Europäische Union

2006/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 591) (Text von Bedeutung für den EWR)

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1.4.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 94/42 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 591) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2006/261/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln (1), in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN 1. Am 2. Oktober 2003 wurde von Italien das Gesetzesdekret Nr. 269 vom 30. September 2003 mit dem Titel „Disposizioni urgenti per favorire lo sviluppo e la correzione dell’andamento dei conti pubblici“ (Dringlichkeitsmaßnahmen zur Förderung und Korrektur der Entwicklung der öffentlichen Finanzen) („DL 269/2003“) erlassen, das mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 229 am 2. Oktober 2003 in Kraft trat. Gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d) dieses Dekrets sind spezifische Steueranreize für die Unternehmen vorgesehen, die im Zeitraum zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2004 zur Notierung an einer ordentlichen Börse der Europäischen Union zugelassen wurden. Artikel 1, Absatz 1, Buchstabe d) und Artikel 11 dieses Gesetzesdekrets DL 269/2003 wurden am 24. November 2003 unverändert in das Gesetz Nr. 326 („L 326/2003“) umgewandelt und traten mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der italienischen Republik Nr. 274 am 25. November 2003 in Kraft. 2. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2003 (D/56756) forderte die Kommission die italienischen Behörden auf, genauere Angaben zu den Steueranreizen und zu ihrem Inkrafttreten zu liefern, um nachprüfen zu können, ob es sich dabei möglicherweise um Beihilfen im Sinne von Artikel 87 EG-Vertrag handelt. In demselben Schreiben erinnerte die Kommission Italien an seine Pflicht, der Kommission jede Maßnahme vor ihrer Durchführung zu melden, die eine Beihilfe im Sinne von Artikel 88 Absatz 3 des Vertrags darstellen könnte. 3. Die italienischen Behörden haben die verlangten Angaben mit Schreiben vom 11. November 2003 (A37737) und vom 26. November 2003 (A/38138) vorgelegt. Am 19. Dezember 2003 (Schreiben D/58192) hat die Kommission Italien erneut an seine Verpflichtungen gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag erinnert und die italienischen Behörden aufgefordert, die eventuellen Begünstigten dieser Steueranreize über die Folgen zu unterrichten, die im Vertrag und in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (2) für den Fall vorgesehen sind, dass derartige Anreize eine rechtswidrige Beihilfe darstellen, die ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission durchgeführt wird. 4. Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 18. Februar 2004 (SG 2004 D/200644) von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Steueranreize, die Italien Unternehmen gewährt, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. 5. Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 22. April 2004 (A32918) ihre Bemerkungen hierzu abgegeben. 6. Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens wurde am 3. September 2004 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert (3). 7. Am 16. und 27. September 2004 fanden zwei Ad-hoc-Sitzungen von Vertretern der Kommission und den italienischen Steuerbehörden zur Klärung einiger Aspekte dieser Maßnahme statt. 8. Die Bemerkungen der Borsa Italiana SpA wurden per Fax vom 4. Oktober 2004 (A/37459) vorgelegt. Die Kommission hat ihre Bemerkungen den italienischen Behörden mit Schreiben vom 28. Oktober 2004 (D/57697) übermittelt. Die italienischen Behörden haben auf die Bemerkungen der Kommission mit Schreiben vom 2. Dezember 2004 (A/39473) geantwortet. II.   