Übereinkommen sind in den Anhängen A, B, C und D beigefügt. Geschehen zu Brüssel am 27. November 1967 Im Namen des Rates Der Präsident H. HÖCHERL ANHANG A (Übersetzung) GENFER PROTOKOLL VON 1967 ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN Die Vertragsparteien des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, die an der Handelskonferenz von 1964-1967 teilgenommen haben (im folgenden als "Teilnehmer" bezeichnet), HABEN nach Artikel XXIV Absatz 6, Artikel XXVIII bis, Artikel XXXIII und anderen einschlägigen Bestimmungen des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (im folgenden als "Allgemeines Abkommen" bezeichnet) Verhandlungen geführt und SIND durch ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: I - Bestimmungen über Listen (1) Jede diesem Protokoll als Anlage beigefügte Liste eines Teilnehmers wird mit dem Tag, an dem das Protokoll für ihn nach Absatz 6 in Kraft tritt, die Liste dieses Teilnehmers zum Allgemeinen Abkommen. (2) Jeder Teilnehmer stellt sicher, daß die in der Zugeständnisspalte seiner Liste aufgeführten Zollsätze (im folgenden als "Endzollsätze" bezeichnet), soweit sie nicht am 1. Januar 1968 in Kraft treten, sämtlich bis zum 1. Januar 1972 rechtswirksam werden. Zwischen dem 1. Januar 1968 und dem 1. Januar 1972 führt jeder Teilnehmer Zollsenkungen durch, die nicht geringer sind und zu keinen späteren Zeitpunkten erfolgen, als unter einem der nachstehenden Buchstaben festgelegt ist, es sei denn, daß in seiner Liste eindeutig etwas anderes vorgesehen ist: a) Ein Teilnehmer, der mit der Zollsenkung am 1. Januar 1968 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt ein Fünftel der zum Erreichen des Endzollsatzes erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft und die übrigen vier Fünftel in vier gleichen Stufen jeweils am 1. Januar der Jahre 1969, 1970, 1971 und 1972; b) ein Teilnehmer, der mit der Zollsenkung am 1. Juli 1968 oder an einem Tag zwischen dem 1. Januar und dem 1. Juli 1968 beginnt, setzt zu diesem Zeitpunkt zwei Fünftel der zum Erreichen des Endzollsatzes erforderlichen Gesamtsenkung in Kraft und die übrigen drei Fünftel in drei gleichen Stufen jeweils am 1. Januar der Jahre 1970, 1971 und 1972. (3) Ist die diesem Protokoll beigefügte Liste eines Teilnehmers nach Absatz 1 eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden, so steht es diesem Teilnehmer frei, jederzeit ein in dieser Liste enthaltenes Zugeständnis ganz oder teilweise auszusetzen oder zurückzunehmen, wenn es eine Ware betrifft, an der ein Teilnehmer oder eine Regierung ein Interesse als Hauptlieferant hat, die während der Handelskonferenz von 1964-1967 wegen des Beitritts verhandelt hat (im folgenden als "beitretende Regierung" bezeichnet), solange die Liste des letztgenannten Teilnehmers zu diesem Protokoll oder der beitretenden Regierung zu deren Beitrittsprotokoll noch nicht eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist ; hierbei gilt jedoch folgendes: a) Jede Aussetzung eines Zugeständnisses ist den Vertragsparteien binnen dreissig Tagen nach dem Zeitpunkt der Aussetzung schriftlich anzuzeigen; b) jede beabsichtigte Zurücknahme eines Zugeständnisses ist den Vertragsparteien spätestens dreissig Tage vor dem für die Zurücknahme vorgesehenen Zeitpunkt schriftlich anzuzeigen; c) auf Antrag sind mit jedem Teilnehmer und jeder beitretenden Regierung, deren Liste eine Liste zum Allgemeinen Abkommen geworden ist und die an der betreffenden Ware wesentlich interessiert sind, Konsultationen zu führen; d) jedes