Europäische Union

2006/261/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) — Italien — zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 591) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32006D0261. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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nanzkraft gegenüber anderen Wettbewerbern. Da diese Wirkungen italienischen Begünstigten zugute kommen können, die auf Märkten tätig sind, auf denen innergemeinschaftlicher Handel stattfindet, ist die Kommission der Ansicht, dass die Regelung auch aus diesem Grund Auswirkungen auf den Handel hat und den Wettbewerb verfälscht. 36. Darüber hinaus weist die Kommission darauf hin, dass bis zum 31. Dezember 2004 zehn Unternehmen ihre Zulassung zu italienischen Wertpapiermärkten erhalten hatten (eine Zunahme um 100% gegenüber dem Vorjahr) (8). Mit der Regelung erhalten die an der Börse zugelassenen Unternehmen Steuervorteile, die sich nach ihren zukünftigen Gewinnen richten. Die börsennotierten Unternehmen gehören verschiedenen Wirtschaftssektoren an, von der Fertigungsindustrie bis zur öffentlichen Versorgung, die für den internationalen Wettbewerb geöffnet sind. Weder die italienischen Behörden noch sonstige Beteiligte haben Argumente vorgebracht, wonach die gewährten Vergünstigungen aufgrund einer ganz bestimmten besonderen Lage der Begünstigten keine Auswirkungen auf den Wettbewerb und auf den innergemeinschaftlichen Handel haben können. Anhand von Vorausschätzungen auf der Grundlage der von den Begünstigten in den drei Jahren nach ihrer Börsenzulassung erzielten Gewinne hat die Kommission errechnet, dass jedes dieser Unternehmen mit beträchtlichen Steuererleichterungen rechnen kann. Aus den Berechnungen der Kommission geht hervor, dass sich allein die Steuervergünstigungen für einen der Begünstigten im Zeitraum 2004-2007 potentiell auf 75 Millionen Euro belaufen könnten. Wegen der in Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vorgesehenen und vorstehend erläuterten Begrenzungsklausel für die Steuererleichterung könnte sich der Vorteil jedoch nur auf maximal 11,7 Millionen Euro im gesamten Dreijahreszeitraum belaufen. In keinem Fall jedoch lassen die von Italien vorgebrachten Argumente die Schlussfolgerung zu, dass die den einzelnen Begünstigten gewährten Steuervorteile unter die „De-minimis-Regel“ für Beihilfen fallen. 37. Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass die Regelung in den verschiedenen Wirtschaftssektoren, in denen die Begünstigten ihre Geschäftstätigkeit ausüben, eine erhebliche Verfälschung des Wettbewerbs verursacht, da diese Unternehmen auf diesen Gebieten in Italien häufig eine maßgebliche Rolle spielen, wodurch die negative Beurteilung der Regelung gerechtfertigt ist. Rechtmäβigkeit der Regelung 38. Die italienischen Behörden haben die Regelung ohne vorherige Unterrichtung der Kommission durchgeführt und damit ihre Verpflichtungen nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nicht eingehalten. Da es sich dabei um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt und sie ohne vorherige Genehmigung der Kommission zur Anwendung gekommen ist, handelt es sich um eine rechtswidrig gewährte Beihilfe. Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt 39. Bei der vorliegenden Maßnahme handelt es sich um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag, und insofern ist ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt anhand der Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 87 Absatz 2 und in Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag zu prüfen. 40. Die italienischen Behörden haben die Beurteilung der Kommission in ihrem Schreiben vom 18. Februar 2004 über die Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens nicht ausdrücklich beanstandet, wonach im vorliegenden Fall keine der Ausnahmeregelungen nach Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag zur Anwendung kommen, wodurch staatliche Beihilfen als mit dem gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können. Außerdem liegen der Kommission keine neuen Anhaltspunkte vor, die diese Einschätzung entkräften könnten. 41. Die mit dieser Maßnahme verbundenen Vorteile richten sich nicht nach tatsächlich entstandenen Ausgaben oder werden für Ausgaben gewährt, für die aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnungen oder anderer Rahmenbestimmungen der Gemeinschaft keine Beihilfen gewährt werden dürfen. 42. Die in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag vorgesehenen Ausnahmen für Beihilfen sozialer Art an einzelne Verbraucher, für Beihilfen zur Behebung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind und für Beihilfen, die für die Wirtschaft bestimmter Regionen der Bundesrepublik Deutschland gewährt werden, kommen in diesem Fall ebenso wenig in Betracht. 