Europäische Union

2007/798/EG: Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

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Quellenkennung: 32007D0798. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Prinzipien und Rechten bei der Arbeit gilt uneingeschränkt für die auf Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft tätigen Seeleute. Bei den Rechten handelt es sich insbesondere um die Versammlungsfreiheit sowie um die effektive Anerkennung des Rechts der Arbeitnehmer auf Tarifverhandlungen und auf die Beseitigung von Diskriminierungen in Beschäftigung und Beruf. 4.   Die Arbeitsverträge der mosambikanischen Seeleute, die ebenso wie die anderen Unterzeichner eine Kopie des Vertrags erhalten, werden im Einklang mit Nummer 1 dieses Kapitels zwischen dem (den) Vertreter(n) der Reederei und den Seeleuten und/oder ihren Gewerkschaften bzw. Vertretern ausgehandelt. Durch diese Verträge sind die Seeleute an das auf sie anwendbare Sozialversicherungssystem angeschlossen (also u. a. lebens-, kranken- und unfallversichert). 5.   Die Heuer der Seeleute geht zulasten der Reeder. Sie ist vor Ausstellung der Lizenzen von den Reedern oder den Schiffsagenten und den Behörden des jeweiligen AKP-Staates einvernehmlich festzusetzen. Die Entlohnung der mosambikanischen Seeleute darf jedoch nicht schlechter sein als die der mosambikanischen Besatzung und sie darf auf keinen Fall unter den IAO-Normen liegen. KAPITEL VI Technische Maßnahmen Die Fischereifahrzeuge halten die von den regionalen Fischereiorganisationen, denen die Vertragsparteien angehören, für die Region vorgelegten oder vorzulegenden Maßnahmen und Empfehlungen in Bezug auf Fangmethoden, technische Spezifikationen und alle anderen für die Fangtätigkeit geltenden technischen Maßnahmen ein. KAPITEL VII Beobachter 1.   Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den mosambikanischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, nehmen nach Voranmeldung bei den mosambikanischen Behörden vom IOTC benannte Beobachter an Bord. 2.   Die Bedingungen für die Übernahme des Beobachters an Bord werden vom Reeder oder seinem Vertreter und den zuständigen Behörden einvernehmlich festgelegt. 3.   Am Ende des Beobachtungszeitraums und vor Verlassen des Schiffes erstellt der Beobachter einen Tätigkeitsbericht, der den zuständigen Behörden mit Kopie an die mosambikanische Fischereiverwaltung und an den Kapitän des Schiffes übersandt wird. KAPITEL VIII Überwachung 1.   Einfahrt in die Fischereizone und Ausfahrt 1.1.   Die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft teilen den für die Fischereiüberwachung zuständigen mosambikanischen Behörden mindestens 3 Stunden im Voraus ihre Absicht mit, in die mosambikanische Fischereizone einzufahren oder diese zu verlassen. Sie geben dabei an, welche Arten sie in welchen Mengen insgesamt an Bord mitführen. 1.2.   Die Mitteilung über das Verlassen der Fischereizone ist mit einer Positionsmeldung verbunden. Diese Mitteilungen erfolgen vorzugsweise per Fax und anderenfalls, wenn die Schiffe nicht über ein Faxgerät verfügen, über Funk oder per E-Mail. 1.3.   Betreibt ein Schiff Fischfang, ohne die mosambikanische Fischereiverwaltung zuvor über seine Einfahrt in die mosambikanische Fischereizone zu informieren, oder verlässt es die mosambikanische Fischereizone, ohne die Ausfahrt zu melden, so wird dies als Verstoß angesehen. 1.4.   Die Fax- und Telefonnummern sowie die E-Mail-Adresse werden bei Erteilung der Fanglizenz mitgeteilt. 2.   Kontrollverfahren 2.1.   Die mosambikanischen Behörden können genehmigen, dass ein Kontrollbeamter an Bord geht, um die Fangtätigkeiten zu kontrollieren. 2.2.   Der Kapitän des Schiffes stellt dem Kontrollbeamten alle vorhandenen Kommunikationsmittel zur Verfügung, gewährt ihm Zugang zu allen Räumen an Bord und erlaubt ihm die Entnahme von Proben. 