Europäische Union

2007/798/EG: Beschluss des Rates vom 22. November 2007 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die vorläufige Anwendung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

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Quellenkennung: 32007D0798. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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enischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Es tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. PROTOKOLL zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 Artikel 1 Laufzeit und Fangmöglichkeiten (1)   Mit Wirkung vom 1. Januar 2007 werden die in Artikel 5 des Abkommens vorgesehenen Fangmöglichkeiten für einen Zeitraum von fünf Jahren wie folgt festgelegt: Weit wandernde Arten (in Anhang 1 des Übereinkommens der Vereinten Nationen von 1982 aufgelistete Arten): — Thunfisch-Wadenfänger/Froster: 44 Schiffe; — Oberflächen-Langleinenfischer: 45 Schiffe. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 dieses Protokolls. (3)   Die Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft dürfen Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks nur ausüben, wenn sie im Besitz einer Lizenz sind, die im Rahmen des vorliegenden Protokolls nach den im Anhang beschriebenen Verfahren erteilt wurde. Artikel 2 Finanzielle Gegenleistung — Zahlungsweise (1)   Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens für den in Artikel 1 genannten Zeitraum besteht einerseits aus einem jährlichen Betrag in Höhe von 650 000 EUR als Gegenleistung für den Fang einer Referenzmenge von 10 000 t Fisch pro Jahr und andererseits aus einem spezifischen Betrag von jährlich 250 000 EUR, der für die Stützung und Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen Mosambiks bestimmt ist. Dieser spezifische Betrag ist integraler Bestandteil der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 7 des Abkommens. (2)   Absatz 1 gilt vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 4, 5, 6 und 7 dieses Protokolls. (3)   Der Gesamtbetrag nach Absatz 1, also der Betrag von 900 000 EUR, wird während der Laufzeit des Protokolls jährlich von der Gemeinschaft gezahlt. (4)   Übersteigt die Gesamtmenge der von den Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft in den mosambikanischen Gewässern getätigten Fänge die Referenzmenge, so wird der Betrag der jährlichen finanziellen Gegenleistung um 65 EUR je zusätzliche Tonne erhöht. Der von der Gemeinschaft gezahlte jährliche Gesamtbetrag darf jedoch das Doppelte des der Referenzmenge entsprechenden Betrags (1 300 000 EUR) nicht übersteigen. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft die dem Doppelten des jährlichen Gesamtbetrags entsprechenden Mengen, so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (5)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung gemäß Absatz 1 erfolgt für das erste Jahr bis spätestens 31. Oktober 2007 und für die Folgejahre bis spätestens 15. Januar 2008, 2009, 2010 und 2011. (6)   Die Verwendung dieser finanziellen Gegenleistung unterliegt vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 7 der ausschließlichen Zuständigkeit der mosambikanischen Behörden. (7)   Der finanzielle Ausgleich wird auf ein Konto der Staatskasse bei einem von den mosambikanischen Behörden bezeichneten Finanzinstitut überwiesen. Artikel 3 Zusammenarbeit bei der verantwortungsvollen Fischerei — Wissenschaftliche Zusammenarbeit (1)   Die Vertragsparteien verpflichten sich hiermit, eine verantwortungsvolle Fischerei in den mosambikanischen Gewässern zu fördern. (2)   Die Gemeinschaft und die mosambikanischen Behörden beobachten während der Laufzeit dieses Protokolls die Bestandsentwicklung in der mosambikanischen Fischereizone. (3)   Ab dem Datum des Inkrafttretens dieses Protokolls legen die Vertragsparteien einvernehmlich die Regelungen für die wissenschaftlichen Konsultationen gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Abkommens