Europäische Union

2013/752/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8776) Text von Bedeutung für den EWR

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2013-12-13

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e mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen 1. Juli 2014 45b 434,04–434,79 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 10 % Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 45c 434,04–434,79 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 100 % bei einem Kanalabstand bis 25 kHz. Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen 1. Juli 2014 46a 863–865 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 0,1 % zulässig. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 46b 863–865 MHz Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung (14) 10 mW (ERP)   Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Geräte. 1. Juli 2014 47 865–868 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 1 % zulässig. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 48 868–868,6 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 1 % zulässig. Keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 49 868,6–868,7 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21) 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Das gesamte Band kann auch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler Arbeitszyklus (): 1,0 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. 1. Juli 2014 50 868,7–869,2 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 0,1 % zulässig. Keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 51 869,2–869,25 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21) 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Personenhilferufanlagen (12). 1. Juli 2014 52 869,25–869,3 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21) 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. 1. Juli 2014 53 869,3–869,4 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21) 10 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (): 1,0 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. 1. Juli 2014 54a 869,4–869,65 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 0,1 % zulässig. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 54b 869,4–869,65 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 500 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 10 % zulässig. Keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 55 869,65–869,7 MHz Geräte mit niedrigem Arbeitszyklus/hoher Zuverlässigkeit (21) 25 mW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz; maximaler Arbeitszyklus (): 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Alarmanlagen. 1. Juli 2014 56a 869,7–870 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 5 mW (ERP) Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen 1. Juli 2014 56b 869,7–870 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 25 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 1 % zulässig. Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 57a 2 400–2 483,5 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (EIRP)     1. Juli 2014 57b 2 400–2 483,5 MHz Funkortungsgeräte (15) 25 mW (EIRP)     1. Juli 2014 57c 2 400–2 483,5 MHz Breitband-Datenübertragungsgeräte (22) 100 mW (EIRP) und 100 mW/100 kHz (EIRP) Leistungsdichte bei Frequenzsprungmodulation, 10 mW/MHz (EIRP) Leistungsdichte bei anderen Modulationsarten Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.   1. Juli 2014 58 2 446–2 454 MHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18) 500 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind.   1. Juli 2014 59 2 483,5–2 500 MHz Aktive medizinische Implantate (7) 10 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Kanalabstand: 1 MHz. Das gesamte Frequenzband kann auch dynamisch als ein einziger Kanal für die Hochgeschwindigkeits-Datenübertragung genutzt werden. Maximaler Arbeitszyklus (): 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13). Periphere Zentraleinheiten nur zur Verwendung in Gebäuden 1. Juli 2014 60 4 500–7 000 MHz Funkortungsgeräte (15) 24 dBm (EIRP) (25) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16). 1. Juli 2014 61 5 725–5 875 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 25 mW (EIRP)     1. Juli 2014 62 5 795–5 805 MHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 2 W (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Straßenmautanwendungen. 1. Juli 2014 63 6 000–8 500 MHz Funkortungsgeräte (15) 7 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 33 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden. 1. Juli 2014 64 8 500–10 600 MHz Funkortungsgeräte (15) 30 dBm (EIRP) (25) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16). 1. Juli 2014 65 17,1–17,3 GHz Funkortungsgeräte (15) 26 dBm (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Systeme. 