ausgesetzte oder zurückgenommene Zugeständnis wird von dem Tag an wieder angewendet, an dem die Liste des Teilnehmers, der das Interesse als Hauptlieferant hat, oder der beitretenden Regierung, wenn diese das Interesse als Hauptlieferant hat, eine Liste zum Allgemeinen Abkommen wird. (4) a) In allen Fällen, auf die sich das in Artikel II Absatz 1 Buchstaben b) und c) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede Ware, die in einer diesem Protokoll beigefügten Liste Gegenstand eines Zugeständnisses ist, das Datum dieses Protokolls ; dies gilt nicht für Verpflichtungen, die an diesem Datum in Kraft sind. b) In dem Fall, auf den sich das in Artikel II Absatz 6 Buchstabe a) des Allgemeinen Abkommens erwähnte Datum bezieht, ist der Stichtag für jede diesem Protokoll beigefügte Liste das Datum dieses Protokolls. II - Schlußbestimmungen (5) a) Dieses Protokoll liegt für die Teilnehmer bis zum 30. Juni 1968 zur Annahme auf, die durch Unterzeichnung oder auf andere Weise erfolgen kann. b) Die Frist für die Annahme dieses Protokolls durch einen Teilnehmer kann durch Beschluß des GATT-Rates verlängert werden, jedoch nicht über den 31. Dezember 1968 hinaus. In dem Beschluß sind die Regeln und Bedingungen für die Inkraftsetzung der diesem Protokoll beigefügten Liste des betreffenden Teilnehmers festzulegen. (6) Dieses Protokoll tritt am 1. Januar 1968 für diejenigen Teilnehmer in Kraft, die es vor dem 1. Dezember 1967 annehmen ; für jeden Teilnehmer, der es nach diesem Zeitpunkt annimmt, tritt es am Tag der Annahme durch ihn in Kraft ; spätestens am 1. Dezember 1967 prüfen die Teilnehmer, die das Protokoll bis dahin angenommen haben oder bereit sind, es anzunehmen, ob ihre Anzahl ausreicht, um den Beginn der Zollsenkungen nach Absatz 2 zu rechtfertigen ; halten sie ihre Anzahl nicht für ausreichend, so notifizieren sie dies dem Generaldirektor ; dieser fordert alle Teilnehmer auf, die Lage daraufhin zu prüfen, wie zu dem frühestmöglichen Zeitpunkt die grösstmögliche Anzahl von Annahmen sichergestellt werden kann. (7) Dieses Protokoll wird beim Generaldirektor der Vertragsparteien hinterlegt ; dieser übermittelt unverzueglich jeder Vertragspartei des Allgemeinen Abkommens sowie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft eine beglaubigte Abschrift und notifiziert ihnen unverzueglich jede Annahme des Protokolls nach Absatz 5. (8) Dieses Protokoll wird nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen registriert. Geschehen zu Genf am 30. Juni 1967 in einer Urschrift in englischer und französischer Sprache, soweit nicht für die diesem Protokoll beigefügten Listen etwas anderes bestimmt ist ; jeder Wortlaut ist gleichermassen verbindlich. ANLAGE Listen der Zugeständnisse der Vertragsparteien, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (1) ANHANG B (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN, HAUPTSÄCHLICH CHEMISCHE WAREN BETREFFEND, IN ERGÄNZUNG DES GENFER PROTOKOLLS VON 1967 ZUM ALLGEMEINEN ZOLL- UND HANDELSABKOMMEN Die Regierungen des Königreichs Belgien (im folgenden als "Belgien" bezeichnet), der Französischen Republik (im folgenden als "Frankreich" bezeichnet), der Italienischen Republik (im folgenden als "Italien" bezeichnet), der Schweizerischen Eidgenossenschaft (im folgenden als "Schweiz" bezeichnet), des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im folgenden als "Vereinigtes Königreich" bezeichnet) und der Vereinigten Staaten von Amerika (im folgenden als "Vereinigte Staaten" bezeichnet) sowie