32003D0519

2003/519/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. März 2003 über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der internationalen Ausrichtung von Unternehmen in Sizilien durchführen will (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 650)

Amtsblatt Nr. L 181 vom 19/07/2003 S. 0046 - 0052


Entscheidung der Kommission

vom 5. März 2003

über die staatliche Beihilferegelung, die Italien zugunsten der internationalen Ausrichtung von Unternehmen in Sizilien durchführen will

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 650)

(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/519/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2, erster Unterabsatz,

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 88 des EG-Vertrags(1),

nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahme,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. DAS VERFAHREN

(1) Mit Schreiben seiner Ständigen Vertretung Italiens bei der Europäischen Union vom 10. Mai 2001, das bei der Kommission am 14. Mai 2001 unter der Nr. A/33813 eingetragen wurde, hat Italien die vorstehende Beihilferegelung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag bei der Kommission angemeldet.

(2) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 15. Januar 2002 - Aktenzeichen SG (2002) D/228170 - von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilferegelung das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten.

(3) Die Entscheidung der Kommission zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert.

(4) Die Kommission hat weder von Italien noch von anderen Beteiligten Stellungnahmen erhalten. Das einzige von den italienischen Behörden übermittelte Schreiben vom 10. Januar 2003 bezieht sich lediglich auf einen Aspekt der Verfahrenseröffnung, nämlich Punkt 38 betreffend die "De-minimis"-Regelung).

2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER BEIHILFEN

2.1. Bezeichnung und Rechtsgrundlage

(5) Die Beihilfen sollen von der Region Sizilien auf der Grundlage der Regelung gewährt werden, die in Artikel 26 des Regionalgesetzes Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 über Bestimmungen über die Durchführung des regionalen operationellen Programms 2000-2006(3) (Regionalgesetz Nr. 32/2000) und des Dekrets vom 22. Juni 2001(4) vorgesehen ist. Die Artikel 13 und 15 des Gesetzes Nr. 32/2000 enthalten allgemeine für diese Regelung geltende Bestimmungen. Artikel 198 dieses Gesetzes enthält eine Bestimmung zur Aussetzung der Umsetzung der genannten Maßnahme bis zum Erlass einer Entscheidung der Kommission im Rahmen des Anmeldungsverfahrens.

2.2. Zielsetzung

(6) Mit der Regelung soll die internationale Ausrichtung der sizilianischen Volkswirtschaft durch die Gewährung von Beihilfen für kleine und mittlere, auch miteinander verbundene, Unternehmen, Konsortien und Konsortialgesellschaften aus KMU gefördert werden, die ihre Geschäftstätigkeit in der Region Sizilien ausüben.

2.3. Beihilfen

(7) Zur Verwirklichung der angestrebten Ziele sieht die Regelung folgende Beihilfen vor:

- Beteiligung an den Investitionskosten für die Durchführung von Vorhaben zur dauerhaften Präsenz in einem oder mehreren ausländischen Märkten (Ausstellungszentren, Präsentationsräume, Vertretungsbüros);

- Zuwendungen für die Gründung und Inbetriebnahme von Konsortien zwischen kleinen und mittleren Unternehmen zur Durchführung von Kooperationsvorhaben im Rahmen großer internationaler Werbekampagnen.

(8) Das Dekret vom 22. Juni 2001 enthält weitere Beihilfen, die jedoch nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf "De-minimis"-Beihilfen(5) gewährt werden.

(9) Das Dekret vom 22. Juni 2001 sieht für die unter Punkt 7 erster Spiegelstrich dieser Entscheidung genannten Beihilfen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften die Beihilfefähigkeit für Ausgaben vor, die unter die Definition von Investitionen, einschließlich immaterieller Investitionen, fallen. Dem Dekret zufolge handelt es sich um Kosten für den Erwerb oder die Anmietung von Räumen, den Erwerb von Ausstattung und Ausgaben für immaterielle Investitionen. In dem der Anmeldung beigefügten Fragebogen (vor den im Lauf des Prüfverfahrens erfolgten Änderungen) haben die italienischen Behörden als immaterielle Investitionen Qualitätszertifizierung, Umweltschutz, technische Innovation und den Erwerb von EDV-Verwaltungsprogrammen genannt. Die Definition materieller Investitionen ist in Artikel 13 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 enthalten. Dieser Artikel sieht ferner folgende Bestimmungen vor:

- die Ausgaben für immaterielle Investitionen sowie für Studien und Beratungsleistungen dürfen 25 % der beihilfefähigen Kosten nicht überschreiten;

- Ersatzinvestitionen sind ausgeschlossen;

- der Beihilfeempfänger muss sich verpflichten, die Investition über einen Zeitraum von fünf Jahren fortzuführen;

- die Beihilfen für immaterielle Investitionen werden unter der Bedingung gewährt, dass der Empfänger sich verpflichtet, diese über einen Zeitraum von fünf Jahren ausschließlich im eigenen Unternehmen zu nutzen;

- die Beihilfeanträge werden vor Beginn der Durchführung des Vorhabens vorgelegt.

(10) Was die unter Punkt 7 zweiter Spiegelstrich dieser Entscheidung genannten Beihilfen betrifft, so sind nach dem Dekret vom 22. Juni 2001 die Gesamtkosten der Gründung sowie der Inbetriebnahme und des Betriebs von Konsortien über einen Zeitraum von fünf Jahren beihilfefähig. In beiden Fällen handelt es sich um die Notariatskosten für die Gründung des Konsortiums sowie die allgemeinen und die Personalkosten, die unter dem Gesichtspunkt der Inbetriebnahme und des Betriebs in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erfolg der Initiative stehen. Folgende Kosten werden genannt:

- Personalkosten und steuerliche Belastungen;

- Mietzins für die Geschäftsräume, in denen die Tätigkeit im Rahmen des Konsortiums oder der verbundenen Gesellschaft durchgeführt werden soll;

- Erwerb, auch auf Leasingbasis, von beweglichen Gütern (Ausstattung und Geräte);

- Absatzförderung und Werbemaßnahmen für Produkte der Konsortialunternehmen und der vom Konsortium erbrachten Dienstleistungen.

(11) Angesichts fehlender Klarstellungen seitens der italienischen Behörden ist die Kommission nicht in der Lage, die unter den Punkten 8-10 genannten Maßnahmen und beihilfefähigen Kosten genauer anzugeben.

2.4. Haushaltsmittel und Laufzeit

(12) Die in Rede stehende Regelung soll vom Zeitpunkt der Genehmigung durch die Kommission nach Abschluss des Prüfverfahrens bis zum 31. Dezember 2006 gelten. Über die jährliche Mittelbereitstellung liegen keine genauen Angaben vor. In den mit Schreiben vom 26. September 2001 übermittelten Anmeldungsunterlagen geben die italienischen Behörden Haushaltsmittel in Höhe von "[...] Lire ca. 98 Mrd. EUR für die unter den Art. 26-36 und 39 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 genannte Beihilferegelung [...]" an. Die Kommission vermutet, dass der Betrag in Lire angegeben ist. Zudem betrifft die fragliche Anmeldung ausschließlich die in Artikel 26 des genannten Gesetzes vorgesehene Beihilferegelung. Der zweite Unterabsatz dieses Artikels sieht vor, dass die Mittelbereitstellung 120 Mrd. LIT nicht überschreitet.

2.5. Begünstigte

(13) Gefördert werden sollen kleine und mittlere, auch miteinander verbundene, Unternehmen sowie Konsortien und Konsortialgesellschaften aus KMU, auch in Form von Genossenschaften. Die Begünstigten müssen im Unternehmensregister der Industrie- und Handelskammern und, bei Handwerksbetrieben, in der Handwerksrolle eingetragen sein. Zur Definition von KMU wird in der Regelung auf die Gemeinschaftsvorschriften verwiesen. Die italienischen Behörden haben bisher nicht präzisiert, ob es sich dabei um die einschlägige KMU-Definition nach der Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996(6) handelt. Es bestehen ferner Zweifel hinsichtlich der KMU-Definition, die für Konsortien und Konsortialgesellschaften angewendet wird.

