Europäische Union

2013/752/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8776) Text von Bedeutung für den EWR

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Konsolidierungsdatum: 2013-12-13

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2013D0752 — DE — 13.12.2013 — 000.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8776) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/752/EU) (ABl. L 334, 13.12.2013, p.17) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 044 vom 14.2.2014, S. 56  (752/2013) ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 11. Dezember 2013 zur Änderung der Entscheidung 2006/771/EG zur Harmonisierung der Frequenznutzung durch Geräte mit geringer Reichweite und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/928/EG (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 8776) (Text von Bedeutung für den EWR) (2013/752/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) ( 1 ), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2006/771/EG der Kommission ( 2 ) harmonisiert die technischen Frequenznutzungsbedingungen für zahlreiche Geräte mit geringer Reichweite, darunter Alarmanlagen, lokale Kommunikationsausrüstungen, Türöffner, medizinische Implantate, und für intelligente Verkehrssysteme. Geräte mit geringer Reichweite sind normalerweise Massenprodukte und/oder tragbare Produkte, die leicht mitgeführt und grenzüberschreitend eingesetzt werden können; unterschiedliche Bedingungen für den Frequenzzugang behindern daher den freien Verkehr dieser Waren, erhöhen die Produktionskosten solcher Geräte und bergen die Gefahr funktechnischer Störungen bei anderen Funkanwendungen und -diensten. (2) Gemäß dem Beschluss Nr. 243/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über ein Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik ( 3 ) sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, in Zusammenarbeit mit der Kommission gegebenenfalls die kollektive Frequenznutzung und die gemeinsame Frequenznutzung zu fördern, um die Effizienz und Flexibilität zu steigern. (3) Angesichts der wachsenden Bedeutung von Geräten mit geringer Reichweite für die Wirtschaft und der sich rasch verändernden Technologien und gesellschaftlichen Anforderungen können neue Anwendungen für Geräte mit geringer Reichweite entstehen. Diese machen es erforderlich, die Frequenzharmonisierungsbedingungen regelmäßig anzupassen. (4) Am 5. Juli 2006 erteilte die Kommission der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG ein ständiges Mandat zur Anpassung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG an die Technologie- und Marktentwicklungen im Bereich der Geräte mit geringer Reichweite. (5) Durch die Entscheidungen 2008/432/EG ( 4 ) und 2009/381/EG ( 5 ) der Kommission, den Beschluss 2010/368/EU ( 6 ) der Kommission und den Durchführungsbeschluss 2011/829/EU ( 7 ) der Kommission wurden die in der Entscheidung 2006/771/EG enthaltenen harmonisierten technischen Bedingungen für Geräte mit geringer Reichweite bereits mehrfach geändert, indem deren Anhang ersetzt wurde. (6) In ihrem aufgrund dieses Mandats vorgelegten Bericht ( 8 ) vom März 2013 teilte die CEPT der Kommission die Ergebnisse der beauftragten Überprüfung der Kategorien „Art des Geräts mit geringer Reichweite“ und „Sonstige Nutzungsbeschränkungen“ im Anhang der Entscheidung 2006/771/EG mit und empfahl der Kommission, eine Reihe technischer Aspekte in dem genannten Anhang zu ändern. (7) Wie die Ergebnisse des Mandats zeigen, ist für Geräte mit geringer Reichweite, die auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage betrieben werden, einerseits Rechtssicherheit bezüglich der Möglichkeit der gemeinsamen Frequenznutzung erforderlich; dies kann durch berechenbare technische Bedingungen für eine gemeinsame Nutzung harmonisierter Frequenzbänder erreicht werden, die eine zuverlässige und effiziente Nutzung der harmonisierten Frequenzbänder sicherstellen. Andererseits ist für Geräte mit geringer Reichweite auch eine hinreichende