die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft - VON DEM WUNSCH GELEITET, sich gegenseitig weitere zolltarifliche und andere Zugeständnisse, hauptsächlich chemische Waren betreffend, im Rahmen des (im folgenden als "Allgemeines Abkommen" bezeichneten) Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens zu gewähren, und zwar zusätzlich zu den im Genfer Protokoll von 1967 zum Allgemeinen Abkommen (im folgenden als "Protokoll" bezeichnet) vereinbarten Zugeständnissen - SIND durch ihre Vertreter wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN: TEIL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Bedingungen für das Inkrafttreten a) Abschaffung des auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhenden Systems (American Selling Price System) Um den Vereinigten Staaten die Vorteile der Zollzugeständnisse für chemische und andere Waren sowie der Zugeständnisse auf dem Gebiet der nichttariflichen Handelsschranken zukommen zu lassen, wie sie in den Teilen III, IV und V dieses Übereinkommens vorgesehen sind, und zwar zusätzlich zu den Zugeständnissen, welche die Vereinigten Staaten auf Grund des Protokolls erhalten, verpflichtet sich der Präsident der Vereinigten Staaten, alles in seiner Macht Stehende zu tun, damit alsbald die Rechtsvorschriften erlassen werden, die erforderlich sind, (1) Diese Listen sind in "Instruments juridiques reprenant les résultats de la conférence de négociations commerciales de 1964-67" (GATT, Genf 1967), Bände I-V, enthalten ; hinsichtlich der Listen der EWG und der EGKS vgl. S. 21 und 170 dieses Amtsblatts. um es den Vereinigten Staaten zu ermöglichen, das auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhende System der Zollwertermittlung abzuschaffen, wie in Teil II dieses Übereinkommens vorgesehen, und um die anderen Bestimmungen jenes Teils in Kraft zu setzen. b) Inkrafttreten Dieses Übereinkommen tritt für alle seine Vertragsparteien am ersten Tag des ersten Kalendervierteljahres in Kraft, das frühestens dreissig Tage nach dem Tag beginnt, an dem die Vereinigten Staaten dem Generaldirektor des Allgemeinen Abkommens schriftlich notifiziert haben, daß diese Rechtsvorschriften erlassen worden sind ; es tritt jedoch weder vor dem Tag, an dem die Liste XX zum Protokoll eine Liste zum Allgemeinen Abkommen wird, noch nach dem 1. Januar 1969 in Kraft, es sei denn, daß alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens etwas anderes vereinbaren. TEIL II VEREINIGTE STAATEN UNTERTEIL A - CHEMISCHE WAREN Artikel 2 Abschaffung des auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhenden Systems a) Erläuterung (1) Durch diesen Artikel wird das auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhende System der Zollwertermittlung [siehe die Abschnitte 402 (e) und 402 a (g) des Zolltarifgesetzes von 1930 (19 U.S.C. (1964), 1401 a (e) und 1402 (g)], das in der dem Protokoll beigefügten (und im folgenden als "Liste XX" bezeichneten) Liste XX (Vereinigte Staaten), Teil I Abschnitt 4 Kapitel 1 vorgesehen ist, als Grundlage für die Festsetzung des Zollwerts bestimmter chemischer Waren abgeschafft. Dies geschieht durch Streichung der Anmerkungen 4 und 5 in Kapitel 1, in denen die Anwendung des auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhenden Systems bei diesen Waren vorgesehen ist. Ausserdem wird eine neue Anmerkung 4 eingefügt, in der für diese Waren die Anwendung der üblichen Wertermittlungsmethoden [Abschnitt 402 (a) bis (d) des Zolltarifgesetzes von 1930 (19 U.S.C. (1964) 1401 a (a) bis (d)] vorgesehen