Europäische Union

2003/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der internationalen Ausrichtung von Unternehmen in Sizilien durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 650)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0519. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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alten werden, insbesondere Artikel 4 Absatz 2, dem zufolge die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität 15 % bei kleinen Unternehmen und 7,5 % bei mittleren Unternehmen beträgt. Lediglich bei Investitionsvorhaben in Fördergebieten kann die durchschnittliche Beihilfeintensität gemäß Artikel 4 Absatz 3 den Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen erreichen. Daraus folgt, dass der für die Region Sizilien vorgesehene Förderhöchstsatz nur in Betracht kommt, wenn die Investitionen in Sizilien durchgeführt werden. Die italienischen Behörden waren hingegen der Auffassung, die für Sizilien vorgesehenen Beihilfeintensitäten zugrunde legen zu können, da die Region nach der italienischen Fördergebietskarte ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist. Die fragliche Maßnahme betrifft jedoch Strukturen außerhalb dieser Region. Im förmlichen Prüfverfahren hatten sich die italienischen Behörden darauf beschränkt, zweifelhafte Auslegungen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 enthaltenen Bestimmungen zu übermitteln, um die Anwendbarkeit der für das Gebiet der Region Sizilien maximal zulässigen Beihilfeintensitäten zu untermauern. Es ist also festzustellen, dass die Zweifel der Kommission im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausgeräumt wurden und dass die Regelung unter Umständen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Investitionsbeihilfe darstellt. (37) Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission unterstrichen, dass die Beihilfen in Form von Zuwendungen für die Gründung und Inbetriebnahme von Konsortien zwischen kleinen und mittleren Unternehmen zur Durchführung von Vorhaben der Zusammenarbeit im Rahmen von wichtigen internationalen Werbeaktionen(19) nicht die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellen. Infolgedessen würden diese Maßnahmen Betriebsbeihilfen darstellen. Nun ist der Erwerb beweglicher Güter eine Ausgabe, die mit Beihilfen für Produktionsinvestitionen gefördert werden kann, selbst wenn der Erwerb außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, sofern alle übrigen Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellt sind. Ohne konkrete Verpflichtungen seitens des Mitgliedstaates und klarere Angaben und Definitionen sieht sich die Kommission jedoch außerstande, die Beihilfen für den Erwerb beweglicher Güter im Rahmen von Produktionsinvestitionen zu genehmigen. Was diesen Aspekt betrifft, so steht es Italien jedoch frei, die Maßnahme auf der Grundlage der Freistellungsverordnung und der darin festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass alle Bestimmungen der genannten Verordnung eingehalten werden. Dies gilt z. B. für die Einhaltung der Beihilfeintensitäten(20), zu der die Kommission bereits Stellung genommen hat(21). (38) Die Region Sizilien ist ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, wie aus der genannten italienischen Fördergebietskarte hervorgeht. (39) Gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind Beihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können solche Beihilfen jedoch in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Die Leitlinien sehen darüber hinaus vor, dass Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssen(22). (40) Die Kommission hatte ferner festgestellt, dass die fragliche Maßnahme, da sie bis Ende 2006 befristet ist, eine zeitliche Begrenzung sowie degressive Hoechstintensitäten vorsieht. (41) Die Kommission hatte jedoch auch angemerkt, dass in der Maßnahme nicht genau angegeben wird, ob die Beihilfeintensitäten als Brutto- oder als Nettowerte ausgedrückt werden, und der anfängliche Hoechstsatz von 70 % überhöht erscheint. Im Übrigen hatten die italienischen Behörden weder erklärt, inwiefern Art und Laufzeit der Beihilfen geeignet sind, die genannten Benachteiligungen zu beheben, noch die Angemessenheit dieser Betriebsbeihilfen im Verhältnis zu den fraglichen Benachteiligungen nachgewiesen. Sie hatten nicht einmal genauere Angaben über die zu beseitigenden regionalen Benachteiligungen und deren Umfang vorgelegt. Ebenso wenig hatten sie nachgewiesen, dass diese Beihilfen aufgrund ihres Beitrags zur regionalen Entwicklung gerechtfertigt sind. (42) Darüber hinaus hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen auszuschließen sind, mit denen Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten gefördert werden sollen(23). (43) Folglich muss festgestellt werden, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens die Zweifel der Kommission nicht ausgeräumt werden konnten und es nicht auszuschließen ist, dass diese Regelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe darstellt. (44) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss hatte die Kommission unterstrichen, dass die Vorschrift über die Eintragung der Begünstigten im Unternehmensregister der Industrie- und Handelskammern und, bei Handwerksbetrieben, in der Handwerksrolle, möglicherweise gegen die EG-Vorschriften auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 12 EG-Vertrag) verstoßen. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Aufgrund fehlender Stellungnahmen und Klarstellungen Italiens kann sich die Kommission zu diesem Punkt nicht äußern. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Kommission zu diesem Punkt Stellung bezieht, da sie aufgrund des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss kommt, dass diese Beihilferegelung nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Falls Italien beabsichtigt, einige dieser Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 durchzuführen, wie in den vorstehenden Punkten erwähnt, muss es auf die Einhaltung aller Bestimmungen des Vertrags achten. (45) Was die "De-minimis"-Beihilfen angeht, so nimmt die Kommission die Angaben der italienischen Behörden zur Kenntnis, wonach bisher keine Beihilfen gewährt wurden und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001(24) befolgt werden. Da die in Artikel 15 dritter Unterabsatz enthaltene Bestimmung des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 Italien zufolge keine Gewährung von Beihilfen nach den "De-Minimis"-Regeln vorsieht, sondern sich darauf beschränkt, die Einrichtung einer regionalen Datenbank zu organisieren, ist keine Änderung dieser Vorschrift erforderlich. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (46) Aus den in Abschnitt IV dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Beihilferegelung für die internationale Ausrichtung von Unternehmen in der Region Sizilien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien für die internationale Ausrichtung von Unternehmen in der Region Sizilien gemäß Artikel 26 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 und dem Dekret vom 22. Juni 2001(25) gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Die Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 5. März 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 132 vom 4.6.2002, S. 11. (3) Amtsblatt der Region Sizilien Nr. 61 vom 23.12.2000. (4) Amtsblatt der Region Sizilien, Teil I, Nr. 37 vom 27.7.2001. (5) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30. (6) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. Dieselbe Empfehlung ist in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen enthalten (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33). (7) Entsprechend der Definition in den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2). (8) Weitere Informationen siehe Randnummern 28-30 dieser Entscheidung (vgl. Fußnote 2). (9) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33. (10) ABl. L 105 vom 20.4.2002, S. 1. (11) Weitere Informationen siehe Randnummern 31-36 dieser Entscheidung (vgl. Fußnote 2). (12) Vgl. Punkt 4.17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9), geändert durch die Mitteilung der Kommission (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5). (13) Weitere Informationen siehe Randnummern 37 und 38 dieser Entscheidung (vgl. Fußnote 2). (14) Vgl. Fußnote 5. (15) Ebd. (16) Vgl. Randnummer 7, erster Spiegelstrich. (17) Vgl. Randnummer 9. Vgl. insbesondere Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Erwägungsgrund 16. (18) Vgl. Entscheidung 73/263/EWG der Kommission vom 25. Juli 1973 betreffend Steuerbegünstigungen gemäß Artikel 34 des französischen Gesetzes Nr. 65-566 vom 12. Juli 1965 und gemäß dem Runderlass vom 24. März 1967 für französische Unternehmen, die Auslandsniederlassungen gründen (ABl. L 253 vom 10.9.1973, S. 10). (19) Vgl. Randnummer 7, zweiter Spiegelstrich. (20) Vgl. Randnummer 36. (21) Vgl. Entscheidung 97/257/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Bundesrepublik Deutschland betreffend ein Bürgschaftsprogramm des Landes Brandenburg für Investitionsvorhaben in Polen (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 36); Entscheidung 97/240/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Internationalisierungsprogramms (ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 15); Entscheidung 97/241/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Osteuropaprogramms (ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 23). (22) Punkte 4.15-4.17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (vgl. Fußnote 22). (23) Punkt 4.17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (vgl. Fußnote 22). (24) Vgl. Fußnote 5. (25) Vgl. Fußnote 4.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.