Europäische Union

Beschluss der Kommission vom 4. Dezember 2024 zur Einrichtung der Hochrangigen Gruppe Europäischer Ausschuss für Landwirtschaft und Ernährung

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D07412. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe C C/2024/7412 5.12.2024 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 4. Dezember 2024 zur Einrichtung der Hochrangigen Gruppe „Europäischer Ausschuss für Landwirtschaft und Ernährung“ (C/2024/7412) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 38 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union legt die Union eine Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) fest und führt sie durch. (2) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union sind die Organe der Union gehalten, einen offenen, transparenten und regelmäßigen Dialog mit den repräsentativen Verbänden und der Zivilgesellschaft zu pflegen. (3) Der Beschluss (EU) 2022/1368 der Kommission (1) sieht einen Rahmen für die Konsultation nichtstaatlicher Interessenträger in Fragen der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung vor, einschließlich der internationalen Aspekte der Landwirtschaft. Der Rahmen ermöglicht es der Kommission, die Sachkenntnis von Fachleuten in Beratungsgremien in Anspruch zu nehmen, und zwar von den sieben Gruppen für den zivilen Dialog, in denen insgesamt 81 Mitgliederorganisationen vertreten sind. Dank der angestrebten Inklusivität, des offenen und partizipativen Ansatzes für Interessenträger sowie des thematischen Schwerpunkts dieser Gruppen ermöglichen sie eine umfassende Konsultation der Interessenträger. Die Gruppen für den zivilen Dialog werden von der Kommission regelmäßig beauftragt, in ihrem jeweiligen Fachgebiet fachliche Beratung zu leisten. (4) Im September 2023 kündigte Präsidentin von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Union einen strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU an, der im Januar 2024 eingeleitet wurde und wichtige Interessenträger aus den europäischen Agrar- und Lebensmittelsektoren, der Zivilgesellschaft, dem ländlichen Raum und der Wissenschaft zusammenbrachte, um sich auf eine gemeinsame Vorgehensweise und eine gemeinsame Vision über die Zukunft der Agrar- und Lebensmittelsysteme in der Union zu verständigen. (5) Auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU möchte die Kommission eine neue Kultur der Zusammenarbeit und des Dialogs zwischen den Interessenträgern fördern, um einen Konsens über Wege und Maßnahmen im Hinblick auf die Zukunft der Agrar- und Lebensmittelsysteme der Union, einschließlich der Gemeinsamen Agrarpolitik, zu erzielen. (6) Zu diesem Zweck beabsichtigt die Kommission, das Fachwissen eines beratenden Gremiums von Vertreterinnen und Vertretern der Interessenträger in Anspruch zu nehmen, um auf hoher Ebene strategische politische Beratung zu leisten, die nicht rechtlich bindend ist. Dies würde das bestehende spezifische und sektorbezogene Fachwissen, unter anderem von den Gruppen für den zivilen Dialog, ergänzen. (7) Daher ist es angemessen, gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 der Kommission zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission (2) eine Hochrangige Expertengruppe aus Expertinnen und Experten im Agrar- und Lebensmittelsektor einzusetzen und deren Aufgaben und Struktur festzulegen. (8) Die Gruppe sollte dazu beitragen, eine neue Kultur des Dialogs, des Vertrauens und der Einbindung verschiedener Interessenträger unter den Akteuren und mit der Kommission zu fördern. Sie sollte einen Beitrag zur Vision für die Zukunft der Landwirtschaft und der Ernährung und zum Follow-up des Berichts über den strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU leisten. (9) Die Gruppe sollte sich aus höchstens 30 Mitgliederorganisationen zusammensetzen, die die Landwirtinnen und Landwirte, andere Akteure der Lebensmittelversorgungskette oder die Zivilgesellschaft (auch in Bereichen wie Umwelt und Klima, Tierwohl oder Verbraucherfragen) vertreten. Diese drei Kategorien von Interessenträgern sollten in der Gruppe ausgewogen vertreten sein. (10) Expertinnen und Experten können ad hoc zur Teilnahme