BESCHREIBUNG DER MASSNAHME 9. Die Maßnahme sieht zweierlei Steuervergünstigungen für die Zulassung von körperschaftssteuerpflichtigen Unternehmen an der Börse vor. 10. Gemäß Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 können die Unternehmen, die sich im Zeitraum zwischen dem 2. Oktober 2003 und dem 31. Dezember 2004 an einer ordentlichen Börse in einem Mitgliedsland der Europäischen Union neu notieren lassen, drei Jahre lang in den Genuss einer ermäßigten Körperschaftssteuer von 20% gelangen (anstatt der in Italien üblichen 35% für 2003 und 33% für 2004). Diese „Börsenneuzugangsprämie“ kommt gilt nur für neu an der Börse zugelassene Unternehmen, die ihr Nettokapital durch den Börsengang (IPO) und die Erstausgabe von Aktien um mindestens 15% erhöhen, und unter der Bedingung, dass sie nicht bereits zuvor an einer europäischen Börse zugelassen waren. Der Einkommenshöchstbetrag, der zum ermäßigten Körperschaftssteuersatz versteuert werden kann, beträgt 30 Millionen Euro pro Jahr. Folglich kann sich die Beihilfe im Jahr 2003 auf höchstens 4,5 Millionen Euro (35 – 20% = 15% von 30 Mio.) belaufen, während sie im Jahr 2004 höchstens 3,9 Millionen (33 – 20% = 13% von 30 Mio.) betragen kann. 11. Wird ein in diesen Zeitraum an der Börse neu zugelassenes Unternehmen später wieder von der Notierung ausgeschlossen, findet die Steuervergünstigung nur für den Zeitraum bzw. die Zeiträume Anwendung, in denen das Unternehmen tatsächlich an der Börse zugelassen war. Der Vorteil wird unter gleichen Bedingungen gewährt, wenn ein Unternehmen später an einer anderen europäischen Wertpapierbörse zur Notierung zugelassen wird, die einen gleichwertigen Anlegerschutz wie die italienische Wertpapierbörse gewährleistet. 12. Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzesdekrets DL 269/2003 sieht vor, dass die an der Börse neu zugelassenen Unternehmen, die die Voraussetzungen gemäß Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 erfüllen, die Aufwendungen für den Börsengang (IPO) im Jahr 2004 von ihrem steuerpflichtigen Einkommen in Abzug bringen können. Diese Abzugsfähigkeit vom zu versteuernden Einkommen wird zusätzlich zur normalen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Börsengang gewährt, die steuerlich wie jede andere betriebliche Aufwendung behandelt werden. Die im Rahmen der mit dem Börsengang verbundenen Transaktionen anfallenden Aufwendungen umfassen Ausgaben für eine tiefgehende Prüfung des Unternehmens („Due Diligence Prüfung“), die Aufwendungen für externe Berater und die regulierungsbedingten Transaktionskosten, die sich für die italienische Wertpapierbörse auf insgesamt 3,5% bis 7% des mit dem Börsengang verbundenen Umsatzes belaufen. Um in den Genuss der Steuerabzugsfähigkeit zu gelangen, haben sich die Unternehmen ihre effektiv angefallenen Kosten von einem externen Rechnungsprüfer bestätigen zu lassen. 13. Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vorgesehene steuerliche Absetzbarkeit führt zu einer effektiven Verringerung der Steuerlast für 2004, da sich der abzuführende Steuerbetrag um einen Betrag in Höhe von 33% der den Unternehmen durch den Börsengang entstanden Kosten verringert (bzw. um einen Betrag in Höhe des in 2004 geltenden Körperschaftssteuersatzes für Unternehmen, abgesehen von dem auf 20% ermäßigten Steuersatz, der aufgrund der vorstehend genannten Börsenneuzulassungsprämie zu entrichten wäre). Nach dem italienischen System der Vorauszahlung der Körperschaftssteuer überweisen die begünstigten Unternehmen die für das Steuerjahr 2004 fällige Steuer aufgrund einer für 2004 vorgenommenen Steuerschätzung in zwei Raten, und dies unter Berücksichtigung der von der Steuervergünstigungsregelung vorgesehenen Abzugsmöglichkeit. Um zu vermeiden, dass sich der Vorteil auch auf die Steuervorauszahlungen für 2005 auswirkt (was geschehen würde, wenn die Vorauszahlungen auf der Grundlage der im Jahr 2004 entrichteten ermäßigten Steuerbeträge berechnet würden), sieht Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vor, dass die Steuervorauszahlung für 2005 auf der Grundlage des 2004 fälligen Steuerbetrags