Europäische Union

2008/55/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für eine Erhebung in den Mitgliedstaaten über die Prävalenz von Salmonella spp. und Methicillin-resistentem Staphylococcus aureus in Zuchtschweinebeständen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 6579)

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Quellenkennung: 32008D0055. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ringer als 10, so muss dieselbe Bucht, derselbe Auslauf bzw. dieselbe Gruppe beprobt werden, so dass insgesamt 10 Salmonellen-Planproben vorliegen. Teil B:   Sammlung der Proben und Analyse für die Salmonellen-Erhebung 1.   Sammeln der Proben in den Beständen 1.1.   Art und Beschaffenheit der Planprobe Für die bakteriologische Analyse sind frische Kotproben zu sammeln, die repräsentativ für den gesamten Betrieb, d. h. die zu untersuchende Einheit, sind. Da jeder Betrieb einzigartig ist, muss vor Beginn der Probenahme entschieden werden, welche Buchten, Ausläufe oder Gruppen im Betrieb zu beproben sind. Die entnommene Probe wird unter Vermeidung von Kreuzkontaminationen in einem separaten Behälter an das Labor geschickt. Jede Sammelprobe muss ein Gesamtgewicht von mindestens 25 g aufweisen; bei der Sammlung solcher Sammelkotproben können zwei verschiedene Ansätze angewandt werden: 1. Sind in einem Bereich innerhalb einer Bucht oder eines Auslaufs gemischte Kotansammlungen vorhanden, so kann mit Hilfe eines großen Abstrichtupfers (z. B. 20 × 20 cm) Kotmasse entnommen werden, wobei darauf zu achten ist, dass mindestens 25 g gemischtes Material erfasst werden. Zu diesem Zweck kann der Abstrichtupfer beispielsweise über eine Länge von 2 m im Zickzack durch die Kotmasse gezogen werden, so dass er mit Kotmaterial gut bedeckt ist. Falls erforderlich, etwa bei Hitze oder auf Spaltenboden, kann der Abstrichtupfer mit einer geeigneten Flüssigkeit, z. B. Trinkwasser, befeuchtet werden. 2. Gibt es solche Ansammlungen nicht, zum Beispiel auf einem Feld, in einem großen Auslauf, in einer Wurfhütte, in Buchten oder anderen Unterbringungen mit einer geringen Zahl von Schweinen je Gruppe, so sind einzelne Kleinstmengen aus frischen Einzelkotmengen oder -stellen zu entnehmen, so dass sich — aus Kotproben von mindestens 10 Tieren — ein Probengewicht von insgesamt mindestens 25 g ergibt. Die Stellen, an denen diese Kleinstmengen entnommen werden, sollten repräsentativ über den betroffenen Bereich verteilt sein. Ansatz 1 ist, soweit praktikabel, vorzuziehen. Dabei muss jede entnommene Probe aus Teilproben von mindestens 10 Schweinen bestehen, andernfalls ist nach Ansatz 2 vorzugehen. 1.2.   Zusätzliche Beprobung für die Erhebung über die innerbetriebliche Prävalenz Insgesamt 10 Betriebe, die nach dem Zufallsverfahren aus der Gesamtprobe von Zucht- und Erzeugungsbetrieben auszuwählen sind, werden einer eingehenderen Beprobung unterzogen. Aus diesen Betrieben werden 10 Planproben wie oben beschrieben (Abschnitt 2.1 von Teil A) entnommen. Des Weiteren sind 10 Einzelproben mit einem Gewicht von mindestens 30 g in jeder ausgewählten Bucht zu entnehmen und so zu kennzeichnen, dass diese 10 Einzelproben mit der Planprobe aus der betreffenden Bucht in Verbindung gebracht werden können. Somit müssen insgesamt 10 Planproben und 100 (10 × 10) Einzelproben aus jedem dieser 10 Betriebe entnommen werden. Die Verarbeitung dieser Proben wird in Abschnitt 2.3.1 beschrieben. Diese Beprobung sollte in der Tschechischen Republik, in Dänemark, Rumänien, Slowenien, Schweden und im Vereinigten Königreich erfolgen. 