ist. b) Änderungen Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 dahin geändert, daß die Anmerkungen 4 und 5 gestrichen und durch folgende Anmerkung ersetzt werden: "4. Den in diesem Kapitel vorgesehenen Wertzollsätzen werden die in Abschnitt 402 (a) bis (d) des Zolltarifgesetzes von 1930 [19 U.S.C. (1964) 1401 a (a) bis (d)] vorgesehenen Wertermittlungsmethoden zugrunde gelegt." Artikel 3 Einsetzen der umgewandelten Zugeständnisse a) Erläuterung Durch diesen Artikel werden in der Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 Teilkapitel B und C die für chemische Waren ursprünglich vorgesehenen Zugeständnisse, für die das auf dem amerikanischen Verkaufspreis beruhende System gilt, gestrichen und durch die in Anhang A zu diesem Übereinkommen aufgeführten umgewandelten Ersatzzugeständnisse ersetzt, wobei die zugestandenen Zollsätze auf den üblichen Wertermittlungsmethoden beruhen. Ausserdem wird durch diesen Artikel die Anmerkung 6 in Kapitel 1 Teilkapitel C, wonach für bestimmte Farbstoffe spezifische Zölle auf Grund von Stärkenormen zu berechnen sind, gestrichen, weil die umgewandelten Ersatzzugeständnisse für diese Farbstoffe nur Wertzollsätze aufweisen. b) Änderungen Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XX Abschnitt 4 Kapitel 1 dahin geändert, daß die Teilkapitel B und C (ursprüngliche Zugeständnisse) gestrichen werden ; an ihre Stelle treten die Teilkapitel B und C des Anhangs A zu diesem Übereinkommen (umgewandelte Ersatzzugeständnisse), in denen die Anmerkung 6 des Teilkapitels C nicht enthalten ist. Artikel 4 Weitere Zollsenkungen a) Erläuterung In diesem Artikel sind als Gegenleistung für die in diesem Übereinkommen von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen Zugeständnisse folgende Zollzugeständnisse der Vereinigten Staaten für bestimmte chemische Waren und andere in Artikel 3 nicht erfasste Waren vorgesehen: i) Unter dem Buchstaben b) Ziffer i) dieses Artikels wird die Allgemeine Anmerkung 3 Buchstabe f) der Liste XX aufgehoben, wonach die Vereinigten Staaten mangels zusätzlicher Zugeständnisse der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens bei bestimmten chemischen und anderen Waren die Stufenfolge der Zugeständnisse so unterbrechen werden, daß diese Zugeständnisse zwei Fünftel der Senkung nicht überschreiten, die zum Erreichen des zugestandenen Endzollsatzes erforderlich wäre. Bei diesen in Anhang B zu diesem Übereinkommen mit Tarifnummern bezeichneten Waren sind die Vereinigten Staaten bereit, als Gegenleistung für die zusätzlichen Zugeständnisse der anderen Vertragsparteien die übrigen drei Fünftel dieser Senkung vorzunehmen; ii) unter dem Buchstaben b) Ziffer ii) dieses Artikels wird die Liste XX dahin geändert, daß bei bestimmten zusätzlichen chemischen und anderen Waren die ursprünglichen Zugeständnisse gestrichen und durch die zugestandenen Endzollsätze mit Senkungen von über 50 % ersetzt werden ; sie sind in Anhang C zu diesem Übereinkommen aufgeführt. b) Änderungen Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XX wie folgt geändert: i) Die Allgemeine Anmerkung 3 Buchstabe f) wird gestrichen ; damit wird vom Tag des Inkrafttretens der Änderung an für die in Anhang B zu diesem Übereinkommen aufgeführten Positionen die Bestimmung über die Unterbrechung der Stufenfolge der Zugeständnisse aufgehoben ; nach diesem Tag ist für das Inkrafttreten dieser Zugeständnisse (einschließlich ihrer weiteren Stufenfolgen) die Allgemeine (1) Wie in Artikel 11 vorgesehen, haben diese sowie alle anderen