im Hinblick auf die Arbeit des in Artikel 9 des Abkommens genannten Gemischten Ausschusses fest. Artikel 4 Einvernehmliche Anpassung der Fangmöglichkeiten (1)   Die Fangmöglichkeiten nach Artikel 1 können einvernehmlich erweitert werden, soweit hierdurch gemäß den Schlussfolgerungen der in Artikel 3 Absatz 4 genannten wissenschaftlichen Sitzung die nachhaltige Bewirtschaftung der mosambikanischen Meeresschätze nicht beeinträchtigt wird. In diesem Fall wird die finanzielle Gegenleistung nach Artikel 2 Absatz 1 zeitanteilig entsprechend erhöht. Der Gesamtbetrag der von der Europäischen Gemeinschaft gezahlten finanziellen Gegenleistung darf jedoch höchstens doppelt so hoch ausfallen wie der in Artikel 2 Absatz 1 genannte Betrag. Übersteigen die Fänge der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft das Doppelte der Menge von 10 000 t (d. h. 20 000 t), so wird der Betrag für die über diese Höchstmenge hinausgehenden Fänge im darauf folgenden Jahr gezahlt. (2)   Einigen sich die Vertragsparteien dagegen auf eine Verringerung der in Artikel 1 festgelegten Fangmöglichkeiten, so wird die finanzielle Gegenleistung zeitanteilig entsprechend gekürzt. (3)   Die Vertragsparteien können auch die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die unterschiedlichen Kategorien von Fischereifahrzeugen einvernehmlich anpassen, wobei sie etwaige Empfehlungen der wissenschaftlichen Sitzung gemäß Artikel 3 zur Bewirtschaftung der Bestände, die von dieser Umverteilung betroffen sein könnten, berücksichtigen. Die Vertragsparteien vereinbaren eine entsprechende Anpassung der finanziellen Gegenleistung, wenn die Umverteilung der Fangmöglichkeiten dies rechtfertigt. Artikel 5 Neue Fangmöglichkeiten (1)   Sollten die Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft an Fangtätigkeiten interessiert sein, die nicht in Artikel 1 vorgesehen sind, konsultieren die Vertragsparteien einander, bevor die mosambikanischen Behörden diese neuen Fangtätigkeiten gegebenenfalls genehmigen. Die Vertragsparteien vereinbaren gegebenenfalls die für diese neuen Fangmöglichkeiten geltenden Bedingungen und ändern erforderlichenfalls das vorliegende Protokoll und seinen Anhang. (2)   Die Vertragsparteien fördern die Versuchsfischerei in den mosambikanischen Gewässern. In diesem Rahmen konsultieren die Vertragsparteien einander auf Ersuchen einer der Vertragsparteien und entscheiden von Fall zu Fall über die Bedingungen und die sonstigen relevanten Parameter für die Durchführung dieser Fangtätigkeiten. Die Vertragsparteien üben Versuchsfischerei nach Maßgabe der Parameter aus, auf die sie sich geeinigt haben, und gemäß einer Verwaltungsvereinbarung, die sie zu diesem Zweck festgelegt haben. Die Versuchsfischerei darf für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten genehmigt werden. Kommen die Vertragsparteien zu dem Schluss, dass die im Rahmen der Versuchsfischerei durchgeführten Fangreisen positive Ergebnisse erbracht haben, so kann die mosambikanische Regierung der Gemeinschaftsflotte bis zum Ablauf dieses Protokolls Fangmöglichkeiten für die neuen Arten zuteilen. Die finanzielle Gegenleistung gemäß Artikel 2 Absatz 1 wird entsprechend erhöht. Artikel 6 Aussetzung aus schwerwiegenden Gründen (1)   Verhindern außergewöhnliche Umstände, Naturereignisse ausgenommen, die Ausübung der Fangtätigkeiten in den mosambikanischen Gewässern, so kann die Europäische Gemeinschaft nach Konsultationen zwischen den beiden Vertragsparteien innerhalb von zwei Monaten nach Beantragung der Konsultationen durch eine der Vertragsparteien die Zahlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten finanziellen Gegenleistung unter der Voraussetzung aussetzen, dass die Europäische Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aussetzung alle fälligen Beträge gezahlt hat. (2)   Die Zahlung der finanziellen Gegenleistung wird wieder aufgenommen, sobald die Vertragsparteien nach Konsultationen einvernehmlich feststellen, dass die