Europäische Union

2001/17/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2000 zum Verbot des Inverkehrbringens von "Nangainüssen (Canarium indicum L.)" als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3888)

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Avis juridique important | 32001D0017 2001/17/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2000 zum Verbot des Inverkehrbringens von "Nangainüssen (Canarium indicum L.)" als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3888) Amtsblatt Nr. L 004 vom 09/01/2001 S. 0035 - 0035 Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2000 zum Verbot des Inverkehrbringens von "Nangainüssen (Canarium indicum L.)" als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2000) 3888) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2001/17/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten(1), insbesondere auf Artikel 7, gestützt auf den Antrag auf Inverkehrbringen von "Nangainüssen (Canarium indicum L.)" als neuartiges Lebensmittel oder neuartige Lebensmittelzutat, den Herr Y. Jobert im Namen von Pacific Nuts Ltd, P.O. Box 429, Santo, Vanuatu am 9. Dezember 1998 bei den zuständigen französischen Behörden gestellt hat, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Bericht der zuständigen französischen Behörden über die Erstprüfung kam anhand der vorgelegten Informationen zu dem Schluss, dass das Erzeugnis sicher und zum Verkehr geeignet sei und somit genehmigt werden könne. (2) Die Kommission übermittelte den Bericht über die Erstprüfung am 7. April 1999 an alle Mitgliedstaaten. (3) Gleichwohl erhoben andere Mitgliedstaaten innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung festgelegten Frist von 60 Tagen begründete Einwände; daher ist eine Entscheidung über die Genehmigung erforderlich, die nach dem Verfahren von Artikel 13 der Verordnung getroffen werden muss. (4) Gemäß Artikel 7 der Verordnung wurde eine ergänzende Prüfung vorgenommen. Der Wissenschaftliche Ausschuss "Lebensmittel" erklärte in seiner Stellungnahme vom 8. März 2000, dass für die Sicherheitsprüfung des Erzeugnisses erforderliche Daten fehlten. Daher solle das Erzeugnis nicht genehmigt werden. (5) Dem Antragsteller wurde Gelegenheit gegeben, zusätzliche Informationen vorzulegen. (6) Informationen, denen zufolge "Nangainüsse" (synonym "Kenarinüsse") in den Niederlanden in nennenswertem Umfang konsumiert würden, wurden von den niederländischen Behörden mit dem Ergebnis überprüft, dass solche Nüsse unauffindbar waren. Somit wurde bestätigt, dass "Nangainüsse" in der Gemeinschaft vor dem Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 258/97 noch nicht in nennenswertem Umfang verzehrt worden sind. Demnachg sind Nangainüsse als neuartiges Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu betrachten. (7) Es wurde nicht nachgewiesen, dass das Erzeugnis die Kriterien in Artikel 3 Absatz 1 dieser Verordnung erfuellt. Daher sollte es nicht in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht werden. (8) Die in dieser Entscheidung dargelegten Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses überein - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 "Nangainüsse (Canarium indicum L.)" dürfen in der Gemeinschaft nicht als Lebensmittel oder Lebensmittelzutat in den Verkehr gebracht werden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an Herrn Y. Jobert, La Meillade Nr. 65, F-34150 Montpeyroux, als Bevollmächtigten von Pacific Nuts Ltd gerichtet. Brüssel, den 19. Dezember 2000 Für die Kommission David Byrne Mitglied der Kommission (1) ABl. L 43 vom 14.2.1997, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.