Europäische Union

2013/66/EU: Beschluss des Rates vom 29. November 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

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Quellenkennung: 32013D0066. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Position 1516 , Olivenöl enthaltend 1517 90 22 genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 , Sojaöl, Sonnenblumenöl, Baumwollsaatöl, Maisöl oder Rapsöl 1518 00 21 Rizinusöl 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: 1602 20 91 – aus Lebern aller Tierarten, Hühnerleber enthaltend 1602 20 99 – aus Lebern aller Tierarten, andere 1602 31 90 – von Truthühnern 1602 32 90 – von Hühnern 1602 39 90 – von anderem Geflügel der Position 0105   – von Schweinen: 1602 41 00 – – Schinken und Teile davon 1602 42 00 – – Schultern und Teile davon 1602 49 90 – – andere, einschließlich Mischungen ex ex 1602 50 – von Rindern: 1602 50 80 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 1602 50 91 – – mit einem Gehalt an Hühnerfleisch von mehr als 20 GHT 1602 50 99 – – andere 1602 90 90 – andere, einschließlich Zubereitungen aus Blut aller Tierarten 1603 Extrakte und Säfte von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 1604 ausgenommen: 1604 11 20 1604 12 10 1604 19 20 1604 15 20 1604 20 10 1604 20 20 Fische, zubereitet oder haltbar gemacht; Kaviar und Kaviarersatz, aus Fischeiern gewonnen 1702 30 10 Glucose in flüssiger Form 1704 10 90 anderer Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von weniger als 10 GHT 1905 31 10 Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt — mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß 1905 32 20 Waffeln — andere, nicht gefüllt 1905 32 30 Waffeln — mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält 1905 32 90 Waffeln — andere, gefüllt 1905 90 Backwaren, auch kakaohaltig; Hostien, leere Oblatenkapseln von der für Arzneiwaren verwendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren, andere: 1905 90 30 – vorgekochter Teig für die Zubereitung von Erzeugnissen der Position 1905 1905 90 91 – andere, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß 1905 90 92 – andere, anderes Mehl als Weizenmehl in einer Menge enthaltend, die 15 GHT des gesamten Mehlgewichts überschreitet 2001 Gemüse, Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2002 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2004 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2004 10 10 – Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß 2004 10 90 – andere Kartoffeln   – andere pflanzliche Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß: 2004 90 11 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 2004 90 19 – – andere   – anderes Gemüse: 2004 90 91 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 2004 90 93 – – Zuckermais 2004 90 94 – – Hülsenfrüchte 2004 90 99 – – anderes Gemüse 2005 Anderes Gemüse, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren, ausgenommen Erzeugnisse der Position 2006 : 2005 20 10 – Kartoffeln — Erzeugnisse aus Mehl, Grieß, Pulver, Flocken, Granulat und Pellets 2005 20 90 – andere Kartoffeln 2005 40 10 – Erbsen (Pisum sativum) — Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß 2005 40 90 – andere Erbsen (Pisum sativum) 2005 51 00 – Bohnen, ausgelöst 2005 59 10 – andere Bohnen, Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß 2005 59 90 – andere Bohnen 2005 60 00 – Spargel 2005 70 – Oliven 2005 80 – Maiskölbchen und andere, Zuckermais   – anderes Gemüse: 2005 99 10 – – Erzeugnisse aus Mehl oder Grieß 2005 99 30 – – Karotten, ausgenommen diejenigen der Unterposition 9020 2005 99 40 – – Kichererbsen 2005 99 50 – – Gurken 2005 99 80 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 2005 99 90 – – andere 2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 2007 Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 2007 91 00 – Zitrusfrüchte 2007 99 ausgenommen: 2007 99 93 – andere 2008 Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen: 2008 11 – Erdnüsse: 2008 11 20 – – geröstet 2008 11 90 – – andere 2008 19 32 – – andere Mandeln, geröstet 2008 19 39 – – andere Nüsse und andere Samen, geröstet 2008 19 40 – andere Nüsse und andere Samen — mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas 2008 19 91 – andere Mandeln 2008 19 99 – andere Nüsse und andere Samen 2008 20 – Ananas 2008 30 – Zitrusfrüchte: 2008 30 20 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas 2008 30 90 – – andere 2008 40 – Birnen 2008 50 – Aprikosen/Marillen 2008 60 – Kirschen 2008 70 – Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen: 2008 70 20 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas 2008 70 80 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 