2.3.   Der Kapitän gewährt dem Kontrollbeamten Unterkunft, Verpflegung und ärztliche Hilfe zu denselben Bedingungen wie den Offizieren des Schiffes. 2.4.   Die Anwesenheit dieser Beamten an Bord darf die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Zeit nicht überschreiten. 2.5.   Nach Abschluss der Kontrolle erstellt der Kontrollbeamte einen Bericht. Der Schiffskapitän erhält eine Kopie des Kontrollberichts. 3.   Satellitenüberwachung 3.1.   Alle im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe werden gemäß den in Anlage 3 („VMS-Protokoll“) genannten Bedingungen per Satellit überwacht. 4.   Aufbringung 4.1.   Die zuständigen mosambikanischen Behörden benachrichtigen den Flaggenstaat und die Europäische Kommission binnen 24 Stunden über alle Aufbringungen und alle gegen Gemeinschaftsschiffe in den mosambikanischen Gewässern verhängten Sanktionen. 4.2.   Im Falle einer Aufbringung des Schiffes kann dieses auf Antrag sofort freigegeben werden, wenn der Kapitän oder der Reeder des Schiffes innerhalb von 72 Stunden eine Sicherheit hinterlegt, deren Höhe nach den einschlägigen mosambikanischen Rechtsvorschriften festzusetzen ist. 4.3.   Wird wegen eines mutmaßlichen Verstoßes ein Verfahren eingeleitet, so werden die Delegation der Europäischen Kommission, der Flaggenstaat und der Reeder hierüber informiert; sie erhalten zugleich einen kurzen Bericht über die Umstände und Gründe der Aufbringung. 5.   Protokoll 5.1.   Die zuständigen mosambikanischen Behörden erstellen über den Tatbestand ein Protokoll, das der Kapitän des Schiffes unterzeichnen muss. 5.2.   Diese Unterschrift präjudiziert nicht die Rechte und die Mittel der Verteidigung, die der Kapitän gegen den ihm zur Last gelegten Verstoß geltend machen kann. Weigert sich der Kapitän, das Protokoll zu unterzeichnen, legt er die Gründe für diese Weigerung schriftlich dar, und der Kontrollbeamte schreibt „refusal to sign“ auf das Dokument. 5.3.   Wird der Verstoß nach mosambikanischem Recht als schwerwiegend angesehen, muss der Kapitän sein Schiff in den von den mosambikanischen Behörden bezeichneten Hafen bringen. 6.   Erklärungen 6.1.   Nachdem der Aufbringungsbericht und das Protokoll vorliegen, ernennen die zuständigen Stellen einen Untersuchungsbeamten, der den Tatverdächtigen, die Europäische Kommission und den Vertreter des Flaggenstaates benachrichtigt, damit diese Erklärungen abgeben können, um zu einem von ihnen mitzuteilenden Zeitpunkt entlastendes Beweismaterial vorzulegen. 7.   Verfahren im Fall einer Aufbringung 7.1.   Die Entscheidung, ob ein Verfahren wegen eines Verstoßes gegen die Fischereigesetzgebung eingeleitet werden soll, ist innerhalb von 35 Tagen ab dem Tag der Bestellung des Untersuchungsbeamten zu treffen. Sofern die Komplexität des Verfahrens dies erfordert, kann diese Frist einmalig um 30 Arbeitstage verlängert werden. 8.   Umladung 8.1.   Alle Schiffe der Gemeinschaft, die in mosambikanischen Häfen oder Hafengebieten Fänge umladen wollen, melden diese Absicht wenigstens 24 Stunden im Voraus bei den mosambikanischen Behörden an und erwarten deren Genehmigung. 8.2.   Der Reeder teilt in seinem Antrag auf Genehmigung der Umladung Folgendes mit: — den Umladehafen, — den Ort, an dem die Umladung stattfinden soll, das Datum und die Uhrzeit der Umladung, — den Namen des Fischereifahrzeugs und des anderen an der Umladung beteiligten Schiffes, — die umzuladenden Mengen (in Tonnen) je Art. 8.3.   Das Umladen gilt als Verlassen der Fischereizone Mosambiks. Die Schiffe müssen den zuständigen mosambikanischen Behörden folglich die Fangmeldungen aushändigen und mitteilen, ob sie beabsichtigen, den Fischfang fortzusetzen oder die mosambikanische Fischereizone zu verlassen. 8.4.   