Europäische Union

2008/55/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. und Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus in Zuchtschweinebeständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6579)

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17.1.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 14/10 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. Dezember 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. und Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus in Zuchtschweinebeständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6579) (2008/55/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 20, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 90/424/EWG legt Verfahren in Bezug auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für bestimmte Maßnahmen im Veterinärbereich fest, einschließlich technischer und wissenschaftlicher Maßnahmen. Sie sieht vor, dass die Gemeinschaft die technischen und wissenschaftlichen Maßnahmen durchführt, die für die Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts sowie der Aus- und Fortbildung im Veterinärbereich nötig sind, oder die Mitgliedstaaten dabei unterstützt. (2) Gemäß Artikel 4 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (2) soll ein Gemeinschaftsziel zur Senkung der Prävalenz von Salmonellen in Zuchtschweinebeständen festgelegt werden. (3) Die Task Force „Erhebung von Daten zu Zoonosen“ der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat am 30. April 2007 einen Bericht zu einem Vorschlag hinsichtlich technischer Spezifikationen für eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Salmonellen bei Zuchtschweinen (3) (im Folgenden „Salmonellen-Bericht“) angenommen. (4) Zur Festlegung eines Gemeinschaftsziels zur Senkung der Prävalenz von Zoonosen und Zoonoseerregern gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 und zur Prüfung des besten Ansatzes für die spätere Evaluierung der Erreichung eines solchen Ziels müssen vergleichbare Daten über den Anteil an mit Salmonellen infizierten Zuchtschweinebetrieben in den Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen. Solche Angaben sind nicht verfügbar, weshalb eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von Salmonellen bei Zuchtschweinen durchgeführt werden sollte, die einen angemessenen Zeitraum abdecken muss, um etwaigen saisonalen Schwankungen Rechnung zu tragen. Als Grundlage für die Erhebung sollte der Salmonellen-Bericht herangezogen werden. (5) In dem Salmonellen-Bericht werden unter anderem zusätzliche Probenahmen empfohlen, um die Schätzung der Prävalenz innerhalb von Betrieben zu ermöglichen. Entsprechende Proben sollten in einer Reihe von Mitgliedstaaten genommen werden, die repräsentativ für die unterschiedlichen geografischen Gegebenheiten in der Gemeinschaft sind. (6) Infektionen mit Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) gelten seit mehreren Jahrzehnten als große Gefahr in Krankenhäusern. MRSA ist resistent gegen die gängigsten Antibiotika und besonders gefährlich für Patienten mit geschwächter Immunität. Die Anzahl der Todesfälle, für die MRSA verantwortlich ist, werden im Vereinigten Königreich auf etwa 3 000 jährlich geschätzt. Die Kosten für die Behandlung belaufen sich auf schätzungsweise 12 000 bis 15 000 EUR je Patient. Zusätzliche Kosten entstehen durch Hygiene- und Bekämpfungsprogramme zur Verhinderung oder Eindämmung der Infektion in Krankenhäusern. (7) Vor kurzem wurde bei Nutztieren in mehreren Mitgliedstaaten ein neuer MRSA-Stamm (ST398) nachgewiesen. Insbesondere hat man erkannt, dass Schweine eine wichtige Infektionsquelle für Schweinehalter oder deren Familien durch direkten Kontakt mit Schweinen darstellen. Infektionen mit dem neuen Stamm können auch in Krankenhäuser gelangen. Dies