Flexibilität nötig, um eine große Anwendungsvielfalt zu ermöglichen, damit die Vorteile der Drahtlos-Innovation in der Union bestmöglich genutzt werden können. Deshalb ist eine Harmonisierung der festgelegten technischen Nutzungsbedingungen notwendig, um funktechnische Störungen zu verhindern und eine möglichst große Flexibilität zu erlauben, gleichzeitig aber die zuverlässige und effiziente Nutzung der Frequenzbänder durch Geräte mit geringer Reichweite zu fördern. (8) Dies kann durch die Streichung des Begriffs der „Art“ von Geräten mit geringer Reichweite und die Harmonisierung der Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite erreicht werden. Mit zwei Arten von Kategorien könnten jeweils berechenbaren Rahmenbedingungen für eine gemeinsame Nutzung einer ganzen Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite geschaffen werden. Die Einteilung der Geräte mit geringer Reichweite in diese Kategorien erfolgt entweder nach ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder nach gemeinsamen Nutzungsszenarios, von denen die voraussichtliche Nutzungsdichte abhängt. (9) Der Geltungsbereich der im technischen Anhang definierten Kategorien schafft bei den Nutzern Berechenbarkeit im Hinblick auf andere Geräte mit geringer Reichweite, die in demselben Frequenzband auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage betrieben werden dürfen. Entsprechend der Richtlinie 1999/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 1999 über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen und die gegenseitige Anerkennung ihrer Konformität ( 9 ) (im Folgenden FuTEE-Richtlinie) müssen die Hersteller dafür sorgen, dass Geräte mit geringer Reichweite innerhalb dieser Kategorien keine funktechnischen Störungen bei anderen Geräten mit geringer Reichweite verursachen. (10) Durch die Kombination aus der harmonisierten Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite und den technischen Nutzungsbedingungen (Frequenzband, maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte, zusätzliche Parameter, sonstige Nutzungsbeschränkungen) ergibt sich in den unter diesen Beschluss fallenden Frequenzbändern eine harmonisierte Umgebung für eine gemeinsame Nutzung, die eine gemeinsame, nicht exklusive Nutzung der Funkfrequenzen durch Geräte mit geringer Reichweite unabhängig vom Zweck dieser Nutzung erlaubt. (11) Zur Wahrung der Rechtssicherheit und der Berechenbarkeit einer solchen harmonisierten Umgebung für eine gemeinsame Nutzung wäre die Nutzung harmonisierter Frequenzbänder durch Geräte mit geringer Reichweite, die zu keiner harmonisierten Kategorie gehören, bzw. unter weniger strengen technischen Parametern nur insofern erlaubt, als die jeweilige Umgebung für eine gemeinsame Nutzung dadurch nicht beeinträchtigt wird. (12) Am 6. Juli 2011 erteilte die Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung Nr. 676/2002/EG der CEPT ein weiteres Mandat zur Durchführung der erforderlichen technischen Untersuchungen für eine mögliche Überprüfung der Entscheidung 2005/928/EG der Kommission vom 20. Dezember 2005 zur Harmonisierung des Frequenzbands 169,4-169,8125 MHz in der Gemeinschaft ( 10 ), um in Übereinstimmung mit Artikel 5 dieser Entscheidung eine effiziente Nutzung des harmonisierten Frequenzbereichs sicherzustellen. (13) In ihrem aufgrund des obengenannten zweiten Mandats vorgelegten Bericht ( 11 ) vom Juni 2012 empfahl die CEPT der Kommission, im Zuge der bevorstehenden Änderung des Anhangs der Entscheidung 2006/771/EG bestehende und zusätzliche Harmonisierungsmaßnahmen für Geräte mit geringer Sendeleistung bzw. geringer Reichweite im 169-MHz-Band in diesen Anhang aufzunehmen, um in dem harmonisierten Frequenzbereich (169,4-169,8125 MHz) für eine bessere Übersichtlichkeit und Transparenz zu sorgen. (14) Auf der Grundlage der Arbeit der CEPT ist es möglich, die Regulierungsbedingungen für Geräte mit geringer Reichweite zu straffen. Durch die Harmonisierung der Frequenzzugangsbedingungen könnte das im Mehrjahresprogramm für die