ohne Berücksichtigung des genannten Steuervorteils zu berechnen ist. 14. Die beiden Vergünstigungen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) und gemäß Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 sind daher unterschiedlich befristet. Während die Abzugsmöglichkeit vom zu versteuernden Einkommen nur für 2004 gilt, gilt die Vergünstigung in Form der Börsenneuzulassungsprämie ab dem Zeitpunkt der Börsenzulassung für die nachfolgenden drei Jahre. Die italienischen Behörden haben bestätigt, dass diese Vergünstigungen keinerlei Auswirkung auf die für 2003 fälligen Steuervorauszahlungen hatten, sondern erst für 2004 verfügbar waren. Lediglich die Wirkung von Artikel 11 des DL 269/2003 erstreckt sich auf die drei Jahre im Anschluss an die Börsenzulassung. 15. Bei der Vorlage des Gesetzesdekrets zur Einführung der Steuervergünstigung hatte die italienische Regierung geschätzt, dass die Maßnahme im Jahr 2003 potentiell 10 Begünstigten und im Jahr 2004 potentiell 25 Begünstigten zugute kommen würde, was für 2003 einen negativen Effekt auf das Steueraufkommen in Höhe von 7,2 Millionen Euro und für 2004 in Höhe von 27,7 Millionen Euro zur Folge haben würde. Für die nachfolgenden zwei Jahre der Gültigkeit der Maßnahme liegen keine Schätzungen vor. III   GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS 16. In ihrem Beschluss über die Einleitung des förmlichen Verfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Maßnahme alle Voraussetzungen für staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllt. Insbesondere war die Kommission der Ansicht, dass mit der Maßnahme zwei Arten von wirtschaftlichen Vorteilen gewährt werden. So wird in erster Linie den an einer Wertpapierbörse neu zugelassenen Unternehmen ein ermäßigter Steuersatz in Höhe von 20% bei der Körperschaftssteuer eingeräumt, wodurch sich der Ertrag nach Steuern aus ihren verschiedenen Geschäftstätigkeiten für drei Jahre erhöht. Dank der Verringerung des nominalen Steuersatzes kommen die begünstigten Unternehmen für das Jahr der Börsenzulassung sowie für die beiden nachfolgenden Jahre in den Genuss einer Steuerermäßigung. Zweitens verringert sich das zu versteuernde Einkommen im Steuerjahr der Börsenneuzulassung durch die Abzugsfähigkeit der im Zusammenhang mit dem Börsengang (IPO) entstandenen Aufwendungen. Diese Abzugsmöglichkeiten schlagen sich außerdem in der Anwendung eines niedrigen effektiven Steuersatzes auf das Einkommen von 2004 nieder. 17. Die Kommission weist darauf hin, dass die gewährten Steuervorteile ganz bestimmten Unternehmen zugute zu kommen scheinen. Insbesondere sind die gewährten Steuervorteile so beschaffen, dass sie die Unternehmen mit Sitz in Italien begünstigen. Ein ausländisches Unternehmen mit einer festen Niederlassung in Italien oder einer anderen Form der Niederlassung wie etwa einer Agentur, Zweigstelle oder Tochtergesellschaft im Sinne von Artikel 43 des Vertrags kommt nur für den Teil seiner dieser italienischen Niederlassung zuweisbaren Geschäftstätigkeit in den Genuss dieses verringerten effektiven Steuersatzes. Eine derartige Differenzierung ist zwar steuerrechtlich aufgrund des territorialen Ordnungsprinzips des Steuersystems noch zu rechtfertigen, wird jedoch unzulässig, wenn es sich um eine Beihilfemaßnahme handelt, da dadurch die ausländischen in Italien tätigen Unternehmen eindeutig wettbewerbsmäßig gegenüber den italienischen Unternehmen benachteiligt werden. 