43. Ebenso wenig ist die Ausnahme nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag anwendbar, die die Genehmigung von Beihilfen vorsieht, die zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten gewährt werden, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, da die Maßnahme auf dem gesamten italienischen Hoheitsgebiet und nicht nur in den italienischen Regionen Anwendung findet, auf die sich Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) bezieht. Letztlich scheint die Regelung in keiner Weise zur Entwicklung dieser Regionen beizutragen. 44. Desgleichen kann die Regelung weder als ein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse betrachtet werden, noch dient sie zur Behebung einer beträchtlichen Störung des Wirtschaftslebens in Italien, wie dies in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag vorgesehen ist. Genauso wenig dient sie der Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag. 45. Abschließend ist die Regelung im Lichte von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zu bewerten. Dieser Artikel sieht die Genehmigung von Beihilfen vor, die zur Erleichterung der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete vorgesehen sind, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwider läuft. Die mit dieser Regelung gewährten Steuererleichterungen stehen jedoch nicht im Zusammenhang mit bestimmten Investitionen zur Schaffung von Arbeitsplätzen oder bestimmten Vorhaben. Sie stellen lediglich eine Verringerung der Belastungen dar, die die beteiligten Unternehmen im Laufe ihrer normalen Geschäftstätigkeit zu tragen haben, und sind daher als staatliche Betriebsbeihilfen und damit als nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar zu betrachten. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN 46. Die Kommission stellt fest, dass die mit der vorliegenden Maßnahme gewährten Steuererleichterungen eine staatliche Betriebsbeihilfe darstellen, auf die keine der vorgesehenen Ausnahmen vom allgemein geltenden Beihilfeverbot anwendbar ist, und die damit mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. Darüber hinaus ist sie der Ansicht, dass Italien die Maßnahme rechtswidrig in Kraft gesetzt hat. 47. Wird festgestellt, dass eine rechtswidrig gewährte staatliche Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist, hat dies zwangsläufig zur Folge, dass die Beihilfe von den Begünstigten zurückzufordern ist. Durch die Rückforderung der Beihilfe wird im Rahmen des Möglichen die Wettbewerbsposition wieder hergestellt, die vor der Gewährung der Beihilfe bestand. 48. Auch wenn das Verfahren kurz nach Ende des ersten Finanzjahrs, in dem die Regelung ihre Wirkung entfaltete, bereits abgeschlossen war, d.h. noch bevor die Steuerzahlung der meisten Begünstigten fällig war, kann die Kommission nicht ausschließen, dass die Unternehmen bereits in den Genuss der Beihilfe, beispielsweise in Form von geringeren Steuervorauszahlungen für das laufende Finanzjahr gekommen sein könnten. 49. Die Kommission stellt darüber hinaus fest, dass die italienischen Behörden aufgrund der Einleitung des förmlichen Verfahrens die potentiell von der Beihilferegelung Begünstigten öffentlich auf die möglichen Folgen hingewiesen haben, falls die Kommission zu der Feststellung kommen sollte, dass die Maßnahme eine mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare Beihilfe darstellt. Die Kommission hält es jedoch auf jeden Fall für erforderlich, die den Begünstigten eventuell bereits gewährten Beihilfen wieder zurückzufordern. 50. In diesem Zusammenhang hält es die Kommission jedoch für erforderlich, dass Italien die potentiellen Begünstigten der Regelung innerhalb von zwei Monaten nach dieser Entscheidung auffordert, die Beiträge zusammen mit den inzwischen angefallenen Zinsen gemäß Absatz V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 EG-Vertrag (9) zurückzuzahlen. Insbesondere wenn die Beihilfe in Form einer Ermäßigung für im laufenden Finanzjahr fällige Steuerzahlungen gewährt wurde, hat Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der letzten für 2004 vorgesehenen Zahlung zu erheben. Die Rückzahlung muss auf jeden Fall spätestens am Ende des ersten Steuerjahres nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung abgeschlossen sein. 51. Italien hat der Kommission alle erforderlichen Informationen und eine Liste der beteiligten Begünstigten vorzulegen und klar anzugeben, welche Maßnahmen für eine unverzügliche und wirksame Rückforderung der rechtswidrig gewährten staatlichen Beihilfen geplant oder bereits ergriffen wurden. Spätestens zwei Monate nach dieser Entscheidung hat Italien der Kommission ferner sämtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren der Rückforderung gegenüber den Begünstigten der rechtswidrig gewährten Beihilfen eingeleitet wurde. 52. Diese Entscheidung betrifft die Beihilferegelung als solche und ist einschließlich der Rückforderung der im Rahmen dieser Regelung gewährten Beihilfen unverzüglich auszuführen. Dies schließt jedoch nicht die Möglichkeit aus, dass sämtliche oder ein Teil der gewährten Beihilfen in Einzelfällen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, insbesondere im Lichte von Artikel 5 Buchstabe b) der Gruppenfreistellungsverordnung für Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen. HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilferegelung in Form von Steueranreizen zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an einem geregelten europäischen Wertpapiermarkt zugelassen werden, die Italien gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b) und Artikel 11 des Gesetzesdekrets DL 269/2003 vom 30. September 2003 gewährt hat, ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien wird aufgefordert, die in Artikel 1 genannte Beihilferegelung mit Wirkung ab dem Finanzjahr aufzuheben, in das das Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung fällt. Artikel 3 1.   