an den Arbeiten der Gruppe eingeladen werden, um unter anderem wissenschaftliches Fachwissen zu einem Thema auf der Tagesordnung zur Verfügung zu stellen. (11) Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen seitens der Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. Personenbezogene Daten sollten auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet werden. (12) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses sollte begrenzt werden. Die Kommission sollte zu gegebener Zeit prüfen, ob eine Verlängerung sinnvoll ist — BESCHLIEẞT: Artikel 1 Gegenstand Die Expertengruppe der Kommission mit dem Namen „Europäischer Ausschuss für Landwirtschaft und Ernährung“ (im Folgenden „Gruppe“) wird eingesetzt. Artikel 2 Aufgaben Die Gruppe hat folgende Aufgaben: a) die Kommission auf hohem Niveau zu strategischen politischen Entwicklungen in Bezug auf die Vision zu Landwirtschaft und Ernährung und zum Follow-up des Berichts über den strategischen Dialog zur Zukunft der Landwirtschaft in der EU beraten; b) den Dialog und den Erfahrungsaustausch zwischen ihren Mitgliedern in den unter Buchstabe a genannten Bereichen fördern, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Kohärenz und Synergie der Politik der Union und ihrer Kohärenz mit Initiativen des Privatsektors; c) die Kommission bei der Ausarbeitung politischer Initiativen in den unter Buchstabe a genannten Bereichen beraten; d) Stellungnahmen zu spezifischen Themen auf Ersuchen der Kommission und innerhalb der in dem Ersuchen festgelegten Fristen abgeben. Artikel 3 Konsultation Die Kommission kann die Gruppe zu allen Fragen im Zusammenhang mit Landwirtschaft und Ernährung konsultieren und den Zeitraum festlegen, in dem eine Beratung erforderlich ist. Artikel 4 Zusammensetzung (1)   Die Gruppe besteht aus höchstens 30 Mitgliedern. (2)   Bei den Mitgliedern der Gruppe handelt es sich um Interessenverbände, die auf Unionsebene Interessenträger vertreten. Die Organisationen vertreten Landwirtinnen und Landwirte, andere Akteure der Lebensmittelversorgungskette oder die Zivilgesellschaft. (3)   Die Organisationen müssen eine möglichst umfassende einschlägige Kompetenz und Erfahrung in den für Landwirtschaft und/oder Ernährung relevanten Bereichen auf Unionsebene nachweisen und die größtmögliche geografische Repräsentativität aller Mitgliedstaaten aufweisen. (4)   Jede Mitgliederorganisation benennt eine/n hochrangigen Vertreter/in, der/die das Amt des Präsidenten/der Präsidentin, des Generalsekretärs/der Generalsekretärin, des Generaldirektors/der Generaldirektorin oder eine gleichwertige Position in ihrer Organisation innehat, und ist dafür verantwortlich, dass ihr/e Vertreter/in über ein hohes Maß an Fachwissen verfügt. (5)   Mitglieder, die keinen wirksamen Beitrag zu den Beratungen der Expertengruppe mehr leisten können, die nach Ansicht der zuständigen Dienststelle der Kommission die in Artikel 339 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union festgelegten Verpflichtungen nicht erfüllen oder die ihr Amt niederlegen, werden nicht länger zu den Sitzungen der Gruppe eingeladen und können für die verbleibende Dauer ihres Mandats ersetzt werden. Artikel 5 Auswahlverfahren (1)   Die Auswahl der Mitglieder der Gruppe erfolgt über eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen, die auf der Website des Registers der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) gemäß dem Beschluss C(2016) 3301 veröffentlicht wird. Außerdem kann die Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen auf andere Weise, auch auf einschlägigen Websites, veröffentlicht werden. In der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen werden die Auswahlkriterien, einschließlich des erforderlichen Fachwissens und der in Bezug auf die auszuführende Arbeit zu vertretenden Interessen, eindeutig beschrieben. Die Bewerbungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. (2)   Die Auswahlkriterien gewährleisten eine ausgewogene Vertretung der drei in Artikel 4 Absatz 2 Satz 2 genannten Kategorien von Mitgliedern. Die Organisationen vertreten das größtmögliche kollektive Interesse und das Interesse der Union und müssen ihre Bedeutung, einschließlich