Europäische Union

2003/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 519)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0595. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32003D0595 2003/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 519) Amtsblatt Nr. L 202 vom 09/08/2003 S. 0015 - 0023 Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 519) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/595/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. VERFAHREN (1) Im Juni 2001 erfuhr die Kommission von der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (nachstehend "Landesrichtlinie" genannt). Mehrere Bestimmungen der Landesrichtlinie schienen mit Artikel 87 EG-Vertrag nicht übereinzustimmen. Da die Landesrichtlinie vom 25. Mai 1998 datiert, wurde die Regelung als nicht notifizierte Beihilfe unter der Nummer NN 55/2001 eingetragen. (2) Mit Schreiben D/52684 vom 2. Juli 2001 forderte die Kommission Deutschland auf, zu der Landesrichtlinie aus beihilferechtlicher Sicht Stellung zu nehmen. Die Stellungnahme Deutschlands ging mit Schreiben vom 30. August 2001 (A/36853) ein. (3) Die Kommission setzte Deutschland mit Schreiben SG(2001) D/293172 vom 28. Dezember 2001 von ihrem Beschluss in Kenntnis, wegen dieser Regelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Deutschland legte seine Position mit Schreiben vom 4. Februar 2002 (A/30809) dar. (5) Am 7. Juni 2002 fand in Berlin eine Besprechung zwischen Vertretern Deutschlands und der Kommission statt. (6) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.(1) Die Kommission forderte alle anderen Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Maßnahme auf, doch sind keine Stellungnahmen eingegangen. 2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 2.1. Ziel der Maßnahme (7) Das spezifische Ziel der Landesrichtlinie besteht darin, überregionale Märkte und Exportmärkte zu erschließen oder zurückzugewinnen. Darunter sind Märkte außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns, d. h. Märkte innerhalb Deutschlands und in anderen Mitgliedstaaten sowie in Drittländern zu verstehen. 2.2. Form der Beihilfe und Rechtsgrundlage (8) Die Beihilfe wird in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Rechtsgrundlage ist die Landesrichtlinie, die am 25. Mai 1998 in Kraft trat. Die Landesrichtlinie wurde ohne vorherige Notifizierung als De-minimis-Regelung erlassen und enthält einen ausdrücklichen Verweis auf die in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen(2) und der Mitteilung der Kommission betreffend "De-minimis"-Beihilfen(3) niedergelegten De-minimis-Regeln. 2.3. Teilprogramme (9) Die Landesrichtlinie umfasst vier Teilprogramme: - Teilprogramm (A): Markteinführungsprogramme, - Teilprogramm (B): Messen und Ausstellungsbeteiligungen im In- und Ausland, - Teilprogramm (C): Firmengemeinschaftsbüros im Ausland, - Teilprogramm (D): Außenwirtschaftsassistenten. 2.4. Beihilfeempfänger (10) Beihilfeempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen (nachstehend "KMU" genannt) im Sinne der Empfehlung der Kommission 96/280/EG vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen(4). Für Beihilfen im Rahmen des Teilprogramms B (Messen und Aufstellungsbeteiligungen im In- und Ausland) kommen außerdem in Betracht: Messegesellschaften, Industrie- und Handelskammern, Verbände, Arbeitsgemeinschaften, Arbeitskreise, Innungen, Kommunen und andere, soweit sie für andere Unternehmen oder ihre eigenen Mitglieder tätig sind und die Zuwendungen an diese weiterreichen. 2.5. Beihilfefähige Kosten (11) Im Rahmen der vier Teilprogramme gelten als beihilfefähige Kosten: (12) Markteinführungsprogramme: - Beratung bei der Erarbeitung von unternehmensspezifischen Marketingzielen, - Beratung bei der Erarbeitung von Marketingkonzepten oder von Teilen solcher Konzepte (z. B. Produktgestaltung, Preisbildung, Werbestrategie, Vertriebsorganisation), - Beratung bei der Präsentation und Vorführung von Prototypen, - Beratung bei der Durchführung von Warenbörsen, - Veranstaltungen zur Verbesserung des Exports, zur Erschließung neuer Absatz- und Kooperationsmöglichkeiten und zur Herstellung von imagebezogenen und branchenübergreifenden Herkunftslogos, - die Beihilfe je Unternehmen beträgt höchstens 20500 EUR. (13) Messen und Ausstellungsbeteiligungen im In- und Ausland: - Ausgaben, die für die Einrichtung und den Betrieb des Standes unmittelbar erforderlich sind (Standmiete, Standbau, Anschluss an Strom- und