Europäische Union

94/995/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 3. November 1994 zur Genehmigung einer finanziellen Maßnahme des Vereinigten Königreichs zugunsten des Steinkohlenbergbaus in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96 (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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ertberichtigung in diesem Jahr zu erwarten ist. Die gewählte Methode garantiert, daß das Vermögen zu seinem Marktwert verkauft wird. Die geplante Beihilfe des Vereinigten Königreichs deckt die Differenz zwischen den gesamten Krediten, die zurückgezahlt werden, und dem Erlös aus dem Verkauf der regionalen Steinkohlenunternehmen und stillgelegten und instandgehaltenen Bergwerke der "British Coal Corporation". Die Beihilfe illustriert, welche Belastung die durch Kredite finanzierten Umstrukturierungskosten und der Wertverfall des Vermögens der "Corporation" in den letzten Jahren - wie vorstehend beschrieben - darstellen. Die im Rahmen der Privatisierung der "British Coal Corporation" vorgesehene Beihilfe wird der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich Vorschub leisten. Ziel ist es, die im Vereinigten Königreich geförderte Steinkohle mit eingeführter Kohle voll wettbewerbsfähig zu machen, und daher ist die Beseitigung aller Beihilfen für die laufende Produktion mit den unter dem ersten Gedankenstrich von Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS genannten Zielen, nämlich in Anbetracht der Weltmarktpreise für Kohle weitere Fortschritte in Richtung auf die Wirtschaftlichkeit zu erzielen, um einen Abbau der Beihilfen zu erreichen, vereinbar. Die Tilgung von Schulden, die teilweise mit dem Verkaufserlös aus der öffentlichen Ausschreibung von Bergwerken des Unternehmens finanziert wird, ist eine Beihilfe zum Ausgleich eines aussergewöhnlichen Substanzwertverlusts des Vermögens, der auf die Umstrukturierung zurückzuführen ist, sowie der besonderen Zahlungen an Bergarbeiter, die ihren Arbeitsplatz verlieren, was unter die Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS fällt. Gemäß Artikel 5 der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS können diese Maßnahmen als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie die Kosten nicht übersteigen. X Was die neuen rechtlichen und ordnungspolitischen Rahmenbedingungen für den Steinkohlenbergbau im Vereinigten Königreich aufgrund des Steinkohlenbergbaugesetzes 1994 anbelangt, wird die Regierung des Vereinigten Königreichs dafür sorgen, daß die Beihilfen, die im Zuge dieser Entscheidung gewährt werden können, keine Diskriminierung zwischen Förderunternehmen, Abnehmern oder Verbrauchern auf dem Steinkohlenmarkt der Gemeinschaft bewirken. In Anbetracht der obigen Darlegung und gestützt auf die vom Vereinigten Königreich vorgelegten Informationen sind die geplanten Beihilfen und Maßnahmen zugunsten des Steinkohlenbergbaus mit den Zielen der Entscheidung Nr. 3632/93/EGKS und mit dem Funktionieren des Gemeinsamen Marktes vereinbar. Diese Entscheidung ergeht unbeschadet der Vereinbarkeit von Vereinbarungen, die zwischen den Kohleförderunternehmen und Elektrizitätserzeugern geschlossen werden könnten, mit den Verträgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, dem Steinkohlenbergbau im Haushaltsjahr 1994/95 folgende Beihilfen zu gewähren: - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 40 Millionen £ Stg an die staatliche Behörde Coal Authority zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Umwelt- und Gesundheitsschäden, die durch die Produktionstätigkeit im Steinkohlenbergbau vor der Privatisierung der "British Coal Corporation" verursacht wurden; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 635 Millionen £ Stg an die "British Coal Corporation" zur Deckung von ausserordentlichen Sozialleistungen an bzw. zugunsten von Bergarbeiter(n), die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich entlassen oder in andere Zechen verlegt wurden. Artikel 2 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, dem Steinkohlenbergbau im Haushaltsjahr 1995/96 folgende