Europäische Union

2007/797/EG: Beschluss des Rates vom 15. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012

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17.12.2007    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 331/3 BESCHLUSS DES RATES vom 15. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 (2007/797/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Gemeinschaft und die Republik Madagaskar haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft in den Hoheitsgewässern der Republik Madagaskar Fangmöglichkeiten einräumt. (2) Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft. (3) Es ist sicherzustellen, dass die Fangtätigkeiten ab dem Auslaufen des vorherigen Protokolls (1) bis zum Inkrafttreten des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen fortgesetzt werden. (4) Der Schlüssel für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 (im Folgenden „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Das Abkommen gilt vorläufig ab dem 1. Januar 2007. Artikel 3 Die im Protokoll zum Abkommen festgelegten Fangmöglichkeiten werden nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt: Fischereikategorie Schiffstyp Mitgliedstaat Zahl der Lizenzen oder Quoten Thunfischfang Thunfischwadenfänger/Froster Spanien 23 Frankreich 19 Italien 1 Thunfischfang Oberflächen-Langleinenfischer mit mehr als 100 BRT Spanien 25 Frankreich 13 Portugal 7 Vereinigtes Königreich 5 Thunfischfang Oberflächen-Langleinenfischer mit höchstens 100 BRT Frankreich 26 Grundfischerei Versuchsfischerei mit Angelruten oder Grundleinen Frankreich 5 Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen. Artikel 4 Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See (2) vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der madagassischen Fischereizone gefangen wurden. Artikel 5 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen rechtsverbindlich im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Brüssel am 15. November 2007. Im Namen des Rates Die Präsidentin M. L. RODRIGUES (1)  Genehmigt mit der Verordnung (EG) Nr. 555/2005 des Rates vom 17. Februar 2005 (ABl. L 94 vom 13.4.2005, S. 1). (2)   ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung der Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 A.   Schreiben der Regierung der Republik Madagaskar Sehr geehrter Herr …, ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben. Als Ergebnis der am 15. und 16. März in Antananarivo stattgefundenen Verhandlungen konnten die Fischereimöglichkeiten, die in dem am 21. Juni 2006 paraphierten Protokoll vorgesehen sind, angepasst werden. Das geänderte Protokoll wurde von den beiden Vertragsparteien am 16. März 2007 paraphiert. Ich schlage Ihnen daher vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des geänderten Protokolls einschließlich seines Anhangs und seiner Anlagen andererseits nach den in der Republik Madagaskar und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander fortzusetzen. Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den madagassischen Gewässern nicht unterbrochen werden, habe ich unter Bezugnahme auf das am 21. Juni 2006 paraphierte Abkommen sowie auf das am 21. Juni 2006 paraphierte und am 16. März 2007 geänderte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Madagaskar bereit ist, das Abkommen und das geänderte Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 17 des Abkommens vorläufig mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung vor dem 31. Dezember 2007 gezahlt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Madagaskar B.   Schreiben der Europäischen Gemeinschaft Sehr geehrter …, ich beehre mich, den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das wie folgt lautet: „Sehr geehrter Herr …, ich freue mich, dass die Verhandlungsführer der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft eine Einigung über Änderungen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung einschließlich der Anhänge zum Protokoll erzielt haben. Als Ergebnis der am 15. und 16. März in Antananarivo stattgefundenen Verhandlungen konnten die Fischereimöglichkeiten, die in dem am 21. Juni 2006 paraphierten Protokoll vorgesehen sind, angepasst werden. Das geänderte Protokoll wurde von den beiden Vertragsparteien am 16. März 2007 paraphiert. Ich schlage Ihnen daher vor, die Verfahren zur Genehmigung und Ratifizierung des Abkommens einerseits und des geänderten Protokolls einschließlich seines Anhangs und seiner Anlagen andererseits nach den in der Republik Madagaskar und in der Europäischen Gemeinschaft geltenden und für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren parallel zueinander fortzusetzen. Damit die Fangtätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den madagassischen Gewässern nicht unterbrochen werden, habe ich unter Bezugnahme auf das am 21. Juni 2006 paraphierte Abkommen sowie auf das am 21. Juni 2006 paraphierte und am 16. März 2007 geänderte Protokoll zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2012 die Ehre, Ihnen mitzuteilen, dass die Regierung der Republik Madagaskar bereit ist, das Abkommen und das geänderte Protokoll in Erwartung des Inkrafttretens nach Artikel 17 des Abkommens vorläufig mit Wirkung vom 1. Januar 2007 anzuwenden, vorausgesetzt, dass die Europäische Gemeinschaft bereit ist, dies ebenfalls zu tun. In diesem Fall wird davon ausgegangen, dass die erste Rate der in Artikel 2 des Protokolls vorgesehenen finanziellen Gegenleistung vor dem 31. Dezember 2007 gezahlt wird. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Für die Regierung der Republik Madagaskar“ Ich beehre mich, Ihnen die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft zu dieser vorläufigen Anwendung zu bestätigen. Genehmigen Sie, Herr …, den Ausdruck meiner ausgezeichneten Hochachtung. Im Namen des Rates der Europäischen Union PARTNERSCHAFTLICHES FISCHEREIABKOMMEN zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft DIE REPUBLIK MADAGASKAR, nachstehend „Madagaskar“ genannt, und DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT, nachstehend „Gemeinschaft“ genannt, nachstehend „Vertragsparteien“ genannt — IM GEISTE der engen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Madagaskar, insbesondere im Rahmen des Abkommens von Cotonou, sowie des beiderseitigen Wunsches, diese Zusammenarbeit zu vertiefen, IN ANBETRACHT des Wunsches beider Parteien, die verantwortungsvolle Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Wege der Zusammenarbeit zu fördern, GESTÜTZT auf die Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, ENTSCHLOSSEN, die Beschlüsse und Empfehlungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (nachstehend „IOTC“ genannt) umzusetzen, IN DEM BEWUSSTSEIN der Bedeutung der Grundsätze des Verhaltenskodex für verantwortungsvolle Fischerei, der auf der FAO-Konferenz 1995 angenommen wurde, IN DEM BESTREBEN, im beiderseitigen Interesse im Hinblick auf eine verantwortungsvolle Fischerei mit dem Ziel der langfristigen Bestandserhaltung und einer nachhaltigen Bewirtschaftung der biologischen Ressourcen des Meeres zusammenzuarbeiten, IN DER ÜBERZEUGUNG, dass eine solche Zusammenarbeit auf die Komplementarität der Initiativen und Maßnahmen gestützt sein muss, die, ob nun gemeinsam oder allein durchgeführt, einander ergänzen, im Einklang mit der Zielsetzung stehen und Synergie gewährleisten, ENTSCHLOSSEN, zu diesem Zweck einen Dialog über die von der madagassischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen einzurichten und geeignete Mittel zu bestimmen, um die wirksame Umsetzung dieser Maßnahmen und die notwendige weitere Dezentralisierung des Dialogs zwischen den technischen Diensten einerseits und der Bürgergesellschaft und den Wirtschaftsbeteiligten anderseits sicherzustellen, IN DEM WUNSCH, die Modalitäten und Bedingungen für die Fischereitätigkeiten der Gemeinschaftsschiffe in den madagassischen Gewässern und für die Ausübung einer verantwortungsvollen Fischerei in jenen Gewässern durch die Gemeinschaft festzulegen, IN DEM FESTEN WILLEN, durch die Errichtung und Weiterentwicklung von gemischten Gesellschaften, an denen Unternehmen beider Vertragsparteien beteiligt sind, eine engere wirtschaftliche Zusammenarbeit in der Fischwirtschaft sowie in den vor- und nachgelagerten Bereichen zu erreichen — SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: Artikel 1 Geltungsbereich Dieses Abkommen enthält die Grundsätze, Regeln und Verfahren für — die wirtschaftliche, finanzielle, technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit in der Fischerei mit dem Ziel, in den madagassischen Gewässern eine verantwortungsvolle Fischerei zu fördern, um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen sicherzustellen und den madagassischen Fischereisektor zu fördern; — die Bedingungen, unter denen Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft Zugang zu den madagassischen Gewässern haben; — die Zusammenarbeit hinsichtlich der Regelungen zur Fischereiüberwachung in den madagassischen Gewässern, mit deren Hilfe gewährleistet werden soll, dass die genannten Bedingungen eingehalten werden, die Maßnahmen für eine wirksame Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischbestände Wirkung zeigen und illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei verhindert wird; — die Partnerschaften zwischen Unternehmen, deren Ziel es ist, im beiderseitigen Interesse die Fischwirtschaft sowie die vor- und nachgelagerten Bereiche zu fördern. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck a) „madagassische Behörden“ die madagassische Regierung, vertreten durch ihr Fischereiministerium; b) „Gemeinschaftsbehörden“ die Europäische Kommission; c) „madagassische Fischereizone“ Gewässer, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder Gerichtsbarkeit Madagaskars unterstehen; d) „Fischereifahrzeug“ jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von lebenden aquatischen Ressourcen ausgerüstet ist; e) „Hilfsschiff“ jedes Schiff zur Unterstützung von Fischereifahrzeugen bei der Aufstellung und Überwachung von Fischsammelgeräten; f) „Gemeinschaftsschiff“ jedes Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft führt und in der Gemeinschaft registriert ist; g) „Gemischter Ausschuss“ ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der Gemeinschaft und Madagaskars zusammensetzt, gemäß Artikel 9 dieses Abkommens; h) „Umladung“ das Umladen bestimmter oder aller Fangmengen von einem Fischereifahrzeug auf ein anderes Fischereifahrzeug im Hafen oder auf See; i) „außergewöhnliche Umstände“ von den Parteien nicht zu vertretende Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die die Ausübung der Fangtätigkeiten in den madagassischen Gewässern verhindern könnten; j) „AKP-Seeleute“ Seeleute, die Staatsangehörige eines nichteuropäischen Unterzeichnerstaates des Abkommens von Cotonou sind. In diesem Sinne ist ein madagassischer Seemann ein AKP-Seemann. Artikel 3 Grundsätze und Ziele der Durchführung dieses Abkommens (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, die verantwortungsvolle Fischerei in den madagassischen Gewässern nach dem Prinzip der Nichtdiskriminierung zwischen den in diesen Gewässern tätigen Fangflotten und unbeschadet der Abkommen zwischen Entwicklungsländern desselben geografischen Raums, einschließlich gegenseitiger Fischereiabkommen, zu fördern. (2)   Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Ergebnisse der Umsetzung der von der madagassischen Regierung festgelegten fischereipolitischen Maßnahmen zu überwachen, und richten einen politischen Dialog über die notwendigen Reformen ein. Sie konsultieren einander zur Einleitung eventueller Maßnahmen in diesem Bereich. (3)   Die Vertragsparteien arbeiten außerdem bei der gemeinsamen oder einseitigen Vornahme von Ex-ante-, begleitenden und Ex-post-Bewertungen von aufgrund dieses Abkommens durchgeführten Maßnahmen zusammen. (4)   Die Vertragsparteien verpflichten sich, dafür zu sorgen, dass dieses Abkommen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich nach den Grundsätzen des verantwortungsvollen staatlichen Handelns umgesetzt und dem Zustand der Fischereiressourcen bei der Umsetzung des Abkommens Rechnung getragen wird. (5)   Die Beschäftigung von AKP-Seeleuten auf Gemeinschaftsschiffen erfolgt gemäß der Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die uneingeschränkt für die entsprechenden Verträge und allgemeinen Beschäftigungsbedingungen gilt. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. Artikel 4 Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1)   Die Gemeinschaft und Madagaskar beobachten während der Laufzeit des Abkommens die Entwicklung der Bestandslage in der madagassischen Fischereizone. (2)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken. (3)   Auf der Grundlage der Empfehlungen und Entschließungen der Thunfischkommission für den Indischen Ozean (IOTC) und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten konsultieren die Vertragsparteien einander im Rahmen des in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschusses, um gegebenenfalls nach einer wissenschaftlichen Sitzung einvernehmlich Maßnahmen für eine nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen zu verabschieden, die sich auf die Fangtätigkeit der Gemeinschaftsschiffe auswirken. Artikel 5 Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den Fischereien in madagassischen Gewässern (1)   Madagaskar verpflichtet sich, Gemeinschaftsschiffen in seiner Fischereizone die Ausübung des Fischfangs gemäß diesem Abkommen, einschließlich Protokoll und Anhang, zu gestatten. (2)   Die Fangtätigkeiten nach Maßgabe dieses Abkommens unterliegen den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften Madagaskars. Die madagassischen Behörden teilen der Gemeinschaft jede Änderung dieser Rechtsvorschriften mit. (3)   Madagaskar verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen im Hinblick auf eine wirksame Umsetzung der Fischereiüberwachungsbestimmungen des Protokolls zu treffen. Die Gemeinschaftsschiffe arbeiten mit den für die Durchführung der Überwachungsmaßnahmen zuständigen madagassischen Behörden zusammen. (4)   Die Gemeinschaft verpflichtet sich, alle geeigneten Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass sich ihre Schiffe an die Bestimmungen dieses Abkommens und die für die Fangtätigkeiten in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit Madagaskars geltenden Rechtsvorschriften halten. Artikel 6 Lizenzen (1)   Gemeinschaftsschiffe dürfen Fangtätigkeiten in der madagassischen Fischereizone nur ausüben, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz sind, die von Madagaskar nach den Bestimmungen dieses Abkommens und seines beigefügten Protokolls erteilt wurde. (2)   Das Verfahren zur Beantragung einer Lizenz für ein Fischereifahrzeug, die vom Reeder zu zahlenden Gebühren und die Zahlungsweise sind im Anhang des Protokolls festgelegt. Artikel 7 Finanzielle Gegenleistung (1)   Die Gemeinschaft gewährt Madagaskar eine finanzielle Gegenleistung entsprechend den im Protokoll und in den Anhängen festgelegten Bedingungen. Die finanzielle Gegenleistung setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: a) Ausgleichszahlungen für den Zugang von Gemeinschaftsschiffen zu den