schwerwiegenden Gründe, die zur Einstellung der Fangtätigkeit geführt haben, nicht mehr vorliegen und/oder die Fangtätigkeit wieder aufgenommen werden kann. (3)   Bei Ablauf der Aussetzung einigen sich die Vertragsparteien auf die Umstände, unter denen die Gemeinschaftsschiffe die Fangtätigkeit wieder aufnehmen können. Artikel 7 Förderung einer verantwortungsvollen Fischerei in den mosambikanischen Gewässern (1)   Einhundert Prozent der finanziellen Gegenleistung gemäß Artikel 2 sind zur Stützung der Durchführung fischereipolitischer Maßnahmen der mosambikanischen Regierung bestimmt. Mosambik verwaltet den Betrag auf der Grundlage der Ziele, die die beiden Vertragsparteien einvernehmlich festgelegt haben, und entsprechend der jährlichen und mehrjährigen Planung. (2)   Zur Umsetzung der Bestimmungen von Absatz 1 vereinbaren die Gemeinschaft und Mosambik in dem in Artikel 9 des Abkommens vorgesehenen Gemischten Ausschuss unmittelbar nach Inkrafttreten des vorliegenden Protokolls und auf jeden Fall innerhalb von drei Monaten ab dem Datum des Inkrafttretens ein mehrjähriges sektorales Programm mit Durchführungsmodalitäten, die insbesondere Folgendes umfassen: a) die jährlichen und mehrjährigen Leitlinien für die Verwendung des in Absatz 1 genannten Teils der finanziellen Gegenleistung und der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen; b) die jährlichen und mehrjährigen Ziele, die letztendlich zur Ausübung einer nachhaltigen und verantwortungsvollen Fischerei führen sollen, wobei den Prioritäten Mosambiks auf dem Gebiet der nationalen Fischereipolitik oder in anderen Politikbereichen, die mit der Ausübung einer verantwortungsvollen und nachhaltigen Fischerei in Zusammenhang stehen oder sich auf sie auswirken, insbesondere der Verbesserung der hygienischen Bedingungen bei der Herstellung von Fischereierzeugnissen und dem Ausbau der Kontrollkapazitäten der zuständigen mosambikanischen Behörden, Rechnung zu tragen ist; c) die Kriterien und Verfahren für die jährliche Bewertung der Ergebnisse. (3)   Änderungsvorschläge hinsichtlich des mehrjährigen sektoralen Programms oder der Verwendung der spezifischen Beträge für die 2007 durchzuführenden Maßnahmen müssen von den Vertragsparteien im Gemischten Ausschuss genehmigt werden. (4)   Mosambik beschließt jedes Jahr über die Verwendung des in Absatz 1 genannten Prozentanteils für die Durchführung des mehrjährigen Programms. Im ersten Jahr der Laufzeit des Protokolls ist der Gemeinschaft diese Verwendung zum Zeitpunkt der Genehmigung des mehrjährigen sektoralen Programms im Gemischten Ausschuss mitzuteilen. In den Folgejahren teilt Mosambik der Gemeinschaft diese Verwendung bis spätestens 1. September des vorangehenden Jahres mit. (5)   Wenn die jährliche Fortschrittsbewertung zur Durchführung des mehrjährigen sektoralen Programms dies rechtfertigt, kann die Europäische Gemeinschaft eine Anpassung der in Artikel 2 Absatz 1 des Protokolls genannten Anteils der finanziellen Gegenleistung vorschlagen, damit der Betrag der tatsächlich für die Durchführung des Programms eingesetzten Mittel an die Ergebnisse angepasst wird. Artikel 8 Meinungsverschiedenheiten — Aussetzung der Anwendung des Protokolls (1)   Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls finden im Interesse einer gütlichen Beilegung der Meinungsverschiedenheiten Konsultationen zwischen den Vertragsparteien im Rahmen des Gemischten Ausschusses gemäß Artikel 9 des Abkommens statt, der erforderlichenfalls zu einer außerordentlichen Sitzung einberufen wird. (2)   Gelingt es nicht, die in Absatz 1 genannte gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten zu erzielen, so kann die Anwendung des Protokolls unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 9 auf Initiative einer der Vertragsparteien ausgesetzt werden, sofern die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien als schwerwiegend angesehen werden. (3)   Die Anwendung des Protokolls kann ausgesetzt werden, indem