Erläuterungen in diesem Übereinkommen keinerlei Rechtskraft oder -wirksamkeit. Anmerkung 3 maßgebend, wobei alle in Betracht kommenden Zeitabschnitte vom Inkrafttreten der ursprünglichen Zugeständnisse an berechnet werden, so, als sei keine Unterbrechung der Stufenfolgen vorgesehen gewesen; ii) in jeder Position der Liste XX (ursprüngliches Zugeständnis) welche die gleiche Tarifnummer wie eine in Anhang C zu diesem Übereinkommen aufgeführte Position hat, wird der Zollsatz gestrichen und durch den in Anhang C zu diesem Übereinkommen für diese Position angegebenen Zollsatz ersetzt (Ersatzzugeständnis von über 50 %). UNTERTEIL B - STUFENFOLGE DER ERSATZZUGESTÄNDNISSE Artikel 5 Koordinierung der Stufenfolgen a) Erläuterung In diesem Artikel wird die Stufenfolge der in Anhang A zu diesem Übereinkommen vorgesehenen umgewandelten Ersatzzugeständnisse und der in Anhang C zu diesem Übereinkommen vorgesehenen Ersatzzugeständnisse mit einer Senkung von über 50 % geregelt. Dies geschieht durch Einfügung einer neuen Allgemeinen Anmerkung 3 Buchstabe f) in Liste XX und einer neuen Anlage I A zu dieser Liste. Durch diese neue Allgemeine Anmerkung 3 Buchstabe f) wird die Stufenfolge der Ersatzzugeständnisse an die Stufenfolge der ursprünglichen Zugeständnisse, an deren Stelle sie treten, angeglichen. Obgleich diese Änderung eine Änderung von Zollsätzen bewirkt, werden nach dem Inkrafttreten dieser Änderung die Zeitabschnitte und die dazugehörigen Senkungsbeträge bei den Ersatzzugeständnissen die gleichen sein, die für die ursprünglichen Zugeständnisse gegolten hätten. In Anhang D zu diesem Übereinkommen, welcher die neue Anlage I A zu Liste XX enthält, sind für beide Arten von Ersatzzugeständnissen die Zollsätze angegeben, die während des ersten, zweiten, dritten und vierten Jahres der Stufenfolge anzuwenden sind, und zwar vom Datum der ursprünglichen Zugeständnisse an gerechnet. b) Änderungen Beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird Liste XX wie folgt geändert: i) Die Worte "Buchstabe d) Ziffer ii) und Buchstabe f)" in Satz 1 der Allgemeinen Anmerkung 3 Buchstabe a) werden durch die Worte "Buchstabe d) Ziffer ii)" ersetzt; ii) die Worte "Bei jedem stufenweise gesenkten Zollsatz" in der Allgemeinen Anmerkung 3 Buchstabe b) werden wie folgt ersetzt: "Buchstabe f) dieser Anmerkung enthält besondere Bestimmungen über die Zollsätze in Abschnitt 4 Kapitel 1 Teilkapitel B und C sowie über die mit drei Sternchen versehenen Zollsätze. Bei jedem anderen stufenweise zu senkenden Zollsatz, "; iii) in die Allgemeine Anmerkung 3 wird der folgende neue Buchstabe f) eingefügt: "f) Unter diesem Buchstaben wird die Stufenfolge der Zugeständnisse bis zu denjenigen Endzollsätzen behandelt, die durch das Übereinkommen, hauptsächlich chemische Waren betreffend, in Ergänzung des Genfer Protokolls von 1967 zum Allgemeinen Abkommen in diese Liste aufgenommen worden sind. Ist ein solcher Zollsatz in dieser Liste mit zwei Sternchen versehen, so tritt der zugestandene Endzollsatz an dem Tag in Kraft, an dem die Liste XX durch Einfügung dieses Zollsatzes geändert wird. Für jeden zugestandenen Endzollsatz in Abschnitt 4 Kapitel 1 Teilkapitel B und C und für jeden mit drei Sternchen versehenen zugestandenen Endzollsatz sind die während des ersten, zweiten, dritten und vierten Jahres der Stufenfolge anzuwendenden Zollsätze in die Anlage I A zu dieser Liste aufgeführt. Das erste, zweite, dritte und vierte Jahr der Stufenfolge in dieser Anlage entspricht den jährlichen Stufenfolgen der ursprünglich