ist bei MRSA in mehreren Mitgliedstaaten vorgekommen. (8) Zur stärkeren Sensibilisierung und um beurteilen zu können, ob Maßnahmen zum Nachweis und zur Bekämpfung von MRSA erforderlich sind, damit seine Prävalenz und die Gefahr, die es für die öffentliche Gesundheit darstellt, gesenkt werden können, sind vergleichbare Daten über den Anteil an mit MRSA (ST398) infizierten Zuchtschweinebetrieben in den Mitgliedstaaten erforderlich. Solche Angaben liegen nicht vor, weshalb eine gezielte Erhebung über die Prävalenz von MRSA bei Zuchtschweinen durchgeführt werden sollte, die einen angemessenen Zeitraum abdecken muss, um etwaigen saisonalen Schwankungen Rechnung zu tragen. (9) Die Task Force „Erhebung von Daten zu Zoonosen“ der EFSA hat am 19. November 2007 einen Bericht mit einem Vorschlag hinsichtlich technischer Spezifikationen für eine Grundlagenstudie zur Prävalenz von Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) bei Zuchtschweinen (4) (im Folgenden „MRSA-Bericht“) angenommen. Im MRSA-Bericht werden Empfehlungen hinsichtlich des Probenahmeplans, des Probenahmeprotokolls, der Analyseverfahren und der Berichterstattung gegeben. Die technischen Spezifikationen der Erhebung gemäß der vorliegenden Entscheidung sollten sich auf diesen Bericht beziehen. (10) Gemäß der Entscheidung 2007/636/EG der Kommission vom 28. September 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. in Zuchtschweinebeständen (5) führen die Mitgliedstaaten zwischen 1. Januar und 31. Dezember 2008 eine Erhebung in Zuchtschweinebeständen durch, um die Prävalenz von Salmonella spp. zu bewerten. Angesichts der Bedeutung von MRSA für die öffentliche Gesundheit, des neu entstehenden Risikos, dass Schweine eine Infektionsquelle für den Menschen darstellen können, und des Fehlens vergleichbarer Daten über die Prävalenz von MRSA in Zuchtschweinebeständen in verschiedenen Mitgliedstaaten stellt die zusätzliche Beprobung während der Erhebung gemäß der Entscheidung 2007/636/EG die schnellste und kostenwirksamste Möglichkeit zur Bewertung der Prävalenz von MRSA in Zuchtschweinebeständen in der Gemeinschaft dar. (11) Mit Hilfe der Erhebung sollen die fachlichen Informationen gewonnen werden, die für die zweckmäßige Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Veterinärrechts nötig sind. Da die Erfassung vergleichbarer Daten über die Prävalenz von MRSA bei Zuchtschweinen in den Mitgliedstaaten von großer Bedeutung ist, sollten die Mitgliedstaaten von der Gemeinschaft eine Finanzhilfe zur Erfüllung der besonderen Anforderungen der Erhebung erhalten. Die Kosten für den Kauf von Abstrichtupfern und für Laboruntersuchungen sollten zu 100 % (bis zu einem Höchstbetrag) erstattet werden. Alle sonstigen Ausgaben, z. B. für Probenahmen, Dienstreisen oder Verwaltung, sollten für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft nicht in Frage kommen. (12) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die Erhebung im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts durchgeführt wird und bestimmte andere Bedingungen erfüllt sind, darunter die Übermittlung der Ergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Fristen. (13) Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (6) gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Aus Gründen der Klarheit und Transparenz sollte die Entscheidung 2007/636/EG aufgehoben und eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Erhebungen über die Prävalenz von Salmonellen und MRSA mit der vorliegenden einzigen Entscheidung festgelegt werden. (14) Damit bei der Durchführung der Erhebungen Kohärenz gewährleistet ist, sollte die vorliegende Entscheidung ab 1. Januar 2008, dem Datum des Geltungsbeginns der Entscheidung 2007/636/EG, gelten. (15) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich Mit dieser Entscheidung werden die Bestimmungen über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Grundlagenerhebungen festgelegt, die in den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, um die Prävalenz von Salmonella spp. („die Salmonellen-Erhebung“) und von Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus (MRSA) („die MRSA-Erhebung“) bei Zuchtschweinen auf Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe in der Gemeinschaft zu bewerten. Artikel 2 Definition Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet „zuständige Behörde“ die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 benannte(n) Behörde(n) eines Mitgliedstaats. Artikel 3 Gegenstand der Erhebungen (1)   Die Mitgliedstaaten führen die Salmonellen-Erhebung gemäß Anhang I Teile A und B bis 31. Dezember 2008 durch. (2)   Die Mitgliedstaaten führen die MRSA-Erhebung gemäß Anhang I Teile A und C bis 31. Dezember 2008 durch. Artikel 4 Probenahme und Analyse Die Probenahmen und Analysen werden von der zuständigen Behörde oder unter ihrer Aufsicht gemäß den technischen Spezifikationen in Anhang I vorgenommen. Artikel 5 Bedingungen für die Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft (1)   Die Mitgliedstaaten erhalten für die Dauer der Erhebungen gemäß der vorliegenden Entscheidung eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung der Analysekosten gemäß der vorliegenden Entscheidung, die sich maximal auf den in Anhang II der vorliegenden Entscheidung genannten Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung belaufen kann. (2)   Die in Artikel 1 vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft wird den Mitgliedstaaten gewährt, sofern die Salmonellen- und die MRSA-Erhebung gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge, sowie unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden: a) die zur Durchführung der Erhebung erforderlichen einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften treten spätestens am Tag des Geltungsbeginns der vorliegenden Entscheidung in Kraft; b) ein Fortschrittsbericht mit den in Anhang I Teil D genannten Informationen, der die ersten drei Erhebungsmonate abdeckt, wird der Kommission spätestens am 31. Mai 2008 vorgelegt; c) ein Abschlussbericht über die Durchführung der Erhebungen, einschließlich der Belege über die in den Mitgliedstaaten angefallenen Analysekosten und der Ergebnisse des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Dezember 2008, wird der Kommission spätestens am 31. März 2009 vorgelegt; d) die Erhebungen werden effizient durchgeführt. Die Belege über die angefallenen Kosten gemäß Buchstabe c müssen mindestens die in Anhang III aufgeführten Angaben enthalten. (3)   Wird der in Absatz 2 Buchstabe c genannte Abschlussbericht nach dem 31. März 2009, jedoch vor dem 30. April 2009 vorgelegt, so wird die von der Gemeinschaft zu zahlende Finanzhilfe um 25 % gekürzt. Wird der Abschlussbericht nach dem 30. April 2009, jedoch vor dem 31. Mai 2009 vorgelegt, so wird die Finanzhilfe um 50 % gekürzt. Wird der Abschlussbericht nach dem 31. Mai 2009 vorgelegt, so wird keine Finanzhilfe gezahlt. Artikel 6 Zu erstattende Höchstbeträge (1)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Erstattung der in den Mitgliedstaaten angefallenen Kosten für im Rahmen der Salmonellen-Erhebung durchgeführte Analysen beläuft sich auf höchstens: a) 20 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von Salmonella spp.; b) 30 EUR je Serotypisierung der relevanten Isolate. (2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Erstattung der in den Mitgliedstaaten angefallenen Kosten für im Rahmen der MRSA-Erhebung durchgeführte Analysen beläuft sich auf höchstens: a) 30 EUR je Test zum bakteriologischen Nachweis von MRSA; b) 8 EUR je Feststellung des