(14) In der ursprünglichen Anmeldung wurden in den entsprechenden Unterlagen folgende Tätigkeitsbereiche vom Anwendungsbereich der Regelung ausgenommen: Produktion, Verarbeitung oder Vermarktung von Erzeugnissen nach Anhang I zum EG-Vertrag sowie die Wirtschaftszweige Verkehr, Stahl, Schiffbau, Kunstfasern und Kraftfahrzeuge. Nach Artikel 15 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 finden jedoch die Bestimmungen des Gesetzes auch auf die vorgenannten Branchen Anwendung. In den zuletzt übermittelten Unterlagen sowie den Anmeldungsunterlagen betreffend die geänderten Bestimmungen wird nicht mehr angegeben, ob die genannten Wirtschaftszweige ausgenommen werden. Zweifel bestehen auch an dem Ausschluss von Unternehmen in Schwierigkeiten(7) und bei den Beihilfen zugunsten der finanziellen Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Das Gleiche gilt für die Investitionen in Anlagekapital in Form der Übernahme eines Unternehmens, das stillgelegt wurde oder ohne diese Übernahme stillgelegt worden wäre. Aufgrund dieser widersprüchlichen Angaben ist es nicht möglich festzustellen, ob die Regelung auf die oben genannten Branchen, Unternehmen und Betriebe angewendet wird.

2.6. Form und Intensität der Beihilfen

(15) Die Regelung sieht die Gewährung von Beihilfen in Form von Zuschüssen vor.

(16) Für die Beteiligung an den Investitionskosten für die Durchführung von Vorhaben zur dauerhaften Präsenz in einem oder mehreren ausländischen Märkten (Ausstellungszentren, Präsentationsräume, Vertretungsbüros) beträgt die Hoechstintensität 35 % Nettosubventionsäquivalent mit einem Aufschlag von 15 % Bruttosubventionsäquivalent.

(17) Für Zuwendungen zur Gründung und Inbetriebnahme von Konsortien zwischen kleinen und mittleren Unternehmen zum Zwecke der Durchführung von Kooperationsvorhaben im Rahmen großer internationaler Werbekampagnen ist für die ersten fünf Jahre unter Wettbewerbsbedingungen eine degressive Hoechstintensität von jeweils 70, 60, 50, 40 und 30 % vorgesehen.

3. GRÜNDE DER KOMMISSION ZUR EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG

(18) Die von der Kommission bei der Einleitung des Verfahrens nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag geäußerten Zweifel betrafen zwei konkrete Aspekte: die Beihilfen für die internationale Ausrichtung und die Betriebsbeihilfen.

(19) Was die Beihilfen für die internationale Ausrichtung betrifft, so hatte die Kommission in ihrer vorläufigen Würdigung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen folgende Punkte hervorgehoben(8):

- Die in der Regelung vorgesehenen Beihilfen scheinen tatsächlich mit dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang zu stehen, was mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist (vgl. insbesondere Verordnung (EG) Nr. 70/2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen(9)).

- Selbst für den Fall, dass diese Beihilfen gegebenenfalls als Investitionsbeihilfen eingestuft werden können, hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass Freistellungsbestimmungen für eine Regionalförderung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen. Tatsächlich kommen diese Bestimmungen ausschließlich für Investitionen in Betracht, die innerhalb förderungswürdiger Gebiete durchgeführt werden. Die italienischen Behörden waren der Auffassung, die für die Region Sizilien vorgesehenen Beihilfeintensitäten anwenden zu können, da sie auf der italienischen Fördergebietskarte(10) ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist. Diese Maßnahme betrifft jedoch Strukturen außerhalb dieser Region.

(20) In Bezug auf die Betriebsbeihilfen hatte die Kommission in ihrer vorläufigen Würdigung auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen auf Folgendes hingewiesen(11):

- Die fragliche Maßnahme ist zeitlich befristet und gilt bis Ende 2006; sie sieht degressive Hoechstintensitäten vor.

- Italien hat jedoch nicht die Angemessenheit dieser Betriebsbeihilfen im Verhältnis zu den zu behebenden Benachteiligungen nachgewiesen. Ebenso fehlen genauere Angaben über die zu beseitigenden regionalen Benachteiligungen und deren Umfang. Italien hat noch nicht einmal nachgewiesen, dass diese Beihilfen aufgrund ihres Beitrags zur regionalen Entwicklung gerechtfertigt sind.

