Europäische Union

95/467/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2010-11-10

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1995D0467 — DE — 10.11.2010 — 003.001 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen ►B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) (95/467/EG) (ABl. L 268, 10.11.1995, p.29) Geändert durch:     Amtsblatt   No page date ►M1 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. Januar 2001   L 209 33 2.8.2001 ►M2 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Juli 2002   L 192 57 20.7.2002 ►M3 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. November 2010   L 292 55 10.11.2010 ▼B ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Oktober 1995 über die Durchführung von Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte (Text von Bedeutung für den EWR) (95/467/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG sieht zwei verschiedene Verfahren für die Bescheinigung der Konformität eines Produkts vor. Gemäß Artikel 13 Absatz 4 wird die Wahl der Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie von der Kommission nach Befassung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen festgelegt. Die Wahl des Verfahrens muß nach den Kriterien gemäß Artikel 13 Absatz 4 erfolgen. In Artikel 13 Absatz 4 heißt es, daß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden muß, ob entweder für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers für die Konformitätsbescheinigung notwendig ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, deshalb bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist. Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, die in den Mandaten und technischen Spezifikationen verwendeten Definitionen von Produkten und Produktfamilien festzulegen. Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird. Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeiten 2 und 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffern i) und ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind. Der Ständige Ausschuß für das Bauwesen wurde, wie in Artikel 13 festgelegt, entsprechend den Bestimmungen von Artikel 20 angehört und hat am 27. September 1995 eine befürwortende Stellungnahme abgegeben — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang 1 wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht. Artikel 2 Die Konformität bestimmter Produkte nach Anhang 2 wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist. Artikel 3 Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang 3 wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG 1 — Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte: Schornstein-Endstücke. — Gipsprodukte: Gipstafeln, Blöcke, Deckenelemente und Verputz, einschließlich einschlägiger Hilfsprodukte, andere als in Anhang 2 aufgeführt. — Strukturelle Lagerungen: Alle Arten struktureller Lagerungen, die dazu bestimmt sind, in Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus verwendet zu werden, bei denen die Anforderungen an einzelne Lagerungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind ( 3 ). ANHANG 2 — Schornsteine, Abgasleitungen und spezielle Produkte: Vorgefertigte Schornsteine (Elemente in Stockwerkhöhe), Futterrohre für Abgasleitungen (Elemente oder Blöcke), mehrschaliger Schornstein (Elemente oder Blöcke), einschalige Schornsteinblöcke, Bausätze für Schornsteine ohne und mit Wandverbund. ►M1   — Gipstafeln und Deckenelemente mit dünnen Beschichtungen, Jutegipstafeln und Komposittafeln (laminates), einschließlich Zubehörteile, die in eine der Klassen A1 ( 4 ), A2 (4) , B (4) , C (4)  eingestuft sind, und die zur Verwendung in Wänden, Decken (oder deren Bekleidungen) bestimmt sind, die Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen.  ◄ — Strukturelle Lagerungen: Alle Arten struktureller Lagerungen, die dazu bestimmt sind, in Bauwerken des Hoch- und Tiefbaus verwendet zu werden, bei denen die Anforderungen an einzelne Lagerungen von ausschlaggebender Bedeutung sind ( 5 ). ANHANG 3 PRODUKTFAMILIE: SCHORNSTEINE, ABGASLEITUNGEN UND SPEZIELLE PRODUKTE (1/1) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben: Produkt Verwendungszweck Stufe(n) oder Klasse(n) (Brandverhalten) (1) System der Konformitätsbescheinigung Vorgefertigte Schornsteine (Elemente in Stockwerkhöhe), Futterrohre für Abgasleitungen (Elemente oder Blöcke), mehrschaliger Schornstein (Elemente oder Blöcke), einschalige Schornsteinblöcke, Bausätze für Schornsteine ohne und mit Wandverbund Schornsteine ►M1  Alle ◄ 2 + (2) Schornstein-Endstücke Schornsteine ►M1  Alle ◄ 4 (3) ▼M3 Vorgefertigte Schornsteine (Elemente in Stockwerkhöhe), Futterrohre für Abgasleitungen (Elemente oder Blöcke), mehrschaliger Schornstein (Elemente oder Blöcke), einschalige Schornsteinblöcke, Bausätze für Schornsteine ohne und mit Wandverbund, Schornsteinendstücke Für Verwendungszwecke, die den Vorschriften für das Brandverhalten unterliegen (A1, A2, B, C) (4) 1 (A1, A2, B, C) (5), D, E 3 (A1 to E) (6), F 4 ▼B (1)   Brandverhalten vgl. ►M1  Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABl. L 50 vom 23.2.2000, S. 14) ◄ . (2)   System 2 +: Siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 1, mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle auf der Grundlage einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung. (3)   System 4: Siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3. (4)   Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). (5)   Produkte/Materialien, auf welche die Fußnote * nicht zutrifft. (6)   Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission, ABl. L 267 vom 19.10.1996, S. 23) System 1: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i, ohne Stichprobenprüfung. System 3: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 2. System 4: Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii, Möglichkeit 3. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: GIPSPRODUKTE (1/4) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. Produkt Verwendungszweck Stufe(n) oder Klasse(n) (Brandverhalten von integrierten Materialien) (1) System der Konformitätsbescheinigung Gipstafeln und Deckenelemente mit dünnen Beschichtungen, Jutegipstafeln ►M2  , Fasergipsputz ◄ und Komposittafeln (laminates), bei denen das integrierte Material auf einer Seite aufgebracht wird, die feuerbelastet werden kann, einschließlich einschlägiger Hilfsprodukte In Wänden, Trennwänden oder Decken (oder deren Auskleidung), vorausgesetzt, daß die Brandschutzanforderungen erfüllt sind ►M1  A1 (2), A2 (2), B (2), C (2)  ◄ ►M1  A1 (3), A2 (3), B (3), C (3), D, E ◄ ►M1  (A1 bis E) (7), F ◄ 1 (4) 3 (5) 4 (6) (1)   Brandverhalten vlg. ►M1  Entscheidung 2000/147/EG der Kommission (ABI. L 50 vom 23.2.2000, S. 14) ◄ . (2)    ►M1  Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen) ◄ . (3)    ►M1  Produkte/Materialien, auf die die Fußnote 2 nicht zutrifft ◄ . (4)   System 1: Siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. (5)   System 3: Siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. (6)   System 4: Siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3. (7)   Produkte/Materialien, bei denen eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist (z. B. Produkte/Materialien der Klasse A1 gemäß der Entscheidung 96/603/EG der Kommission). Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: GIPSPRODUKTE (2/4) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. Produkt Verwendungszweck Stufe(n) oder Klasse(n) (Feuerwiderstand) System der Konformitätsbescheinigung Gipstafeln, Blöcke, Deckenelemente und Gips, ►M2  Fasergipsputz, ◄ einschließlich einschlägiger Hilfsprodukte In Wänden, Trennwänden oder Decken, falls erforderlich, vorgesehen für Feuerschutz der strukturalen Elemente und/oder Feuerabschnitte in Gebäuden Alle 3 (1) (1)   System 3: Siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: GIPSPRODUKTE (3/4) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. Produkt Verwendungszweck Stufe(n) oder Klasse(n) System der Konformitätsbescheinigung Gipstafeln, einschließlich einschlägiger Hilfsprodukte Wände mit hartem Holzrahmen, die windresistent sind, oder Holzdachbinder — 3 (1) (1)   System 3: siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: GIPSPRODUKTE (4/4) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. Produkt Verwendungszweck Stufe(n) oder Klasse(n) System der Konformitätsbescheinigung Gipstafeln, Blöcke, Deckenelemente und Gips, ►M2  Fasergipsputz, ◄ einschließlich einschlägiger Hilfsprodukte In Wänden, Trennwänden oder Decken, erforderlichenfalls in Situationen und für Verwendungszwecke, die unter (1/4), (2/4) oder (3/4) nicht genannt sind — 4 (1) (1)   System 4: siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 3. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. PRODUKTFAMILIE: STRUKTURELLE LAGERUNGEN (1/1) Systeme der Konformitätsbescheinigung Für das(die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen(ihren) Verwendungszweck werden CEN/CENELEC gebeten, in der(den) relevanten harmonisierten Norm(en) das(die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben. Produkt Verwendungszweck Stufe(n) oder Klasse(n) System der Konformitätsbescheinigung Strukturelle Lagerungen Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus, bei denen die Anforderungen an einzelne Lagerungen von ausschlaggebender Bedeutung sind (1)   1 (3) Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus, bei denen die Anforderungen an einzelne Lagerungen nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind (2)   3 (4) (1)   Von ausschlaggebender Bedeutung in dem Sinn, daß diese Anforderungen im Fall eines Versagens der Lagerung dazu führen können, daß Bauwerke oder Teile davon in einen Zustand versetzt werden, der nicht mehr der Gebrauchstauglichkeit oder dem Grenzzustand der Tragfähigkeit entspricht. (2)   Nicht von ausschlaggebender Bedeutung in dem Sinn, daß diese Anforderungen im Fall eines Versagens der Lagerung und unter normalen Umständen dazu führen können, daß Bauwerke oder Teile davon in einen Zustand versetzt werden, der nicht mehr der Gebrauchstauglichkeit oder dem Grenzzustand der Tragfähigkeit entspricht. (3)   System 1: siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), ohne Stichprobenprüfung. (4)   System 3: siehe BPR Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 2. Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht nachgewiesen werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2.1 der BPR und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung solcher Produktmerkmale dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben. ( 1 ) ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. ( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 31.8.1993, S. 1. ( 3 ) Nicht von ausschlaggebender Bedeutung in dem Sinn, daß diese Anforderungen im Fall eines Versagens der Lagerung und unter normalen Umständen nicht dazu führen können, daß Bauwerke oder Teile davon in einen Zustand versetzt werden, der nicht mehr der Gebrauchstauglichkeit oder dem Grenzzustand der Tragfähigkeit entspricht. ( 4 ) Produkte/Materialien, die bei ihrer Herstellung eine genau bestimmte Behandlung erfahren, die zu einer besseren Einstufung ihres Brandverhaltens führt (z. B. Zusatz eines Flammschutzmittels oder Begrenzung des Gehalts an organischen Substanzen). ( 5 ) Von ausschlaggebender Bedeutung in dem Sinn, daß diese Anforderungen im Fall eines Versagens der Lagerung dazu führen können, daß Bauwerke oder Teile davon in einen Zustand versetzt werden, der nicht mehr der Gebrauchstauglichkeit oder dem Grenzzustand der Tragfähigkeit entspricht.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.