1.3.   Probedaten Alle relevanten Informationen, die zur Probe verfügbar sind, müssen von der zuständigen Behörde in einem Probenahmeformular festgehalten werden, damit die Datenanforderungen des Teils D erfüllt sind. Jede Probe und das zugehörige Probenahmeformular sind mit einer eindeutigen Nummer, die von der Probenahme bis zu den Untersuchungen durchgängig verwendet werden muss, sowie mit dem Code der Bucht zu versehen. Die zuständige Behörde trägt für die Einrichtung und Nutzung eines eindeutigen Nummerierungssystems Sorge. 1.4.   Beförderung der Proben Die Proben müssen vorzugsweise bei einer Temperatur zwischen + 2 und + 8 °C befördert werden, wobei sie keiner externen Kontaminierung ausgesetzt sein dürfen. Die Proben sind schnellstmöglich innerhalb von 36 Stunden per Eilpost oder Kurier an das Labor einzuschicken und müssen dort innerhalb von 72 Stunden nach der Probenahme eintreffen. 2.   Laboranalysemethoden 2.1.   Labors Die Analyse und Serotypisierung wird vom nationalen Referenzlaboratorium (NRL) vorgenommen. Verfügt das NRL nicht über die Kapazitäten zur Durchführung aller Analysen oder handelt es sich nicht um das Labor, das routinemäßig Nachweise vornimmt, können die zuständigen Behörden beschließen, eine begrenzte Anzahl anderer Labors, die an amtlichen Salmonellenkontrollen beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen zu benennen. Diese Labors müssen über erwiesene Erfahrung mit der Anwendung des erforderlichen Nachweisverfahrens verfügen, ein Qualitätssicherungssystem nach ISO 17025 anwenden und der Aufsicht des NRL unterstellt werden. 2.2.   Eingang der Proben Im Labor sind die Proben bis zur bakteriologischen Untersuchung gekühlt aufzubewahren; diese muss vorzugsweise innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Probe, jedoch spätestens 96 Stunden nach der Probenahme erfolgen. 2.3.   Probenanalyse Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass alle beteiligten Parteien in ausreichendem Maße in der Durchführung der Analysen geschult sind. 2.3.1.   Vorbereitung Im Labor werden die Planproben sorgfältig und gründlich gemischt, anschließend werden 25 g für die Analyse entnommen. Zur Bewertung der innerbetrieblichen Prävalenz gemäß Abschnitt 1.2 muss jede Einzelprobe (30 g) in zwei Teile aufgeteilt werden. Der eine Teil, der ein Gewicht von mindestens 25 g aufweisen muss, wird sorgfältig und gründlich gemischt und anschließend separat kultiviert. Der zweite Teil wird zur Herstellung einer künstlich gepoolten Probe aus den 10 Einzelproben aus der ausgewählten Bucht, der ausgewählten Gruppe bzw. dem ausgewählten Auslauf verwendet. Dieser zweite Teil wird durch die Beigabe von 10 × 2,5 g der Einzelproben hergestellt, so dass eine künstlich gepoolte Probe mit einem Gewicht von 25 g entsteht. Die künstlich gepoolten Proben werden vor der Analyse sorgfältig und gründlich gemischt. Insgesamt sind 10 Planproben, 10 künstlich gepoolte Proben und 100 Einzelproben aus jedem der 10 für die Schätzung der innerbetrieblichen Prävalenz ausgewählten Betriebe zu untersuchen. 