Alle hier nicht aufgeführten Umladevorgänge sind in der mosambikanischen Fischereizone verboten. Verstöße gegen diese Bestimmung werden nach Maßgabe der geltenden mosambikanischen Rechtsvorschriften geahndet. 8.5.   Die Kapitäne der Gemeinschaftsschiffe, die in einem mosambikanischen Hafen anlanden oder umladen, gestatten die Kontrolle dieser Tätigkeiten durch die mosambikanischen Inspektoren und unterstützen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Nach Abschluss der Kontrolle im Hafen wird ein Kontrollbericht erstellt; dem Schiffskapitän wird eine Kopie des Berichts übergeben. Anlagen 1. Formblatt (Muster): Antrag auf Erteilung einer Fanglizenz 2. Fischereilogbuch für den Thunfischfang 3. VMS-Protokoll 4. Koordinaten der mosambikanischen Fischereizone ANLAGE 1 MUSTER FÜR DAS FORMBLATT „ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER FANGLIZENZ“ FÜR INDUSTRIELLE, HALBINDUSTRIELLE UND VERBUNDENE FANGTÄTIGKEITEN (GEMÄSS ARTIKEL 139) Vorderseite Text von Bild REPÚBLICA DE MOÇAMBIQUE FISCHEREIMINISTERIUM ANTRAG AUF FANGLIZENZ Vom Antragsteller auszufüllen Name des Reeders: Anschrift: Postfach: Telefon: Fax: Name (1): Personalausweis Nr.: Ausgestellt in (Ort): Gültig bis: …/…/… Wohnhaft in: beantragt die Erteilung einer Fanglizenz: (2) für die Fischerei in der Zone von: Ausgangshafen: Provinz: Fanggeräte: Befischte Arten: Angaben zum Schiff (3) (4) 1. Bezeichnung: Flagge: Registriernummer: 2. Registrierhafen: Baujahr: Werft/Land: 3. Art des Rumpfes: Farbe der Seiten: Farbe der Aufbauten: 4. Abmessungen (Meter): Gesamtlänge: Breite: Höhe: BRZ: Tonnen 5. Elektronische Ausrüstung (6): Radio HF: Sonde Radio VHF: Sonar: Satellitennavigation: Kreiselkompass: Radar: 6. Rufzeichen: 7. Hauptmaschine: Marke: Leistung: PS 8. Fanggerät: Anzahl Winden: Kapazität: Tonnen Ausleger (6): Hecktrawler (6): Anzahl Fanggeräte: Rückseite Text von Bild 9. Angaben zum Fanggerät: Länge des Kopftaus: m 10. Aufbewahrung von Fisch an Bord (6) (7): Enderzeugnisse: Aufbereitungseinrichtung: J/N Gefrieren: Gefrieren durch Druckluft: J/N Kapazität (in Tonnen/Tag): Temperatur (in °C): Blöcke: J/N Kapazität (in Tonnen/Tag): Temperatur (in °C): in Kühlräumen: J/N Kapazität (in Tonnen/Tag): Temperatur (in °C): Kühlung: Lager 1: Kapazität (in Tonnen/Tag): Temperatur (in °C): Kühlung: Lager 2: Kapazität (in Tonnen/Tag): Temperatur (in °C): Kühlung: Lager 3: Kapazität (in Tonnen/Tag): Temperatur (in °C): Kühlung: Eis: J/N Kühlbehälter: J/N Kapazität (in Tonnen): Isolierter Laderaum: J/N Kapazität (in Tonnen): Gekühlter Laderaum: J/N Kapazität (in Tonnen): Temperatur (in °C): Gekühltes Meerwasser: J/N Kapazität (in Tonnen): Temperatur (in °C): Anlagen für die Aufbewahrung lebender Fänge: J/N Bitte angeben: Trinkwasser: m3 Entsalzungsanlagen: J/N Sanitäranlagen: J/N Anzahl: Hilfseinrichtungen für die Verarbeitung: Sortieranlagen: J/N Entsalzungsanlagen: J/N Zerkleinerungsanlagen: J/N Fischwaschanlagen: J/N Kochgeräte: J/N Sonstiges: Datum und Unterschrift des Antragstellers von der lizenzerteilenden Stelle auszufüllen Erteilung der Fanglizenz genehmigt am …/…/… Nummer der Fanglizenz: Gültig bis: Besondere Bedingungen: Unterschrift: (1) Name des Vertreters des Unternehmens (Direktor, Geschäftsführer usw.). (2) Art der Fischerei angeben: industriell, halbindustriell, verbundene Tätigkeiten. (3) Drei Farbnegative beifügen, auf denen eine Seite des Schiffs zu sehen sind (Aufschriften müssen lesbar sein). (4) Wie im Eigentumsnachweis angegeben. (5) Material angeben: Stahl, Holz oder Glasfaser. (6) Zutreffendes ankreuzen. (7) Flussdiagramm der Verarbeitung beifügen. ANLAGE 2 Fischereilogbuch für den Thunfischfang Text von Bild Schiffsname: Bruttoregistertonnen: Monat Tag Jahr Hafen Flaggenstaat: Ladekapazität (t): Registernummer: Kapitän: AUSFAHRT: Reeder: Anzahl Besatzungsmitglieder: Anschrift: Berichtsdatum: RÜCKKEHR: Langleiner Lebender Köder Ringwade Schleppnetz