- Im Übrigen sind Betriebsbeihilfen auszuschließen, die der Förderung von Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten dienen(12).

(21) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss hatte die Kommission ferner Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit zweier weiterer spezifischer Punkte mit dem Gemeinsamen Markt geäußert, die sich aus verschiedenen Bestimmungen der Regelung ableiten(13):

- Die Maßnahme sieht vor, dass die Begünstigten im Unternehmensregister der Industrie- und Handelskammern und, bei Handwerksbetrieben, in der Handwerksrolle eingetragen sein müssen. Diese Bestimmung könnte gegen die EG-Vorschriften auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit (Artikel 12 EG-Vertrag) verstoßen.

- In Bezug auf die Beihilfen, die gemäß dem Dekret vom 22. Juni 2001 nach Maßgabe der "De-minimis"-Regel gewährt werden sollen, hatte die Kommission schließlich festgestellt, dass die in Artikel 15 dritter Unterabsatz enthaltene Bestimmung des Regionalgesetzes 32/2000, das integraler Bestandteil dieser Anmeldung ist, offensichtlich nicht dem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 vorgesehenen Dreijahreszeitraum Rechnung trägt(14). Tatsächlich müssen die Begünstigten die empfangenen "De-minimis"-Beihilfen gemäß dieser Bestimmung des Regionalgesetzes ab dem 1. Januar 2000 anmelden. Der in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung als Bezugspunkt gewählte Zeitraum kann sich jedoch ändern, was aus dem fünften Erwägungsgrund derselben Verordnung hervorgeht.

4. BEMERKUNGEN ITALIENS

(22) Italien hat sich zur geplanten Beihilferegelung nicht geäußert.

(23) Italien hat lediglich eine Klarstellung zur Bestimmung über die "De-minimis"-Regelung übermittelt, d. h. zu den von der Kommission unter Punkt 38 des Verfahrenseinleitungsbeschlusses geäußerten Zweifeln.

(24) In dem genannten Schreiben haben die italienischen Behörden präzisiert, dass bisher keine Beihilfen gewährt wurden und dass nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens zur Prüfung der Beihilfeanträge die Regionalverwaltung die Beihilfen gemäß den unter Punkt 38 des Beschlusses zur Einleitung des Verfahrens enthaltenen Hinweisen und unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 69/2001(15) gewähren wird. Schließlich haben die italienischen Behörden angegeben, dass die in Artikel 15 Unterabsatz 3 enthaltene Bestimmung des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 nicht die Gewährung von "De-minimis"-Beihilfen vorsieht, sondern sich darauf beschränkt, die Einrichtung einer regionalen Datenbank zu organisieren.

5. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE

5.1. Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag

(25) Um zu beurteilen, ob die fragliche Maßnahme eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, muss geprüft werden, ob sie den Begünstigten einen Vorteil aus staatlichen Mitteln verleiht und den Wettbewerb verfälscht, und ob sie geeignet ist, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.

(26) Das erste Tatbestandsmerkmal nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ist der Vorteil, den eine Maßnahme bestimmten Empfängern verschafft. Zu prüfen ist daher, ob einerseits die begünstigten Unternehmen einen Vorteil erhalten, den sie unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten würden, oder ob Kosten vermieden werden, die Unternehmen in der Regel aus den eigenen finanziellen Mitteln zu bestreiten hätten, und ob andererseits dieser Vorteil einer bestimmten Kategorie von Unternehmen gewährt wird. Die Gewährung von Subventionen und die Beteiligung an den Verwaltungskosten der Unternehmen, die in der Region Sizilien tätig sind, beinhaltet wirtschaftliche Vorteile für die Begünstigten, da die Kosten für die Durchführung beihilfefähiger Vorhaben und die laufenden Kosten, die normalerweise von den Unternehmen selbst zu tragen sind, reduziert werden. Die fragliche Maßnahme betrifft ferner ausschließlich kleine und mittlere in der Region Sizilien tätige Unternehmen, die in den Genuss eines Vorteils gelangen, von dem außerhalb dieses Gebiets ansässige Unternehmen oder andere Unternehmen in dem Gebiet, die nicht unter die Kategorien KMU, Konsortien und Konsortialgesellschaften fallen, ausgeschlossen sind.