zugestandenen Zollsätze, das heisst, jeder umgewandelte Zollsatz wird vom Tag des Inkrafttretens des ursprünglichen Zugeständnisses an berechnet. Wird also an einem Tag vor dem 1. Januar 1969 in die Liste XX ein Zollsatz eingefügt, so entspricht der von diesem Tag an für die Senkungsstufe bei dem Ersatzzugeständnis anzuwendende Zollsatz dem der Senkungsstufe bei dem ursprünglichen Zugeständnis, das er ersetzt. Die während der folgenden Senkungsstufen anzuwendenden Zollsätze bei dem jeweiligen Ersatzzugeständnis und dessen zugestandener Endzollsatz treten, wie in der genannten Anlage sowie unter dem Buchstaben a) Ziffer ii) und dem Buchstaben d) dieser Anmerkung bestimmt, an dem Tag in Kraft, der für diese Senkungsstufen und für diesen zugestandenen Endzollsatz auf Grund des ursprünglichen Zugeständnisses vorgesehen war. "; iv) die in Anhang D zu diesem Übereinkommen enthaltene Anlage I A wird hinter der Anlage I der Liste XX eingefügt. TEIL III EUROPÄISCHE WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND BELGIEN, FRANKREICH, ITALIEN UNTERTEIL A - CHEMISCHE WAREN Artikel 6 Weitere Zollsenkungen a) Erläuterung Durch diesen Artikel wird der Erste Teil der dem Protokoll beigefügten (und im folgenden als "Liste XL" bezeichneten) Liste XL (Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) geändert, um diejenigen weiteren Zollzugeständnisse für chemische und andere Waren aufzunehmen, welche die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft in diesem Übereinkommen als Gegenleistung für die darin von dessen anderen Vertragsparteien vorgesehenen zusätzlichen Zugeständnisse gewährt. Diese weiteren Zugeständnisse sind in den Kapiteln 28 bis 39 der Liste XL enthalten ; für sie gelten die folgenden vier Allgemeinen Regeln: i) Die erste Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39, die in der vierten Spalte das Zeichen "C1" tragen und Ausgangszollsätzen von weniger als 25 % vom Wert (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen ; bei diesen Sätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von vier Zehnteln der zum Erreichen des Endzollsatzes notwendigen Senkungen, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten zwei darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in der Senkung der restlichen sechs Zehntel, und zwar zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen. ii) Die zweite Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39, die das Zeichen "C2" tragen und Ausgangszollsätzen von 25 % vom Wert oder mehr (oder gleichwertigen Belastungen) unterliegen ; bei diesen Sätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von sechs Zehnteln der zum Erreichen des Endzollsatzes notwendigen Senkungen, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit den ersten drei darin vorgesehenen Senkungsstufen vorgenommen wird, sowie beim Inkrafttreten dieses Übereinkommens in der Senkung der restlichen vier Zehntel, und zwar zugleich mit den übrigen im Protokoll vorgesehenen Senkungsstufen. iii) Die dritte Allgemeine Regel gilt für diejenigen Tarifpositionen der Kapitel 28 bis 39, die das Zeichen "C3" tragen und Waren betreffen, bei denen die Schweiz für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Hauptlieferant oder wesentlich interessierter Lieferant ist ; bei diesen Zollsätzen bestehen die Zugeständnisse in der Senkung von sieben Zehnteln der zum Erreichen des Endzollsatzes notwendigen Senkungen, die nach Maßgabe des Protokolls zugleich mit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.