ihrer geografischen Repräsentativität, im Bereich Landwirtschaft und/oder Ernährung auf Unionsebene unter Beweis stellen. (3)   Organisationen können nur zu Mitgliedern ernannt werden, wenn sie im Transparenzregister (4) eingetragen sind. (4)   Die Mitglieder der Gruppe werden vom Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) der Kommission aus dem Kreis der sich bewerbenden Organisationen ernannt, die nachweislich über einschlägige Kompetenzen und Erfahrungen in den in den Artikeln 2 und 3 genannten Bereichen verfügen und an der Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen teilgenommen haben, um an den Sitzungen der Gruppe teilzunehmen. (5)   Die Mitglieder werden für fünf Jahre ernannt. Artikel 6 Vorsitz Den Vorsitz der Gruppe führt das für Landwirtschaft und Ernährung zuständige Kommissionsmitglied. Artikel 7 Verfahren (1)   Die GD AGRI nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. (2)   Die Gruppe wird auf Ersuchen des Vorsitzes im Benehmen mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen tätig. (3)   Die Gruppe kommt auf Ersuchen der GD AGRI im Benehmen mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen und im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen zusammen. (4)   Grundsätzlich kommt die Gruppe zwei- bis sechsmal jährlich zusammen. Bei dringendem Beratungsbedarf kann der Vorsitz sie auch zu zusätzlichen Sitzungen einberufen. (5)   Die Sitzungen der Gruppe finden grundsätzlich in den Räumlichkeiten der Kommission oder, je nach den Umständen, virtuell statt. (6)   Kommissionsbeamte, die an den Beratungen interessiert sind, können an Sitzungen der Gruppe teilnehmen. (7)   Im Einvernehmen mit der GD AGRI kann die Gruppe mit einfacher Mehrheit ihrer Mitglieder beschließen, dass die Beratungen öffentlich abgehalten werden. (8)   Die Protokolle über die Erörterungen der einzelnen Tagesordnungspunkte und die Stellungnahmen der Gruppe müssen aussagekräftig und vollständig sein. Sie werden vom Sekretariat unter der Verantwortung des Vorsitzes erstellt. (9)   Stellungnahmen, Empfehlungen und Berichte werden, soweit möglich, einvernehmlich angenommen. Bei Abstimmungen wird mit einfacher Mehrheit der Mitglieder entschieden. Mitglieder, die eine Gegenstimme abgegeben oder sich enthalten haben, können verlangen, dass den Stellungnahmen, Empfehlungen oder Berichten eine Zusammenfassung der Gründe für ihren Standpunkt beigefügt wird. Artikel 8 Untergruppen Zur Prüfung spezifischer Fragen kann die GD AGRI in Konsultation mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen Untergruppen einsetzen und deren Mandat festlegen. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen und erstatten der Gruppe Bericht. Sie werden nach Erfüllung ihres Mandats aufgelöst. Artikel 9 Hinzugezogene Expertinnen und Experten Die GD AGRI kann in Konsultation mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen Expertinnen und Experten, die über besonderes Fachwissen auf einem Gebiet der Tagesordnung verfügen, auf Ad-hoc-Basis zur Teilnahme an der Arbeit der Gruppe einladen. Artikel 10 Beobachter/-innen (1)   Organisationen und öffentlichen Einrichtungen — außer Behörden der Mitgliedstaaten — kann nach Maßgabe der horizontalen Bestimmungen durch direkte Einladung ein Beobachterstatus gewährt werden. (2)   Organisationen und öffentliche Einrichtungen mit Beobachterstatus benennen ihre Vertreter/-innen. (3)   Der Vorsitz kann Vertretern/Vertreterinnen von Beobachtern/Beobachterinnen gestatten, an den Diskussionen der Gruppe und deren Untergruppen teilzunehmen und ihr Fachwissen einzubringen, wobei dem Bedarf an Fachwissen Rechnung zu tragen und der interaktive Charakter der Diskussion zu wahren ist. Sie haben jedoch kein Stimmrecht und beteiligen sich nicht an der Formulierung von Empfehlungen oder Ratschlägen der Gruppe. Artikel 11 Geschäftsordnung Auf Vorschlag und in Abstimmung mit der GD AGRI in Konsultation mit anderen einschlägigen Kommissionsdienststellen gibt sich die Gruppe im Einklang mit den horizontalen Bestimmungen durch einfache Mehrheit eine Geschäftsordnung auf der Grundlage der für Expertengruppen geltenden Standardgeschäftsordnung. Die Untergruppen