Vorhandenseins von MRSA durch PCR; c) 25 EUR je Typisierung von Staphylococcus des Typs A (Spa-Typisierung); d) 150 EUR je MLST (multi locus sequence typing) relevanter Isolate; e) 1,25 EUR je Abstrichtupfer. Artikel 7 Datenerhebung, Bewertung und Berichterstattung (1)   Die für die Erstellung des jährlichen nationalen Berichts gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7) zuständige Behörde sammelt und bewertet die Ergebnisse der Erhebungen und übermittelt sie der Kommission. (2)   Die Kommission leitet die nationalen Daten und die in Absatz 1 genannte Bewertung an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit zur Prüfung weiter. (3)   Die nationalen Daten und Ergebnisse werden der Öffentlichkeit in einer Form zugänglich gemacht, die die Vertraulichkeit wahrt. Artikel 8 Wechselkurs für die Ausgaben Tätigt ein Mitgliedstaat Ausgaben in einer anderen Währung als Euro, so rechnet er den Betrag in Euro um, wobei er den letzten Wechselkurs zugrunde legt, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat. Artikel 9 Aufhebung der Entscheidung 2007/636/EG Die Entscheidung 2007/636/EG wird hiermit aufgehoben. Artikel 10 Geltung Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2008. Artikel 11 Adressaten Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 20. Dezember 2007 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1). (2)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1237/2007 der Kommission (ABl. L 280 vom 24.10.2007, S. 5). (3)   The EFSA Journal (2007) 99, 1—28. (4)   The EFSA Journal (2007) 129, 1—14. (5)   ABl. L 257 vom 3.10.2007, S. 30. (6)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1437/2007 (ABl. L 322 vom 7.12.2007, S. 1). (7)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352). ANHANG I TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 3, ARTIKEL 4 UND ARTIKEL 5 ABSATZ 2 BUCHSTABE b Teil A:   Übersicht und Probenahmeplan 1.   Übersicht über die Erhebung Die Erhebung wird entsprechend der Übersicht in Abb. 1 durchgeführt. Abb. 1 Übersicht über die Erhebung Erhebung x „Zuchtbetriebe“, 10 Planproben auf Salmonellen und 5 Planproben auf MRSA je Betrieb (Teil 1) y „Erzeugungsbetriebe“, 10 Planproben auf Salmonellen und 5 Planproben auf MRSA je Betrieb (Teil 2) Auswahl von 10 Betrieben zur Schätzung der innerbetrieblichen Prävalenz von Salmonellen anhand von 100 Einzelproben 2.   Probenahmeplan 2.1.   Abgrenzung der Population Die Erhebung erfolgt in Betrieben, die zusammen mindestens 80 % der Zuchtschweinepopulation eines Mitgliedstaats halten. Vorzugsweise sind Betriebe mit 50 oder mehr Zuchtschweinen auszuwählen. Machen die Betriebe mit 50 oder mehr Zuchtschweinen jedoch nicht 80 % der nationalen Zuchtschweinepopulation aus, werden auch kleinere Betriebe mit weniger als 50 Zuchtschweinen in die Erhebung einbezogen. Zuchtschweinebetriebe werden in Zuchtbetriebe und Erzeugungsbetriebe eingeteilt. Zuchtbetriebe verkaufen Jungsauen und/oder Eber zu Zuchtzwecken. In der Regel verkaufen sie mindestens 40 % der von ihnen aufgezogenen Jungsauen für die Zucht und den Rest zur Schlachtung. Erzeugungsbetriebe hingegen verkaufen Schweine hauptsächlich zu Mastzwecken oder zur Schlachtung. Die Prävalenz von Salmonellen bzw. MRSA ist in Zuchtbetrieben (Teil 1 der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung) und Erzeugungsbetrieben (Teil 2 der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung) getrennt zu ermitteln, wobei die Bestände wie in Abb. 2 — jedoch unter Ausschluss der Absetzferkel- bis Endmasttierbestände — darzustellen sind. Abb. 2 Übersicht über die Betriebe Zucht Erzeugung Nukleusbestände oder reine Zuchtbestände Zucht-, Vermehrungs- oder Ferkelerzeugerbestände (Kreuzungen) Bestände Abferkeln bis Endmast Bestände Abferkeln bis Absetzen (oder Anfangsmast) Bestände Absetzer bis Endmast 2.2.   