Europäische Union

94/995/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. November 1994 zur Genehmigung einer finanziellen Maßnahme des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96 (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31994D0995 94/995/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. November 1994 zur Genehmigung einer finanziellen Maßnahme des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96 (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 379 vom 31/12/1994 S. 0006 - 0012 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. November 1994 zur Genehmigung einer finanziellen Maßnahme des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96 (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich) (94/995/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS der Kommission vom 28. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsregelung für staatliche Beihilfen zugunsten des Steinkohlenbergbaus (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe, I Mit Schreiben vom 5. September 1994 hat das Vereinigte Königreich der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS mitgeteilt, welche finanziellen Maßnahmen es in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96 zugunsten des Steinkohlenbergbaus durchzuführen gedenkt. Mit Schreiben vom 29. September 1994 hat das Vereinigte Königreich der Kommission auf Anfrage zusätzliche Informationen übermittelt. Gemäß der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS hat die Kommission über folgende finanzielle Maßnahmen zu befinden: - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 40 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1994/95 und 130 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1995/96 an die staatliche Behörde "Coal Authority" zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Umwelt- und Gesundheitsschäden, die durch die Produktionstätigkeit im Steinkohlenbergbau vor der Privatisierung der "British Coal Corporation" verursacht wurden; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 2 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1995/96 zur Deckung von Entschädigungszahlungen an Bergarbeiter und ehemalige Bergarbeiter der "British Coal Corporation", die während ihrer Beschäftigung bei der "Corporation" in der Zeit zwischen dem 26. März 1989 und dem Zeitpunkt der Privatisierung der "Corporation" eine Gehörschädigung erlitten haben, und eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 30 £ Stg für 1995/96 zur Deckung von Entschädigungszahlungen für andere betrieblich bedingte Verletzungen und Gesundheitsschäden, die die Bergarbeiter und ehemaligen Bergarbeiter der "British Coal Corporation" während ihrer Beschäftigung bei der "Corporation" im Zeitraum zwischen 1947 und dem Zeitpunkt der Privatisierung der "Corporation" erlitten haben; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 1 Million £ Stg im Haushaltsjahr 1995/96 für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand oder in manchen Fällen die Leistung von Barzahlungen an Bergarbeiter der "British Coal Corporation", die in den Ruhestand gegangen oder im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich entlassen wurden, sowie für ihre Familien für den Beschäftigungszeitraum zwischen dem 31. März 1990 und dem Zeitpunkt der Privatisierung der "Corporation"; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 183 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1995/96 für Beiträge zu den Rentenkassen für die ehemaligen Bergarbeiter der "British Coal Corporation", darunter für Bergarbeiter, die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich in den Vorruhestand gegangen sind; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 635 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1994/95 und 25 Millionen £ Stg für das Haushaltsjahr 1995/96 an die "British Coal Corporation" zur Deckung von ausserordentlichen Sozialleistungen an bzw. zugunsten von Bergarbeiter(n), die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung entlassen oder in andere Zechen verlegt wurden; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 70 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1995/96 an die "British Coal Corporation" zur Deckung der Kosten von verbleibenden Aktivitäten bis zur Auflösung der "Corportion" im Anschluß an die Privatisierung; - eine finanzielle Maßnahme in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96 zugunsten der "British Coal Corporation" zum Ausgleich der hohen Belastung aufgrund der Umstrukturierungskosten, die durch Kredite finanziert wurden, sowie des Verfalls der Vermögenswerte der "Corporation" in den vergangenen Jahren; die Maßnahmen dürfen die