2008 80 – Erdbeeren 2008 91 – Palmherzen 2008 92 – Mischungen   – Pflaumen: 2008 99 12 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas 2008 99 19 – – andere   – andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile: 2008 99 30 – – mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von mehr als 2 % mas 2008 99 90 – – andere 2009 11 2009 12 2009 19 ausgenommen: 2009 11 11 2009 11 40 2009 19 11 Orangensaft 2009 21 2009 29 ausgenommen: 2009 29 11 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits 2009 31 2009 39 Saft aus anderen Zitrusfrüchten (ausgenommen Mischungen) 2009 50 Tomatensaft 2009 61 2009 69 Traubensaft (einschließlich Traubenmost) 2009 71 2009 79 Apfelsaft 2009 80 Saft aus anderen Früchten oder Gemüsen (ausgenommen Mischungen): 2009 80 10 – im Rahmen der 5. Ergänzung 2009 80 29 – anderer konzentrierter Saft 2009 80 90 – anderer Saft 2009 90 Mischungen von Säften 2104 10 10 Zubereitungen zum Herstellen von Suppen oder Brühen 2105 00 Speiseeis, auch kakaohaltig: 2105 00 11 – mit einem Gehalt an Milchfett von weniger als 3 GHT 2105 00 12 – mit einem Gehalt an Milchfett von 3 GHT oder mehr, jedoch weniger als 7 GHT 2105 00 13 – mit einem Gehalt an Milchfett von 7 GHT oder mehr 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 2205 Wermutwein und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert 2206 Andere gegorene Getränke (z. B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nicht alkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen 2207 10 Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt; bestimmt zur Verwendung bei der Erzeugung eines alkoholischen Getränks durch einen zugelassenen Hersteller alkoholischer Getränke, sofern er zu einem festgelegten Zweck bestimmt ist: 2207 10 51 – Alkohol aus Weintrauben 2207 10 80 – im Rahmen der 5. Ergänzung 2207 10 90 anderer Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80 % vol oder mehr, unvergällt: 2207 10 91 – Alkohol aus Weintrauben 2208 20 91 Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt; im Rahmen der 5. Ergänzung 2208 20 99 Branntwein aus Wein oder Traubentrester mit einem Alkoholgehalt von mindestens 17 % vol und dessen Preis pro Zentiliter 0,05 USD, umgerechnet in Schekel, nicht übersteigt 2304 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets 2306 Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher Fette oder Öle, auch gemahlen oder in Form von Pellets, ausgenommen Waren der Positionen 2304 und 2305 2309 10 ausgenommen: 2309 10 90 Hunde- und Katzenfutter, in Aufmachungen für den Einzelverkauf 2309 90 andere Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art, in Aufmachungen für den Einzelverkauf: 2309 90 20 – mit einem Proteingehalt von 15 oder mehr, jedoch weniger als 35 GHT und einem Fettgehalt von nicht weniger als 4 GHT 3502 11 3502 19 Eieralbumin: 3502 11 10 – getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung 3502 11 90 – getrocknet, anderes 3502 19 10 – anderes als getrocknet, im Rahmen der 5. Ergänzung 3502 19 90 – anderes als getrocknet, anderes 3505 Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: 3505 10 21 – Stärken — aus Weizen oder Mais (ausgenommen Wachsmais) 3505 20 00 – Leime Tabelle 2 Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente: HS- oder israelischer Code (3 12) Warenbezeichnung (4 13) a b c Senkung des Meistbegünstigungszolls (%) Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben) Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente (%) ex ex 0102 90 Schlachtkälber, lebend 100 1 200 — ex ex 0105 12 0105 19 Enten, Gänse, Truthühner und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 100 2 060 000 Stück — 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 100 1 120 — 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 100 800 — ex ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren, außer Enten (Fleisch oder Lebern) 100 1 200 — ex ex 0207 34 Fettlebern von Gänsen 100 100 — ex ex 0207 36 Fleisch und Lebern von Gänsen, gefroren 100 500 — 0302 31 20 Nur von der in Unterposition 0302 31 00 aufgeführten Art Weißer Thun (Thunnus alalunga) 100 250 — 0303 31 10 Nur von der in Unterposition 0303 31 00 aufgeführten Art Heilbutte (Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis) 100 100 25 0303 33 10 Nur von der in Unterposition 0303 33 00 aufgeführten Art Seezunge (Solea-Arten) 0303 39 10 Nur von der in Unterposition 0303 39 00 aufgeführten Art (andere als Reinhardtius hippoglossoides, Hippoglossus hippoglossus, Hippoglossus stenolepis, Pleuronectes platessa, Solea-Arten) 0303 79 91 Vom Generaldirektor des Landwirtschaftsministeriums als Fisch der Arten zugelassen, die in Israel bzw. dem Mittelmeer weder vorkommen noch gefischt