madagassischen Gewässern und Fischereiressourcen und b) Fördermittel der Gemeinschaft zur Unterstützung einer verantwortungsvollen Fischerei sowie einer nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischereiressourcen in den madagassischen Gewässern. (2)   Die Festlegung der Höhe des in Absatz 1 Buchstabe b genannten Teils der finanziellen Gegenleistung erfolgt anhand von Zielen, die die Vertragsparteien einvernehmlich und im Einklang mit dem Protokoll festgelegt haben und die im Rahmen der Fischereipolitik der Regierung Madagaskars gemäß einem jährlichen sowie einem mehrjährigen Programm zur Umsetzung dieser Politik verwirklicht werden sollen. (3)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung der Gemeinschaft erfolgt jährlich gemäß dem Protokoll und im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens und des Protokolls über mögliche Betragsänderungen aus folgenden Gründen: a) Auftreten außergewöhnlicher Umstände. b) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien aus Gründen der Bestandsbewirtschaftung einvernehmlich reduziert, wenn dies auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten im Interesse der Erhaltung und nachhaltigen Bewirtschaftung des jeweiligen Bestands als erforderlich angesehen wird. c) Die den Gemeinschaftsschiffen eingeräumten Fangmöglichkeiten werden von den Vertragsparteien einvernehmlich erweitert, nachdem die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten gezeigt haben, dass die Bestandslage dies zulässt. d) Die Bedingungen für die finanzielle Förderung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen in Madagaskar werden neu festgelegt, insoweit die von beiden Parteien festgestellten Ergebnisse der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung dies rechtfertigen. e) Das Abkommen wird gemäß Artikel 13 gekündigt. f) Die Durchführung des Abkommens wird gemäß Artikel 12 ausgesetzt. Artikel 8 Förderung der Zusammenarbeit der Wirtschaftsbeteiligten und der Bürgergesellschaft (1)   Die Vertragsparteien fördern die wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit in der Fischerei und den mit ihr verbundenen Sektoren. Sie konsultieren einander zur Koordinierung der zu diesem Zweck eingeleiteten Maßnahmen. (2)   Die Vertragsparteien fördern den Austausch von Informationen über Fangtechniken und Fanggeräte, Methoden der Bestandserhaltung sowie industrielle Verfahren zur Verarbeitung der Fischereierzeugnisse. (3)   Die Vertragsparteien bemühen sich, günstige Bedingungen für die Förderung der Beziehungen zwischen den Unternehmen beider Vertragsparteien auf technischem, wirtschaftlichem und kommerziellem Gebiet zu schaffen, indem sie die Herausbildung eines unternehmensentwicklungs- und investitionsfreundlichen Umfeldes vorantreiben. (4)   Die Vertragsparteien unterstützen insbesondere die Errichtung gemischter Gesellschaften von gemeinsamem Interesse unter strikter Einhaltung der madagassischen und der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften. Artikel 9 Gemischter Ausschuss (1)   Zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung dieses Abkommens wird ein Gemischter Ausschuss eingesetzt. Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben: a) Kontrolle der Durchführung, Auslegung und Anwendung dieses Abkommens und insbesondere der Festlegung und Bewertung der jährlichen sowie der mehrjährigen Programmplanung gemäß Artikel 7 Absatz 2; b) Aufrechterhaltung der notwendigen Verbindung in Fragen von gemeinsamem Interesse im Bereich der Fischerei; c) gütliche Beilegung von Streitigkeiten, zu denen die Auslegung oder Anwendung des Abkommens Anlass geben könnten; d) gegebenenfalls Neubewertung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung; e) sonstige Aufgaben, die die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. (2)   Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens einmal jährlich abwechselnd in Madagaskar und in der Gemeinschaft zusammen. Den Vorsitz übernimmt die gastgebende Partei. Auf Antrag einer der Vertragsparteien tritt der Ausschuss zu außerordentlichen Sitzungen zusammen. Artikel 10 Geografischer Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt einerseits für die Gebiete, in denen der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft angewendet wird, nach Maßgabe jenes Vertrags und andererseits für das Gebiet Madagaskars. Artikel 11 Laufzeit Dieses Abkommen gilt für einen Zeitraum von sechs Jahren ab seinem Inkrafttreten. Es verlängert sich automatisch um jeweils sechs Jahre, wenn es nicht gemäß Artikel 13 gekündigt wird. Artikel 12 Aussetzung (1)   Die Anwendung des Abkommens kann im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Anwendung von Bestimmungen des Abkommens auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden. Die Aussetzung setzt voraus, dass die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. Nach Eingang der Mitteilung werden zwischen den Vertragsparteien Konsultationen eingeleitet, um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten herbeizuführen.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.