(27) Das zweite Tatbestandsmerkmal nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag lautet "staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen". Im vorliegenden Fall wird das Vorliegen staatlicher Mittel dadurch belegt, dass die Maßnahme tatsächlich vom öffentlichen Haushalt einer Region finanziert wird.

(28) Laut dem dritten Tatbestandsmerkmal müssen Beihilfen den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen. Im vorliegenden Fall drohen die Maßnahmen den Wettbewerb insofern zu verfälschen, als sie die finanzielle Position und die Handlungsmöglichkeiten der begünstigten Unternehmen im Verhältnis zu Wettbewerbern, die keine Beihilfen erhalten, stärken.

(29) Und viertens geht es um die Frage, ob Beihilfen den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die fragliche Regelung fördert die internationale Ausrichtung der regionalen Wirtschaft und umfasst Maßnahmen, die den Unternehmen bei der Verwirklichung eben dieser Zielsetzung helfen sollen. Folglich betrifft die Beihilferegelung Unternehmen, die ihre Tätigkeit in Wirtschaftszweigen ausüben, welche im internationalen Wettbewerb stehen. Die Regelung ist somit von vornherein für Wirtschaftsteilnehmer bestimmt, die sich am internationalen Warenaustausch beteiligen.

(30) Aus den dargelegten genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die fragliche Regelung eine Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt und nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahme- bzw. Freistellungsbestimmungen fällt.

5.2. Rechtmäßigkeit der Regelung

(31) Da die Maßnahme bisher aufgrund der aufschiebenden Klausel noch nicht in Kraft getreten ist (Artikel 198 des Regionalgesetzes Nr. 32/2000), stellt die Kommission fest, dass die italienischen Behörden ihrer Anmeldungspflicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen sind.

5.3. Ausnahme- bzw. Freistellungsmöglichkeiten

(32) Nach Feststellung des Beihilfecharakters der in Rede stehenden Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 1 EG-Vertrag muss die Kommission prüfen, ob diese gegebenenfalls gemäß Artikel 87 Absätze 2 oder 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind bzw. als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden können.

(33) Die Ausnahmebestimmungen nach Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag gelangen nach Ansicht der Kommission im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag noch um Beihilfen im Sinne von Buchstabe b) - Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind - noch um Beihilfen im Sinne von Buchstabe c) handelt. Aus auf der Hand liegenden Gründen können auch die Freistellungsbestimmungen nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) nicht zur Anwendung gelangen. Die Kommission muss daher prüfen, ob gegebenenfalls eine Freistellung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in Betracht kommt.

5.4. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt und Vorbehalte der Kommission

(34) Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission die Auffassung vertreten, dass die in Form von Beiträgen an den Kosten der Investitionen für die Durchführung von Vorhaben zur dauerhaften Präsenz in einem oder mehreren ausländischen Märkten (Ausstellungszentren, Präsentationsräume, Vertretungsbüros)(16)gewährten Beihilfen vor allem Ausfuhrtätigkeiten betrafen. Tatsächlich schienen diese Beihilfen mit der Einrichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Kosten in Verbindung mit Ausfuhrtätigkeiten im Zusammenhang zu stehen. Ausfuhrbeihilfen sind nach der Verordnung (EG) Nr. 70/2001(17) nicht zulässig. Die Kommission hat sich seit jeher gegen die Gewährung von Ausfuhrbeihilfen(18) ausgesprochen. So wies sie im Siebten Bericht über die Wettbewerbspolitik (1977), Punkt 242, darauf hin, dass Ausfuhrbeihilfen für den Handel zwischen Mitgliedstaaten "unabhängig von ihrer Intensität, Form, Begründung oder Zweck nicht für eine Ausnahmeregelung in Frage kommen". Die Bedenken der Kommission konnten somit im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausgeräumt werden, weshalb nicht auszuschließen ist, dass die fragliche Regelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Ausfuhrbeihilfe darstellt. Natürlich können die Ausgaben für Studien und Beratungsleistungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sein, sofern die Bestimmungen von Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 eingehalten werden. Ohne konkrete Verpflichtungen seitens des Mitgliedstaates und klarere Angaben und Definitionen sieht sich die Kommission jedoch außerstande, derartige Beihilfen zu genehmigen. Was diesen speziellen Aspekt betrifft, so steht es Italien jedoch frei, diese Maßnahme im Rahmen der Freistellungsverordnung und der darin festgelegten Bestimmungen durchzuführen.