Funkfrequenzpolitik festgelegte Ziel, die kollektive Nutzung von Funkfrequenzen durch bestimmte Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite im Binnenmarkt zu fördern, erreicht werden. (15) Daher sollte der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG entsprechend geändert und die Entscheidung 2005/928/EG aufgehoben werden. (16) Geräte, die unter den in diesem Beschluss festgesetzten Bedingungen betrieben werden, müssen auch den Anforderungen der FuTEE-Richtlinie entsprechen, damit die Funkfrequenzen effektiv genutzt und funktechnische Störungen vermieden werden; der Nachweis dafür wird entweder durch die Einhaltung harmonisierter Normen oder durch alternative Konformitätsbewertungsverfahren erbracht. (17) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Funkfrequenzausschusses — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 der Entscheidung 2006/771/EG wird die folgende Nummer hinzugefügt: „3. ‚Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite‘ bedeutet eine Gruppe von Geräten mit geringer Reichweite, die Funkfrequenzen mit ähnlichen technischen Frequenzzugangsmechanismen oder aufgrund gemeinsamer Nutzungsszenarios nutzen.“ Artikel 2 Artikel 3 der Entscheidung 2006/771/EG erhält folgende Fassung: „Artikel 3 (1)  Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Frequenzbänder für die einzelnen Kategorien von Geräten mit geringer Reichweite entsprechend den besonderen Bedingungen im Anhang dieser Entscheidung bis zum genannten Umsetzungstermin festgelegt werden und nicht exklusiv, störungsfrei und ungeschützt zur Verfügung stehen. (2)  Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten die Inanspruchnahme von Artikel 4 Absatz 5 der Frequenzentscheidung beantragen. (3)  Von dieser Entscheidung unberührt bleibt das Recht der Mitgliedstaaten, die Nutzung der Frequenzbänder unter weniger strengen Bedingungen oder für Geräte mit geringer Reichweite, die nicht zu der harmonisierten Kategorie gehören, zu gestatten, sofern der Betrieb von Geräten mit geringer Reichweite dieser Kategorie unter den geeigneten harmonisierten technischen und betrieblichen Bedingungen entsprechend dem Anhang dieser Entscheidung, die eine gemeinsame Nutzung eines bestimmten Teils des Frequenzbands durch Geräte mit geringer Reichweite derselben Kategorie auf nicht exklusiver und gemeinsamer Grundlage zu unterschiedlichen Zwecken erlauben, uneingeschränkt möglich bleibt.“ Artikel 3 Der Anhang der Entscheidung 2006/771/EG wird durch den Text im Anhang dieses Beschlusses ersetzt. Artikel 4 Die Entscheidung 2005/928/EG wird aufgehoben. Artikel 5 Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission bis spätestens zum 1. September 2014 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG „ANHANG Harmonisierte Frequenzbänder und technische Parameter für Geräte mit geringer Reichweite Band Nr. Frequenzband () Kategorie von Geräten mit geringer Reichweite () Maximale Sendeleistung/Feldstärke/Leistungsdichte () Zusätzliche Parameter (Vorschriften für Kanalbildung und/oder Kanalzugang und belegung () Sonstige Nutzungsbeschränkungen () Umsetzungstermin 1 9–59,750 kHz Induktive Geräte (20) 72 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 2 9–315 kHz Aktive medizinische Implantate (7) 30 dΒμΑ/m in 10 m Maximaler Arbeitszyklus (): 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13). 1. Juli 2014 3 59,750–60,250 kHz Induktive Geräte (20) 42 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 4 60,250–74,750 kHz Induktive Geräte (20) 72 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 5 74,750–75,250 kHz Induktive Geräte (20) 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 6 75,250–77,250 kHz Induktive Geräte (20) 72 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 7 77,250–77,750 kHz Induktive Geräte (20) 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 8 77,750–90 kHz Induktive Geräte (20) 72 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 9 90–119 kHz Induktive Geräte (20) 