Europäische Union

2013/66/EU: Beschluss des Rates vom 29. November 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

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ion 2009 100 6 212  hl — 3505 20 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken 100 250  (*2 15) Tabelle 3 Für die nachstehenden Erzeugnisse werden die Zollsätze folgendermaßen festgesetzt: KN-Code (7 16) Warenbezeichnung (8) a b (9) Wertzollkomponente des Zolls (%) Spezifische Komponente des Zolls 0710 40 00 Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0 9,4 EUR/100 kg netto eda 0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0 9,4 EUR/100 kg netto eda 1704 10 90 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 30,90 EUR/100 kg netto MAX 18,20 % ex 1704 90 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen: — Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 — weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30 — Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51 0 EA MAX 18,7 % + AD S/Z 1806 10 20 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 0 25,2 EUR/100 kg netto 1806 10 30 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 0 31,4 EUR/100 kg netto 1806 10 90 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 0 41,9 EUR/100 kg netto ex 1806 20 Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg; ausgenommen „chocolate-milk-crumb“ genannte Zubereitungen des KN-Codes 1806 20 70 0 EA MAX 18,7 % + AD S/Z 1806 20 70 „chocolate milk crumb“ genannte Zubereitungen 0 EA ex 1901 90 99 Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 EA 1905 20 30 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT 0 24,6 EUR/100 kg netto 1905 20 90 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 50 GHT oder mehr 0 31,4 EUR/100 kg netto 2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda 2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda 2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren 0 9,4 EUR/100 kg, netto eda 2101 12 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee 0 EA 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Tee oder Mate 0 EA ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 0 EA 2905 43 00 Mannit 0 125,8 EUR/100 kg netto 2905 44 11 D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 0 16,1 EUR/100 kg netto 2905 44 19 D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT 0 37,8 EUR/100 kg netto 2905 44 91 D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger 0 23 EUR/100 kg netto 2905 44 99 D-Glucitol (Sorbit), anderer als in wässriger Lösung, mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von mehr als 2 GHT 0 53,7 EUR/100 kg netto 3302 10 29 Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr 0 EA 3501 10 50 Casein, zu industriellen Zwecken, ausgenommen zum Herstellen von Lebens- und Futtermitteln, und anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen 3  % — 3501 10 90 Anderes Casein 9  % — 3501 90 90 Caseinate und andere Caseinderivate (andere als Caseinleime) 6,4  % — 3505 10 10 Dextrine 0 17,7 EUR/100 kg netto 3505 10 90 Andere modifizierte Stärken, andere als veretherte Stärken und veresterte Stärken 0 17,7 EUR/100 kg netto 3505 20 10 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von weniger als 25 GHT 0 4,5 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 3505 20 30 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 25 oder mehr, jedoch weniger als 55 GHT 0 8,9 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 3505 20 50 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 55 oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 0 14,2 EUR/100 kg netto MAX 11,5 % 3505 20 90 Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, mit einem Gehalt an Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken von 80 GHT oder mehr 0 17,7 EUR/100 kg netto MAX 11,5 %   Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten:     3809 10 10 – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von weniger als 55 GHT 0 8,9 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 3809 10 30 – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 55 oder mehr, jedoch weniger als 70 GHT 0 12,4 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 3809 10 50 – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 70 oder mehr, jedoch weniger als 83 GHT 0 15,1 EUR/100 kg netto MAX 12,8 % 3809 10 90 – mit einem Gehalt an diesen Stoffen von 83 GHT oder mehr 0 17,7 EUR/100 kg netto MAX 12,8 %   Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 :     3824 60 11 – in wässriger Lösung: – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 16,1 EUR/100 kg netto 3824 60 19 – in wässriger Lösung: – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 37,8 EUR/100 kg netto 3824 60 91 – anderer als in wässriger Lösung: – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 23 EUR/100 kg netto 3824 60 99 anderer als in wässriger Lösung: – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von mehr als 2 GHT, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol 0 53,7 EUR/100 kg netto ANHANG II ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 2 Tabelle 1 Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß Tabelle 2. HS- oder israelischer Code (1 10) Warenbezeichnung (2 11) ex ex 0102 90 Schlachtkälber, lebend 0104 10 Schafe, lebend: 0104 10 20 – im Rahmen der 5. Ergänzung 0104 10 90 – andere 0104 20 Ziegen, lebend: 0104 20 90 – andere 0105 12 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 12 10 – deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet 0105 12 80 – im Rahmen der 5. Ergänzung 0105 19 Enten, Gänse und Perlhühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger: 0105 19 10 – deren jeweiliger Wert 12 NIS nicht überschreitet 0105 19 80 – im Rahmen der 5. Ergänzung   andere: 0105 94 – Hühner 0105 99 – andere 0106 32 90 Papageienvögel (einschließlich Papageien, Sittiche, Aras und Kakadus), lebend 0106 39 Lebende Vögel, andere als Raubvögel und Papageienvögel: 0106 39 19 – Ziervögel, Singvögel und Heimvögel 0201 Fleisch von Rindern, frisch oder gekühlt 0204 Fleisch von Schafen oder Ziegen, frisch, gekühlt oder gefroren 0206 10 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, frisch oder gekühlt 0206 80 00 Genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schafen, Ziegen, Pferden, Eseln, Maultieren oder Mauleseln, frisch oder gekühlt 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren 0210 20 00 Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert 0210 91 von Primaten, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert: 0210 91 10 – Fleisch und Schlachtnebenerzeugnisse 0301 ausgenommen:   0301 10 10   0301 91 10   0301 92 10   0301 92 90   0301 93 10   0301 94 10   0301 94 90   0301 95 10   0301 95 90   0301 99 10 Fische, lebend 0302 ausgenommen:   0302 40 20   0302 50 20   0302 62 20   0302 63 20   0302 64 10   0302 65 20   0302 66 10   0302 68 10   0302 70 10 Fische, frisch oder gekühlt, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0303 ausgenommen:   0303 11 10   0303 19 10   0303 22 10   0303 29 10   0303 43 30   0303 51 10   0303 52 10   0303 71 30   0303 72 10   0303 73 10   0303 74 10   0303 75 10   0303 76 10   0303 78 10   0303 79 30   0303 79 51   0303 80 10 Fische, gefroren, ausgenommen Fischfilets und anderes Fischfleisch der Position 0304 0304 ausgenommen:   0304 11 10   0304 12 10   0304 19 22   0304 19 92   0304 22 00   0304 29 22   0304 29 42   0304 29 92   0304 91 10   0304 92 10   0304 99 20 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren 0305 41 00 Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar) und Donaulachs (Hucho hucho), geräuchert, einschließlich Fischfilets 0305 49 00 andere Fische, geräuchert, einschließlich Fischfilets, ausgenommen Pazifischer Lachs (Oncorhynchus nerka, Oncorhynchus gorbuscha, Oncorhynchus keta, Oncorhynchus tschawytscha, Oncorhynchus kisutch, Oncorhynchus masou und Oncorhynchus rhodurus), Atlantischer Lachs (Salmo salar), Donaulachs (Hucho hucho) und Heringe (Clupea harengus, Clupea pallasii) 0306 ausgenommen:   0306 11 10   0306 12 10   0306 14 20   0306 19 20   0306 21 10   0306 22 10   0306 24 20   0306 29 10   0306 29 92 Krebstiere, auch ohne Panzer, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar 0307 ausgenommen:   0307 10 20   0307 21 20   0307 29 20   0307 31 20   0307 39 20   0307 60 10   0307 60 92   0307 91 20   0307 99 20 Weichtiere, auch ohne Schale, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, lebend, frisch, gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von wirbellosen Wassertieren, anderen als Krebstieren, genießbar 0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0402 Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0403 Buttermilch, saure Milch und saurer Rahm, Joghurt, Kefir und andere fermentierte oder gesäuerte Milch (einschließlich Rahm), auch eingedickt oder aromatisiert, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln, Früchten, Nüssen oder Kakao 