2.3.2.   Nachweis- und Identifikationsmethoden 2.3.2.1.   Nachweis von Salmonellen Es ist die vom gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium (GRL) für Salmonellen in Bilthoven, Niederlande, empfohlene Methode zu verwenden. Diese Methode wird beschrieben in Anhang D der ISO 6579 „Nachweis von Salmonella spp. in Tierfäkalien und in Proben der ersten Produktionsstufe“. Es gilt die neueste Fassung des Anhangs D. 2.3.2.2.   Serotypisierung von Salmonellen Alle isolierten und als Salmonella spp. bestätigten Stämme sind vom NRL für Salmonellen einer serologischen Typisierung nach dem Kaufmann-White-Schema zu unterziehen. Zur Qualitätssicherung sind 16 typisierbare Stämme und 16 nicht typisierbare Isolate an das GRL für Salmonellen einzusenden. Ein Teil dieser Isolate muss vierteljährlich an das GRL eingesandt werden. Wurden weniger Stämme isoliert, so sind alle einzusenden. 2.3.2.3.   Phagentypisierung von Salmonellen Bei einer Phagentypisierung von Isolaten von Salmonella Enteritidis und Salmonella Typhimurium (fakultativ) sind die vom WHO-Referenzzentrum für die Phagentypisierung von Salmonellen der Health Protection Agency (HPA), Colindale, London, beschriebenen Methoden zu verwenden. Teil C:   Sammlung von Proben und Analyse für die MRSA-Erhebung 1.   Art und Beschaffenheit der Probe 1.1.   Probenahme Mit Hilfe von 5 trockenen sterilen Abstrichtupfern sind 5 Staubproben von jeweils etwa 500 cm2 von 5 der gemäß Teil A ausgewählten 10 Buchten zu nehmen. Diese 5 Buchten sind so auszuwählen, dass Zuchtschweine in verschiedenen Erzeugungsstufen erfasst werden. In jeder Bucht sind die rückwärtigen Oberflächen der Trennwände abzustreichen. Ist nicht genug Staub vorhanden, sind außerdem Lüftungsschächte usw. zu beproben. Danach ist der verschmutzte Abstrichtupfer in eine sterile Plastiktüte zu geben. Während der Probenahme ist die Entstehung von Aerosol im Gebäude zu verhindern. 1.2.   Probedaten Jede Probe und das zugehörige Probenahmeformular sind mit einer eindeutigen Nummer zu versehen, die von der Probenahme bis zu den Untersuchungen durchgängig verwendet werden muss. Die zuständige Behörde trägt für die Einrichtung und Nutzung eines eindeutigen Nummerierungssystems Sorge. 1.3.   Beförderung der Proben Die Proben müssen vorzugsweise bei einer Temperatur zwischen + 2 und + 25 °C befördert werden, wobei sie keiner externen Kontaminierung ausgesetzt sein dürfen. Die Proben sind so schnell wie möglich an das Labor zu senden und müssen dort spätestens 10 Tage nach der Probenahme eingehen. 2.   Laboranalysemethoden 2.1.   Labors Die Analyse auf und die Subtypisierung von MRSA wird in erfahrenen Labors durchgeführt. Dabei sollte es sich vorzugsweise um die nationalen Referenzlaboratorien (NRL) für Staphylococcus aureus und/oder Resistenz gegen antimikrobielle Mittel in den Mitgliedstaaten handeln. Verfügt das NRL nicht über die Kapazitäten zur Durchführung aller Analysen oder handelt es sich nicht um das Labor, das routinemäßig Nachweise vornimmt, kann die zuständige Behörde beschließen, andere erfahrene Labors, die an amtlichen Salmonellenkontrollen beteiligt sind, für die Durchführung der Analysen zu benennen. Diese Labors müssen nachweislich über Erfahrung mit den anzuwendenden Methoden und ein Akkreditierungssystem gemäß ISO 17025 verfügen. Die aktuelle Liste der zugelassenen Labors kann auf der Website des Gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Resistenz gegen antimikrobielle Mittel (GRL-AR) in Kopenhagen, Dänemark, eingesehen werden. 