Wasserversorgung, Entsorgung, Katalogeintragung, veranstaltungsbezogene Werbung, Dolmetschereinsatz, Transport und Versicherung), - die Beihilfe je Unternehmen beträgt höchstens 7690 EUR. (14) Firmengemeinschaftsbüros im Ausland: - Ausgaben, die für die Errichtung und den Betrieb des Firmengemeinschaftsbüros unmittelbar erforderlich sind (bewegliche Büroeinrichtung und Bürotechnik, Ausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf, Ausgaben für das ausländische Personal, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis im Hinblick auf die Errichtung und den Betrieb des Gemeinschaftsbüros gegründet wurde), - die Beihilfe je Unternehmen beträgt höchstens 25000 EUR. (15) Außenwirtschaftsassistenten: - Das lohn- und einkommensteuerpflichtige Bruttogehalt eines einzigen Mitarbeiters für Außenwirtschaft für ein Jahr, in Ausnahmefällen für zwei Jahre, - die Beihilfe je Unternehmen beträgt höchstens 24600 EUR. 3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS (16) Das Land Mecklenburg-Vorpommern beabsichtigte, die Landesrichtlinie als De-minimis-Regelung durchzuführen. Die Kommission äußerte in ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens ernsthafte Zweifel daran, dass die Landesrichtlinie in Übereinstimmung mit den einschlägigen Regeln für De-minimis-Beihilfen steht, gelangte zu der Auffassung, dass sie eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, und dass sich erhebliche Bedenken zur Vereinbarkeit der aufgrund der Landesrichtlinie gewährten Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt ergeben. (17) In dem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens bezeichnete die Kommission folgende Aspekte der Landesrichtlinie als unvereinbar mit den Bestimmungen über De-minimis-Beihilfen: - Gewährung von Exportbeihilfen, - Zulässige Höhe der De-minimis-Beihilfen, - sachlicher Anwendungsbereich, - Kontrollmechanismus für De-minimis-Beihilfen. (18) Soweit die Teilprogramme die Gewährung von Exportbeihilfen vorsehen, stellte die Kommission fest, dass die Vorschriften über De-minimis-Beihilfen ausdrücklich bestimmen, dass Exportbeihilfen von den beiden genannten De-minimis-Regeln(5) nicht profitieren dürfen. Die Kommission äußerte Zweifel an der Vereinbarkeit von Beihilfen, die u. a. gewährt werden zur Erarbeitung von Marketingkonzepten, Präsentation und Vorführung von Prototypen, Errichtung und Betrieb von Gemeinschaftsbüros im Ausland, Organisation von Warenbörsen, Veranstaltungen zur Verbesserung der Exports, zur Erschließung neuer Absatz- und Kooperationsmöglichkeiten im Ausland sowie für die Beschäftigung von Außenwirtschaftsassistenten, welche die Außenwirtschaftstätigkeit des Beihilfeempfängers unterstützen sollen, eine für das Zielland geeignete Fremdsprache beherrschen und über eine Ausbildung bzw. Erfahrung im Bereich Außenhandel verfügen müssen. (19) Andererseits war die Kommission der Auffassung, dass die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt in der Regel keine Exportbeihilfen darstellen.(6) (20) In diesem Zusammenhang wies die Kommission auch darauf hin, dass die in der Landesrichtlinie gewählte Formulierung, wonach "Beihilfen für die Ausfuhr" von der Kumulierungsbeschränkung (d. h. der Vorschrift, wonach mehrere De-minimis-Beihilfen den Betrag von 100000 EUR nicht überschreiten dürfen) ausgenommen sind, nicht präzise genug ausdrückt, dass es für den Export überhaupt keine De-minimis-Förderung geben darf. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass diese Interpretation nicht von allen Adressaten eindeutig und ohne Zweifel abgeleitet werden kann. (21) Zur Berechnung der De-minimis-Hoechstgrenze, einschließlich im Falle der Kumulierung, äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, ob die in der Landesrichtlinie gewählte Formulierung mit den von der Kommission veröffentlichen Regeln in Einklang steht. Die Gemeinschaftsregeln sehen vor, dass der De-minimis-Betrag für ein Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren den Hoechstbetrag von 100000 EUR nicht überschreiten darf. Die Landesrichtlinie sieht vor, dass der Beihilfeempfänger nach dem 19. August 1992 und innerhalb einer Zeitspanne von drei Jahren den Hoechstbetrag nicht überschreiten darf. (22) Zum sektoralen Anwendungsbereich der De-minimis-Regeln stellte die Kommission fest, dass die einschlägigen Regeln u. a. keine Anwendung finden auf die Bereiche Landwirtschaft, Fischerei und Aquakultur. Die Landesrichtlinie hingegen schließt eine Förderung der Verarbeitung von landwirtschaftlichen