Italien ergreift alle notwendigen Maßnahmen, um die in Artikel 1 genannte, rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen von den Empfängern zurückzufordern. 2.   Die Rückforderung der Beihilfe erfolgt unverzüglich nach den Bestimmungen des nationalen Rechts, sofern diese die sofortige, tatsächliche Vollstreckung der Entscheidung ermöglichen. 3.   Die Rückforderung ist so schnell wie möglich vorzunehmen. Insbesondere für den Fall, dass die Beihilfe bereits in Form von verringerten Steuerzahlungen für das laufende Finanzjahr gewährt wurde, erhebt Italien den gesamten fälligen Steuerbetrag mit der Abschlusszahlung für das Jahr 2004. In allen anderen Fällen erhebt Italien die fälligen Steuern spätestens am Ende des ersten Finanzjahrs, in das das Datum der Bekanntgabe dieser Entscheidung fällt. 4.   Die zurückzufordernden Beihilfen umfassen Zinsen von dem Zeitpunkt an, ab dem die rechtswidrige Beihilfe den Empfängern zur Verfügung stand, bis zu ihrer tatsächlichen Rückzahlung. 5.   Die Zinsen sind in Einklang mit den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 zu berechnen. 6.   Italien fordert die Empfänger der in Artikel 1 genannten Beihilfen innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung zur Rückzahlung der rechtswidrig zur Verfügung gestellten Beihilfen einschließlich Zinsen auf. Artikel 4 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden bzw. geplant sind, um der Entscheidung nachzukommen. Diese Angaben sind unter Verwendung des in Anhang 1 dieser Entscheidung beiliegenden Fragebogens zu übermitteln. Ferner legt Italien innerhalb derselben Frist sämtliche Unterlagen vor, aus denen hervorgeht, dass das Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrig gewährten Beihilfen gegenüber den Begünstigten eingeleitet wurde. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. März 2005. Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 221 vom 3.9.2004, S. 2. (2)   ABl. L 83 vom 27.3.1999 S. 1, Verordnung geändert durch den Beitrittsakt 2003 (3)  Siehe Vermerk 1. (4)  Rechtssache C-143/99, Adria-Wien Pipeline, Slg. 2001, S. I-8365 (5)  Rechtssache 173/73, Italien/Kommission, Slg. 1974, S. I-03671. (6)  Rechtssache 203/82 Italien/Kommission, Slg. 1983, S. 2525 (7)  Siehe Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest/Kommission, Slg. 1998, S. II-717. (8)  Dabei handelt es sich um folgende Unternehmen: 1) TREVISAN SpA, Industrielackieranlagen; 2) ISAGREO SpA, Pharmaka; 3) DIGITAL MULTIMEDIA TECHNOLOGIES 5DMT) SpA, Medien; 4) TERNA SpA, öffentliche Versorgung (Elektrizität); 5)PROCOMAC SpA, Abfüllanlagen; 6) AZIMUT HOLDING SpA, Finanzdienstleistungen; 7) GREENVISION AMBIENTE SpA, Dienstleistungen; 8) PANARIAGROUP SpA, Keramik; 9) RGI SpA, Informatikanwendungen; 10)GEOX SpA, Bekleidung. (9)   ABl. L 140 vom 30.4.2004 S. 1. ANHANG Angaben zur Durchführung der Entscheidung der Kommission vom 16.03.2005 über die staatliche Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN164/2003) – Italien – Steueranreize zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden 1.   Gesamtzahl der Begünstigten und Gesamtbetrag der zurückzufordernden Beihilfe 1.1 Genaue Angaben dazu, wie der von dem einzelnen Beihilfeempfänger zurückzufordernde Betrag berechnet wird — Hauptbetrag — Zinsen 1.2 Gesamtbetrag der nach der Regelung rechtswidrig gewährten Beihilfe, die zurückgefordert werden muss (Bruttosubventionsäquivalent, Preise in ...): 1.3 Gesamtzahl der Begünstigten, von denen die nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückgefordert werden muss: 2.   Geplante und bereits getroffene Maßnahmen zur Rückforderung der Beihilfe 2.1 Ausführliche Beschreibung der geplanten und bereits getroffenen Maßnahmen, um die Beihilfe sofort und tatsächlich zurückzufordern. Gegebenenfalls ist auch die Rechtsgrundlage der getroffenen/geplanten Maßnahmen anzugeben. 2.2 Frist für die Rückforderung der Beihilfe 3.   Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern Genaue Angaben zu den einzelnen Beihilfeempfängern, von denen eine nach der Regelung rechtswidrig gewährte Beihilfe zurückzufordern ist, sind in der nachstehenden Übersicht mitzuteilen. Name des Begünstigten Betrag der rechtswidrig gewährten Beihilfe (*1) Währung: … Erstattete Beträge (1) Währung: …                                                       (*1)  Betrag der dem Begünstigten zur Verfügung gestellten Beihilfe (in Bruttosubventionsäquivalent; in Preisen von ….. (1)   ( ) Erstattete Bruttobeträge (einschließlich Zinsen

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.