Europäische Union

2013/66/EU: Beschluss des Rates vom 29. November 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits

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31.1.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 31/2 BESCHLUSS DES RATES vom 29. November 2012 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (2013/66/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 20. November 1995 wurde das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (1) (im Folgenden „Europa-Mittelmeer-Abkommen“) unterzeichnet. (2) Am 14. November 2005 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen zu führen, um zu einer stärkeren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen mit bestimmten Mittelmeerländern zu gelangen. Die Verhandlungen mit Israel wurden am 18. Juli 2008 erfolgreich abgeschlossen. Die Ergebnisse dieser Verhandlungen sind in einem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge sowie zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen von 2010“), enthalten, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. (3) Nach dem Inkrafttreten des Abkommens von 2010 hielten die Europäische Kommission und Israel eine Reihe technischer Sitzungen über seine Umsetzung ab. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich waren, um den Verpflichtungen im Rahmen der vorherigen Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und dem Staat Israel zu genügen, die 2000 und 2006 in Kraft getreten sind. Am 19. September 2011 haben die Kommission und Israel die Verhandlungen über die erforderlichen technischen Anpassungen abgeschlossen, die in dem neuen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits (im Folgenden „Abkommen“) geschlossen. Das Abkommen wurde gemäß dem Beschluss 2012/338/EU des Rates (3) am 18. Juni 2012 unterzeichnet. (4) Das Abkommen sollte genehmigt werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits wird im Namen der Union genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Genehmigungsurkunde gemäß diesem Übereinkommen im Namen der Union zu hinterlegen, um der Zustimmung der Europäischen Union zur Bindung durch dieses Übereinkommen Ausdruck zu verleihen (4). Artikel 3 Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 29. November 2012. Im Namen des Rates Der Präsident N. SYLIKIOTIS (1)   ABl. L 147 vom 21.6.2000, S. 3. (2)   ABl. L 313 vom 28.11.2009, S. 83. (3)   ABl. L 166 vom 27.6.2012, S. 1. (4)  Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird vom Generalsekretariat des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. ABKOMMEN in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Union einerseits und dem Staat Israel andererseits zur Änderung der Anhänge zu den Protokollen Nr. 1 und Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits A.   Schreiben der Europäischen Union Herr/Frau …., ich beehre mich, auf die technischen Sitzungen Bezug zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel mit Maßnahmen zur gegenseitigen Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen, zur Ersetzung der Protokolle Nr. 1 und Nr. 2 und ihrer Anhänge und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits stehen, das am 1. Januar 2010 in Kraft getreten ist. Diese Sitzungen ließen erkennen, dass technische Anpassungen des Europa-Mittelmeer-Abkommens erforderlich sind. Ich schlage daher vor, dass der Anhang zu Protokoll Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, landwirtschaftlicher Verarbeitungserzeugnisse und von Fischereierzeugnissen mit Ursprung im Staat Israel in die Europäische Union und der Anhang zu Protokoll Nr. 2 des Europa-Mittelmeer-Abkommens über die Regelung der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen und Fischereierzeugnissen mit Ursprung in der Europäischen Union in den Staat Israel jeweils durch die Anhänge I und II dieses Abkommens mit Wirkung vom 1. Januar 2010 ersetzt werden. Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Zustimmung Ihrer Regierung zum Inhalt dieses Schreibens bestätigen würden. Genehmigen Sie, Herr/Frau …, den Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung. Съставено в Брюксел на Hecho en Bruselas, el V Bruselu dne Udfærdiget i Bruxelles, den Geschehen zu Brüssel am Brüssel, Έγινε στις Βρυξέλλες, στις Done at Brussels, Fait à Bruxelles, le Fatto a Bruxelles, addì Briselē, Priimta Briuselyje, Kelt Brüsszelben, Magħmul fi Brussell, Gedaan te Brussel, Sporządzono w Brukseli, dnia Feito em Bruxelas, Întocmit la Bruxelles, V Bruseli V Bruslju, Tehty Brysselissä Utfärdat i Bryssel den За Европейския съюз Por la Unión Europea Za Evropskou unii For Den Europæiske Union Für die Europäische Union Euroopa Liidu nimel Για την Ευρωπαϊκή Ένωση For the European Union Pour l'Union européenne Per l'Unione europea Eiropas Savienības vārdā – Europos Sąjungos vardu Az Európai Unió részéről Għall-Unjoni Ewropea Voor de Europese Unie W imieniu Unii Europejskiej Pela União Europeia Pentru Uniunea Europeană Za Európsku úniu Za Evropsko unijo Euroopan unionin puolesta För Europeiska unionen   ANHANG I ANHANG ZU PROTOKOLL Nr. 1 Tabelle 1 Alle Einfuhren der nicht in der nachstehenden Tabelle aufgeführten Erzeugnisse sind zollfrei. Für einige der nachstehend aufgeführten Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung gemäß den Tabellen 2 und 3. KN-Code (1 10) Warenbezeichnung (2 11) 0105 12 00 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 0207 27 Teile von Truthühnern und Schlachtnebenerzeugnisse, gefroren 0207 33 0207 34 0207 35 0207 36 Fleisch von Enten, Gänsen oder Perlhühnern ex 0302 69 99 ex 0303 79 98 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0305 30 90 Gelbstriemen (Boops boops): frisch oder gekühlt; gefroren; Filets, gefroren, und anderes Fischfleisch, frisch oder gekühlt; Filets, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake, jedoch nicht geräuchert ex 0301 99 80 0302 69 61 0302 69 95 0303 79 71 ex 0303 79 98 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Seebrassen (Dentex dentex und Pagellus-Arten) und Goldbrassen (Sparus aurata): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar ex 0301 99 80 0302 69 94 ex 0303 77 00 ex 0304 19 39 ex 0304 19 99 ex 0304 29 99 ex 0304 99 99 ex 0305 10 00 ex 0305 30 90 ex 0305 49 80 ex 0305 59 80 ex 0305 69 80 Meerbarsche (Wolfsbarsche) (Dicentrarchus labrax): lebend; frisch oder gekühlt; gefroren; Fischfilets und anderes Fischfleisch, frisch, gekühlt oder gefroren; getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; geräuchert; Mehl, Pulver und Pellets, genießbar 0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0408 11 80 Eigelb, getrocknet, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 0408 19 89 Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, genießbar, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln (ausgenommen getrocknet) 0408 91 80 Vogeleier ohne Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb) 0409 00 00 Natürlicher Honig 0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 19 10 0603 19 90 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch 0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 20 00 Knoblauch, frisch oder gekühlt 0707 00 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 0710 40 00 Zuckermais (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0710 90 00 Mischungen von Gemüsen (auch in Wasser oder Dampf gekocht), gefroren 0711 90 30 Zuckermais, vorläufig haltbar gemacht (z. B. durch Schwefeldioxid oder in Wasser, dem Salz, Schwefeldioxid oder andere vorläufig konservierend wirkende Stoffe zugesetzt sind), zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet 0712 90 30 Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 0805 10 Orangen, frisch oder getrocknet 0805 20 10 Clementinen, frisch oder getrocknet 0805 20 50 Mandarinen und Wilkings, frisch oder getrocknet 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch 0807 19 00 Melonen, frisch, andere als Wassermelonen 0810 10 00 Erdbeeren, frisch 1509 10 Olivenöl, nicht behandelt 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, zubereitet oder haltbar gemacht (ausgenommen Würste und ähnliche Erzeugnisse sowie Extrakte und Säfte von Fleisch) 1604 13 Sardinen, Sardellen und Sprotten, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 14 Thunfische, echter Bonito und Pelamide (Sarda-Arten), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 15 Makrelen, zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 19 31 Filets genannt „Loins“ von Fischen der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert 1604 19 39 Fische der Euthynnus-Arten, andere als echter Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), zubereitet oder haltbar gemacht, ganz oder in Stücken, jedoch nicht fein