Produkten, Fischereiprodukten und Produkten der Fischzucht nicht ausdrücklich aus. (23) Ebenso äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel daran, ob die Landesrichtlinie dem Kontrollmechanismus genügt, der im letzten Absatz der De-minimis-Mitteilung bzw. in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vorgesehen ist. (24) Soweit die nach der Landesrichtlinie gewährten Beihilfen nicht von den De-minimis-Vorschriften abgedeckt sind, äußerte die Kommission im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(7) ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Dem Anschein nach war die Landesrichtlinie nicht auf KMU beschränkt und es wurde Artikel 5 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 nicht eingehalten. Die Verordnung gilt nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) auch nicht für Tätigkeiten, welche die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des Vertrags aufgeführten Waren zum Gegenstand haben. Des Weiteren schließt Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten aus. Darüber hinaus werden alle weiteren Bedingungen, die in der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 festgelegt sind, von der Landesrichtlinie nicht berücksichtigt. Daher äußerte die Kommission ernsthafte Zweifel an der Vereinbarkeit der Landesrichtlinie mit dem Gemeinsamen Markt. (25) Bei der Würdigung der Beihilfen, die nicht durch die De-minimis-Vorschriften abgedeckt sind, stützte sich die Kommission auf die Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung(8) (nachstehend "Regionalleitlinien" genannt). Mecklenburg-Vorpommern gilt als Regionalfördergebiet gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Doch scheint es sich in keinem Förderfall um eine Erstinvestition gemäß Ziffer 4.4 der Regionalleitlinien zu handeln. Daher wurden die Vorschriften für Betriebsbeihilfen herangezogen (Ziffern 4.15 und 4.17). Nach den Regionalleitlinien sind Betriebsbeihilfen, die dazu dienen, Exporte zwischen Mitgliedstaaten zu fördern, untersagt. Doch selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Landesrichtlinie nicht nur der Exportförderung dient, müssen Betriebsbeihilfen mehreren Anforderungen entsprechen, d. h. sie müssen zeitlich begrenzt, degressiv gestaffelt und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die sie beheben sollen. Die Kommission konnte keine Anhaltspunkte dafür ermitteln, dass die Beihilfe auf dieser Grundlage als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnte. 4. BEMERKUNGEN DEUTSCHLANDS (26) Deutschland argumentiert in seiner Stellungnahme, das Teilprogramm A ("Markteinführungsprogramme") sei mit den Vorschriften für De-minimis-Beihilfen vereinbar, da die Zuschüsse ausschließlich für Beratungsleistungen und Studien zwecks Markteinführung von Produkten der begünstigten Unternehmen gewährt würden, die nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 keine Exportbeihilfe darstellen. Folglich stellen die Maßnahmen im Rahmen dieses Teilprogramms aus deutscher Sicht keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Da die Maßnahmen "keine Beihilfen" sind, müssten sie die Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und die Regionalleitlinien nicht erfuellen.(9) (27) Nach Auffassung Deutschlands sind alle Maßnahmen im Rahmen des Teilprogramms B ("Messen und Ausstellungsbeteiligungen im In- und Ausland") von den De-minimis-Regeln abgedeckt. Deutschland verweist darauf, dass nach Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 Beihilfen, welche die Teilnahme an Messen ermöglichen, in der Regel keine Ausfuhrbeihilfe und also nach Artikel 2 Absatz 1 der genannten Verordnung keine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. Damit werde eine Prüfung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 und der Regionalleitlinien hinfällig.(10) (28) Zu Teilprogramm C ("Firmengemeinschaftsbüros im Ausland") trägt Deutschland vor, diese fungierten nicht als Vertriebsnetz (in den meisten Fällen seien derartige Einrichtungen vor Ort mit einer Person besetzt), sondern vielmehr als Kontakt- und Koordinierungsstelle auch für Unternehmen, die nicht unmittelbar an einem solchen Gemeinschaftsbüro beteiligt seien. Die Büros dienten als Anlaufstelle für erste Kontakte mit ausländischen Behörden und Unternehmen. Häufig teilten sich Unternehmen völlig verschiedener Branchen die vorhandene Infrastruktur, wie Büroeinrichtung und Sekretärin. Daher werden die Maßnahmen von Deutschland nicht als Beihilfe für exportbezogene