(35) Bei der vorläufigen Prüfung hatte Italien die Einstufung als Ausfuhrbeihilfen bestritten und festgestellt, dass die Maßnahmen weder die Ausfuhr von Produkten noch die Einrichtung oder den Betrieb von Vertriebs- und Vermarktungsnetzen unmittelbar betreffen. Diese Behauptungen waren jedoch nicht untermauert worden. Statt dessen hatte sich Italien auf den Hinweis beschränkt, dass die Maßnahmen positive Auswirkungen auf die regionale Entwicklung Siziliens hätten und als Beihilfen mit regionaler Zielsetzung einzustufen seien. Ferner hatten die italienischen Behörden ihre Bereitschaft erklärt, Einrichtungen wie Lagerhäuser, Warenlager, Warenverteilungszentrums und sonstige für Vermarktung und Vertrieb geeignete Strukturen von den Beihilfen auszuschließen. Die Kommission hat jedoch im Verfahrenseinleitungsbeschluss auch Zweifel hinsichtlich der Definition von Investitionen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 für die in dieser Beihilferegelung vorgesehenen Maßnahmen geäußert. Sie stellt fest, dass ihre Bedenken nicht ausgeräumt wurden und die Definition von Ausfuhrbeihilfen oder Investitionsbeihilfen weiterhin unklar ist.

(36) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss hat die Kommission auch die Auffassung vertreten, dass selbst für den Fall, dass die Maßnahmen als Investitionsbeihilfen eingestuft würden, die Freistellungsbestimmungen für eine Regionalförderung nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) in diesem Fall nicht zur Anwendung gelangen. Tatsächlich bestehen diese Freistellungsmöglichkeiten nur für Investitionen in Fördergebieten. In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 heißt es: "Beihilfen für Investitionen [...] innerhalb oder außerhalb der Gemeinschaft sind im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar [...]". Die Bestimmungen dieser Verordnung sind folglich auf im Ausland getätigte Investitionen anzuwenden. Es müssen jedoch alle vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden, insbesondere Artikel 4 Absatz 2, dem zufolge die maximal zulässige Bruttobeihilfeintensität 15 % bei kleinen Unternehmen und 7,5 % bei mittleren Unternehmen beträgt. Lediglich bei Investitionsvorhaben in Fördergebieten kann die durchschnittliche Beihilfeintensität gemäß Artikel 4 Absatz 3 den Förderhöchstsatz für regionale Investitionsbeihilfen erreichen. Daraus folgt, dass der für die Region Sizilien vorgesehene Förderhöchstsatz nur in Betracht kommt, wenn die Investitionen in Sizilien durchgeführt werden. Die italienischen Behörden waren hingegen der Auffassung, die für Sizilien vorgesehenen Beihilfeintensitäten zugrunde legen zu können, da die Region nach der italienischen Fördergebietskarte ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) ist. Die fragliche Maßnahme betrifft jedoch Strukturen außerhalb dieser Region. Im förmlichen Prüfverfahren hatten sich die italienischen Behörden darauf beschränkt, zweifelhafte Auslegungen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 enthaltenen Bestimmungen zu übermitteln, um die Anwendbarkeit der für das Gebiet der Region Sizilien maximal zulässigen Beihilfeintensitäten zu untermauern. Es ist also festzustellen, dass die Zweifel der Kommission im Verlauf des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausgeräumt wurden und dass die Regelung unter Umständen eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Investitionsbeihilfe darstellt.