zerkleinert, andere als Filets genannt „Loins“ 1604 20 50 Sardinen, Boniten, Makrelen der Arten Scomber scombrus und Scomber japonicus und Fische der Art Orcynopsis unicolor, zubereitet oder haltbar gemacht 1604 20 70 Thunfische, echter Bonito und andere Fische der Euthynnus-Arten, zubereitet oder haltbar gemacht 1701 Rohr- und Rübenzucker und chemisch reine Saccharose, fest ex 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Maltose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert, ausgenommen chemisch reine Lactose des KN-Codes 1702 11 00 , chemisch reine Glucose der KN-Codes ex 1702 30 50 und ex 1702 30 90 und chemisch reine Fructose des KN-Codes 1702 50 00 1704 10 90 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr ex 1704 90 Andere Zuckerwaren ohne Kakaogehalt, ausgenommen — Süßholz-Auszug mit einem Gehalt an Saccharose von mehr als 10 GHT, ohne Zusatz anderer Stoffe, des KN-Codes 1704 90 10 — weiße Schokolade des KN-Codes 1704 90 30 — Fondantmassen und andere Rohmassen sowie Marzipan, in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 1 kg oder mehr des KN-Codes 1704 90 51 — Marshmallows, die andere Zuckerwaren sind, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 45 GHT oder weniger, des KN-Codes ex 1704 90 99 1806 10 20 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr, jedoch weniger als 65 GHT 1806 10 30 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 65 GHT oder mehr, jedoch weniger als 80 GHT 1806 10 90 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 80 GHT oder mehr 1806 20 Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg ex 1901 90 99 Andere Lebensmittelzubereitungen aus Mehl, Grütze, Grieß, Stärke oder Malzextrakt, ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 40 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Lebensmittelzubereitungen aus Waren der Positionen 0401 bis 0404 , ohne Gehalt an Kakao oder mit einem Gehalt an Kakao, berechnet als vollständig entfetteter Kakao, von weniger als 5 GHT, anderweit weder genannt noch inbegriffen, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 1905 20 30 1905 20 90 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr 2001 90 30 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht 2002 90 91 2002 90 99 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT 2004 90 10 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, gefroren 2005 80 00 Zuckermais (Zea mays var. saccharata), anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, nicht gefroren ex 2005 99 ausgenommen: 2005 99 50 und 2005 99 90 Anderes Gemüse 2008 70 Dosenpfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen 2009 11 2009 12 00 2009 19 Orangensaft ex 2009 90 Mischungen von Zitrusfruchtsäften 2101 12 98 2101 20 98 Zubereitungen auf der Grundlage von Kaffee, Tee oder Mate ex 2106 90 98 Andere Lebensmittelzubereitungen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (ausgenommen Eiweißkonzentrate und texturierte Eiweißstoffe), mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Position 2009 2905 43 00 2905 44 Mannitol und D-Glucitol (Sorbit) 3302 10 29 Zubereitungen, die alle charakteristischen Aromastoffe eines Getränks enthalten, mit einem Gehalt an Milchfett von 1,5 GHT oder mehr, an Saccharose oder Isoglucose von 5 GHT oder mehr oder an Glucose oder Stärke von 5 GHT oder mehr 3501 10 50 3501 10 90 3501 90 90 Casein, anderes als zum Herstellen von künstlichen Spinnstoffen, Caseinate und andere Caseinderivate 3502 11 90 Eieralbumin, getrocknet, genießbar 3502 19 90 anderes Eieralbumin, genießbar 3502 20 91 Molkenproteine (Lactalbumin), getrocknet, genießbar 3502 20 99 andere Molkenproteine (Lactalbumin), genießbar ex 3505 10 3505 20 Dextrine und andere modifizierte Stärken; Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken, ausgenommen veresterte und veretherte Stärken des KN-Codes 3505 10 50 3809 10 Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen, auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten 3824 60 Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 Tabelle 2 Für die folgenden Erzeugnisse gilt eine Präferenzbehandlung in Form der nachstehend aufgeführten Zollkontingente und Zeitpläne: KN-Code (3 12) Warenbezeichnung (4 13) a b c Senkung des Meistbegünstigungszolls (%) Zollkontingent (Tonnen Nettogewicht, sofern nicht anders angegeben) Senkung des