arbeiten nach Maßgabe der Geschäftsordnung der Gruppe. Artikel 12 Berufsgeheimnis und Umgang mit Verschlusssachen Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter/-innen sowie eingeladene Experten/Expertinnen und Beobachter-/innen unterliegen dem Berufsgeheimnis, das kraft der Verträge und deren Durchführungsbestimmungen für alle Mitglieder der Organe und ihre Mitarbeiter/-innen gilt, sowie den Sicherheitsvorschriften der Kommission zum Schutz von EU-Verschlusssachen, festgelegt in den Kommissionsbeschlüssen (EU, Euratom) 2015/443 (5) und (EU, Euratom) 2015/444 (6). Verstoßen sie gegen diese Pflichten, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen. Artikel 13 Transparenz (1)   Die Gruppe und ihre Untergruppen werden in das Register der Expertengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Gremien (im Folgenden „Register der Expertengruppen“) aufgenommen. (2)   In Bezug auf die Zusammensetzung der Gruppe und der Untergruppen werden die folgenden Angaben im Register der Expertengruppen veröffentlicht: a) die Namen der Mitgliederorganisationen; das vertretene Interesse wird offengelegt; b) die Namen der Vertreter/-innen von Organisationen; c) die Namen der Beobachter/-innen. (3)   Alle einschlägigen Unterlagen, darunter Tagesordnungen, Sitzungsprotokolle und Beiträge der Teilnehmenden, werden entweder im Register der Expertengruppen oder auf einer einschlägigen Website, die über einen Link im Register der Expertengruppen zu erreichen ist und diese Informationen enthält, veröffentlicht. Der Zugang zu solchen Websites darf weder eine Anmeldung als Nutzer erfordern noch anderen Beschränkungen unterliegen. Insbesondere müssen die Tagesordnung und sonstige relevante Hintergrunddokumente termingerecht vor der Sitzung veröffentlicht werden, gefolgt von der rechtzeitigen Veröffentlichung der Protokolle. Ausnahmen von der Veröffentlichung sind nur möglich, wenn davon auszugehen ist, dass durch die Verbreitung eines Dokuments der Schutz öffentlicher oder privater Interessen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) beeinträchtigt würde. Artikel 14 Sitzungskosten (1)   Die an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen beteiligten Teilnehmenden erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung. (2)   Die für die Teilnahme an den Tätigkeiten der Gruppe und der Untergruppen anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission erstattet. Kostenerstattungen erfolgen nach den geltenden Bestimmungen der Kommission und nach Maßgabe der Mittel, die den Dienststellen der Kommission im Rahmen des jährlichen Verfahrens für die Mittelzuweisung zur Verfügung stehen. Artikel 15 Geltungsdauer Dieser Beschluss gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme bis zum 31. Dezember 2029. Die Kommission prüft zu gegebener Zeit, ob eine Verlängerung sinnvoll ist. Brüssel, den 4. Dezember 2024 Für die Kommission Christophe HANSEN Mitglied der Kommission (1)  Beschluss (EU) 2022/1368 der Kommission vom 3. August 2022 zur Einrichtung von Gruppen für den zivilen Dialog im Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/767/EU (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 278, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/1368/oj). (2)  Beschluss C(2016) 3301 der Kommission vom 30. Mai 2016 zur Festlegung horizontaler Bestimmungen über die Einsetzung und Arbeitsweise von Expertengruppen der Kommission. (3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj). (4)   https://transparency-register.europa.eu/index_de. (5)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/443 der Kommission vom 13. März 2015 über Sicherheit in der Kommission (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 41, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/443/oj). (6)  Beschluss (EU, Euratom) 2015/444 der Kommission vom 13. März 2015 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 72 vom 17.3.2015, S. 53, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/444/oj). (7)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1049/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/7412/oj ISSN 1977-088X (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.