Probenahme und Probenahmeverfahren Beide Teile der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung werden nach einem ähnlichen, zweiphasigen Stichprobenkonzept durchgeführt. In der ersten Phase ist in jedem Mitgliedstaat eine Stichprobe von Zuchtbetrieben und eine Stichprobe von Erzeugungsbetrieben auszuwählen. Die hierfür erforderliche Anzahl von Betrieben wird in Abschnitt 2.3 genannt. In der zweiten Phase wird in jedem ausgewählten Betrieb eine Anzahl von Buchten für die Probenahme festgelegt (siehe Abschnitt 2.2.2). 2.2.1.   Erste Phase: Auswahl der Betriebe Jeder Mitgliedstaat muss zwei Probenahmepläne erstellen. Im ersten Probenahmeplan sind alle in Frage kommenden Zuchtbetriebe (normalerweise die Betriebe mit mindestens 50 Zuchtschweinen, siehe Abschnitt 2.1), im zweiten Probenahmeplan alle in Frage kommenden Erzeugungsbetriebe aufgelistet. Die erforderliche Anzahl an Betrieben für jeden Teil der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung wird dann aus jeder Liste nach dem Zufallsverfahren ausgewählt. Durch das Zufallsverfahren soll gewährleistet werden, dass die Erhebungen Betriebe mit unterschiedlichen Bestandsgrößen und aus allen relevanten Regionen eines Mitgliedstaats abdeckt. Es wird berücksichtigt, dass es in einigen Mitgliedstaaten ein paar Betriebe (z. B. weniger als 10 % aller in Frage kommenden Betriebe) mit sehr großen Beständen geben kann. Somit kann die Anwendung des Zufallsverfahrens zur Folge haben, dass keiner dieser sehr großen Bestände einer Probenahme unterzogen wird. Die Mitgliedstaaten können vor der Auswahl der Betriebe ein Stratifikationskriterium anlegen — sie können beispielsweise ein Stratum definieren, das 10 % der größten Bestände umfasst, und 10 % des benötigten Probenumfangs diesem Stratum zuordnen. Ein Mitgliedstaat kann auch eine Stratifikation der Probenahme nach Verwaltungsregionen, entsprechend dem Anteil der in Frage kommenden Bestände in jeder einzelnen Region, vornehmen. Jede in Betracht gezogene Stratifikation sollte in dem Bericht erläutert werden, den der Mitgliedstaat der Kommission (siehe Teil D Nummer 1) vorlegt. Können in einem ausgewählten Betrieb keine Proben genommen werden (zum Beispiel, weil dieser zum Zeitpunkt der vorgesehenen Probenahme nicht mehr existiert), so wird ein anderer Betrieb aus demselben Probenahmeplan im Zufallsverfahren ausgewählt. Im Falle einer Stratifikation (z. B. nach Bestandsgröße oder Region) sollte der neue Betrieb aus demselben Stratum stammen. Der Primärprobenumfang (Anzahl der zu beprobenden Betriebe) ist in etwa gleichmäßig auf das ganze Jahr zu verteilen, um so weit wie möglich die verschiedenen Jahreszeiten abzudecken. Dabei wird jeden Monat ca. ein Zwölftel der fraglichen Betriebe beprobt. Freilandhaltungsbetriebe müssen in die Erhebung einbezogen werden, doch es wird keine verbindliche Stratifikation nach dieser Betriebsart vorgegeben. 2.2.2.   Zweite Phase: Beprobung im Betrieb In jedem ausgewählten Zucht- bzw. Erzeugungsbestand werden die zu beprobenden Buchten, Ausläufe oder Gruppen von über 6 Monate alten Zuchtschweinen nach dem Zufallsverfahren ausgewählt. Die Anzahl der zu beprobenden Buchten, Ausläufe oder Gruppen ist proportional entsprechend der Anzahl von Zuchtschweinen in den verschiedenen Erzeugungsstadien (trächtig, nicht trächtig sowie andere Zuchtschweinekategorien) zuzuordnen. Die genauen Alterskategorien für die Probenahme sind nicht vorgeschrieben, doch diese Informationen sind bei der Beprobung zu erfassen. Zuchtschweine, die dem Bestand erst vor kurzem zugeführt wurden und in Quarantäne gehalten werden, sind von der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung auszuschließen. 2.3.   Berechnung des Probenumfangs 2.3.1.   