Differenz zwischen den auf der Jahresbilanz verzeichneten Krediten für das Haushaltsjahr 1994/95, die sich auf rund 1 700 Millionen £ Stg belaufen dürften, und dem Verkaufserlös der regionalen stillgelegten und instandgehaltenen Steinkohleunternehmen und -bergwerke nicht übersteigen. Die beabsichtigten finanziellen Maßnahmen des Vereinigten Königreichs fallen unter Artikel 1 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS. Die Kommission ist daher gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Entscheidung verpflichtet, zu befinden, ob die Maßnahmen den Zielen und den Kriterien der Entscheidung entsprechen und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar sind. II Mit Entscheidung 94/574/EGKS (2) hat die Kommission den Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplan, der vom Vereinigten Königreich vorgelegt wurde, genehmigt und damit bestätigt, daß er mit den in der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten allgemeinen Zielen und den spezifischen Kriterien und Zielen vereinbar ist. Das vorrangige Ziel des Plans besteht darin, den Steinkohlenbergbau des Vereinigten Königreichs am Weltmarkt voll wettbewerbsfähig zu machen und die "British Coal Corporation" in naher Zukunft zu privatisieren. In den letzten zehn Jahren wurden im Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich umfangreiche Umstrukturierungs-, Rationalisierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. In der ersten Phase der Umstrukturierung wurde die Zahl der Untertagebetriebe der "British Coal Corporation" von 169 im März 1985 auf 75 im März 1990 und das Personal von 171 000 auf 66 000 Bergarbeiter abgebaut. Die Kommission hat die Beihilfe für die finanzielle Konsolidierung der "Corporation" durch die Entscheidungen 90/634/EGKS (3) und 91/221/EGKS (4) genehmigt. Aufgrund mangelnder Absatzmärkte für britische Steinkohle in der Gemeinschaft wurde Ende 1992 ein zweiter Umstrukturierungsplan nötig. Daraufhin fiel bis September 1994 die Zahl der Untertagebetriebe der "British Coal Corporation" auf 16 und die Zahl der Beschäftigen auf unter 8 000. Am 5. Juli 1994 erhielt das Steinkohlenbergbaugesetz 1994 (Coal Industry Act) die königliche Zustimmung. Das Gesetz legt neue rechtliche Rahmenbedingungen für den britischen Steinkohlenbergbau fest und ermöglicht eine völlige Privatisierung. Die Bergbauaktivitäten der "British Coal Corporation" werden auf maximal fünf regionale Steinkohlenunternehmen aufgeteilt und jeweils mit den Bergwerken und Steinkohlenvorkommen verkauft, die zur Weiterführung der Aktivitäten des Nachfolgeunternehmens unbedingt notwendig sind. Ferner werden Bergwerke, die vor kurzem eingemottet wurden, zum Verkauf angeboten. Das Steinkohlenbergbaugesetz 1994 sieht die Schaffung einer staatlichen Behörde mit der Bezeichnung "Coal Authority" vor, der Rechte über unverritzte Kohle und Steinkohlenbergwerke im Vereinigten Königreich, die bisher zur "British Coal Corporation" gehörten, sowie andere Aufgaben im Bereich der Umweltauswirkungen des intensiven Bergbaus, wie er im Vereinigten Königreich in den letzten 200 Jahren betrieben wurde, übertragen werden. Die Coal Authority darf keinen gewerblichen Bergbau betreiben. Die Betreiber der Bergwerke müssen Pächter oder Eigentümer der Steinkohle oder der Bergwerke sein. Sie müssen ausserdem im Besitz einer Betriebsgenehmigung sein, die künftig von der Coal Authority ausgestellt wird. III Die Beihilfen, die das Vereinigte Königreich der Coal Authority zu gewähren beabsichtigt, sind zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Umwelt- und Gesundheitsschäden bestimmt, die durch Produktionsaktivitäten unter Tage vor der Privatisierung der "British Coal Corporation" verursacht wurden. Diese Verbindlichkeiten sollen auf die Behörde übergehen. Ein Teil dieser Verbindlichkeiten - nicht mehr als 35 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1994/95 und 60 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1995/96 - betreffen den Schaden an der Erdoberfläche aufgrund von Bodensenkungen. Die sonstigen Verbindlichkeiten bis zu einem Betrag von 5 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1994/95 und 70 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1995/96 betreffen die Sanierung stillgelegter Bergwerke und Kohlenhalden, die Grubengasentlüftung und das Abpumpen von Wasser aus alten Gruben. Die Nachfolgeunternehmen werden für die Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Abbau der ihnen übergebenen Kohlenvorkommen oder Bergwerke zuständig sein. In den Betriebsgenehmigungen der Nachfolgeunternehmen werden die Geschäftsbereiche festgelegt sein, in denen das Unternehmen für Ansprüche aus Bodensenkungen nach der Privatisierung verantwortlich ist. Die Coal Authority wird nur für Schadenersatzforderungen zuständig sein, die nicht in diese Geschäftsbereiche fallen. Solche Schadenersatzansprüche sind auf frühere Bergbauaktivitäten in stillgelegten Gruben zurückzuführen, hängen also nicht mit der laufenden Produktion zusammen. Diese Beihilfe ist zur Deckung der Kosten der Modernisierung, Rationalisierung oder Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus bestimmt. Diese Kosten hängen nicht mit der laufenden Produktion zusammen (Altlasten). Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die ausdrücklich im Anhang zu der genannten Entscheidung genannt ist, nämlich für durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherheitsarbeiten unter Tage, für Bergschäden, sofern sie auf früher in Betrieb befindliche Schachtanlagen zurückzuführen sind, und verbleibende Belastungen aus Beiträgen zu Verbänden, die der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung dienen, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden, wenn sie diese Kosten nicht übersteigen. IV Die Beihilfe bis zu einem Betrag von 32 Millionen £ Stg zur Entschädigung von Bergarbeitern und ehemaligen Bergarbeitern der "British Coal Corporation" im Haushaltsjahr 1995/96 ist zur Deckung von Entschädigungszahlungen für Gehörschädigungen, Verletzungen durch Betriebsunfälle und Gesundheitsschäden, die bei der Beschäftigung in der "Corporation" vor der Privatisierung aufgetreten sind, bestimmt. Die Regierung des Vereinigten Königreichs wird die Haftung für diese Verbindlichkeiten übernehmen. Nach der Privatisierung werden die Nachfolgeunternehmen für sämtliche Entschädigungszahlungen für Gehörschädigungen, Verletzungen durch Betriebsunfälle und Gesundheitsschäden, die die von ihnen beschäftigten Bergarbeiter nach der Privatisierung erlitten haben, aufkommen. Zur Entschädigung von Bergarbeitern und ehemaligen Bergarbeitern der "British Coal Corporation" für Gehörschädigungen aus der Zeit zwischen dem 26. März 1989 und dem Zeitpunkt der Privatisierung des Unternehmens schlägt das Vereinigte Königreich vor, im Haushaltsjahr 1995/96 eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 2 Millionen £ Stg zu zahlen. Was die Entschädigung für vor dem 26. März 1989 aufgetretene Gehörschädigungen angeht, hat die Kommission durch die Entscheidung 90/634/EGKS das Vereinigte Königreich ermächtigt, eine Beihilfe in Höhe von insgesamt 500 Millionen £ Stg an die "British Coal Corporation" zur Bildung einer Reserve hierfür zu zahlen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß ab dem Haushaltsjahr 1995/96 das Ministerium für Handel und Industrie anstelle der "British Coal Corporation", die aufgelöst wird, für die Zahlung dieser Beihilfe direkt an die Anspruchsberechtigten zuständig sein wird. Zur Entschädigung von Bergarbeitern und ehemaligen Bergarbeitern der "British Coal Corporation" für Verletzungen durch Betriebsunfall und Gesundheitsschäden, die sie zwischen 1947 und der Privatisierung der "Corporation" erlitten haben, schlägt das Vereinigte Königreich vor, im Haushaltsjahr 1995/96 eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 30 Millionen £ Stg zu zahlen. Diese finanziellen Maßnahmen dienen der Entschädigung von Bergarbeitern, die entlassen oder pensioniert wurden bzw. von Nachfolgeunternehmen übernommen werden. Diese Beihilfe ist zur Deckung von Kosten bestimmt, die auf die Modernisierung, Rationalisierung und Umstrukturierung des Steinkohlenbergbaus zurückzuführen sind und die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen (Altlasten). Nach Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS ist diese Beihilfe, die ausdrücklich im Anhang dieser Entscheidung genannt ist, nämlich für die verbleibenden Belastungen aus der Krankenversorgung ehemaliger Bergarbeiter, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar anzusehen, wenn sie diese Kosten nicht übersteigt. V Mit der Beihilfe für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand oder in manchen Fällen die Leistung von Barzahlungen an Bergarbeiter der "British Coal Corporation" oder ihre Familien werden die Verpflichtungen der "British Coal Corporation" aus den mit den Bergbaugewerkschaften getroffenen Vereinbarungen erfuellt. Die Haftung für diese Ansprüche der ehemaligen Bergarbeiter der "Corporation" und ihrer Familien geht auf die Regierung des Vereinigten Königreichs über. In Zukunft werden die Nachfolgeunternehmen die Kosten dafür zu tragen haben, die von der "British Coal Corporation" übernommenen Bergarbeiter, auch nachdem sie aus dem Bergbau ausgeschieden sind, sowie ehemalige Bergarbeiter mit Deputatkohle zu versorgen. Um dieser Pflicht, die ehemaligen Bergarbeiter, die vor dem 31. März 