Sonstige: (Berichterstatter): Zahl der Tage auf See: Anzahl Fangtage: Anzahl der durchgeführten Hols: Fangreise Nr.: Datum Rechteck Fischereiaufwand Zahl der verwendeten Haken Fänge Köder Monat Tag Breite N/S Länge O/W Wasseroberflächentemperatur (°C) Roter Thun Gelbflossenthun Großaugenthun Weißer Thun Schwertfisch Gestreifter Marlin Weißer Marlin Schwarzer Marlin Segelfisch Echter Bonito Tagesgesamt-fangmenge Thunnus thynnus oder maccoyi Thunnus albacares Thunnus obesus Thunnus alalunga Xiphias gladius Tetraptunus audax oder albidus Makaira indica Istiophorus albicane oder platypterus Katsuwonus pelamis Gemischte Fänge (Gewicht nur in kg) Makrelenhechte Kalmar Lebender Köder Sonstige Nr. Gewicht in kg Nr. kg Nr. kg Nr. kg Nr. kg Nr. kg Nr. kg Nr. kg Nr. kg kg kg ANLANDEGEWICHT (in kg) Nr. Nr. Bemerkungen: 1 — Für jeden Monat ein Blatt ausfüllen und für jeden Tag eine Zeile. 2 — „Tag“ ist der Tag, an dem Sie die Leinen aussetzen. 3 — Das Fanggebiet entspricht der Schiffsposition. Längen- und Breitengrade und Minuten sind auf- bzw. abzurunden. Unbedingt N/S und O/W angeben.. 4 — Die unterste Zeile — Anlandegewicht — erst am Ende der Fangreise ausfüllen. Anzugeben ist das tatsächliche Gewicht beim Entladen. 5 — Alle Angaben werden streng vertraulich behandelt. ANLAGE 3 VMS-PROTOKOLL mit den Durchführungsbestimmungen zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft, die in der Fischereizone Mosambiks Fischfang betreiben 1. Die Bestimmungen dieses Protokolls ergänzen das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 und gelten gemäß Kapitel VIII („Überwachung“) Nummer 5 des Anhangs jenes Protokolls. 2. Alle Fischereifahrzeuge mit einer Länge über alles von mehr als 15 m, die im Rahmen des Fischereiabkommens EG/Mosambik Fischfang betreiben, werden während ihres Aufenthalts in der Fischereizone Mosambiks per Satellit überwacht. Für die Satellitenüberwachung sind die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Mosambiks in der Anlage 4 angegeben. Die mosambikanischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden im WGS-84-Format. 3. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die Spezifikationen für die elektronische Datenübermittlung zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter den Nummern 5 und 7 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die E-Mail-Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können. 4. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt. 5. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in die mosambikanische AWZ einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen (Schiffsidentifizierung, Längen- und Breitengrad, Kurs und Geschwindigkeit) unverzüglich und alle zwei Stunden an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet. 6. Die Meldungen nach Nummer 5 werden per E-Mail nach dem Internet-Sicherheitsprotokoll oder einem anderen Sicherheitsprotokoll vorgenommen. Die Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format in der Tabelle II übermittelt. 7. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän des Schiffes die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben rechtzeitig an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats und an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde. In diesem Fall ist alle neun Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln. Sie umfasst auch die vom Kapitän aufgezeichneten dreistündlichen Positionsmeldungen gemäß Nummer 5. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats leitet diese Meldungen an die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde weiter. Das defekte Gerät ist spätestens innerhalb von 30 Kalendertagen zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist muss das Schiff die mosambikanische Fischereizone verlassen. 8. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den mosambikanischen Gewässern. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde (FMC) unverzüglich nach Feststellung zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 7 findet Anwendung. 9. Stellt die mosambikanische Fischereiaufsichtsbehörde fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 5 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, werden die zuständigen Dienststellen der Europäische Kommission unverzüglich unterrichtet. 10. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens EG/Mosambik Fischfang betreiben, durch die mosambikanischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. 11. Die Hardware- und Softwarekomponenten des satellitengestützten Schiffsüberwachungssystems müssen gegen Manipulationen geschützt sein, d. h., es darf nicht möglich sein, falsche Positionen ein- oder auszugeben oder das System manuell zu umgehen. Das System muss vollautomatisch und unabhängig von den Umgebungs- bzw. Witterungsbedingungen jederzeit in Betrieb sein. Das Satellitenüberwachungsgerät darf nicht zerstört, beschädigt, außer Betrieb gesetzt oder auf andere Weise beeinträchtigt werden. Der Schiffskapitän sorgt dafür, dass — die Daten nicht manipuliert werden, — die Antenne(n) für die Verbindung mit den Satellitenüberwachungsgeräten nicht beeinträchtigt wird/werden, — die Stromversorgung der Satellitenüberwachungsgeräte nicht unterbrochen wird und — die zur Satellitenüberwachung erforderlichen Geräte nicht abmontiert werden. 12. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind. 13. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt. 14. Die Vertragsparteien aktualisieren diese Bestimmungen bei Bedarf. Übermittlung von VMS-Meldungen an Mosambik Positionsmeldung Datenelement Code Obligatorisch (O)/fakultativ (F) Bemerkungen Aufzeichnungsbeginn SR O Systemangabe — gibt den Beginn der Aufzeichnung an Empfänger AD O Angabe Meldung — Empfänger. ISO-Alpha-3-Code des Landes Absender EN O Angabe Meldung — Absender. ISO-Alpha-3-Code des Landes Flaggenstaat FS F   Art der Meldung TM O Angabe Meldung — Art der Meldung „POS“ Rufzeichen RC O Angabe zum Schiff — internationales Rufzeichen des Schiffes Interne Referenznummer der Vertragspartei IR F Nummer der Vertragspartei (ISO-3-Code des Flaggenstaats gefolgt von einer Nummer) Externe Kennnummer XR O Angabe Schiffsregistrierung — die außen angebrachte Nummer des Schiffes Breitengrad in „Dezimalzahlen“ LT O Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden N/S +/– GGMMS (WGS-84) Längengrad in „Dezimalzahlen“ LG O Angabe zur Position des Schiffs — Position in Grad, Minuten und Sekunden O/W +/– GGMMS (WGS-84) Kurs CO O Schiffskurs 360°-Einteilung Geschwindigkeit SP O Schiffsgeschwindigkeit in Zehntelknoten Datum DA O Angabe zur Position des Schiffes — Datum der Aufzeichnung TUC (JJJJMMTT) Uhrzeit TI O Angabe zur Position des Schiffes — Uhrzeit der Aufzeichnung TUC (HHMM) Aufzeichnungsende ER O Systemangabe — gibt das Ende der Aufzeichnung an Zeichensatz: ISO 8859.1 Eine Datenübertragung ist folgendermaßen aufgebaut: — Ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenfelds, — ein Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten. Fakultative Datenfelder sind zwischen Aufzeichnungsbeginn und Aufzeichnungsende einzufügen. Text von Bild ANGABEN ZUR MOSAMBIKANISCHEN FISCHEREIAUFSICHTSBEHÖRDE Name der Einrichtung: Tel. VMS: Fax VMS: E-Mail VMS: Tel. DSPG: Fax DSPG: IP-Adresse: Ein- und Ausfahrmeldungen: ANLAGE 4 KOORDINATEN DER MOSAMBIKANISCHEN FISCHEREIZONE Text von Bild Punkt Breitengrad Längengrad Bemerkungen 1 26°50′S 37°36′O 2 26°00′S 38°15′O 3 25°10′S 38°38′O 4 24°45′S 38°24′O 5 22°42′S 37°54′O 6 21°34′S 37°30′O 7 20°03′S 37°58′O 8 16°38′S 41°18′O 9 15°40′S 42°31′O 10 11°50′S 41°45′O 11 10°26′S 42°05′O

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.