0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln; Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbestandteilen bestehen, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßungsmitteln, anderweit weder genannt noch inbegriffen 0405 Butter und andere Fettstoffe aus der Milch; Milchstreichfette: 0405 10 – Butter:   – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von mehr als 1 kg: 0405 10 31 – – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 10 39 – – – andere   – – in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder weniger: 0405 10 91 – – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 10 99 – – – andere 0405 20 – Milchstreichfette: 0405 20 10 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 20 90 – – andere   – andere Fettstoffe aus der Milch: 0405 90 19 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0405 90 90 – – andere 0406 Käse und Quark/Topfen 0407 ausgenommen: 0407 00 10 Vogeleier in der Schale, frisch, haltbar gemacht oder gekocht 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, frisch, getrocknet, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0409 Natürlicher Honig 0701 Kartoffeln, frisch oder gekühlt: 0701 90 – andere als Pflanzkartoffeln/Saatkartoffeln 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 Speisezwiebeln, Schalotten, Knoblauch, Porree/Lauch und andere Gemüse der Allium-Arten, frisch oder gekühlt 0704 Kohl, Blumenkohl/Karfiol, Kohlrabi, Wirsingkohl und ähnliche genießbare Kohlarten der Gattung Brassica, frisch oder gekühlt 0705 11 0705 19 Salate, frisch oder gekühlt 0706 Karotten und Speisemöhren, Speiserüben, Rote Rüben, Schwarzwurzeln, Knollensellerie, Rettiche und ähnliche genießbare Wurzeln, frisch oder gekühlt 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0708 ausgenommen: 0708 90 20 Hülsenfrüchte, auch ausgelöst, frisch oder gekühlt 0709 20 Spargel, frisch oder gekühlt 0709 30 Auberginen, frisch oder gekühlt 0709 40 Sellerie, ausgenommen Knollensellerie, frisch oder gekühlt 0709 51 0709 59 Pilze, frisch oder gekühlt: 0709 51 90 Pilze der Gattung Agaricus 0709 59 90 – andere 0709 60 Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, frisch oder gekühlt 0709 70 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde, frisch oder gekühlt 0709 90 anderes Gemüse, frisch oder gekühlt 0710 10 Kartoffeln (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0710 21 Erbsen (Pisum sativum), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0710 22 Bohnen (Vigna-Arten, Phaseolus-Arten), auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0710 29 ausgenommen: 0710 29 20 anderes Hülsengemüse, auch ausgelöst, (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0710 30 Gartenspinat, Neuseelandspinat und Gartenmelde (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0710 40 Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0710 80 10 Karotten und Speisemöhren, Blumenkohl/Karfiol, Broccoli, (Porree/Lauch), Kohl, Gemüsepaprika, Sellerie (EU 5), gefroren 0710 80 40 Karotten und Speisemöhren, gefroren   anderes Gemüse, gefroren: 0710 80 80 – im Rahmen der 5. Ergänzung 0710 80 90 – anderes 0710 90 Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0711 Gemüse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet: 0711 20 – Oliven 0711 40 – Gurken und Cornichons 0711 90 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen 0712 Gemüse, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet: 0712 20 – Zwiebeln 0712 90 ausgenommen: 0712 90 40 0712 90 70 – anderes Gemüse; Mischungen von Gemüsen 0713 20 Kichererbsen 0714 20 Süßkartoffeln, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets 0802 11 90 Mandeln in der Schale, frisch oder getrocknet 0802 12 90 Mandeln ohne Schale, frisch oder getrocknet 0802 31 0802 32 Walnüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 0802 60 Macadamia-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet 0802 90 20 Pekan-(Hickory)-Nüsse, frisch oder getrocknet, auch ohne Schalen oder enthäutet   andere Schalenfrüchte: 0802 90 92 – im Rahmen der 5. Ergänzung 0802 90 99 – andere Schalenfrüchte 0803 00 10 Bananen, einschließlich Mehlbananen, frisch 0804 10 Datteln, frisch 0804 20 Feigen, frisch oder getrocknet 0804 30 10 Ananas, frisch 0804 40 10 Avocadofrüchte, frisch 0804 50 ausgenommen: 0804 50 90 Guaven, Mangofrüchte und Mangostanfrüchte, frisch 0805 10 10 Orangen, frisch 0805 20 10 Mandarinen (einschließlich Tangerinen und Satsumas); Clementinen, Wilkings und ähnliche Kreuzungen von Zitrusfrüchten, frisch 0805 40 10 Pampelmusen