(37) Im Beschluss über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens hatte die Kommission unterstrichen, dass die Beihilfen in Form von Zuwendungen für die Gründung und Inbetriebnahme von Konsortien zwischen kleinen und mittleren Unternehmen zur Durchführung von Vorhaben der Zusammenarbeit im Rahmen von wichtigen internationalen Werbeaktionen(19) nicht die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellen. Infolgedessen würden diese Maßnahmen Betriebsbeihilfen darstellen. Nun ist der Erwerb beweglicher Güter eine Ausgabe, die mit Beihilfen für Produktionsinvestitionen gefördert werden kann, selbst wenn der Erwerb außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, sofern alle übrigen Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 erfuellt sind. Ohne konkrete Verpflichtungen seitens des Mitgliedstaates und klarere Angaben und Definitionen sieht sich die Kommission jedoch außerstande, die Beihilfen für den Erwerb beweglicher Güter im Rahmen von Produktionsinvestitionen zu genehmigen. Was diesen Aspekt betrifft, so steht es Italien jedoch frei, die Maßnahme auf der Grundlage der Freistellungsverordnung und der darin festgelegten Bestimmungen durchzuführen. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass alle Bestimmungen der genannten Verordnung eingehalten werden. Dies gilt z. B. für die Einhaltung der Beihilfeintensitäten(20), zu der die Kommission bereits Stellung genommen hat(21).

(38) Die Region Sizilien ist ein Fördergebiet im Sinne des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, wie aus der genannten italienischen Fördergebietskarte hervorgeht.

(39) Gemäß den Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung sind Beihilfen, mit denen die laufenden Ausgaben eines Unternehmens gesenkt werden sollen (Betriebsbeihilfen), grundsätzlich verboten. Ausnahmsweise können solche Beihilfen jedoch in Gebieten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, wenn sie aufgrund ihres Beitrags zur Regionalentwicklung und ihrer Art nach gerechtfertigt sind und ihre Höhe den auszugleichenden Nachteilen angemessen ist. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Existenz und den Umfang solcher Nachteile nachzuweisen. Die Leitlinien sehen darüber hinaus vor, dass Betriebsbeihilfen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein müssen(22).

(40) Die Kommission hatte ferner festgestellt, dass die fragliche Maßnahme, da sie bis Ende 2006 befristet ist, eine zeitliche Begrenzung sowie degressive Hoechstintensitäten vorsieht.

(41) Die Kommission hatte jedoch auch angemerkt, dass in der Maßnahme nicht genau angegeben wird, ob die Beihilfeintensitäten als Brutto- oder als Nettowerte ausgedrückt werden, und der anfängliche Hoechstsatz von 70 % überhöht erscheint. Im Übrigen hatten die italienischen Behörden weder erklärt, inwiefern Art und Laufzeit der Beihilfen geeignet sind, die genannten Benachteiligungen zu beheben, noch die Angemessenheit dieser Betriebsbeihilfen im Verhältnis zu den fraglichen Benachteiligungen nachgewiesen. Sie hatten nicht einmal genauere Angaben über die zu beseitigenden regionalen Benachteiligungen und deren Umfang vorgelegt. Ebenso wenig hatten sie nachgewiesen, dass diese Beihilfen aufgrund ihres Beitrags zur regionalen Entwicklung gerechtfertigt sind.

(42) Darüber hinaus hatte die Kommission darauf hingewiesen, dass Betriebsbeihilfen auszuschließen sind, mit denen Ausfuhren in andere Mitgliedstaaten gefördert werden sollen(23).

(43) Folglich muss festgestellt werden, dass im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens die Zweifel der Kommission nicht ausgeräumt werden konnten und es nicht auszuschließen ist, dass diese Regelung eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Betriebsbeihilfe darstellt.

(44) Im Verfahrenseinleitungsbeschluss hatte die Kommission unterstrichen, dass die Vorschrift über die Eintragung der Begünstigten im Unternehmensregister der Industrie- und Handelskammern und, bei Handwerksbetrieben, in der Handwerksrolle, möglicherweise gegen die EG-Vorschriften auf dem Gebiet des Niederlassungsrechts und das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit (Artikel 12 EG-Vertrag) verstoßen. Diese Zweifel wurden nicht ausgeräumt. Aufgrund fehlender Stellungnahmen und Klarstellungen Italiens kann sich die Kommission zu diesem Punkt nicht äußern. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Kommission zu diesem Punkt Stellung bezieht, da sie aufgrund des förmlichen Prüfverfahrens zu dem Schluss kommt, dass diese Beihilferegelung nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist. Falls Italien beabsichtigt, einige dieser Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 durchzuführen, wie in den vorstehenden Punkten erwähnt, muss es auf die Einhaltung aller Bestimmungen des Vertrags achten.

