Europäische Union

Delegierte Verordnung (EU) 2020/1229 der Kommission vom 29. November 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die operativen Standards von Verbriefungsregistern für die Sammlung, die Aggregierung und den Vergleich von Daten, den Zugang zu Daten sowie die Überprüfung der Vollständigkeit und der Konsistenz von Daten (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020R1229. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Angabe in Feld IVSS11 des Anhangs XII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224, „Y“ für eine synthetische Verbriefung im Einklang mit der Angabe in Feld SESV11 des Anhangs XIV dieser Verordnung oder „ABCP“ für ABCP-Verbriefungen; d) Positionscode der Verbriefung: e) Art der zugrunde liegenden Risikoposition der Verbriefung; f) Abschnitt zur zugrunde liegenden Risikoposition der Verbriefung; g) Abschnitt zum Meldebogen für den Anlegerbericht im Zusammenhang mit der Verbriefung; h) Abschnitt zum Meldebogen für signifikante Ereignisse oder für Insiderinformationen im Zusammenhang mit der Verbriefung; i) Kennung: i) eindeutige Kennung; ii) Transaktionskennung; iii) Internationale Wertpapierkennnummer; iv) neue oder ursprüngliche Kennung der Tranche/Anleihe; v) neue oder ursprüngliche Kennung der zugrunde liegenden Risikoposition; vi) neue oder ursprüngliche Kennung des Schuldners; vii) Rechtsträgerkennung des Originators; viii) Rechtsträgerkennung des Sponsors; ix) Rechtsträgerkennung der Verbriefungszweckgesellschaft; x) Rechtsträgerkennung des ursprünglichen Kreditgebers; xi) Rechtsträgerkennung des CLO-Managers; j) geografische Angaben: i) geografisches Gebiet; ii) anwendbares Recht; k) Datum und Uhrzeit: i) Zeitstempel der Übermittlung; ii) Datenstichtag; iii) Ausgabedatum der Tranche/Anleihe; iv) gesetzliche Fälligkeit der Tranche/Anleihe; v) Datum der Originierung der zugrunde liegenden Risikoposition; vi) Fälligkeitsdatum der zugrunde liegenden Risikoposition; l) Währung; i) Währung der Tranche/Anleihe; ii) Währung der zugrunde liegenden Risikoposition. (5)   Folgende Informationen werden von den Verbriefungsregistern im XML-Format zur Verfügung gestellt: a) die Informationen, auf die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a und Buchstaben d bis g der Verordnung (EU) 2017/2402 verwiesen wird; b) die Informationen, die von Verbriefungsregistern im Einklang mit den Artikeln 2 und 4 dieser Verordnung erstellt wurden, ausgenommen nach Artikel 4 Absatz 3 eingegangene schriftliche Bestätigungen. Artikel 7 Standards für Datenerhebung und Datenzugang (1)   Verbriefungsregister verwenden elektronische Signaturen und Datenverschlüsselungsprotokolle für die Entgegennahme von Daten meldender Einrichtungen oder anderer Verbriefungsregister und die Übermittlung von Daten an die in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen. (2)   Für die Zwecke des Absatzes 1 richten Verbriefungsregister eine sichere Machine-to-machine-Schnittstelle ein, halten diese aufrecht und stellen sie den meldenden Einrichtungen und den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen zur Verfügung. Bei dieser Schnittstelle wird das SSH-Dateiübertragungsprotokoll eingesetzt. (3)   Verbriefungsregister verwenden standardisierte XML-Mitteilungen, um über die in Absatz 2 genannte Schnittstelle zu kommunizieren und um die in Artikel 6 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung genannten Informationen den in Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Stellen zur Verfügung zu stellen. Artikel 8 Aufbewahrungspflichten (1)   Verbriefungsregister zeichnen Folgendes auf: a) Überprüfungen gemäß dieser Verordnung und jegliche sonstige Validierung durch das Verbriefungsregister; b) die beim Verbriefungsregister eingegangenen schriftlichen Bestätigungen nach Artikel 4 Absatz 3; c) die Ergebnisse, die das Verbriefungsregister der meldenden Einrichtung gemäß Artikel 4 Absatz 6 bereitgestellt hat; d) jegliche Erklärung der meldenden Einrichtung, weshalb die übermittelten Informationen unvollständig oder inkohärent sind oder weshalb keine schriftliche Bestätigung nach Artikel 4 Absatz 7 vorliegt; e) die Einzelheiten etwaiger von der meldenden Einrichtung vorgelegter Berichtigungen oder Annullierungen, in einem Meldeprotokoll; f) alle sonstigen nach dieser Verordnung erstellten oder übermittelten Informationen. (2)   Jede Aufzeichnung wird für einen Zeitraum von zehn Jahren nach Beendigung der Verbriefung, auf die sich die Aufzeichnung bezieht, aufbewahrt. (3)   Das Meldeprotokoll nach Absatz 1 Buchstabe d enthält die eindeutige Kennung der Verbriefung, den Positionscode, den Zeitstempel der betreffenden Übermittlung, den Zeitstempel der Änderungen und eine klare Beschreibung der Änderungen der übermittelten Informationen, einschließlich des vorherigen und neuen Inhalts dieser Informationen. Artikel 9 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. November 2019 Für die Kommission Der Präsident Jean-Claude JUNCKER (1)   ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35. (2)  Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1). (3)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier-und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84). (4)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission vom 16. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Informationen, die von Originator, Sponsor und Verbriefungszweckgesellschaft zu den Einzelheiten von Verbriefungen bereitzustellen sind (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts). (5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1225 der Kommission vom 29. Oktober 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für das Format und die standardisierten Meldebögen, die vom Originator, vom Sponsor und von der Verbriefungszweckgesellschaft zur Bereitstellung der Einzelheiten von Verbriefungen zu verwenden sind (siehe Seite 217 dieses Amtsblatts). (6)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1227 der Kommission vom 12. November 2019 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards in Bezug auf Meldebögen für die Bereitstellung von Informationen gemäß den Anforderungen an die STS-Meldung (siehe Seite 315 dieses Amtsblatts). ANHANG Matrix für die Bewertung der Datenvollständigkeit und Kategorien für Ablehnungen Tabelle 1 Matrix für die Bewertung der Datenvollständigkeit           Input 1: Anteil der als „ND1“ ausgewiesenen Felder     Input 1 = 0 % 0 % < Input 1 ≤ 10 % 10 % < Input 1 ≤ 30 % Input 1 > 30 % Input 2: Anteil der als „ND2“,„ ND3“, oder „ND4-YYYY-MM-DD“ ausgewiesenen Felder Input 2 = 0 % A1 B1 C1 D1 0 % < Input 2 ≤ 20 % A2 B2 C2 D2 20 % < Input 2 ≤ 40 % A3 B3 C3 D3 Input 2 > 40 % A4 B4 C4 D4 Tabelle 2 Kategorien für Ablehnungen Kategorien für Ablehnungen Grund Schema Schema nicht vorschriftsmäßig Berechtigung Die meldende Einrichtung ist nicht zur Meldung im Namen des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft berechtigt. Logik Der Positionscode entspricht nicht den verfügbaren Werten in Tabelle 3 des Anhangs I der Delegierten Verordnung (EU) 2020/1224 der Kommission. Geschäft Die Datenübermittlung entspricht in einem oder mehreren Punkten nicht den Vorgaben. Repräsentativität Ablehnung der Datenübermittlung nach Artikel 4 Absatz 6.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.