und Grapefruits, frisch 0805 50 10 Zitronen (Citrus limon, Citrus limonum) und Limetten (Citrus aurantifolia, Citrus latifolia), frisch 0805 90 11 Zedratfrüchte (Citrus medica), Kumquats, Chinotten und Bergamotten, frisch 0805 90 19 andere Zitrusfrüchte, frisch 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet 0807 Melonen (einschließlich Wassermelonen) und Papaya-Früchte, frisch 0808 Äpfel, Birnen und Quitten, frisch 0809 Aprikosen/Marillen, Kirschen, Pfirsiche (einschließlich Brugnolen und Nektarinen), Pflaumen und Schlehen, frisch 0810 10 Erdbeeren, frisch 0810 20 Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren und Loganbeeren, frisch 0810 50 Kiwifrüchte. frisch 0810 60 Durian, frisch 0810 90 andere Früchte, frisch 0811 Früchte und Nüsse, auch in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln: 0811 10 – Erdbeeren   – Himbeeren, Brombeeren, Maulbeeren, Loganbeeren schwarze, weiße oder rote Johannisbeeren und Stachelbeeren: 0811 20 20 – – im Rahmen der 5. Ergänzung 0811 20 90 – – andere 0811 90 – andere Früchte und Nüsse 0812 Früchte und Nüsse, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0813 20 Pflaumen, getrocknet: 0813 20 20 – im Rahmen der 5. Ergänzung 0813 20 99 – andere 0813 40 00 andere Früchte, getrocknet 0813 50 Mischungen von getrockneten Früchten oder von Schalenfrüchten des Kapitels 8 0904 Pfeffer der Gattung „Piper“; Früchte der Gattungen „Capsicum“ oder „Pimenta“, getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert 0910 10 91 Ingwer, der in den Monaten Oktober bis Januar freigegeben wird 0910 99 90 andere Gewürze 1001 Weizen und Mengkorn 1005 90 10 Popcorn-Mais 1105 20 00 Flocken, Granulat und Pellets von Kartoffeln 1108 11 1108 12 1108 13 1108 14 1108 19 Stärke 1202 10 00 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, ungeschält 1202 20 90 Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, auch geschält oder geschrotet, geschält 1206 00 90 andere Sonnenblumenkerne, auch geschrotet 1207 20 00 Baumwollsamen 1207 99 20 Rizinussamen 1209 91 29 Kürbiskerne 1209 99 20 Wassermelonenkerne 1404 90 19 anderer Pollen, nicht zur Verfütterung an Tiere bestimmt 1501 Schweinefett (einschließlich Schweineschmalz) und Geflügelfett, ausgenommen solches der Position 0209 oder 1503 1507 Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1508 10 00 Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh 1508 90 90 anderes Erdnussöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert — nicht roh und nicht genießbar 1509 Olivenöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1510 Andere Öle und ihre Fraktionen, ausschließlich aus Oliven gewonnen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, einschließlich Mischungen dieser Öle oder Fraktionen mit Ölen oder Fraktionen der Position 1509 1511 10 20 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, roh 1511 90 90 Palmöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert, nicht roh und nicht genießbar 1512 11 1512 19 Sonnenblumenöl oder Safloröl sowie deren Fraktionen 1512 21 90 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, roh, auch von Gossypol befreit 1512 29 90 Baumwollsamenöl und seine Fraktionen, auch von Gossypol befreit, nicht roh und nicht genießbar 1513 Kokosöl (Kopraöl), Palmkernöl und Babassuöl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1514 ausgenommen: 1514 91 19 1514 99 19 Raps- und Rübsenöl und Senföl sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert 1515 Andere pflanzliche Fette und Öle (einschließlich Jojobaöl) sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert:   – Leinöl und seine Fraktionen: 1515 11 90 – – rohes Öl, nicht genießbar 1515 19 90 – – anderes, nicht genießbar   – Maisöl und seine Fraktionen: 1515 21 20 – – rohes Öl, nicht genießbar 1515 29 90 – – anderes, nicht genießbar 1515 30 00 – Rizinusöl und seine Fraktionen 1515 50 90 – andere, nicht genießbar, Sesamöl und seine Fraktionen 1515 90 – andere: 1515 90 22 – – andere Öle von Schalenfrüchten oder Steinen oder Kernen von Früchten der Position 0802 oder 1212 1515 90 30 – – andere 1516 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet: 1516 10 – tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 10 11 – – feste Fette, genießbar 1516 10 19 – – andere feste Fette 1516 20 – pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen: 1516 20 19 – – andere feste Fette 1516 20 91 – – Rizinusöl 1516 20 92 – – Leinöl 1516 20 99 – – andere 1517 90 21 genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.