18. Desgleichen weist die Kommission darauf hin, dass die von der Maßnahme ausgehenden Steuervergünstigungen zwar formell sämtlichen an einer europäischen Börse zugelassenen Unternehmen offen stehen, und damit mit dieser Regelung offensichtlich keine Diskriminierung zwischen in Italien börsennotierten Unternehmen und an anderen europäischen Börsen zugelassenen Unternehmen verbunden ist, sie de facto aber doch nur den Unternehmen zugute kommt, die ihre Erstzulassung innerhalb des angegebenen kurzen Zeitraums vornehmen. In diesem Zusammenhang gibt die Kommission zu bedenken, dass die Vorschriften zur Zulassung an einer Wertpapierbörse eine ganze Reihe von strengen Bedingungen enthalten und insbesondere die Erbringung des Nachweises eines soliden Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens, was anhand der Bilanzen und einer Beurteilung durch externe Rechnungsprüfer bestätigt werden muss. Die Unternehmen, die ihre Börsenzulassung beantragen, haben sich in Form einer Aktiengesellschaft zu konstituieren, damit die vollständige Übertragbarkeit der Aktien gewährleistet ist, und einige Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Kapitalausstattung zu erfüllen. Nach Ansicht der Kommission sind durch die zeitlichen Vorgaben in dieser Maßnahme zahlreiche potentielle Begünstigte de facto von den damit gewährten Vergünstigungen ausgeschlossen. 19. In ihrem Beschluss über die Einleitung des Verfahrens weist die Kommission darauf hin, dass die Maßnahme mit dem Einsatz von staatlichen Mitteln verbunden ist, dass sie einen Verzicht auf Steuereinnahmen bewirkt und zu einer Verfälschung des Wettbewerbs zwischen Unternehmen und des Handels auf dem Gemeinsamen Markt führen kann, da die begünstigten Unternehmen als börsennotierte Unternehmen auf Märkten tätig sind, die sich durch eine starke Wettbewerbsdynamik auszeichnen, und auf denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet. 20. Schließlich ist die Kommission der Ansicht, dass die hier gewährten Steuererleichterungen selektiver Natur sind, was durch die Beschaffenheit oder die Grundstruktur des italienischen Steuersystems nicht gerechtfertigt ist, und die Maßnahme auch nicht zum Ausgleich eventuell entstandener Kosten gedacht ist, da sich der Beihilfebetrag nicht an den spezifischen Kosten misst, die tatsächlich für die Börsenzulassung aufgebracht wurden. Ebenso wenig scheint eine der in Artikel 87 Absatz 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Frage zu kommen. IV   BEMERKUNGEN ITALIENS UND SONSTIGER BETEILIGTER 21. Die italienischen Behörden und die Borsa Italiana SpA, der einzige sonstige Beteiligte, der Bemerkungen abgegeben hat, brachten im Grunde drei Einwände vor. 22. Zunächst ist die Regelung nach Ansicht der italienischen Behörden und der Borsa Italiana SpA als allgemeine steuerpolitische Maßnahme zur Förderung der Börsenzulassung italienischer Unternehmen zu betrachten, mit der der in den letzten Jahren festgestellten negativen Entwicklung gegengesteuert und die Kapitalausstattung und Wettbewerbsfähigkeit auf den Weltmärkten gestärkt werden soll. Als solche fällt die Regelung nicht in den Anwendungsbereich der Prüfung auf staatliche Beihilfe. 23. Zweitens hat die Regelung keine Auswirkungen auf den Wettbewerb, da jedes Unternehmen die Steuervorteile nutzen kann, indem es eine Zulassung zu einer europäischen Wertpapierbörse beantragt. Die Regelung gilt grundsätzlich für alle Wirtschaftssektoren und alle Industriesparten; insofern handelt es sich nicht um eine selektive Maßnahme. 24. Und schließlich hat die Regelung keine Auswirkungen auf den Wettbewerb, da sie befristet und mit begrenzten Haushaltsmitteln dotiert ist, und auch ausländische Unternehmen in den Genuss der damit gewährten Vorteile kommen können. V   WÜRDIGUNG DER MASSNAHME Vorliegen einer staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag 25. Im Anschluss an die Erwägung der von den italienischen Behörden vorgetragenen Bemerkungen bestätigt die Kommission ihren Standpunkt, den sie bereits in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2004 über die Einleitung des förmlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht hatte, wonach die vorliegende Regelung eine staatliche Beihilfe darstellt, da sie den Kriterien entspricht, die in Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag für einen derartigen Fall vorgesehen sind. Selektive Vorteile 26. Die Kommission ist der Ansicht, dass