Tätigkeiten im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 angesehen, sondern als Beratungsdienste im Sinne von Erwägungsgrund 4 der genannten Verordnung, die in Übereinstimmung mit den De-minimis-Regeln stehen und keine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen(11). (29) Die Maßnahmen im Rahmen des Teilprogramms D ("Zuschüsse für Außenwirtschaftsassistenten") weisen nach Auffassung Deutschlands keinen direkten Bezug zu exportbezogenen Tätigkeiten auf, da Außenwirtschaftsassistenten lediglich die Aufgabe haben, allgemeine außenhandelsbezogene Strukturen aufzubauen, beispielsweise durch fremdsprachliche Unterstützung, aber nicht an Tätigkeiten beteiligt sind, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Folglich wird davon ausgegangen, dass Maßnahmen im Rahmen dieses Teilprogramm mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vereinbar sind und keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen(12). (30) Deutschland räumt ein, dass die Formulierung der Landesrichtlinie in bezug auf die zulässige Höhe der De-minimis-Förderung effektiv irreführend sein könnte, aber in der Praxis sei in keinem Fall der De-minimis-Hoechstbetrag von 100000 EUR für ein Unternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren überschritten worden. Außerdem seien alle Unternehmen über den De-minimis-Charakter der Beihilfe informiert gewesen und hätten ausführlich angeben müssen, ob sie in den vorhergehenden drei Jahren sonstige De-minimis-Beihilfen erhalten hätten. Wie Deutschland betont, wurde die neue De-minimis-Beihilfe erst gewährt, nachdem nachgewiesen war, dass sich damit der Gesamtbetrag der in dem einschlägigen Drei-Jahres-Zeitraum erhaltenen De-minimis-Förderung nicht erhöht. (31) Deutschland räumt ein, dass die Palette der von der Landesrichtlinie erfassten Tätigkeiten weder mit dem Anwendungsbereich der Mitteilung über De-minimis-Beihilfen noch mit Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 übereinstimmt. Deutschland bestätigt, dass kein Beihilfeempfänger Tätigkeiten ausgeübt hat, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen. Deutschland verpflichtet sich, die Landesrichtlinie generell aufzuheben. (32) Deutschland vertritt die Auffassung, dass weder die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 noch die Regionalleitlinien zur Anwendung gelangen und alle Maßnahmen in Einklang mit den De-minimis-Regeln stehen und somit keine staatliche Beihilfe darstellen. 5. WÜRDIGUNG DER MASSNAHME 5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe (33) Die Kommission hat zu prüfen, ob die Landesrichtlinie mit den Bestimmungen von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag in Einklang steht. Grundsätzlich verändert jede finanzielle Staatliche Beihilfe für eine bestimmte Gruppe von Unternehmen die Wettbewerbsbedingungen in einem gewissen Grade und kann damit den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Jedoch haben nicht alle Beihilfen spürbare Auswirkungen auf den Handel und den Wettbewerb zwischen den Mitgliedstaaten. Vor diesem Hintergrund werden Beihilfen, die einen absoluten Hoechstbetrag nicht überschreiten, von der Anmeldepflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag ausgenommen und fallen als De-minimis-Beihilfen nicht in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Die Kommission stellt fest, dass die Landesrichtlinie ausschließlich geringe Beihilfebeträge vorsieht, die möglicherweise als De-minimis-Beihilfen zu bewerten sind. (34) Eine Definition dessen, was aus Sicht der Kommission unter De-minimis-Beihilfe zu verstehen ist, wurde erstmals in dem Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen aus dem Jahre 1992 festgelegt(13). In der Mitteilung der Kommission über De-minimis-Beihilfen wurde die De-minimis-Regel des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen von 1992 geändert(14). Der maximale Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfe wurde auf 100000 EUR innerhalb von drei Jahren ab dem Zeitpunkt der ersten De-minimis-Beihilfe angehoben. Diese Regel gilt u. a. nicht für Beihilfen zu Ausgaben in den Bereichen Landwirtschaft und Fischerei oder Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. (35) Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 dehnt den Anwendungsbereich der De-minimis-Regel aus, indem einige Sektoren jetzt in ihren Anwendungsbereich aufgenommen werden, sieht aber Ausnahmen für Beihilfen im Verkehrssektor und für Tätigkeiten vor, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen. Desgleichen