werden 10 — — 0304 19 41 Nur von der in Unterposition 0304 19 40 aufgeführten Art (Pleuronectidae, Bothidae, Cynoglossidae, Thunnus, Echter Bonito, Euthynnus pelamis, Hering, Kabeljau, Sardinen, Schellfisch, Köhler, Makrele, Dornhai, Aal, Seehecht, Rotbarsch, Nilbarsch) 100 50 — 0402 10 21 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 100 2 180 — 0402 10 10 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von 1,5 GHT oder weniger 55 2 180 — 0402 21 Milch und Rahm in Pulverform, granuliert oder in anderer fester Form, mit einem Milchfettgehalt von mehr als 1,5 GHT, ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 4 420 — ex ex 0402 91 ex ex 0402 99 Kondensmilch 100 100 — 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 100 200 — für Joghurt mit Zusatz von Kakao, Aromen und/oder Zucker — nur der Agrarteilbetrag gilt (*1 *4) 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 100 1 400 — 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 100 650 — 0405 10 – Butter:   – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 0405 10 31 – – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 10 39 – – – andere   – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 0405 10 91 – – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 10 99 – – – andere 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 20 90 – – andere   – andere Fettstoffe aus der Milch: 0405 90 19 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 90 90 – – andere 0406 Käse und Quark/Topfen 100 830 — ex ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 100 8 004 800 Stück — ex ex 0407 Vogeleier in der Schale, frisch, Bruteier 100 50 000 Stück — ex ex 0409 Natürlicher Honig 100 180 — ex ex 0409 Natürlicher Honig in Packstücken mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 50 kg 100 300 — 0701 90 Kartoffeln, frisch oder gekühlt, andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 100 6 380 — 0703 10 Speisezwiebeln und Schalotten, frisch oder gekühlt 100 2 300 — 0703 20 Knoblauch, frisch oder gekühlt 100 230 25 ex ex 0709 20 Spargel, weiß, frisch oder gekühlt 100 100 — ex ex 0709 51 ex ex 0709 59 Pilze, frisch oder gekühlt, andere als in den Monaten Juni bis September freigegeben 100 200 — 0710 10 Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 100 250 — 0710 21 Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 100 1 090 — 0710 22 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 100 1 460 — 0710 29 anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 100 660 — 0710 30 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 100 650 — 0710 80 anderes Gemüse (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 100 1 580 — 0710 90 Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren ex ex 0712 90 anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet, anderes als Zuckermais, nicht ausgelöste Bohnen, Broccoli, Knoblauch und Tomaten, getrocknet 100 350 — 0712 90 81 Knoblauch, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 60 — ex ex 0712 90 30 Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 1 230 — 2002 90 20 Tomaten, andere als auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, als Pulver ex ex 0802 60 Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 100 560 15 0802 90 Pekan-(Hickory-)Nüsse und andere Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet, ausgenommen Pekan-(Hickory-)Nüsse, Macadamia-Nüsse und Pinienkerne ex ex 0804 20 Feigen, getrocknet 100 560 20 0805 10 10 Orangen, frisch 100 1 000 — 0805 20 10 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 100 2 000 — 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 100 500 — 0806 10 Weintrauben, frisch 100 500 — 0806 20 Weintrauben, getrocknet 100 120 25 0807 11 Wassermelonen, frisch 100 750 — 0807 19 Melonen, frisch 100 300 — 0808 10 Äpfel, frisch 100 3 280 — ex ex 0808 20 Birnen, frisch 100 2 140 — ex ex 0808 20 Quitten, frisch 100 380 — 0809 10 Aprikosen/Marillen, frisch 100 300 — 0809 20 Kirschen, frisch 100 100 — 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 100 300 — 0809 40 Pflaumen und Schlehen 100 500 — 0810 50 Kiwifrüchte. frisch 100 200 — ex ex 0811 20 Himbeeren, schwarze, oder rote Johannisbeeren, Brombeeren und Maulbeeren, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, ungesüßt 100 160 — 0811 90 andere Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 660 — 0812 10 Kirschen, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100 620 — 0812 90 10 Erdbeeren, vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 100 100 — 0813 20 Pflaumen, getrocknet 100 730 — 0904 20 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 100 110 — 1001 10 Hartweizen 100 10 640 — 1001 90 anderer