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 10 119–128,6 kHz Induktive Geräte (20) 66 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 11 128,6–129,6 kHz Induktive Geräte (20) 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 12 129,6–135 kHz Induktive Geräte (20) 66 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 13 135–140 kHz Induktive Geräte (20) 42 dBμA/m in 10 m     1. Juli 2014 14 140–148,5 kHz Induktive Geräte (20) 37,7 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 15 148,5–5 000 kHz (23) Induktive Geräte (20) – 15 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz; außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 16 315–600 kHz Aktive medizinische Implantate (7) – 5 dΒμΑ/m in 10 m Maximaler Arbeitszyklus (): 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Implantate bei Tieren (8). 1. Juli 2014 17 400–600 kHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18) – 8 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 18 456,9–457,1 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 7 dBμA/m in 10 m   Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Gerät zur Notfallortung von Verschütteten und Wertgegenständen. 1. Juli 2014 19 984–7 484 kHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) 9 dΒμΑ/m in 10 m Maximaler Arbeitszyklus (): 1 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Eurobalise-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Energieübertragung. 1. Juli 2014 20 3 155–3 400 kHz Induktive Geräte (20) 13,5 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 21 5 000–30 000 kHz (24) Induktive Geräte (20) – 20 dΒμΑ/m in 10 m innerhalb jeder Bandbreite von 10 kHz; außerdem gilt für Systeme, die in größeren Bandbreiten als 10 kHz betrieben werden, eine Gesamtfeldstärke von – 5 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 22a 6 765–6 795 kHz Induktive Geräte (20) 42 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 22b 6 765–6 795 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 42 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 23 7 300–23 000 kHz Verkehrs- und Verkehrstelematikgeräte (19) – 7 dΒμΑ/m in 10 m Es gelten Beschränkungen für Antennen entsprechend den harmonisierten Normen, die im Rahmen der Richtlinie 1999/5/EG verabschiedet wurden. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Euroloop-Übertragungen zu Zügen bei Nutzung des 27-MHz-Bands zur Aktivierung. 1. Juli 2014 24 7 400–8 800 kHz Induktive Geräte (20) 9 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 25 10 200–11 000 kHz Induktive Geräte (20) 9 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 26 12 500–20 000 kHz Aktive medizinische Implantate (7) – 7 dΒμΑ/m in 10 m in einer Bandbreite von 10 kHz Maximaler Arbeitszyklus (): 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Implantate bei Tieren zur Verwendung in Gebäuden (8). 1. Juli 2014 27a 13 553–13 567 kHz Induktive Geräte (20) 42 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 27b 13 553–13 567 kHz Geräte zur Funkfrequenzkennzeichnung (RFID) (18) 60 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 27c 13 553–13 567 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 42 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 28a 26 957–27 283 kHz Induktive Geräte (20) 42 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 28b 26 957–27 283 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (ERP), entspricht 42 dΒμΑ/m in 10 m     1. Juli 2014 29 26 990–27 000 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17). 1. Juli 2014 30 27 040–27 050 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17). 1. Juli 2014 31 27 090–27 100 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17). 1. Juli 2014 32 27 140–27 150 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17). 1. Juli 2014 33 27 190–27 200 kHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 100 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 % Für Modellsteuerungsgeräte gelten keine Beschränkungen des Arbeitszyklus (17). 