(45) Was die "De-minimis"-Beihilfen angeht, so nimmt die Kommission die Angaben der italienischen Behörden zur Kenntnis, wonach bisher keine Beihilfen gewährt wurden und die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 69/2001(24) befolgt werden. Da die in Artikel 15 dritter Unterabsatz enthaltene Bestimmung des Regionalgesetzes Nr. 32/2000 Italien zufolge keine Gewährung von Beihilfen nach den "De-Minimis"-Regeln vorsieht, sondern sich darauf beschränkt, die Einrichtung einer regionalen Datenbank zu organisieren, ist keine Änderung dieser Vorschrift erforderlich.

6. SCHLUSSFOLGERUNGEN

(46) Aus den in Abschnitt IV dargelegten Gründen stellt die Kommission fest, dass die Beihilferegelung für die internationale Ausrichtung von Unternehmen in der Region Sizilien nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die staatliche Beihilfe, die Italien für die internationale Ausrichtung von Unternehmen in der Region Sizilien gemäß Artikel 26 des sizilianischen Regionalgesetzes Nr. 32 vom 23. Dezember 2000 und dem Dekret vom 22. Juni 2001(25) gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Aus diesem Grunde darf diese Beihilfe nicht gewährt werden.

Artikel 2

Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um der Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Die Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 5. März 2003

Für die Kommission

Mario Monti

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.

(2) ABl. C 132 vom 4.6.2002, S. 11.

(3) Amtsblatt der Region Sizilien Nr. 61 vom 23.12.2000.

(4) Amtsblatt der Region Sizilien, Teil I, Nr. 37 vom 27.7.2001.

(5) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(6) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. Dieselbe Empfehlung ist in Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen enthalten (ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33).

(7) Entsprechend der Definition in den Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2).

(8) Weitere Informationen siehe Randnummern 28-30 dieser Entscheidung (vgl. Fußnote 2).

(9) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 33.

(10) ABl. L 105 vom 20.4.2002, S. 1.

(11) Weitere Informationen siehe Randnummern 31-36 dieser Entscheidung (vgl. Fußnote 2).

(12) Vgl. Punkt 4.17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (ABl. C 74 vom 10.3.1998, S. 9), geändert durch die Mitteilung der Kommission (ABl. C 258 vom 9.9.2000, S. 5).

(13) Weitere Informationen siehe Randnummern 37 und 38 dieser Entscheidung (vgl. Fußnote 2).

(14) Vgl. Fußnote 5.

(15) Ebd.

(16) Vgl. Randnummer 7, erster Spiegelstrich.

(17) Vgl. Randnummer 9. Vgl. insbesondere Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b) und Erwägungsgrund 16.

(18) Vgl. Entscheidung 73/263/EWG der Kommission vom 25. Juli 1973 betreffend Steuerbegünstigungen gemäß Artikel 34 des französischen Gesetzes Nr. 65-566 vom 12. Juli 1965 und gemäß dem Runderlass vom 24. März 1967 für französische Unternehmen, die Auslandsniederlassungen gründen (ABl. L 253 vom 10.9.1973, S. 10).

(19) Vgl. Randnummer 7, zweiter Spiegelstrich.

(20) Vgl. Randnummer 36.

(21) Vgl. Entscheidung 97/257/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Bundesrepublik Deutschland betreffend ein Bürgschaftsprogramm des Landes Brandenburg für Investitionsvorhaben in Polen (ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 36); Entscheidung 97/240/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Internationalisierungsprogramms (ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 15); Entscheidung 97/241/EG der Kommission vom 5. Juni 1996 über Beihilfevorhaben der Republik Österreich im Rahmen des ERP-Osteuropaprogramms (ABl. L 96 vom 11.4.1997, S. 23).

(22) Punkte 4.15-4.17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (vgl. Fußnote 22).

(23) Punkt 4.17 der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung (vgl. Fußnote 22).

(24) Vgl. Fußnote 5.

(25) Vgl. Fußnote 4.