Weizen und Mengkorn 100 190 840 — ex ex 1001 90 anderer Weizen und Mengkorn (5 14) zu Futterzwecken 100 300 000 — 1209 99 20 Wassermelonenkerne 100 560 — 1507 10 10 1507 90 10 Sojaöl, auch entschleimt, genießbar 100 5 000 40 1509 10 Olivenöl, nicht behandelt 100 300 — 1509 90 30 Olivenöl, anderes als nicht behandelt, genießbar 1509 90 90 Olivenöl, anderes als nicht behandelt, anderes als genießbar 100 700 — ex ex 1512 Sonnenblumenöl, Safloröl und Baumwollsamenöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar 40 unbegrenzt — ex ex 1514 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, genießbar 40 unbegrenzt — 1601 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 100 500 — 1602 31 Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht 100 5 000 — 1602 32 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht 100 2 000 — 1602 50 Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, zubereitet oder haltbar gemacht 100 340 — 1604 11 10 Lachse, in luftdicht verschlossenen Behältnissen 100 100 — 1604 12 90 andere 50 unbegrenzt — 1604 13 Sardinen 100 230 — 1604 14 Thunfische 100 330 — ex ex 1604 15 90 Makrelen 100 80 — 1604 16 00 Sardellen 50 unbegrenzt — ex ex 1604 19 90 Kabeljau, Köhler, Seehechte, Pazifischer Polack 100 150 — ex ex 1604 20 90 Hering, Schwertfisch, Makrele 100 100 — 1604 30 Kaviar und Kaviarersatz 100 25 — 1702 30 10 Glucose in flüssiger Form 15 unbegrenzt — 1704 10 90 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Kaumasse von mindestens 10 GHT 100 75  (6 *3) 1905 31 10 Kekse und ähnliches Kleingebäck, gesüßt, mit einem Gehalt an Eiern von 10 GHT oder mehr, aber nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß 100 1 200  (6 *3) 1905 32 20 Waffeln, andere, nicht gefüllt  (6 *3) 1905 32 30 Waffeln, mit einer Füllung, die nicht weniger als 1,5 GHT Milchfett und nicht weniger als 2,5 GHT Milcheiweiß enthält  (6 *3) 1905 32 90 Sonstige  (6 *3) 2001 10 Gurken und Cornichons, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 17 60 — 2001 90 90 andere als Gurken und Cornichons, Oliven, Zuckermais (Zea mays var. saccharata), Yamswurzeln, Süßkartoffeln und ähnliche genießbare Pflanzenteile, mit einem Stärkegehalt von 5 GHT oder mehr, mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 1 000 — 2002 10 Tomaten, ganz oder in Stücken, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 100 100 — ex ex 2002 90 10 ex ex 2002 90 90 Tomatenmark, das vom Generaldirektor des Industrieministeriums genehmigt wurde, für Ketchuperzeuger 50 1 030 — ex ex 2004 90 anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, in Form von Mehl oder Grieß 100 340 — ex ex 2004 90 anderes Gemüse, andere als homogenisierte Zubereitungen 65 unbegrenzt — 2005 20 90 Kartoffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100 250 — 2005 40 90 Erbsen, andere als homogenisierte Zubereitungen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100 300 — 2005 51 Bohnen, ausgelöst, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100 300 — 2005 70 Oliven, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100 250 — 2005 99 90 anderes Gemüse und Mischungen von Gemüsen, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 100 1 310 — 2006 00 Gemüse, Früchte, Nüsse, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert) 100 100 — ex ex 2007 99 andere Konfitüren, Fruchtgelees, Marmeladen, Fruchtmuse und Fruchtpasten, durch Kochen hergestellt, mit einem Zuckergehalt von mehr als 30 GHT, ausgenommen Erdbeeren 100 1 430 — 2008 40 Birnen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 100 500 — 2008 50 Aprikosen/Marillen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 100 520 — ex ex 2008 60 Sauerkirschen/Weichseln, zubereitet oder haltbar gemacht, ohne Zusatz von Alkohol aber mit Zusatz von Zucker 92 270 — 2008 70 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht 100 2 240 — ex ex 2008 80 Erdbeeren, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mindestens 4,5 kg (ausgenommen mit Zusatz von Zucker oder Alkohol) 100 220 — ex ex 2008 92 Mischungen von tropischen Früchten, ohne Erdbeeren, Nüsse oder Zitrusfrüchte 100 560 — 2008 99 andere Früchte, Nüsse und andere genießbare Pflanzenteile, in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen 100 500 — ex ex 2009 11 ex ex 2009 19 Orangensaft, auch gefroren, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg 100 unbegrenzt — ex ex 2009 29 Saft aus Pampelmusen oder Grapefruits, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, mit einem Brixwert von 67 oder weniger, in Verpackungen von mehr als 230 kg ex ex 2009 31 Zitronensaft, nicht gegoren, ohne Zusatz von Alkohol, ohne Zusatz vo

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.