den Begünstigten mit der Maßnahme eindeutige selektive Vorteile gewährt werden, da sie eine Ausnahme von der normalen Funktionsweise des Steuersystems bildet und bestimmte Unternehmen oder Produktionsformen insofern begünstigt, als sie eine spezifische Regelung darstellt, von der nur die Unternehmen profitieren können, die in dem von der Regelung vorgesehenen Zeitraum in der Lage sind, zu einer Börse zugelassen zu werden. Folglich sind diejenigen Unternehmen ausgeschlossen, die bereits an einer Börse zugelassen sind, die die Voraussetzung für einen Börsengang nicht erfüllen oder die sich nicht für einen Börsengang innerhalb dieses Zeitraums entscheiden. 27. Das Argument Italiens, wonach die Regelung eine steuerpolitische Maßnahme darstellt, die nicht in den Anwendungsbereich der Bestimmungen zu den staatlichen Beihilfen fällt, ist nicht stichhaltig, und ebenso wenig ist eine Abweichung vom normalen Steuersystem aufgrund der Beschaffenheit des italienischen Steuersystems gerechtfertigt, da sie in keiner Weise auf die steuerlich stark unterschiedliche Situation von börsennotierten und nicht börsennotierten Unternehmen eingeht. Insbesondere sieht die Regelung eine Reduzierung des Steuersatzes auf die zukünftigen Gewinne der Begünstigten vor und kann damit nicht als verhältnismäßig bezeichnet werden, da diese Gewinne in keinem Verhältnis zur Börsenzulassung an sich oder zur Kapitalstruktur oder zu den anderen mit der Börsenzulassung verbundenen Merkmalen stehen. Und schließlich ist die Regelung auch nicht aufgrund ihrer spezifischen Zielsetzung zu rechtfertigen, da sie wegen ihrer kurzen Bestandsdauer für viele potentiellen Nutzer praktisch unzugänglich ist. 28. Desgleichen gilt, dass auch die Abzugsfähigkeit vom zu versteuernden Einkommen an sich bereits einen außergewöhnlichen Vorteil darstellt, da sie zur normalen Absetzbarkeit von Aufwendungen noch hinzukommt. Auch wenn sich eine derartige Maßnahme eventuell augrund der spezifischen Zielsetzung der Regelung anhand der Rechtsprechung des EuGH (4) rechtfertigen ließe, weist die Kommission darauf hin, dass die kurze Bestandsdauer der Regelung im Widerspruch zu dem spezifischen Ziel der Förderung von Börsengängen von Unternehmen steht, da dadurch viele potentielle Nutzer von der Regelung ausgeschlossen werden. 29. Hinsichtlich des Einwands, wonach die Regelung keinen spezifischen Vorteil verschaffe und damit auch keine verfälschende Wirkung auf den Wettbewerb und den Handel in der Gemeinschaft haben könne, da sie Unternehmen begünstige, die ohnehin unterschiedlichen Steuervorschriften unterliegen, erinnert die Kommission an die einschlägige Rechtsprechung des EuGH (5), mit der bestätigt wird, dass eine steuerliche Ausnahmeregelung, die weder durch die Beschaffenheit des Steuersystems noch durch die spezifische Beschaffenheit der Regelung selbst gerechtfertigt ist, als staatliche Beihilfe betrachtet werden kann. 30. Die Kommission weist darauf hin, dass der Gerichtshof in einem weiteren Urteil (6) die Einschätzung der Kommission bestätigt hat, wonach eine nationale steuerliche Regelung, auch wenn sie formell von allgemeiner Natur ist, dennoch als staatliche Beihilfe wirken kann, weil sie de facto bestimmte nationale Wirtschaftszweige stärker begünstigt als andere. Im vorliegenden Fall ist die Kommission der Ansicht, dass die Steuerbegünstigung, die in Abweichung von der normalen steuerlichen Behandlung von allen in Italien steuerpflichtigen Unternehmen, die ihre Zulassung an einem geregelten Markt erhalten, gewährt wird, maßgebliche Auswirkungen auf Unternehmen einer bestimmten Größenordnung hat und den Wettbewerb dadurch verfälschen kann, dass sie die Wettbewerbsposition dieser Unternehmen gegenüber ihren nicht an der Börse in Italien zugelassenen Wettbewerbern verbessert. Darüber hinaus wird die Beihilfe über das Steuersystem gewährt und kommt daher vor allem italienischen Unternehmen zugute, da sich die geringere Besteuerung bei italienischen Unternehmen auf die weltweit erzielten Gewinne erstreckt, während sie sich bei ausländischen Unternehmen nur auf den Teil der Gewinne erstrecken würde, die in Italien erzielt werden, und diese Unternehmen schon aus diesem Grund benachteiligt wären. Diese unterschiedliche Behandlung ließe sich im Normalfall noch mit der Beschaffenheit des Steuersystems rechtfertigen, nicht jedoch im vorliegenden Fall, da die Regelung einen außergewöhnlichen Vorteil gewährt, der sich im Rahmen der normalen Handhabung des Steuersystems nicht rechtfertigen lässt. 