Beihilfen zu gewähren: - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 130 Millionen £ Stg an die staatliche Behörde Coal Authority zur Deckung von Verbindlichkeiten aus Umwelt- und Gesundheitsschäden, die durch die Produktionstätigkeit im Steinkohlenbergbau vor der Privatisierung der "British Coal Corporation" verursacht wurden; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 2 Millionen £ Stg zur Deckung von Entschädigungszahlungen an Bergarbeiter und ehemalige Bergarbeiter der "British Coal Corporation", die während ihrer Beschäftigung bei der "Corporation" in der Zeit zwischen dem 26. März 1989 und dem Zeitpunkt der Privatisierung der "Corporation" eine Gehörschädigung erlitten haben, und eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 30 Millionen £ Stg zur Deckung von Entschädigungszahlungen für andere betrieblich bedingte Verletzungen und Gesundheitsschäden, die die Bergarbeiter und ehemaligen Bergarbeiter der "British Coal Corporation" während ihrer Beschäftigung bei der "Corporation" im Zeitraum zwischen 1947 und dem Zeitpunkt der Privatisierung der "Corporation" erlitten haben; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 1 Million £ Stg für die kostenlose Lieferung von Deputatkohle, rauchfreiem Hausbrand oder in bestimmten Fällen die Leistung von Barzahlungen an Bergarbeiter der "British Coal Corporation", die in den Ruhestand gegangen oder im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich entlassen wurden, sowie für ihre Familien für den Beschäftigungszeitraum zwischen dem 31. März 1990 und dem Zeitpunkt der Privatisierung der "Corporation".; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 183 Millionen £ Stg für Beiträge zu den Rentenkassen für die ehemaligen Bergarbeiter der "British Coal Corporation", darunter für Bergarbeiter, die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung des Steinkohlenbergbaus im Vereinigten Königreich in den Vorruhestand gegangen sind; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 25 Millionen £ Stg an die "British Coal Corporation" zur Deckung von ausserordentlichen Sozialleistungen an bzw. zugunsten von Bergarbeiter(n), die im Zuge der Umstrukturierung, Rationalisierung und Modernisierung entlassen oder in andere Zechen verlegt wurden; - eine Beihilfe bis zu einem Betrag von 70 Millionen £ Stg an die "British Coal Corporation" zur Deckung der Kosten von verbleibenden Aktivitäten bis zur Auflösung der "Corporation" im Anschluß an die Privatisierung. Artikel 3 Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, in den Haushaltsjahren 1994/95 und 1995/96 eine finanzielle Maßnahme zugunsten der "British Coal Corporation" als Ausgleich für die hohe Kostenbelastung durch die Umstrukturierung, die durch Kredite finanziert wurde, sowie für den Wertverfall des Vermögens der "Corporation" in den vergangenen Jahren durchzuführen; die Maßnahme darf die Differenz zwischen den in der Bilanz verzeichneten Krediten am Ende des Haushaltsjahres 1994/95, die sich auf rund 1 700 Millionen £ Stg belaufen dürften, und dem eventuellen Verkaufserlös der regionalen stillgelegten und instandgehaltenen Steinkohleunternehmen und -bergwerke im Zuge des von der Kommission gebilligten Modernisierungs-, Rationalisierungs- und Umstrukturierungsplans nicht übersteigen. Artikel 4 Das Vereinigte Königreich stellt sicher, daß es im Falle etwa überschätzter Ausgaben oder gestrichener Ausgaben für in dieser Entscheidung genannte Posten Rückzahlung erhält. Artikel 5 Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission bis spätestens 30. September 1995 die Höhe der im Haushaltsjahr 1994/95 geleisteten Zahlungen und bis spätestens 30. September 1996 die Höhe der im Haushaltsjahr 1995/96 geleisteten Zahlungen mit. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet. Brüssel, den 3. November 1994 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 329 vom 30. 12.1993, S. 12.(2) ABl. Nr. L 220 vom 25. 8. 1994, S. 12.(3) ABl. Nr. L 346 vom 11. 12. 1990, S. 22.(4) ABl. Nr. L 98 vom 19. 4. 1991, S. 16.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.