die betreffende Vertragspartei ihre Absicht mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Aussetzung wirksam sein soll, schriftlich mitteilt. (4)   Im Fall der Aussetzung konsultieren die Vertragsparteien einander und bemühen sich um eine gütliche Beilegung der Meinungsverschiedenheiten. Wird eine solche Beilegung erreicht, so wird die Anwendung dieses Protokolls wieder aufgenommen und der Betrag der finanziellen Gegenleistung je nach Dauer der Aussetzung dieses Protokolls zeitanteilig entsprechend gekürzt. Artikel 9 Aussetzung der Anwendung des Protokolls wegen Nichtzahlung Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 6 kann die Anwendung des vorliegenden Protokolls unter folgenden Bedingungen ausgesetzt werden, wenn die Gemeinschaft die in Artikel 2 vorgesehenen Zahlungen nicht leistet: a) Geht die Zahlung innerhalb der in Artikel 2 Absatz 5 dieses Protokolls genannten Frist nicht ein, teilen die zuständigen mosambikanischen Behörden der Europäischen Kommission das Ausbleiben der Zahlung mit. Die Kommission prüft die Angelegenheit und veranlasst die betreffende Zahlung erforderlichenfalls binnen 60 Arbeitstagen nach Eingang der Benachrichtigung. b) Wird das Ausbleiben der Zahlung innerhalb der unter Buchstabe a genannten Frist bestätigt oder geht innerhalb dieser Frist keine angemessene Begründung für das Ausbleiben der Zahlung ein, sind die zuständigen Behörden Mosambiks berechtigt, die Anwendung des Protokolls auszusetzen. Sie setzen die Europäische Kommission hierüber unverzüglich in Kenntnis. c) Die Anwendung des Protokolls wird wieder aufgenommen, sobald die betreffende Zahlung geleistet ist. Artikel 10 Nationales Recht Für die im Rahmen des vorliegenden Protokolls einschließlich Anhang und Anlagen ausgeübte Tätigkeit der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft gilt mosambikanisches Recht, sofern das Abkommen sowie das vorliegende Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen nichts anderes vorsehen. Artikel 11 Aufhebung Der Anhang des Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Mosambik über die Fischerei vor der Küste Mosambiks wird aufgehoben und durch den Anhang des vorliegenden Protokolls ersetzt. Artikel 12 Inkrafttreten (1)   Dieses Protokoll und der Anhang treten zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierzu erforderlichen Verfahren notifizieren. (2)   Dieses Protokoll mit seinem Anhang und dessen Anlagen gilt ab 1. Januar 2007. ANHANG BEDINGUNGEN FÜR DIE AUSÜBUNG DER FANGTÄTIGKEITEN DURCH GEMEINSCHAFTSSCHIFFE IN DER FISCHEREIZONE MOSAMBIKS KAPITEL I Beantragung und Erteilung von Fanglizenzen ABSCHNITT 1 Lizenzerteilung 1.   Eine Lizenz für die Ausübung von Fangtätigkeiten in der Fischereizone Mosambiks im Rahmen des Protokolls zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2011 können nur zugelassene Fischereifahrzeuge erhalten. 2.   Zum Fischfang zugelassen wird nur ein Schiff, über das bzw. dessen Reeder oder Kapitän kein Verbot der Fischereitätigkeit in Mosambik verhängt worden ist. Es dürfen keine Ansprüche oder Forderungen der mosambikanischen Fischereiverwaltung offen stehen, d. h. Reeder und Kapitän müssen allen früheren Verpflichtungen in Mosambik aus Fischereitätigkeiten im Rahmen der mit der Gemeinschaft geschlossenen Fischereiabkommen nachgekommen sein. 3.   Ein Gemeinschaftsschiff, das eine Fanglizenz beantragt, kann durch einen Konsignatar mit Wohnsitz in Mosambik vertreten sein. Name und Anschrift dieses Vertreters sind im Lizenzantrag anzugeben. 4.   Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft beantragen die Fanglizenz für jedes Fischereifahrzeug, das nach Maßgabe des Abkommens Fischfang betreiben will, bei den zuständigen mosambikanischen Behörden mindestens 15 Tage vor Beginn der gewünschten Geltungsdauer. 5.   Für die beim Fischereiministerium eingereichten Anträge ist das Formular gemäß dem Muster in Anlage 1 zu verwenden. 6.   