2.2.   Eingang der Proben Proben, die 10 Tage nach der Probenahme eintreffen, sind zu verwerfen, es sei denn, die bakteriologische Untersuchung kann innerhalb von 13 Tagen nach der Probenahme begonnen werden. Im Labor sind die Proben auf einer konstanten Temperatur zwischen 2 und 25 °C bis zur bakteriologischen Untersuchung zu halten, die innerhalb von 13 Tagen nach der Probenahme durchzuführen ist. 2.3.   Probenanalyse 2.3.1.   Selektivanreicherung Die 5 Staubabstriche sind im Labor in 100 ml Mueller-Hinton-Bouillon unter Zugabe von 6,5 % NaCl zu poolen und 16—24 h bei 37 °C zu bebrüten. Davon wird 1 ml in 9 ml Trypton-Soja-Bouillon + 3,5 mg/l Cefoxitin und 75 mg Aztreonam geimpft und weitere 16—20 h bei 37 °C bebrütet. Davon ist eine Öse voll auf einen MRSA-selektiven chromogenen Agar auszustreichen und 24—48 h bei 37 °C zu bebrüten. Dazu ist der vom GRL-AR empfohlene und auf dessen Website beschriebene spezifische Agar zu verwenden. Auf der Grundlage der Morphologie und der Farbe der Kolonie werden bis zu 5 MRSA-verdächtige Kolonien auf Blutagar subkultiviert. Verdächtige Kolonien von Staphylococcus aureus (S. aureus) sind in diesem Stadium entweder unter geeigneten Bedingungen (– 80 °C) zur späteren Identifizierung und Charakterisierung zu lagern oder sofort zu verarbeiten. 2.3.2.   Identifizierung von MRSA S.-aureus-verdächtige Isolate sind durch PCR als S. aureus und MRSA zu identifizieren. Dies ist unter Verwendung einer Multiplex-PCR bei gleichzeitiger Identifizierung des mecA-Gens oder durch zwei verschiedene PCR durchzuführen. Zur Begrenzung des Arbeitsaufwands ist zunächst nur eines der fünf präsumptiven S. aureus-Isolate zu identifizieren. Wird dieses Isolat als MRSA identifiziert, ist es zu lagern. Wird das erste Isolat als MRSA identifiziert, sind die restlichen vier Isolate nicht weiter zu untersuchen und können verworfen werden. Wird das erste Isolat nicht als MRSA identifiziert, ist das nächste der fünf Isolate zu untersuchen. Auf diese Weise ist fortzufahren, bis ein MRSA identifiziert oder alle fünf Isolate untersucht wurden. Alternativ dazu kann zuerst eine Identifizierung durch PCR an einem Pool von fünf präsumptiven Kolonien einer Probe vorgenommen werden. Bei positiver PCR ist die Analyse an einzelnen Kolonien zur Identifizierung einer positiven Kolonie zu wiederholen. Zur Qualitätssicherung sind 16 S.-aureus-verdächtige Isolate, die nicht als MRSA identifiziert wurden, sowie 16 MRSA-Stämme, die im gesamten Jahr 2008 durch die Proben nachgewiesen wurden, an das GRL-AR zu senden. Ein Teil dieser Isolate muss vierteljährlich an das GRL eingesandt werden. Falls weniger als 16 Isolate als MRSA nachgewiesen wurden, sind sie alle einzuschicken. 2.3.3.   Subtypisierung auf mögliche Verbindung zu Humanisolaten Positive MRSA sind auf das Gen für das Protein A zu untersuchen (Spa-Typisierung). Die Typisierung ist im NRL oder unter dessen Aufsicht durchzuführen oder die Isolate sind an das GRL-AR zu senden, das die Typisierung dann durchführt. An einer Teilmenge repräsentativer Isolate (etwa 2 % der Sammelproben) ist vom NRL oder dem GRL-AR eine MLST-Typisierung durchzuführen. 