Europäische Union

2011/218/EU: Beschluss des Rates vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden

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7.4.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 93/1 BESCHLUSS DES RATES vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (2011/218/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 186 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffer v, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission hat im Namen der Union mit der Regierung der Färöer ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden (nachstehend „Abkommen“ genannt) ausgehandelt. (2) Die Vertreter der Vertragsparteien haben das Abkommen am 3. Juni 2010 in Brüssel unterzeichnet und vorbehaltlich seines späteren Abschlusses für ab dem 1. Januar 2010 vorläufig anwendbar erklärt. (3) Das Abkommen sollte im Namen der Union geschlossen werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Färöer über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit, mit dem die Färöer mit dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (2007-2013) der Union assoziiert werden, wird im Namen der Europäischen Union genehmigt (1). Artikel 2 Die Kommission legt den Standpunkt fest, der in dem durch Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss durch die Union zu vertreten ist. Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 5 Absatz 2 des Abkommens vorgesehene Unterrichtung im Namen der Union vor. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. März 2011. Im Namen des Rates Der Präsident CSÉFALVAY Z. (1)   ABl. L 245 vom 17.9.2010, S. 2.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.