31. Hinsichtlich der zeitlich begrenzten Wirkung der Regelung behauptet Italien, dass die Begrenzung der Anzahl der potentiell Begünstigten (nur die Unternehmen, die ihre Börsenzulassung bis spätestens zum 31. Dezember 2004 erhalten haben) durch Haushaltszwänge bedingt ist, und dass dies übrigens ein weiteres Element sei, das für die Annahme spricht, dass die Maßnahme nur sehr geringe Auswirkungen auf den Wettbewerb hat. Hier findet die Kommission, dass die im Haushalt vorgesehene begrenzte Mitteldotierung für diese Vergünstigung nichts an der Tatsache ändert, dass es sich dabei um eine Subvention handelt, durch die der Wettbewerb verfälscht wird. Die Regelung bewirkt (im Wege der steuerlichen Behandlung) eine Veränderung der Wettbewerbsposition bestimmter Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit in dem internationalen Wettbewerb geöffneten Sektoren ausüben, und stellt daher eine Beihilfe dar, die den Wettbewerb zu verfälschen droht. 32. Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Begünstigten bestimmte steuerliche Vorteile verschafft, wodurch sich die Kosten verringern, die diese im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit normalerweise tragen müssten. Staatliche Mittel 33. Die Kommission ist der Auffassung, dass die hiermit gewährten Vorteile vom Staat bzw. aus staatlichen Mitteln gewährt werden. Da Italien dagegen keine Einwände vorgebracht hat, bestätigt die Kommission ihre Einschätzung, die sie zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht hatte, wonach der Vorteil vom Staat herrührt, da er in einem Verzicht auf Steuereinnahmen besteht, die eigentlich dem italienischen Staatshaushalt zufließen. Auswirkungen auf den Wettbewerb und den Handel 34. Angesichts der Wirkung der Maßnahme bestätigt die Kommission ihre zum Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Verfahrens vorgenommene Beurteilung, wonach die Maßnahme den Wettbewerb zwischen Unternehmen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten verfälschen kann, da die begünstigten Unternehmen auf internationalen Märkten tätig sein und Handelsgeschäften und anderen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf Märkten nachgehen können, die von einem intensiven Wettbewerb geprägt sind. Nach der konsolidierten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (7) ist es zur Verfälschung des Wettbewerbs aufgrund einer bestimmten Maßnahme ausreichend, wenn der Begünstigte der Beihilfe im Wettbewerb zu anderen Unternehmen auf dem Wettbewerb geöffneten Märkten steht. 35. Mit der Beantragung der Zulassung zu einem geregelten Wertpapiermarkt verfolgen die Unternehmen verschiedene maßgebliche finanzielle Ziele, wie etwa a) Erweiterung und Diversifizierung ihrer Finanzierungsquellen zum Einstieg in neue Geschäftsbereiche und zum Erwerb von Aktien; b) Stärkung ihrer eigenen Finanzkraft gegenüber den Inhabern von Schuldtiteln, Zulieferern und anderen Gläubigern, die ihre Aktien als Sicherheit für Kredit akzeptieren; c) Erlangung eines Marktwertes, um jederzeit Fusionen und Übernahmen leichter vornehmen zu können. Mit der Gewährung eines außerordentlichen Steuervorteils für Unternehmen, die sich für eine Börsenzulassung entscheiden, verschafft die Regelung diesen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil und stärkt ihre Fi

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.