Europäische Union

2003/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über eine in Deutschland angewendete Beihilferegelung betreffend die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exportes von Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 519)

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Quellenkennung: 32003D0595. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ramms A keine "Ausfuhrbeihilfe" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 darstellen. (41) Die Kommission ist der Auffassung, dass die Maßnahmen des Teilprogramms B durch Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 abgedeckt sind und daher keine "Ausfuhrbeihilfe" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 darstellen. (42) Die Maßnahmen des Teilprogramms C betreffen die Errichtung von Gemeinschaftsbüros innerhalb und außerhalb der Gemeinschaft und des EWR sowie der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben. Beihilfefähig sind Ausgaben, die für die Errichtung und den Betrieb des Firmengemeinschaftsbüros unmittelbar erforderlich sind wie bewegliche Büroeinrichtung und Bürotechnik, Ausgaben für den laufenden Geschäftsbedarf und Ausgaben für das ausländische Personal. Die Gemeinschaftsbüros sollen KMU über den Auslandsmarkt informieren und als Anlaufstelle für erste Kontakte dienen. (43) Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Beihilfe nach diesem Teilprogramm den Begünstigten nicht spezifizierte Mittel bereitstellt und daher als Betriebsbeihilfe anzusehen ist. Nach den von Deutschland übermittelten Informationen kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Beihilfe für die Errichtung und den Betrieb einer kommerziellen Handelsvertretung genutzt wird, auf deren Grundlage ein ausländisches Vertriebsnetz entstehen könnte. Nach Auffassung der Kommission kann diese Maßnahme mit der "Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes" in Zusammenhang stehen bzw. eine Beihilfe zu den "laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit" darstellen, die gemäß Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 nicht in deren gemeinschaftsinternen Anwendungsbereich fällt und demnach als unzulässige "Ausfuhrbeihilfe" einzustufen ist. (44) Teilprogramm D sieht Beihilfen für das Bruttogehalt eines Außenhandelsassistenten für ein Jahr, in Ausnahmefällen für zwei Jahre vor. Mit der Maßnahme sollen KMU dazu ermutigt werden, Mitarbeiter einzustellen, die über die nötigen Sprachkenntnisse und Erfahrungen im internationalen Handel verfügen, um dem Unternehmen die Erschließung eines ausländischen Marktes zu ermöglichen. (45) Die Kommission ist der Auffassung, dass diese Maßnahme definitionsgemäß als laufende Ausgabe einer Exporttätigkeit im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 anzusehen ist. Folglich ist sie vom Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 ausgeschlossen. (46) Die Randnummern 40 bis 45 zusammenfassend kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass die Teilprogramme A und B keine "Ausfuhrbeihilfen" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 darstellen, und daher nicht vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgeschlossen sind. Im Hinblick auf die Teilprogramme C und D kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass diese Maßnahmen "Ausfuhrbeihilfen" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der vorgenannten Verordnung darstellen, und somit vom Anwendungsbereich der Verordnung ausgeschlossen sind. (47) Die Teilprogramme A und B stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar, wenn alle Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfuellt sind. (48) Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Landesrichtlinie in der gewählten Formulierung unter formalen Gesichtspunkten nicht in Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 steht: Insbesondere sind die Vorschriften über die Kumulierung mit anderen De-minimis-Beihilfen zumindest irreführend und Beihilfen für Tätigkeiten, die sich auf die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Waren beziehen, sind nicht ausdrücklich ausgenommen. Allerdings stellt die Kommission fest, dass die Landesrichtlinie nach Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens aufgehoben wurde und sie hat sich davon vergewissert, dass in Anwendung der Richtlinie keine Beihilfen außerhalb des sektoralen Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gewährt und die De-minimis-Hoechstgrenze nicht überschritten wurde. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Landesrichtlinie, soweit keine "Ausfuhrbeihilfe" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gewährt wurde, in Übereinstimmung mit Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angewandt worden ist. Somit stellen Beihilfen, die unter den Teilprogrammen A und B gewährt wurden, keine staatlichen Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (49) Soweit die Teilprogramme C und D Investitionsbeihilfen und/oder Betriebsbeihilfen zu den genannten Tätigkeiten innerhalb der Gemeinschaft vorsehen, können sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen; folglich sind sie als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften(15) und unter Berücksichtigung der besonderen Situation der betroffenen Gebiete gilt das Gleiche für Maßnahmen, die Bewegungen zwischen einem Mitgliedstaat und dem EWR einschließen, jedoch auch für Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union(16) haben, da die wirtschaftliche Verflechtung der Gemeinschaft mit den zukünftigen Mitgliedstaaten auf der Basis der Europaabkommen einem ständigen Wachstum unterliegt. (50) Werden exportfördernde Maßnahmen in Drittländern(17) durchgeführt, hat die Kommission zu prüfen, ob sie im Lichte der ständigen Rechtsprechung, insbesondere dem Urteil in der Rechtssache Tubemeuse den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen und somit eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (51) Die Kommission stellt fest, dass nach Teilprogramm C Finanzhilfen bis zu maximal 25600 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt werden können. Die tatsächlich gewährten Beihilfebeträge beliefen sich im Durchschnitt auf 18853 EUR. (52) In ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission die speziellen Charakteristiken des Einzelfalles. In Anbetracht der sehr niedrigen Beihilfebeträge, der Begrenzung der Beihilferegelung auf kleine und mittlere Unternehmen und der Besonderheiten der betroffenen Maßnahme ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen nach Teilprogramm C zur Förderung von Firmengemeinschaftsbüros im Ausland den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und damit keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. (53) Die Kommission stellt fest, dass nach Teilprogramm D Finanzhilfen bis zu maximal 24600 EUR innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gewährt werden können. Die tatsächlich gewährten Beihilfebeträge beliefen sich im Durchschnitt auf 10018 EUR. (54) In ihrer Analyse berücksichtigt die Kommission die speziellen Charakteristiken des Einzelfalles. Angesichts der sehr niedrigen Beihilfebeträge, der Begrenzung der Beihilferegelung auf kleine und mittlere Unternehmen und der Besonderheiten der betroffenen Maßnahme ist die Kommission der Auffassung, dass diese Maßnahmen nach Teilprogramm D zur Förderung von Außenwirtschaftsassistenten den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und somit keine Beihilfen im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. 5.2. Rechtmäßigkeit der Beihilfe (55) Die Kommission bedauert, dass Deutschland die Beihilfe in fehlerhafter Anwendung des Artikels 88 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt hat. 5.3. Vereinbarkeit der Beihilfe (56) In diesem Abschnitt prüft die Kommission die Vereinbarkeit der Maßnahmen, soweit sie Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrages begründen, d. h. die Anwendung der Unterprogramme C und D innerhalb der Gemeinschaft, des EWR und in Kandidatenländern. Es ist ein grundsätzliches Prinzip der Beihilfepolitik der Kommission, solche Beihilfen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen. Als besonders bedenklich gilt, wenn die Beihilfe für innergemeinschaftliche Ausfuhren gewährt wird, da sich dies unmittelbar auf den Markt eines anderen Mitgliedstaates auswirkt. Die Verfälschung des Wettbewerbs durch die Finanzierung einer stärkeren Präsenz auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaates verstößt nicht nur gegen die Vorschriften für staatliche Beihilfen, sondern auch gegen Artikel 10 EG-Vertrag. Dies steht dem globalen wirtschaftspolitischen Ziel der Gemeinschaft entgegen, einen einheitlichen Markt ohne Hemmnisse, Beschränkungen und Verzerrungen zu schaffen, der dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb verpflichtet ist. (57) Ungeachtet der Tatsache, dass die Maßnahmen im Land Mecklenburg-Vorpommern angewandt wurden, welches ein Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag ist, stehen die Beihilfen im Widerspruch zu den Regeln für regionale Beihilfen, die in den Regionalleitlinien festgelegt sind. Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich nach Auffassung der Kommission um Betriebsbeihilfen im Sinne von Ziffern 4.15 und 4.17 der Regionalleitlinien. Gemäß deren Ziffer 4.17. sind Betriebsbeihilfen, mit denen Ausfuhren zwischen den Mitgliedstaaten gefördert werden sollen, unzulässig(18). Deutschland hat ohnehin keine Argumente vorgelegt, die belegen könnten, dass die einschlägigen Regeln der Regionalleitlinien (insbesondere muss die Beihilfe degressiv gestaffelt sein und in einem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen stehen, die sie beseitigen soll) eingehalten werden. Deshalb gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die "Exportbeihilfe" als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden könnte. (58) Ungeachtet der Tatsache, dass die Beihilfen auf KMU begrenzt waren, sind die Beihilfemaßnahmen im Widerspruch zu der Verordnung (EG) Nr. 70/2001. Die Verordnung (EG) Nr. 70/2001 schließt ausdrücklich Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen, aus. Darüber hinaus sind weitere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 nicht berücksichtigt worden. Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die "Exportbeihilfe" nicht in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 steht. Darüber hinaus beeinträchtigen diese Beihilfen die Handelsbedingungen in einem Maß, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, so dass sie auch nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können. (59) Die Kommission stellt fest, dass die Ausnahmebestimmungen des Artikels 87 Absatz 2 EG-Vertrag im Falle der Landesrichtlinie keine Anwendung finden, da die Beihilfemaßnahme keines der in darin aufgeführten Ziele verfolgt und Deutschland auch keine dahingehenden Argumente vorgetragen hat. (60) Die im Rahmen der Landesrichtlinie gewährten Beihilfen sind nicht dazu bestimmt, wichtige Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse zu fördern, eine beträchtliche Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats zu beheben oder die Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes zu fördern. Daher finden weder Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag noch Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag auf die Landesrichtlinie Anwendung. 6. SCHLUSSFOLGERUNG (61) Die Landesrichtlinie wurde nicht notifiziert und daher stellt gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine rechtswidrige Beihilfe dar. Beihilfen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 gewährt wurden, waren deshalb rechtswidrig. (62) Unter den Teilprogrammen A und B gewährte Beihilfen stellen keine "Ausfuhrbeihilfen" im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 dar. Sie wurden innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Verordnung gewährt und stellen keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar. (63) Die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 findet keine Anwendung für die Teilprogramme C und D der Richtlinie. Hier lässt die Richtlinie nämlich Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten zu, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen. Solche Beihilfen, die zur Förderung des Exports innerhalb der Europäischen Gemeinschaft und innerhalb des EWR und der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben, gewährt wurden, stellen staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag dar und sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. (64) Die Kommission hat die speziellen Charakteristiken des Einzelfalles, insbesondere die sehr niedrigen Beihilfebeträge, die Begrenzung der Beihilferegelung auf kleine und mittlere Unternehmen und die Besonderheiten der betroffenen Maßnahmen bei ihrer Prüfung berücksichtigt. Daher ist sie zu der Auffassung gelangt, dass die in der Landesrichtlinie unter den Teilprogrammen C und D vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung des Exports in Länder außerhalb der Gemeinschaft und außerhalb des EWR sowie außerhalb der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben, den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen und somit nicht alle Kriterien des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfuellen. (65) Nach gängiger Praxis der Kommission und in Übereinstimmung mit Artikel 87 EG-Vertrag muss jede rechtswidrige und mit dem EG-Vertrag nicht zu vereinbarende Beihilfe vom Empfänger zurückgefordert werden, soweit diese Beihilfe nicht durch die De-minimis-Regel abgedeckt ist. Diese Praxis wird durch Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(19) bestätigt. Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 unternimmt der betreffende Mitgliedstaat alle erforderlichen Schritte, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern. Um abschließend klarzustellen, in wie vielen Fällen eine Rückerstattung zu erfolgen hat, sollte Deutschland eine Liste der Unternehmen erstellen müssen, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission fallen und eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erhalten haben - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung des Absatzes und Exports und Produkten aus Mecklenburg-Vorpommern (nachstehend "die Landesrichtlinie" genannt) begründet staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag. Soweit die Landesrichtlinie unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, begründet sie rechtswidrige Beihilfen. (2) Die Landesrichtlinie begründet keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 erfuellt. Somit begründen das Teilprogramm A (Markteinführungsprogramme) und das Teilprogramm B (Messen und Ausstellungen) keine staatliche Beihilfe. (3) Die Landesrichtlinie begründet eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie Zuwendungen gewährt, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 fallen. Somit begründen das Teilprogramm C (Gemeinschaftsbüros) und das Teilprogramm D (Außenwirtschaftsassistenten) eine staatliche Beihilfe, es sei denn, sie fallen unter Absatz 1.4. (4) Die Landesrichtlinie begründet keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, soweit sie Zuwendungen für Exportmaßnahmen in Länder außerhalb der Gemeinschaft und außerhalb des EWR sowie außerhalb der Länder, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben, vorsieht. Artikel 2 Soweit die Landesrichtlinie Beihilfen für Export fördernde Maßnahmen innerhalb der Gemeinschaft und innerhalb des EWR sowie in Länder mit dem offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union vorsieht, ist sie mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unvereinbar. Artikel 3 Deutschland ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um die in Artikel 2 genannten, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den nationalen Verfahren, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. Die zurückzufordernde Beihilfe umfasst Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. Die Zinsen werden auf der Grundlage des für die Berechnung des Subventionsäquivalents der Regionalbeihilfen verwendeten Bezugssatzes berechnet. Artikel 4 Deutschland legt der Kommission eine Liste der Unternehmen vor, die Beihilfen im Sinne von Artikel 2 dieser Entscheidung erhalten haben. Artikel 5 Deutschland teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 5. März 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 170 vom 16.7.2002, S. 2. (2) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (3) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (4) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (5) Exportbeihilfen werden definiert als Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen (Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und Fußnote 3 der De-minimis-Mitteilung). (6) Erwägungsgrund 4 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 und Fußnote 3 der De-minimis-Mitteilung. (7) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (8) ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9. (9) Deutschland hat mitgeteilt, dass unter diesem Teilprogramm jedes Unternehmen im Zeitraum 1998-2002 im Durchschnitt etwa 11128 EUR erhalten hat. (10) Deutschland hat mitgeteilt, dass unter diesem Teilprogramm jedes Unternehmen im Zeitraum 1998-2002 im Durchschnitt etwa 1830 EUR erhalten hat. (11) Deutschland hat mitgeteilt, dass unter diesem Teilprogramm jedes Unternehmen im Zeitraum 1998-2002 im Durchschnitt etwa 18853 EUR erhalten hat. (12) Deutschland hat mitgeteilt, dass unter diesem Teilprogramm jedes Unternehmen im Zeitraum 1998-2002 im Durchschnitt etwa 10018 EUR erhalten hat. (13) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. (14) ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9. (15) Insbesondere Urteil vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 Belgien/Kommission ("Tubemeuse"), Slg. 1990, S. 1-959, Rdnr. 31 bis 44. (16) Als "Kandidatenländer" gelten derzeit folgende 13 Länder, deren Antrag auf Beitritt zur Europäischen Union vom Europäischen Rat akzeptiert worden ist: Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Rumänien, Slowakei, Slowenien und die Türkei, entsprechend den Schlussfolgerungen der jeweiligen Europäischen Räte. (17) Als "Drittländer" werden im folgenden Länder außerhalb der Gemeinschaft, des EWR und der Länder bezeichnet, die den offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union haben. (18) Bezüglich der Beihilfen für Erstinvestitionen im Sinne von Ziffer 4.4. der Regionalleitlinien genehmigte die Kommission bereits eine deutsche und eine österreichische Beihilferegelung, die ausschließlich auf KMU anwendbar ist, die sich in Ländern betätigen, die zu jener Zeit weder Mitgliedsstaaten, noch Mitgliedsländer des EWR noch Länder mit dem offiziellen Status eines Kandidaten für den Beitritt zur Europäischen Union waren (Entscheidung 97/257/EG, Staatliche Beihilfe C 49/95 - Deutschland, (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 36) und Entscheidung 97/241/EG, Staatliche Beihilfe C 50/95 - Österreich (ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 23)). (19) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.