Europäische Union

DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 357

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 11985I357. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 11985I357 DOKUMENTE BETREFFEND DEN BEITRITT DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK ZU DEN EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN, AKTE UEBER DIE BEDINGUNGEN DES BEITRITTS DES KOENIGREICHS SPANIEN UND DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK UND DIE ANPASSUNGEN DER VERTRAEGE, ARTIKEL 357 Amtsblatt Nr. L 302 vom 15/11/1985 S. 0128 ++++ Artikel 357 ( 1 ) Während des Zeitraums der Preisannäherung nach Artikel 356 wird ein Überwachungssystem geschaffen , das auf dem Referenzpreis für die Einfuhr von Atlantiksardinen aus Portugal in die Gemeinschaft in ihrer derzeitigen Zusammensetzung beruht . ( 2 ) Bei jedem Preisannäherungsschritt werden die in Absatz 1 genannten Referenzpreise auf dem Niveau der Rücknahmepreise festgesetzt , die in den übrigen Mitgliedstaaten für Mittelmeersardinen gelten . ( 3 ) Im Fall von Marktstörungen aufgrund von Einfuhren nach Absatz 1 zu unter den Referenzpreisen liegenden Preisen können nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 Maßnahmen entsprechend denen nach Artikel 21 der genannten Verordnung getroffen werden . ( 4 ) Die Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 33 der Verordnung ( EWG ) Nr . 3796/81 erlassen .

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.