Dem Lizenzantrag ist Folgendes beizufügen: — ein Beleg über die Zahlung der Gebühren für die Geltungsdauer der Lizenz; — bei der ersten Antragstellung im Rahmen des Protokolls ein neueres Farbfoto, welches das Schiff in seinem aktuellen Zustand in Seitenansicht zeigt; die Mindestabmessungen dieser Fotografie sind 15 cm x 10 cm; — Seetüchtigkeitszeugnis des Schiffes; — Zulassungsbescheinigung des Schiffes; — die von der zuständigen Gemeinschaftsbehörde ausgestellte Hygienebescheinigung des Schiffes. 7.   Die Gebühren werden auf das von den mosambikanischen Behörden nach Artikel 2 Absatz 7 des Protokolls angegebene Konto überwiesen. 8.   Sie schließen sämtliche nationale und lokale Abgaben ein, mit Ausnahme von Hafen-, Umlade- und Dienstleistungsgebühren. 9.   Die Fanglizenzen für sämtliche Fischereifahrzeuge werden den Reedern oder ihren Vertretern über die Delegation der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in Mosambik durch das mosambikanische Fischereiministerium binnen fünfzehn Tagen nach Eingang aller unter Nummer 6 genannten Unterlagen zugestellt. Nach Ausstellung der Fanglizenz übermitteln die mosambikanischen Behörden dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter umgehend auf geeignetem Wege (Fax, E-Mail usw.) eine Kopie. Eine Kopie der Fanglizenz ist als Nachweis der Fangberechtigung im Rahmen des Abkommens an Bord mitzuführen. Die zuständigen Kontrollbehörden werden unverzüglich von der Ausstellung der Fanglizenz unterrichtet. 10.   Sollte die Delegation der Europäischen Kommission zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Fanglizenz geschlossen sein, so kann die Lizenz direkt dem Konsignatar des Fischereifahrzeugs übermittelt werden, wobei die Delegation eine Kopie erhält. 11.   Die Lizenz wird auf den Namen eines bestimmten Schiffes ausgestellt und ist nicht übertragbar. Auf Antrag der Europäischen Gemeinschaft und bei nachweislichem Vorliegen höherer Gewalt wird die Lizenz für ein Schiff jedoch durch eine Fanglizenz für ein anderes Schiff derselben Kategorie ersetzt, ohne dass eine neue Gebühr zu zahlen ist. In diesem Fall wird bei der Berechnung der Fangmenge zwecks Ermittlung der etwaigen offenstehenden Beträge die Gesamtfangmenge beider Schiffe zugrunde gelegt. 12.   Der Reeder des zu ersetzenden Fischereifahrzeugs oder sein Vertreter sendet die ungültig gewordene Fanglizenz über die Delegation der Europäischen Kommission an das mosambikanische Fischereiministerium zurück. 13.   Das Datum des Inkrafttretens der neuen Lizenz ist auf dieser angegeben. Die Delegation der Europäischen Kommission in Mosambik wird von der Lizenzübertragung unterrichtet. 14.   Die Fanglizenzen sind unbeschadet der Bestimmungen von Kapitel VIII Nummer 2 dieses Anhangs jederzeit an Bord mitzuführen. ABSCHNITT 2 Lizenzbedingungen — Gebühren und Vorauszahlungen 1.   Die Fanglizenzen gelten für höchstens ein Jahr, jeweils vom 1. Januar bis spätestens 31. Dezember. Sie können verlängert werden. 2.   Die Gebühren sind auf 35 EUR je in der Fischereizone Mosambiks gefangene Tonne festgesetzt. 3.   Die Fanglizenzen werden erteilt, nachdem folgende Pauschalbeträge an die zuständigen mosambikanischen Behörden gezahlt worden sind: — 4 200 EUR je Thunfischwadenfänger; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 120 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten; — 3 500 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von über 250 BRZ; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 100 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten; — 1 680 EUR je Oberflächen-Langleinenfischer mit einer Tonnage von weniger als 250 BRZ; dies entspricht den Gebühren für den Fang von jährlich 48 Tonnen Fisch weit wandernder und verwandter Arten. 4.   