2.3.4.   Tests auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln Ein Test auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln ist fakulativ. Sofern er durchgeführt wird, sind MRSA-Isolate auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln unter Verwendung einer Mikroverdünnung mindestens auf folgende antimikrobielle Mittel zu testen: Ciprofloxacin, Erythromycin, Fusidinsäure, Gentamicin, Linezolid, Mupirocin, Sulphametoxazol, Trimethoprim, Tetracyclin, Chloramphenicol, Vancomycin und Quinupristin/Dalfopristin. Die Berichterstattung über die Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln erfolgt gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2003/99/EG. 2.4.   Lagerung der Isolate Die Isolate sind in den NRL unter Verwendung der Methode für NRL-Kultursammlung, bei der die Lebensfähigkeit erhalten bleibt und gewährleistet ist, dass die Eigenschaften der Stämme mindestens 5 Jahre lang unverändert bleiben, zu lagern. Dadurch soll beispielsweise eine spätere Testung auf Empfindlichkeit gegenüber antimikrobiellen Mitteln oder andere Arten der Charakterisierung ermöglicht werden. Auch die Isolate, die dem GRL-AR zugesandt wurden, sind mindestens 5 Jahre zu lagern. Die Isolate sind unter Bedingungen zu lagern, die keine Veränderungen der Eigenschaften zulassen (– 80 °C). Verfügt das betroffene Labor nicht über die Lagermöglichkeit, werden die Isolate dem GRL-AR zur Einlagerung zugesandt. 3.   Berichterstattung durch die Labors Alle Analyseergebnisse sind der zuständigen Behörde der Mitgliedstaaten, in denen die Staubproben entnommen wurden, vom Labor unter Wahrung der Vertraulichkeit zuzusenden. Teil D:   Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten 1.   Allgemeine Beschreibung der Durchführung der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung Der im Textformat zu erstellende Bericht muss mindestens folgende Angaben enthalten: a) Mitgliedstaat; b) Beschreibung der Population aus Betrieben mit Zuchtschweinen: 1. Zuchtbetriebe: i) Anzahl Zuchtbetriebe insgesamt, ii) Anzahl Nukleusbetriebe insgesamt, iii) Anzahl Vermehrungsbetriebe insgesamt, iv) Anzahl der zur Beprobung vorgesehenen Zuchtbetriebe und Anzahl der tatsächlich beprobten Zuchtbetriebe; Anzahl der zur Beprobung vorgesehenen, jedoch nicht beprobten Betriebe und Begründung für die nicht erfolgte Beprobung, v) Anmerkungen zum Gesamtrepräsentationsgrad des Beprobungsprogramms für die Zuchtbetriebe; 2. Erzeugungsbetriebe: i) Anzahl Erzeugungsbetriebe insgesamt, ii) Anzahl der Betriebe „Abferkeln bis Absetzen/Anfangsmast“ insgesamt, iii) Anzahl der Betriebe „Abferkeln bis Endmast“ insgesamt, iv) Anzahl der zur Beprobung vorgesehenen Erzeugungsbetriebe und Anzahl der tatsächlich beprobten Erzeugungsbetriebe; Anzahl der zur Beprobung vorgesehenen, jedoch nicht beprobten Betriebe und Begründung für die nicht erfolgte Beprobung, v) Anmerkungen zum Gesamtrepräsentationsgrad des Beprobungsprogramms für die Erzeugungsbetriebe; c) Anzahl der im Rahmen der Salmonellen-Erhebung entnommenen und analysierten Proben: i) aus Zuchtbetrieben, ii) aus Erzeugungsbetrieben, iii) aus Betrieben, die für die Erhebung über die innerbetriebliche Prävalenz beprobt wurden; d) Gesamtergebnisse der