1. Juli 2014 66 24,05–24,075 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 67 24,05–26,5 GHz Funkortungsgeräte (15) 26 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 14 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radiostronomiestationen müssen eingehalten werden. 1. Juli 2014 68 24,05–27 GHz Funkortungsgeräte (15) 43 dBm (EIRP) (25) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16). 1. Juli 2014 69a 24,075–24,15 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 100 mW (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Beharrungszeit und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar. 1. Juli 2014 69b 24,075–24,15 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 0,1 mW (EIRP)     1. Juli 2014 70a 24,15–24,25 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 70b 24,15–24,25 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 71 24,25–24,495 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) – 11 dBm (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen () und Frequenzmodulationsbereiche gelten gemäß den harmonisierten Normen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. 1. Juli 2014 72 24,25–24,5 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 20 dBm (EIRP) (nach vorn gerichtetes Radar), 16 dBm (EIRP) (nach hinten gerichtetes Radar) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen () und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. 1. Juli 2014 73 24,495–24,5 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) – 8 dBm (EIRP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximale Arbeitszyklen () und Frequenzmodulationsbereich gelten gemäß den harmonisierten Normen. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestütztes Fahrzeugradar im harmonisierten 24-GHz-Frequenzbereich. 1. Juli 2014 74a 57–64 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (EIRP), maximale Sendeleistung von 10 dBm und maximale EIRP-Leistungsspektraldichte von 13 dBm/MHz     1. Juli 2014 74b 57–64 GHz Funkortungsgeräte (15) 43 dBm (EIRP) (25) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16). 1. Juli 2014 74c 57–64 GHz Funkortungsgeräte (15) 35 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 2 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. 1. Juli 2014 75 57–66 GHz Breitband-Datenübertragungsgeräte (22) 40 dBm (EIRP) und 13 dBm/MHz (EIRP) Leistungsdichte Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Keine festen Außeneinrichtungen 1. Juli 2014 76 61–61,5 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 77 63–64 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 40 dBm (EIRP)   Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für die Kommunikation von Fahrzeug zu Fahrzeug sowie vom Fahrzeug zur Infrastruktur und von der Infrastruktur zum Fahrzeug. 1. Juli 2014 78a 75–85 GHz Funkortungsgeräte (15) 34 dBm/50 MHz Spitzenwert (EIRP) und – 3 dBm/MHz Mittelwert (EIRP) Es sind eine automatische Sendeleistungsregelung und Antennenanforderungen zu verwenden sowie gleichwertige Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Füllstandsondierung. Bestehende Sperrzonen um Radioastronomiestationen müssen eingehalten werden. 1. Juli 2014 78b 75–85 GHz Funkortungsgeräte (15) 43 dBm (EIRP) (25) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Radar zur Tankfüllstandsondierung (16). 1. Juli 2014 79 76–77 GHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 55 dBm Spitzenwert (EIRP) und 50 dBm Mittelwert (EIRP) und 23,5 dBm Mittelwert (EIRP) für gepulste Radare   Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für bodengestützte Fahrzeug- und Infrastruktursysteme. 1. Juli 2014 80 122–123 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 81 244–246 GHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (EIRP)     1. Juli 2014 (1)   Die Mitgliedstaaten müssen die Nutzung benachbarter Frequenzbänder innerhalb dieser Tabelle als ein einziges Frequenzband zulassen, sofern die besonderen Bedingungen für jedes dieser benachbarten Frequenzbänder eingehalten werden. (2)   Gemäß Artikel 2 Absatz 3. (3)   Die Mitgliedstaaten müssen die Frequenznutzung bis zu den in dieser Tabelle angegebenen Höchstwerten für die Sendeleistung, Feldstärke bzw. Leistungsdichte gestatten. In Übereinstimmung mit Artikel 3 Absatz 3 können sie auch weniger strenge Bedingungen vorgeben, d. h. die Frequenznutzung mit höherer Sendeleistung, Feldstärke oder Leistungsdichte gestatten, sofern dadurch die angemessene Koexistenz von Geräten mit geringer Reichweite in den durch diesen Beschluss harmonisierten Frequenzbändern nicht beeinträchtigt wird. (4)   Die Mitgliedstaaten dürfen ausschließlich diese ‚zusätzlichen Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ vorschreiben und keine weiteren Parameter oder Frequenzzugangs- und Störungsminderungsanforderungen hinzufügen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten in einer bestimmten Zelle ganz auf ‚zusätzliche Parameter (Kanalbildung und/oder Kanalzugang und -belegung)‘ verzichten oder höhere Werte gestatten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Frequenzbands dadurch nicht beeinträchtigt wird. (5)   Die Mitgliedstaaten dürfen außer diesen ‚sonstigen Nutzungsbeschränkungen‘ keine zusätzlichen Nutzungsbeschränkungen auferlegen. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten auf eine oder alle diese Beschränkungen verzichten, sofern die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung des harmonisierten Bands dadurch nicht beeinträchtigt wird. (6)   ‚Arbeitszyklus‘ ist definiert als anteilsmäßiger aktiver Sendebetrieb eines einzelnen Geräts innerhalb einer Zeitdauer von einer Stunde zu einem beliebigen Zeitpunkt. Da weniger strenge Bedingungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 festgelegt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten höhere Werte für den ‚Arbeitszyklus‘ gestatten. (7)   Die Kategorie der aktiven medizinischen Implantate umfasst den Funkteil aktiver implantierbarer medizinischer Geräte, die dafür ausgelegt sind, ganz oder teilweise durch einen chirurgischen oder medizinischen Eingriff in den menschlichen Körper oder in den Körper eines Tieres eingeführt zu werden, sowie gegebenenfalls deren periphere Zusatzgeräte. (8)   ‚Implantate bei Tieren‘ sind Sendegeräte, die zu Diagnose- und/oder Therapiezwecken in den Körper eines Tieres implantiert werden. (9)   Die Kategorie der Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen umfasst ungeachtet der Anwendung oder des Zwecks alle Arten von Funkgeräten, die die für das jeweilige Frequenzband angegebenen technischen Bedingungen erfüllen. Übliche Verwendungen sind Fernmessung, Fernsteuerung, Alarmgebung, allgemeine Datenübertragung und andere Anwendungen. (10)   Die Kategorie der technischen Hörhilfen (ALD) umfasst Funkkommunikationssysteme, die es Hörgeschädigten erlauben, ihre Hörfähigkeit zu verbessern. Übliche Systeme bestehen aus einem oder mehreren Funksendern und einem oder mehreren Funkempfängern. (11)   Die Kategorie der Messgeräte umfasst Funkgeräte, die Teil bidirektionaler Funkkommunikationssysteme sind, welche eine ferngesteuerte Betriebsüberwachung, Messung und Datenübertragung in intelligenten Netzinfrastrukturen wie Strom-, Gas- und Wasserversorgungsnetzen erlauben. (12)   ‚Personenhilferufanlagen‘ sind Funkkommunikationssysteme, die einer Person in einer Notlage durch Auslösen eines Hilferufs eine zuverlässige Kommunikation in einem beschränkten räumlichen Bereich erlauben. Üblicherweise dienen Personenhilferufanlagen der Unterstützung älterer oder behinderter Menschen. (13)   ‚Aktive implantierbare medizinische Geräte‘ im Sinne der Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17). (14)   Die Kategorie der Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung umfasst Funkgeräte, deren Sendebetrieb auf geringer Latenzzeit und hohem Arbeitszyklus beruht. Übliche Verwendungen sind persönliche drahtlose Audio- und Multimedia-Streaming-Systeme, Mobiltelefone, Kraftfahrzeug- oder Heimunterhaltungssysteme, drahtlose Mikrofone, drahtlose Lautsprecher, drahtlose Kopfhörer, am Körper getragene Funkgeräte, technische Hörhilfen, In-Ohr-Monitoring-Geräte und drahtlose Mikrofone für Konzerte und andere Bühnenproduktionen sowie FM-Sender mit niedriger Leistung (Band 36). (15)   Die Kategorie der Funkortungsgeräte umfasst Funkgeräte, die zur Ermittlung der Position, der Geschwindigkeit und/oder anderer Eigenschaften eines Objekts oder zum Erhalt von Informationen in Bezug auf diese Parameter eingesetzt werden. Übliche Verwendungen sind verschiedene Arten von Messanwendungen. (16)   Ein ‚Radar zur Tankfüllstandsondierung‘ (TLPR) ist eine spezielle Funkortungsanwendung, die zum Ermitteln des Füllstands in Metall- oder Stahlbetontanks oder ähnliche Anlagen aus Werkstoffen mit vergleichbaren Dämpfungseigenschaften installiert wird. Der Tank dient als Behälter. (17)   ‚Modellsteuerungsgeräte‘ sind eine besondere Art funktechnischer Fernsteuerungs- und Fernmessgeräte, die zur Steuerung der Bewegung von Modellen (vorwiegend Miniaturnachbildungen von Fahrzeugen) in der Luft, an Land sowie auf oder unter der Wasseroberfläche eingesetzt werden. (18)   Die Kategorie der Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) umfasst auf Tags/Abfragesendern beruhende Funkkommunikationssysteme, die aus an belebten oder unbelebten Objekten angebrachten Funketiketten (Tags) und aus Sende-/Empfangsgeräten (Abfragesendern) bestehen, welche die Tags aktivieren und deren Daten empfangen. Übliche Verwendungen sind die Verfolgung und Identifizierung von Objekten, beispielsweise zur elektronischen Artikelüberwachung (Electronic Article Surveillance, EAS) und zur Erfassung und Übertragung von Daten über die Objekte, an denen batterielose, batterieunterstützte oder batteriebetriebene Tags angebracht sind. Die Antworten eines Tags werden vom Abfragesender validiert und an dessen Hostsystem weitergeleitet. (19)   Die Kategorie ‚Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte‘ umfasst Funkgeräte für den Einsatz im Verkehrsbereich (Straßenverkehr, Schienenverkehr, Schifffahrt, Luftverkehr entsprechend den jeweiligen technischen Beschr

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.