1. Juli 2014 34 30–37,5 MHz Aktive medizinische Implantate (7) 1 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 10 % Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für medizinische Membranimplantate mit sehr kleiner Leistung zur Blutdruckmessung im Sinne der Begriffsbestimmung für aktive implantierbare medizinische Geräte (13) in der Richtlinie 90/385/EWG. 1. Juli 2014 35 40,66–40,7 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (ERP)   Keine Videoanwendungen 1. Juli 2014 ▼C1 36 87,5-108 MHz Geräte mit hohem Arbeitszyklus/kontinuierlicher Übertragung (14) 50 nW e.r.p. Kanalabstand bis 200 kHz Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Sender mit analoger Frequenzmodulation (FM). 1. Juli 2014 ▼B 37a 169,4–169,475 MHz Technische Hörhilfen (ALD) (10) 500 mW (ERP) Kanalabstand: max. 50 kHz   1. Juli 2014 37b 169,4–169,475 MHz Messgeräte (11) 500 mW (ERP) Kanalabstand: max. 50 kHz; maximaler Arbeitszyklus (): 10,0 %   1. Juli 2014 37c 169,4–169,475 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 500 mW (ERP) Kanalabstand: max. 50 kHz; maximaler Arbeitszyklus (): 1,0 %   1. Juli 2014 38 169,4–169,4875 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 %   1. Juli 2014 39a 169,4875–169,5875 MHz Technische Hörhilfen (ALD) (10) 500 mW (ERP) Kanalabstand: max. 50 kHz   1. Juli 2014 39b 169,4875–169,5875 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (): 0,001 % Zwischen 0.00 Uhr und 6.00 Uhr Ortszeit ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 0,1 % zulässig. 1. Juli 2014 40 169,5875–169,8125 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (ERP) Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Maximaler Arbeitszyklus (): 0,1 %   1. Juli 2014 41 401–402 MHz Aktive medizinische Implantate (7) 25 μW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 0,1 % zulässig. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (13) und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten ausgelegt sind, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. 1. Juli 2014 42 402–405 MHz Aktive medizinische Implantate (7) 25 μW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 300 kHz kombinieren. Andere Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken, einschl. Bandbreiten über 300 kHz, können eingesetzt werden, falls deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind, um Betriebskompatibilität mit anderen Nutzern und insbesondere meteorologischen Funksonden zu gewährleisten. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für aktive implantierbare medizinische Geräte (13). 1. Juli 2014 43 405–406 MHz Aktive medizinische Implantate (7) 25 μW (ERP) Kanalabstand: 25 kHz. Einzelsender dürfen benachbarte Kanäle zur Erhöhung der Bandbreite bis 100 kHz kombinieren. Es sind Frequenzzugangs- und Störungsminderungstechniken einzusetzen, deren Leistung mindestens den Techniken entspricht, die in den gemäß Richtlinie 1999/5/EG verabschiedeten harmonisierten Normen vorgesehen sind. Alternativ ist ein maximaler Arbeitszyklus () von 0,1 % zulässig. Diese Nutzungsbedingungen gelten nur für Systeme, die speziell konzipiert wurden für die Bereitstellung digitaler Kommunikationsdienste ohne Sprache zwischen aktiven implantierbaren medizinischen Geräten (13) und/oder in und am menschlichen Körper getragenen Geräten, die individuelle nicht zeitkritische physiologische Patientendaten übertragen. 1. Juli 2014 44a 433,05–434,04 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 1 mW (ERP) und – 13 dBm/10 kHz Leistungsdichte für Bandbreitenmodulation über 250 kHz Sprachanwendungen sind mit modernen Störungsminderungstechniken erlaubt. Keine Audio- und Videoanwendungen 1. Juli 2014 44b 433,05–434,04 MHz Geräte mit geringer Reichweite für nicht näher spezifizierte Anwendungen (9) 10 mW (ERP) Maximaler Arbeitszyklus (): 10 % Keine analogen Audioanwendungen außer Sprachanwendungen; keine analogen Videoanwendungen 1. Juli 2014 45a 434,04–434,79 MHz Gerät

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.