Europäische Union

1999/732/EG: Beschluß des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien

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Avis juridique important | 31999D0732 1999/732/EG: Beschluß des Rates vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien Amtsblatt Nr. L 294 vom 16/11/1999 S. 0029 - 0030 BESCHLUSS DES RATES vom 8. November 1999 über eine weitere Finanzhilfe für Rumänien (1999/732/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308, auf Vorschlag der Kommission(1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat vor Unterbreitung ihres Vorschlags den Wirtschafts- und Finanzausschuß konsultiert. (2) Rumänien führt grundlegende Wirtschaftsreformen durch und unternimmt erhebliche Anstrengungen zur Schaffung einer gut funktionierenden Marktwirtschaft, um die Beschäftigungslage und den Lebensstandard zu verbessern. (3) Rumänien und die Europäische Union haben ein Europa-Abkommen(3) geschlossen, durch das ein Assoziierungsverhältnis geschaffen wurde. (4) Der Europäische Rat beschloß auf seiner Tagung im Dezember 1997 in Luxemburg, einen Erweiterungsprozeß einzuleiten, der Rumänien sowie die anderen mittel- und osteuropäischen Bewerberstaaten und Zypern umfaßt. (5) Rumänien hat mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF) eine Einigung über eine Bereitschaftskreditvereinbarung zur Unterstützung des Anpassungs- und Reformprogramms der Behörden erzielt. (6) Die Weltbank hat ein neues Anpassungsdarlehen für den privaten Sektor bewilligt, mit dem erhebliche Finanzierungsmittel für Anpassungsmaßnahmen und Investitionen zur Unterstützung der rumänischen Reformanstrengungen im Unternehmens- und Finanzsektor zur Verfügung gestellt werden sollen. (7) Die rumänischen Behörden haben um finanzielle Unterstützung durch die internationalen Finanzierungsinstitutionen, die Gemeinschaft und andere bilaterale Geber nachgesucht. Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der von IWF und Weltbank aufgebracht werden könnte, ist für die Programmlaufzeit noch eine erhebliche Finanzierungslücke zu schließen, damit die Reserveposition Rumäniens gestärkt wird und die wirtschaftspolitischen Ziele, die mit den Reformmaßnahmen der Regierung verknüpft sind, Unterstützung erhalten. (8) Die Gewährung eines langfristigen Darlehens der Gemeinschaft an Rumänien ist eine angemessene Maßnahme, um zur Bewältigung der angespannten finanziellen Situation Rumäniens gegenüber dem Ausland beizutragen, die Zahlungsbilanz des Landes zu stützen und seine Reserveposition zu stärken sowie die Umsetzung der notwendigen Strukturreformen zu unterstützen. (9) Das Gemeinschaftsdarlehen sollte von der Kommission entsprechend den Grundsätzen eines soliden Finanzmanagements verwaltet werden. (10) Der Vertrag sieht nur in Artikel 308 Befugnisse für den Erlaß dieses Beschlusses vor - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft stellt Rumänien eine langfristige Darlehensfazilität mit einem Hoechstbetrag von 200 Mio. EUR und einer Laufzeit von bis zu zehn Jahren zur Verfügung, um eine tragbare Zahlungsbilanzsituation sicherzustellen. (2) Zu diesem Zweck wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Europäischen Gemeinschaft die erforderlichen Mittel aufzunehmen, die Rumänien als Darlehen zur Verfügung gestellt werden. (3) Die Kommission verwaltet das Darlehen nach Absatz 2 in enger Absprache mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Rumänien. Artikel 2 (1) Die Kommission wird ermächtigt, mit den rumänischen Behörden nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses die wirtschaftspolitischen Auflagen zu vereinbaren, an die das Darlehen geknüpft ist. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen im Einklang stehen. (2) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen in Zusammenarbeit mit dem Wirtschafts- und Finanzausschuß und in Koordinierung mit dem IWF, ob die Wirtschaftspolitik Rumäniens mit den Darlehenszielen übereinstimmt und ob die Darlehensbedingungen eingehalten werden. Artikel 3 (1) Das Darlehen wird Rumänien in zwei Teilbeträgen zur Verfügung gestellt. Die Freigabe des ersten Teilbetrags erfolgt vorbehaltlich des Artikels 2 sowie zufriedenstellender Ergebnisse bei dem makroökonomischen Programm Rumäniens im Rahmen der Bereitschaftskreditvereinbarung mit dem IWF. (2) Der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 sowie der zufriedenstellenden Fortsetzung des rumänischen Anpassungs- und Reformprogramms frühestens drei Monate nach Bereitstellung des ersten Teilbetrags freigegeben. (3) Die Mittel werden an die Rumänische Nationalbank ausgezahlt. Artikel 4 (1) Die in Artikel 1 genannten Anleihe- und Darlehenstransaktionen werden mit gleicher Wertstellung abgewickelt und dürfen für die Gemeinschaft weder eine Änderung der Fristen noch Wechselkurs- oder Zinsrisiken noch sonstige kommerzielle Risiken mit sich bringen. (2) Auf Ersuchen Rumäniens trägt die Kommission dafür Sorge, daß eine Klausel über vorzeitige Rückzahlung in die Darlehensbedingungen aufgenommen und gegebenenfalls ausgeführt wird. (3) Auf Ersuchen Rumäniens kann die Kommission, wenn die Umstände eine Verbesserung des Darlehenszinssatzes gestatten, ihre ursprünglichen Anleihen ganz oder teilweise refinanzieren oder die entsprechenden finanziellen Bedingungen neu festsetzen. Eine Refinanzierung oder Neufestsetzung erfolgt nach Maßgabe von Absatz 1 und darf weder zur Verlängerung der durchschnittlichen Laufzeit der betreffenden Anleihen noch zur Erhöhung des zum Zeitpunkt dieser Transaktion noch geschuldeten Kapitalbetrags, ausgedrückt zum jeweiligen Wechselkurs, führen. (4) Alle Kosten, die der Gemeinschaft durch den Abschluß und die Durchführung der in diesem Beschluß vorgesehenen Transaktion entstehen, gehen zu Lasten Rumäniens. (5) Der Wirtschafts- und Finanzausschuß wird mindestens einmal jährlich über die Abwicklung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Transaktionen unterrichtet. Artikel 5 Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat mindestens einmal jährlich, in der Regel bis zum 15. September, Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 8. November 1999. Im Namen des Rates Der Präsident S. NIINISTÖ (1) ABl. C 307 E vom 26.10.1999, S. 40. (2) Stellungnahme vom 6. Oktober 1999 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) ABl. L 357 vom 31.12.1994, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.