Salmonellen-Erhebung: i) Prävalenz der mit Salmonellen und Salmonellen-Serotypen infizierten Zucht- und Erzeugungsbetriebe, ii) Ergebnisse der Erhebung über die innerbetriebliche Prävalenz; e) Verzeichnis der im Rahmen der Salmonellen-Erhebung zuständigen Labors für: i) Nachweis, ii) Serotypisierung, iii) ggf. Phagentypisierung; f) Anzahl der im Rahmen der MRSA-Erhebung entnommenen und analysierten Proben: i) aus Zuchtbetrieben, ii) aus Erzeugungsbetrieben; g) Gesamtergebnisse der MRSA-Erhebung: Prävalenz der mit MRSA infizierten Zucht- und Erzeugungsbetriebe auf der Grundlage von Nachweis und Bestätigung durch PCR; h) Verzeichnis der im Rahmen der MRSA-Erhebung zuständigen Labors für: i) Nachweis, ii) PCR, iii) Spa-Typisierung, iv) MLST-Typisierung. 2.   Vollständige Angaben zu jedem beprobten Betrieb und entsprechende Testergebnisse Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Ergebnisse der Salmonellen- und der MRSA-Erhebung elektronisch in Form von Rohdaten vor, wobei ein Datenlexikon und Datenerfassungsanforderungen, die von der Kommission ausgearbeitet und bereitgestellt werden, zu verwenden sind. 2.1.   Informationen über den Betrieb Für jeden zur Beprobung ausgewählten Betrieb sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erfassen und der Kommission zu übermitteln: a) Code des Betriebs; b) Produktionsart des Betriebs: i) Innenhaltung oder „Außenhaltung in irgendeinem Erzeugungsstadium“, ii) Nukleus, Vermehrung, Wurftiere bis Absatzferkel, Wurf- bis Masttiere, Wurf- bis Anfangsmasttiere; c) Betriebsgröße: Anzahl der zum Zeitpunkt der Probenahme vorhandenen Zuchtschweine (Alttierbestand); d) Strategie zur Bestandsergänzung: alle Zuchtschweine zur Bestandsergänzung gekauft; einige Zuchtschweine aus eigener Aufzucht; sämtliche Zuchtschweine aus eigener Aufzucht; e) (Freiwillig:) Klinische Symptome von Diarrhoe: Wurden solche Symptome innerhalb der letzten drei Monate vor der Probenahme verzeichnet? 2.2.   Informationen über alle im Rahmen der Salmonellen-Erhebung entnommenen Proben Für alle im Rahmen der Salmonellen-Erhebung an das Labor eingeschickten Proben sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erfassen: a) Code der Probe; b) Code des an der Eingangsanalyse beteiligten Labors; c) Datum der Probenahme; d) Datum, an dem mit der Laboranalyse begonnen wurde; e) Nachweis von Salmonellen: qualitatives Ergebnis (positiv/negativ); f) Serotypisierung von Salmonellen: Serotyp(en) nachgewiesen (mehrere möglich); g) Alter der Schweine: ausschließlich Jungsauen oder Zuchtschweine unterschiedlichen Alters; h) Geschlecht: ausschließlich Sauen, Sauen und Eber, oder ausschließlich Eber; i) Erzeugungsstadium: Mutterschaft, Paarung, Trächtigkeit (Sonstiges?); j) Unterbringung: Spaltenboden (durchgängig/teilweise), Festboden, Tiefstroh oder Sonstiges; k) Ernährung: Erhalten Schweine in dieser Bucht, diesem Auslauf oder dieser Gruppe ausschließlich Mischfutter? l) Futterzusatz: Ist dem Futter ein Wirkstoff gegen Salmonellen zugesetzt (z. B. eine organische Säure oder ein Probiotikum)? m) Systematischer Einsatz von Antibiotika: Werden Antibiotika bei allen Tieren dieser Gruppe in irgendeiner Form verabreicht? n) Letztes Datum der Verabreichung antimikrobieller Mittel an die Tiere (innerhalb der letzten vier Wochen). 2.3.   