1990 beschäftigt waren und vor der Privatisierung den Bergbau verlassen haben, und ihre Familien mit Deputatkohle zu versorgen, nachzukommen, hat die Kommission das Vereinigte Königreich mit der Entscheidung 90/634/EGKS ermächtigt, eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 2 000 Millionen £ Stg an die "British Coal Corporation" zur Bildung von Reserven zu zahlen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß das Ministerium für Handel und Industrie anstelle der "British Coal Corporation", die aufgelöst wird, im Haushaltsjahr 1995/96 die Zahlungen direkt an die Bezugsberechtigten leisten wird. Um der Verpflichtung nachzukommen, die pensionierten oder entlassenen Bergarbeiter, die zwischen dem 31. März 1990 und der Privatisierung der "Corporation" beschäftigt waren, und ihre Familien mit Deputatkohle zu versorgen, beabsichtigt das Vereinigte Königreich, im Haushaltsjahr 1995/96 eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 1 Million £ Stg zu zahlen. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch die Verpflichtung begründet, im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Bergbaus im Vereinigten Königreich pensionierte oder entlassene Bergarbeiter sowie ihre Familien mit kostenloser Deputatkohle zu versorgen, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend (Altlasten) angesehen werden. Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die ausdrücklich im Anhang zur Entscheidung genannt ist, nämlich für Lieferungen von Deputatkohle an die infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedenen Beschäftigten sowie an die vor den Umstrukturierungen Bezugsberechtigten, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie diese Kosten nicht übersteigen. VI Die Beihilfe für Rentenkassen für Bergarbeiter der "British Coal Corporation" ist die Rentenzahlungen an rund 600 000 Mitglieder für ihre Beschäftigung bei der "Corporation" bestimmt. Nach der Privatisierung wird die Regierung des Vereinigten Königreichs dafür bürgen. In Zukunft werden die Rentenansprüche von Bergarbeitern der "British Coal Corporation", die von Nachfolgeunternehmen übernommen wurden, in ein entsprechendes neues Rentensystem für den gesamten Bergbau übernommen. Zur Deckung der unerwartet zahlreichen Rentenzahlungen an Bergarbeiter im Vorruhestand, die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus entlassen wurden, beabsichtigt das Vereinigte Königreich im Haushaltsjahr 1995/96 die Zahlung von 180 Millionen £ Stg für die Rentenkassen. Ferner beabsichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs die Zahlung von bis zu 3 Millionen £ Stg im Haushaltsjahr 1995/96 zur Deckung der Kosten, die sich aus vertraglichen Pflichten gegenüber den ehemaligen Bergarbeitern der "British Coal Corporation" ergeben, die keine Zahlungen aus der hauptsächlichen Rentenkasse erhalten. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch Verpflichtungen begründet, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich zurückzuführen sind, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend (Altlasten) angesehen werden. Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die ausdrücklich im Anhang zur Entscheidung genannt ist, nämlich für Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigten vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, und für die Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen ausserhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie diese Kosten nicht übersteigen. VII Die Beihilfe zur Deckung von ausserordentlichen Kosten infolge der Stillegung von Bergwerken der "British Coal Corporation" dient dazu, der Pflicht der "Corporation" nachzukommen, Bergarbeitern, die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich entlassen oder in andere Bergwerke transferiert wurden, eine Entschädigung zu zahlen. Zur Deckung dieser Kosten beabsichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs, der "British Coal Corporation" im Haushaltsjahr 1994/95 eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 635 Millionen £ Stg und im Haushaltsjahr 1995/96 bis zu 25 Millionen £ Stg zu gewähren. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch Verpflichtungen begründet, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich zurückzuführen sind, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend (Altlasten) angesehen werden. Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die ausdrücklich im Anhang zur Entscheidung genannt ist, nämlich für Belastungen durch Zahlung von Sozialleistungen, soweit sie auf die Pensionierung von Beschäftigen vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters zurückzuführen sind, für andere aussergewöhnliche Aufwendungen, soweit sie auf die Auflösung von Arbeitsverhältnissen als Folge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen zurückzuführen sind, sowie für die Gewährung von Pensionszahlungen und Abfindungen ausserhalb der gesetzlichen Versicherung an infolge von Umstrukturierungen und Rationalisierungsmaßnahmen ausgeschiedene Beschäftigte sowie an die vor den Umstrukturierungen Anspruchsberechtigten, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie diese Kosten nicht übersteigt. VIII Die Beihilfe zur Deckung von Kosten der verbleibenden Aktivitäten der "British Coal Corporation" zwischen der Privatisierung und der Auflösung der "Corporation" ist durch die Pflicht der "Corporation" begründet, bestimmte verbleibende Aktivitäten, die nicht mit der laufenden Produktion zusammenhängen, durchzuführen, z. B. die Stillegung von Bergwerken, die weder in die regionalen Steinkohlenunternehmen eingegliedert, noch verkauft werden. Zur Deckung der Kosten dieser verbleibenden Aktivitäten beabsichtigt die Regierung des Vereinigten Königreichs der "British Coal Corporation" im Haushaltsjahr 1995/96 eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 70 Millionen £ Stg zu gewähren. Diese finanziellen Maßnahmen sind durch Verpflichtungen begründet, die auf die Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich zurückzuführen sind, und können daher nicht als mit der laufenden Produktion zusammenhängend (Altlasten) angesehen werden. Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS kann diese Beihilfe, die ausdrücklich im Anhang zur Entscheidung genannt ist, nämlich für verbleibende Belastungen aufgrund von steuerlichen, gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen sowie für durch Umstrukturierungen verursachte zusätzliche Sicherungsarbeiten unter Tage, als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie diese Kosten nicht übersteigt. IX Das Umstrukturierungs- und Rationalisierungsprogramm der "British Coal Corporation" wurde notwendig, um die Produktionskapazität an die ständige Schrumpfung des Marktes anzupassen und um auf die fallenden Weltmarktpreise zu reagieren, hat aber erhebliche Kosten - Vermögenswertverlust, Stillegungskosten und soziale Maßnahmen -, die nicht von Beihilfen ausgeglichen werden, verursacht. Die Kosten der Umstrukturierung - hauptsächlich Abfindungszahlungen -, für die die "British Coal Corporation" seit 1990 aufkommen musste, die aber nicht durch Zuschüsse der Regierung gedeckt sind, belaufen sich auf insgesamt rund 500 Millionen £ Stg und wurden durch Kredite finanziert. Diese Kosten und der Verfall des Ertragswerts des Betriebsvermögens der "Corporation" haben die Schuldenlast soweit vergrössert, daß auch ohne die Privatisierung eine weitere finanzielle Konsolidierung zur Wiederherstellung des Gleichgewichts zwischen den Schulden der "Corporation" und ihrem Ertragspotential unbedingt notwendig ist, wobei zu berücksichtigen ist, daß die Aktivitäten der "British Coal Corporation" ausschließlich durch Kredite finanziert werden. Da Kredite, die staatlichen Unternehmen aus der Staatskasse gewährt wurden, nicht auf private Unternehmen übertragen werden können, müssen die Nachfolgeunternehmen andere Finanzierungsmöglichkeiten mit Eigenmitteln und/oder Krediten wählen. Bis Ende des Haushaltsjahrs 1994/95 werden sich die Kredite, die der "British Coal Corporation" aus den Staatskassen der Vereinigten Königreichs gewährt wurden, schätzungsweise auf 1 700 Millionen £ Stg belaufen, die zurückgezahlt werden müssen. Der Erlös aus dem Verkauf der "British Coal Corporation" wird die Rückzahlungen teilweise ausgleichen. Der Verkauf von Kohlezechen und Tagebaubetrieben von British Coal wird durch offene Ausschreibung erfolgen. Der Verkauf soll im Dezember 1994 abgeschlossen sein und einen Erlös von mehreren hundert Millionen £ Stg erbringen. Die gewählte Methode garantiert, daß das Vermögen zu Marktpreisen verkauft wird. Der Verkaufserlös wird die Kosten der Schuldentilgung nicht ganz decken, da der Rückgang der Produktionstätigkeit der "British Coal Corporation" zusammen mit der voraussichtlichen Entwicklung des Marktanteils der Steinkohle im Vereinigten Königreich und die Preistendenzen für Steinkohle darauf hindeuten, daß der Buchwert des Vermögens der "Corporation" beträchtlich über seinem Marktwert liegt. In den Haushaltsjahren 1992/93 und 1993/94 wurde eine Teilwertberichtigung des Vermögens um 617 Millionen £ Stg (Gesamtsaldo der Zahlungsbilanz) vorgenommen. Aus der genauen Analyse des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich geht hervor, daß die Vermögenswerte der "British Coal Corporation" immer noch überbewertet sind und eine weitere W

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.