Meistbegünstigungszolls außerhalb bestehender Zollkontingente (%) 0105 12 00 Truthühner, lebend, mit einem Gewicht von 185 g oder weniger 100 129 920 Stück — 0207 27 10 Teile von Truthühnern, entbeint, gefroren 100 4 000 — 0207 27 30 0207 27 40 0207 27 50 0207 27 60 0207 27 70 Teile von Truthühnern, nicht entbeint, gefroren ex 0207 33 Fleisch von Enten und Gänsen, unzerteilt, gefroren 100 560 — ex 0207 35 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, frisch oder gekühlt       ex 0207 36 Anderes Fleisch und andere genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Enten und Gänsen, gefroren       0404 10 Molke und modifizierte Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln 100 1 300 — 0603 11 00 0603 12 00 0603 13 00 0603 14 00 0603 19 10 0603 19 90 Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch 100 22 196 — 0603 19 90 Andere Blumen und Blüten sowie deren Knospen, geschnitten, frisch, vom 1. November bis 15. April 100 7 840 — 0701 90 50 Frühkartoffeln, vom 1. Januar bis 30. Juni, frisch oder gekühlt 100 33 936 — ex 0702 00 00 Kirschtomaten, frisch oder gekühlt (5 14) 100 28 000 — ex 0702 00 00 Tomaten, frisch oder gekühlt, andere als Kirschtomaten 100 5 000 — 0707 00 05 Gurken, frisch oder gekühlt 100 1 000 — 0709 60 10 Gemüsepaprika oder Paprika ohne brennenden Geschmack, frisch oder gekühlt 100 17 248 40 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt, vom 1. Dezember bis Ende Februar 100 – — 0710 40 00 2004 90 10 Zuckermais, gefroren 100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*1 *4) 10 600  (*2 15) 0711 90 30 2001 90 30 2005 80 00 Zuckermais, nicht gefroren 100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*1 *4) 5 400  (*2 15) 0712 90 30 Tomaten, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet 100 1 200 — ex 0805 10 Orangen, frisch 100 224 000  (6 *3) 60 ex 0805 20 10 ex 0805 20 50 Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch 100 40 000 60 ex 0805 20 10 ex 0805 20 50 Clementinen, Mandarinen und Wilkings, frisch, vom 15. März bis 30. September 100 15 680 60 0806 10 10 Tafeltrauben, frisch, vom 1. April bis 31. Juli 100 — — 0807 19 00 Andere Melonen (außer Wassermelonen), frisch, vom 1. August bis 31. Mai 100 30 000 50 0810 10 00 Erdbeeren, frisch, vom 1. November bis 30. April 100 5 000 60 1602 31 19 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als ausschließlich nicht gegartes Fleisch von Truthühnern 100 5 000 — 1602 31 30 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Truthühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT 1602 32 19 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 57 GHT oder mehr, anderes als nicht gegart 100 2 000 — 1602 32 30 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut von Hühnern, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von 25 GHT oder mehr, jedoch weniger als 57 GHT 1704 10 90 Kaugummi, auch mit Zucker überzogen, ohne Kakaogehalt, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 60 GHT oder mehr 100 100  (*2 15) 1806 10 20 1806 10 30 1806 10 90 Kakaopulver mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) oder Isoglucose (als Saccharose berechnet) von 5 GHT oder mehr 100 % des Wertzollanteils + 15 % des Agrarteilbetrags (*1 *4) 2 500  (*2 15) 1806 20 Andere kakaohaltige Lebensmittelzubereitungen in Blöcken, Stangen oder Riegeln mit einem Gewicht von mehr als 2 kg oder flüssig, pastenförmig, als Pulver, Granulat oder in ähnlicher Form, in Behältnissen oder unmittelbaren Umschließungen mit einem Inhalt von mehr als 2 kg 1905 20 30 1905 20 90 Leb- und Honigkuchen und ähnliche Waren, mit einem Gehalt an Saccharose (einschließlich Invertzucker als Saccharose berechnet) von 30 GHT oder mehr 100 % des Wertzollanteils + 30 % des Agrarteilbetrags (*1 *4) 3 200  (*2 15) 2002 90 91 2002 90 99 Tomaten, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Trockenmassegehalt von mehr als 30 GHT 100 784 — ex 2008 70 71 Pfirsichscheiben, in Öl gebacken 100 112 — 2009 11 2009 12 00 2009 19 Orangensaft 100 35 000 , davon in Packungen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger: nicht mehr als 21 280 70 ex 2009 90 Mischungen von Zitrusfruchtsäften 100 19 656 — 2204 Wein aus frischen Weintrauben, einschließlich mit Alkohol angereicherter Wein; Traubenmost, ausgenommen solcher der Posit

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.