gilt die Verordnung nicht für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten. In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 heißt es, dass die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren 100000 EUR nicht übersteigen darf. (36) Da die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 am 2. Februar 2001 in Kraft trat, aber die zu prüfende Landesrichtlinie bereits seit 25. Mai 1998 gültig war, ist fraglich, ob die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 rückwirkend anwenden muss oder ob die Mitteilung über De-minimis-Beihilfen auf die De-minimis-Beihilfen anwendbar ist, die vor diesem Zeitpunkt gewährt wurden (consecutio legis). (37) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 schweigt zu der Frage, ob sie rückwirkend anwendbar ist. Doch schließt nichts im Wortlaut die Anwendung auf frühere Fälle aus, sofern der in Artikel 3 definierte Kontrollmechanismus entsprechend angepasst wird. Da keine ausdrücklichen Bestimmungen vorgesehen sind, die das Gegenteil besagen, sollten De-minimis-Beihilfen, die vor Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gewährt wurden, aus Sicht der Kommission nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung gewürdigt werden. Insofern als die Verordnung bestimmte Arten von Maßnahmen von der Notifizierungspflicht freistellt, legt sie einerseits eine Verfahrensregel fest, die unmittelbar auf anhängige Fälle angewandt werden sollte. Die unmittelbare Anwendung der Verordnung andererseits entspricht der angestrebten Vereinfachung und Dezentralisierung. Nur in bezug auf Beihilfemaßnahmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen und daher nicht auf dieser Grundlage freigestellt werden können, wird die Kommission die Regeln anwenden, die zur Zeit der Beihilfegewährung in Kraft waren. Da die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 generell großzügiger formuliert ist als die vorhergehenden De-minimis-Regeln und solche Regeln in jedem Fall zur Anwendung gelangen, wenn die Beihilfe nicht nach der Verordnung freigestellt wird, werden die legitimen Erwartung der Begünstigten der Landesrichtlinie und der Grundsatz der Rechtssicherheit angemessen berücksichtigt. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vertritt die Kommission die Auffassung, dass Fördermaßnahmen, die nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 heute in einem integrierten Markt nicht als "Beihilfe" im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen werden, zu einem früheren Zeitpunkt und in einem weniger integrierten Markt keine "Beihilfe" darstellen konnten. Folglich wird die Kommission im anstehenden Fall die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 anwenden, ungeachtet der Möglichkeit, auf die Regeln zurückzugreifen, die zum Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahme in Kraft waren, falls eine solche Maßnahme nach der Verordnung nicht freigestellt wird. (38) In Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 wird der Begriff "Exportbeihilfe" definiert und ausdrücklich festgestellt, dass die De-minimis-Regel nicht für Exportbeihilfen herangezogen werden kann. Demnach umfassen "Exportbeihilfen": - Beihilfen, die sich unmittelbar auf die ausgeführten Mengen beziehen, - Beihilfen für die Errichtung und den Betrieb eines Vertriebsnetzes, - Beihilfen zu anderen laufenden Ausgaben in Zusammenhang mit einer Exporttätigkeit. (39) Die Kommission hat nun zu prüfen, ob die Maßnahmen der Landesrichtlinie eine "Exportbeihilfe" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 darstellen. (40) Anhand der von Deutschland übermittelten Informationen ist die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass das Teilprogramm A tatsächlich Beihilfen für Beratungsdienste und die Erarbeitung von Marketingstrategien (wie Marketingkonzepte, Präsentation von Prototypen, Durchführung von Warenbörsen) zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt vorsieht, die nicht unter die Definition des Artikels 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen. Zwar heißt es in Erwägungsgrund 4 der genannten Verordnung, dass solche Maßnahmen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfe darstellen. Doch die Formulierung "in der Regel" soll klarmachen, dass Beihilfen für Beratungsdienste nicht in jedem Fall zulässig sind. Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass die Beratungsdienste des Teilprog

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.