Die Endabrechnung der für das Jahr n fälligen Gebühren wird von der Europäischen Kommission spätestens am 31. Juli des Jahres n + 1 auf der Grundlage der Fangmeldungen erstellt, die von jedem Reeder mitgeteilt und von den für die Überprüfung der Fangangaben zuständigen wissenschaftlichen Instituten in den Mitgliedstaaten, wie dem IRD (Institut de Recherche pour le Développement — Forschungsinstitut für Entwicklung), dem IEO (Instituto Español de Oceanografia — Spanisches Ozeanografisches Institut) und dem IPIMAR (Instituto de Investigação das Pescas e do Mar — Portugiesisches Institut für Meeresforschung), über die Delegation der Europäischen Kommission bestätigt worden sind. 5.   Diese Abrechnung wird dem mosambikanischen Fischereiministerium und den Reedern gleichzeitig zugestellt. 6.   Die Reeder überweisen den zuständigen mosambikanischen Behörden etwaige offenstehende Beträge bis 30. August des darauf folgenden Jahres auf das in Abschnitt 1 Absatz 7 dieses Kapitels genannte Konto. 7.   Fällt die endgültige Abrechnung hingegen niedriger aus als der unter Nummer 3 genannte Vorschussbetrag, so wird die Differenz dem Reeder nicht erstattet. KAPITEL II Fischereizonen Die Gemeinschaftsschiffe dürfen nur in der in Anlage 4 definierten Fischereizone außerhalb des Küstenstreifens von 12 Seemeilen ab den Basislinien fischen. KAPITEL III Fangmeldungen 1.   Im Sinne dieses Anhangs ist die Dauer einer Fangreise eines Gemeinschaftsschiffs wie folgt definiert: — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die und Ausfahrt aus der Fischereizone Mosambiks oder — die Zeit zwischen einer Einfahrt in die Fischereizone Mosambiks und einer Umladung in einem Hafen und/oder einer Anlandung in Mosambik. Die Fischereifahrzeuge, die im Rahmen des Abkommens in den mosambikanischen Gewässern Fischfang betreiben dürfen, müssen ihre Fänge dem mosambikanischen Fischereiministerium melden, damit die mosambikanischen Behörden die von den zuständigen wissenschaftlichen Instituten nach dem Verfahren von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 4 dieses Anhangs validierten Fangmengen kontrollieren können. Die Fangmeldungen werden wie folgt übermittelt: 2.1.   Für jedes Gültigkeitsjahr der Lizenz im Sinne von Kapitel I Abschnitt 2 Nummer 1 dieses Anhangs werden Fangmeldungen erstellt, in denen die Fangmengen aufgeführt sind, die das Schiff auf jeder seiner Fangreisen erzielt hat. Die auf einem physischen Träger angebrachten Originale der Meldungen werden dem mosambikanischen Fischereiministerium binnen 30 Tagen nach Abschluss der letzten Fangreise in dem betreffenden Zeitraum übermittelt. Kopien werden zur selben Zeit per Fax oder per E-Mail an den Flaggenmitgliedstaat und an das mosambikanische Fischereiministerium versandt. 2.2.   Die Fischereifahrzeuge melden ihre Fänge mithilfe des Logbuch-Formulars nach dem Muster in Anlage 2. Für die Zeiten, in denen sich das Schiff nicht in den mosambikanischen Gewässern aufgehalten hat, ist im Logbuch „Außerhalb der Fischereizone Mosambiks“ einzutragen. 2.3.   Diese Formulare werden leserlich in Großbuchstaben ausgefüllt und vom Kapitän des Fischereifahrzeugs oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. 3.   Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels behält sich die Regierung Mosambiks vor, die Lizenz des betreffenden Schiffes bis zur Erfüllung der Förmlichkeit auszusetzen und gegen den Reeder des betreffenden Schiffes die in den geltenden mosambikanischen Vorschriften vorgesehene Strafe zu verhängen. Die Europäische Kommission und der Flaggenmitgliedstaat werden hiervon unterrichtet. KAPITEL IV Umladungen und Anlandungen Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Möglichkeiten für Umladungen und Anlandungen in den mosambikanischen Häfen zu verbessern. KAPITEL V Anheuerung von Seeleuten 1.   Die Reeder verpflichten sich, für die Thunfisch-Fangsaison in der mosambikanischen Fischereizone wenigstens 20 % AKP-Seeleute anzuheuern, von denen nach Möglichkeit wenigstens 40 % Mosambikaner sind. 2.   Die Reeder bemühen sich, noch weitere Seeleute aus AKP-Staaten anzuheuern. 3.   Die Erklärung der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) zu den grundlegend

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.