Umfang der Primärproben (Probenumfang in der ersten Phase) Eine reguläre Berechnung des Primärprobenumfangs ist für die Zuchtbetriebe und eine zweite für die Erzeugungsbetriebe vorzunehmen. Beim Primärprobenumfang handelt es sich um die Zahl der zu beprobenden Zuchtbetriebe und die Zahl der zu beprobenden Erzeugungsbetriebe in jedem Mitgliedstaat; ermittelt wird er nach dem einfachen Zufallsverfahren anhand folgender Kriterien: a) Gesamtzahl der Zuchtbetriebe (Zuchtbetriebe, Teil 1 der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung); b) Gesamtzahl der Erzeugungsbetriebe (Erzeugungsbetriebe, Teil 2 der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung); c) erwartete jährliche Prävalenz (p): 50 %; d) gewünschtes Konfidenzniveau (Z): 95 %, entsprechend einem Zα-Wert von 1,96; e) Genauigkeit (L): 7,5 %; f) Verwendung dieser Werte und der Formel Die Berechnung ist zuerst für die Zuchtbetriebe und anschließend für die Erzeugungsbetriebe vorzunehmen. In beiden Fällen sind die Annahmen unter den Buchstaben c bis e identisch. Umfasst der Probenahmeplan für die Zuchtbestände oder derjenige für die Erzeugungsbestände 100 000 oder mehr Betriebe, so kann diese Population aus praktischen Gründen als unendlich erachtet werden; in diesem Fall sind aus dem betreffenden Probenahmeplan 171 Betriebe (siehe Tabelle 1) nach dem Zufallsverfahren auszuwählen. Liegt die Zahl der Zucht- oder Erzeugungsbestände unter 100 000, wird ein Berichtigungsfaktor für endliche Populationen angewandt, und es sind, wie in Tabelle 1 angegeben, weniger Betriebe zu beproben. Gehören beispielsweise in einem Mitgliedstaat 1 000 Betriebe zur Gruppe der Erzeugungsbetriebe und 250 Betriebe zur Gruppe der Zuchtbetriebe, müssen in ersterer Gruppe 147 Betriebe und in letzterer Gruppe 102 Betriebe beprobt werden. Tabelle 1 Anzahl der in jedem Teil der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung zu beprobenden Zuchtschweinebetriebe als Funktion der endlichen Populationsgröße (Gesamtzahl der Zuchtschweinebetriebe in den Mitgliedstaaten) Anzahl der Zuchtschweinebetriebe (N) Probenumfang (n) bei endlicher Populationsgröße und einer Genauigkeit von 7,5 % 100 000 171 10 000 169 5 000 166 2 000 158 1 000 147 500 128 250 102 150 80 125 73 100 64 90 59 80 55 70 50 60 45 50 39 40 33 30 26 20 18 10 10 Dem Non-response-Faktor ist Rechnung zu tragen, indem beispielsweise der Probenumfang in jeder Gruppe um 10 % erweitert wird. Ungeeignete Betriebe sind im Verlauf der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung durch andere zu ersetzen (siehe Abschnitt 2.2.1). Ist eine Schätzung der Anzahl von Zuchtbetrieben vor Beginn der Erhebung nicht möglich, so wird, basierend auf der Gesamtzahl der Schweinehaltungsbetriebe (X Betriebe), eine Anzahl von Betrieben gemäß Tabelle 1 zur Beprobung ausgewählt. Die Anzahl der zu beprobenden Betriebe ist dann um mindestens 30 % (X + 30 % Betriebe) zu erhöhen. Vor der Erhebung legt die zuständige Behörde eine Anzahl von Zuchtbetrieben fest, die mindestens diesen zusätzlichen 30 % entsprechen muss. Jeder Betrieb wird dann vor Ort nach den obigen Definitionen als Zucht- oder Erzeugungsbetrieb eingestuft. 2.3.2.   Umfang der Sekundärproben (Probenumfang in der zweiten Phase) In jedem ausgewählten Betrieb werden Proben aus 10 zufällig ausgewählten Buchten, Ausläufen oder Zuchtschweinegruppen entnommen. Gegebenenfalls (zum Beispiel in Abferkelställen oder bei Haltung von Sauen in Kleingruppen von weniger als 10 Tieren) kann eine Gruppe mehr als eine Bucht umfassen. Jede Salmonellen-Planprobe sollte aus Proben von mindestens 10 Zuchtschweinen bestehen. Ist jedoch in Kleinbetrieben oder in Betrieben mit einer großen Zahl von Zuchtschweinen in Koppelhaltung die Zahl der Buchten, Ausläufe oder Gruppen ge

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.