Europäische Union

2005/408/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. November 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (Sache COMP/M.2621 — SEB/Moulinex) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4157) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32005D0408. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Linie über den Marktführer Argos [30-35 %]* des Marktes. Die Hälfte der Verkäufe wird von den fünf größten Händlern erzielt. (45) Die Umsätze von Moulinex sind zwischen 2000 und 2002 erheblich zurückgegangen, und zwar um mindestens 30 % auf allen Märkten, in den meisten Fällen sogar um mehr als 50 %. Die neue Einheit hat nur geringe Chancen, ihre Marktanteile von 2002 zurück zu gewinnen, da auf dem britischen Markt ein sehr starker Wettbewerb herrscht. Moulinex gilt nicht als Topmarke. Das Marktpotenzial von Krups scheint höher zu sein, aber Krups ist auf einigen Märkten weniger stark vertreten, unter anderem auf dem Markt für Espressomaschinen. (46) Das Risiko, dass der Zusammenschluss eine beherrschende Marktposition begründet oder verstärkt, kann auf folgenden Märkten (mit wesentlichen Überschneidungen einem Marktanteil von mehr als 25 %) ausgeschlossen werden: auf dem Markt für Geräte für Fertiggerichte und Convenience-Produkte, Dampfgarer und Friteusen. (47) Auf diesen drei Märkten ist die Position von Moulinex zwischen 2000 und 2002 deutlich zurückgegangen. Seine Marktanteile sind von [5-15 %]* auf ganze 5 % geschrumpft und sogar auf null zurückgegangen, als Moulinex sich vom Markt zurückgezogen hat (bei Geräten für Fertiggerichte und Convenience-Produkte). SEB verfügt zwar über beträchtliche Marktanteile (30-35 % bei Dampfgarern, 25-35 % bei Friteusen und 10-15 % bei Geräten für Fertiggerichte und Convenience-Produkte). Allerdings werden diese durch den Zusammenschluss nicht verstärkt. Die neue Einheit hat es auf jedem dieser Märkte mit Konkurrenten zu tun, die über Topmarken verfügen, während das Angebot durch den Zusammenschluss nicht durch eine weitere Topmarke ergänzt wird. Außerdem gibt es neue Anbieter auf diesen Märkten, unter anderem bei den Dampfgarern: Russel Hobbs, Hinari und Magimix. Diese konnten aus dem Stand höhere Umsätze erzielen als Moulinex im Jahr 2000. Auf dem Markt für Friteusen hat die Analyse nach Preisquartilen die Schlussfolgerungen bestätigt, die sich für den gesamten Markt ergeben haben: Bei den untersten Preisquartilen hat sich die Präsenz von Eigenmarken bestätigt. (48) Der Zusammenschluss ermöglicht es der neuen Einheit nicht, von nicht horizontalen Wirkungen zu profitieren. Ihre Markenpalette und ihre Marktposition sind nicht groß genug, um eine Hebelwirkung auszulösen, vor allem, was die Position der Konkurrenz in diesen beiden Segmenten betrifft. (49) Aus diesen Überlegungen wird deutlich, dass der Zusammenschluss aller Voraussicht nach keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken wird, die wirksamen Wettbewerb auf den Märkten für kleine Elektrohaushaltsgeräte im Vereinigten Königreich und in Irland erheblich behindern könnte. III.   SCHLUSSFOLGERUNG (50) Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission entschieden, keine Einwände gegen das Zusammenschlussvorhaben zu erheben und es unter der Bedingung für mit dem Gemeinsamen Markt und dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vereinbar zu erklären, dass die im Rahmen des ersten Verfahrens zugesagten Verpflichtungen eingehalten werden (3). Diese Entscheidung stützt sich auf Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 und auf Artikel 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (1)   Abl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 (ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1). (2)  Urteil des Gerichts erster Instanz in der Rechtssache T114/02 — Babyliss/Kommission. (*1)  Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (3)  So haben sich die beteiligten Unternehmen verpflichtet, in neun Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (Belgien, Norwegen, Niederlande, Deutschland, Österreich, Portugal, Schweden, Dänemark und Griechenland) die Verwendung der Marke Moulinex in Lizenz zu vergeben. Dies war die Bedingung für die Genehmigung des Zusammenschlusses in diesen Ländern. Diese Verpflichtungen wurden in der Entscheidung der Kommission vom 8. Januar 2002 genannt und sahen insbesondere vor, dass für den Verkauf von elektrischen Haushaltsgeräten der Marke Moulinex in den Entscheidung aufgeführten dreizehn Produktkategorien eine ausschließliche Lizenz für die Dauer von fünf Jahren erteilt wird und dass die beteiligten Unternehmen in den betreffenden Ländern auf eine Vermarktung der Produkte der Marke Moulinex für die Dauer des Lizenzvertrags und während eines Zeitraums von drei Jahren nach Ablauf dieses Vertrags verzichten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.