Zusätzliche Informationen zu den im Rahmen der Salmonellen-Erhebung entnommenen Proben über die innerbetriebliche Prävalenz Für alle an das Labor eingeschickten Einzelproben im Zusammenhang mit der Erhebung der innerbetrieblichen Prävalenz sind in den Mitgliedstaaten folgende zusätzliche Informationen zu erfassen: a) Code der Sammelprobe; b) Nachweis von Salmonellen in jeder Einzelprobe: qualitatives Ergebnis (positiv/negativ); c) Serotypisierung von Salmonellen in jeder Einzelprobe: Serotyp(en) nachgewiesen (mehrere möglich). 2.4.   Informationen über die im Rahmen der MRSA-Erhebung entnommenen Proben Für alle an das Labor eingeschickten Proben sind in den Mitgliedstaaten folgende Informationen zu erfassen: a) Code der Probe; b) Code/Name des mit dem Nachweis befassten Labors; c) Datum der Probenahme; d) Datum, an dem mit der Laboranalyse begonnen wurde; e) Ergebnis des MRSA-Nachweises (positiv/negativ); f) Code/Name des mit der PCR befassten Labors; g) Ergebnis der PCR; h) Code/Name des mit der Spa-Typisierung befassten Labors; i) Ergebnis der Spa-Typisierung; j) Code/Name des mit der MLST-Typisierung befassten Labors; k) Ergebnis der MLST-Typisierung. ANHANG II HÖCHSTBETRAG DER FINANZHILFE DER GEMEINSCHAFT FÜR DIE MITGLIEDSTAATEN GEMÄSS ARTIKEL 5 Mitgliedstaat Gesamthöchstbetrag für die Kofinanzierung von Analysen (in EUR) Belgien — BE 74 003 Bulgarien — BG 64 672 Tschechische Republik — CZ 120 621 Dänemark — DK 114 829 Deutschland — DE 71 750 Estland — EE 11 583 Irland — IE 53 732 Griechenland — EL 48 584 Spanien — ES 102 317 Frankreich — FR 102 317 Italien — IT 98 134 Zypern — CY 24 775 Lettland — LV 4 183 Litauen — LT 17 053 Luxemburg — LU 14 801 Ungarn — HU 92 021 Malta — MT 0 Niederlande — NL 107 786 Österreich — AT 73 037 Polen — PL 105 212 Portugal — PT 67 889 Rumänien — RO 126 734 Slowenien — SI 93 594 Slowakei — SK 66 924 Finnland — FI 80 116 Schweden — SE 93 594 Vereinigtes Königreich — UK 120 621 Insgesamt 1 950 878 ANHANG III KOSTENBESCHEINIGUNG ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG EINER GRUNDLAGENERHEBUNG ÜBER DIE PRÄVALENZ VON SALMONELLA SPP. UND MRSA IN ZUCHTSCHWEINEBESTÄNDEN Berichtszeitraum: — … bis … Salmonellen-Erhebung — … bis … MRSA-Erhebung Erklärung zu den für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Frage kommenden Ausgaben für die Erhebung: Bezugsnummer der Entscheidung der Kommission über die Finanzhilfe: … … Kosten im Zusammenhang mit folgenden Aufgaben Anzahl Tests/Abstrichtupfer Gesamtkosten für Tests während des Berichtszeitraums (in Landeswährung) Bakteriologische Untersuchung auf Salmonella spp.     Serotypisierung von Salmonella-Isolaten     Nachweis von MRSA     Identifizierung von MRSA durch PCR     Spa-Typisierung MRSA     MLST-Typisierung MRSA     Abstrichtupfer für MRSA-Tests     Erklärung des/der Begünstigten Ich versichere, dass — die oben aufgeführten Kosten der Wahrheit entsprechen, bei der Ausführung der in der Entscheidung 2008/55/EG genannten Aufgaben anfielen und erforderlich waren, um diese sachgemäß auszuführen; — alle Kostenbelege für die Rechnungsprüfung zur Verfügung stehen; — für diese Erhebungen keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde. Datum: Name des/der finanziell Verantwortlichen: Unterschrift:

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.