Europäische Union

98/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31998D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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zung der vom Staat letztendlich zu tragenden Kosten darstellt. Im Prinzip dürfte die aus den jüngsten Wirtschaftsprüfungen stammende Schätzung von 9 Milliarden nicht überschritten werden, da der zur Bewertung der Höhe der Bürgschaft verwendete Ansatz von der Annahme einer raschen Abtretung der Vermögensgegenstände und der Berücksichtigung aller anderen Kosten, einschließlich der Kosten für die vorübergehende Übertragung, ausgeht. Da die zu verwaltenden Vermögenswerte jedoch besonders hoch, zahlreich und komplex sind, ist besondere Vorsicht geboten, um so mehr als die Wirtschaftsprüfungen in der Vergangenheit den Bedarf der tatsächlich erforderlichen Rückstellungen stets zu niedrig angesetzt hatten. Diese Vorsicht ist durch den Umfang der Vermögenswerte gerechtfertigt, die von der Bürgschaft potentiell nicht abgedeckt werden: Obwohl die Rückstellungsrate für die Vermögenswerte 1996 auf 77,5 % erhöht wurde, weisen die Auffangstrukturen zum 31. März 1997 für 3,6 Milliarden keine Rückstellungen auf. Eine weitere Begründung für diese Vorsicht ist die deutlich niedrigere buchmäßige Bewertung der von anderen Einrichtungen kürzlich auf den Markt gebrachten Vermögenswerte im Vergleich zu den von der GAN angesetzten Werten, aber auch die Tatsache, daß eine längere Frist für den Verkauf der Vermögenswerte als vorgesehen zu zusätzlichen Kosten für die vorübergehende Übertragung führen könnte. In dieser Hinsicht ist daran zu erinnern, daß der Plan die vollständige Abtretung der Vermögenswerte innerhalb eines maximalen Zeitraums von zwei Jahren vorsieht und daß bis zu diesem Zeitpunkt die Übertragungskosten durch Rückstellungen abgedeckt sind. Eine zusätzliche Abtretungsfrist könnte sich jedoch als sehr teuer erweisen, da sich die Nettoübertragungskosten 1996 auf etwa 1,4 Mrd. FRF beliefen. Außerdem wäre nachzuweisen, daß sich für bestimmte Güter tatsächlich potentielle Übernehmer finden lassen. Eine pauschale Rückstellung von 500 Millionen wurde in dieser Hinsicht vorgesehen, von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG jedoch nicht bestätigt, die die Ansicht vertrat, daß eine solche Bewertung eine eingehende Analyse erforderlich gemacht hätte. Im Rahmen des Verfahrens hat sich auch ergeben, daß sich die Verpflichtung des Staates gegenüber der GAN ebenfalls auf den etwaigen künftigen Eigenmittelbedarf der UIC zur Einhaltung der bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften bezieht. Die Modalitäten der diesbezüglichen staatlichen Intervention sind noch nicht festgelegt, auch die Intervention selbst ist noch offen. Auf der Grundlage der von den französischen Behörden bereitgestellten Informationen ist die Kommission der Auffassung, daß diese Intervention die staatlichen Nettobeihilfen zugunsten der GAN nicht notwendigerweise erhöht, allerdings eine vorsichtige Verhaltensweise rechtfertigt. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß der durchschnittliche Wert der Verpflichtungen des Staates gegenüber der GAN zwar mit 9 Milliarden beziffert werden kann, die verbleibenden größeren Risiken jedoch die Anwendung einer Schwankungsbreite von ± 10 % auf die Höhe dieser Bewertung rechtfertigen. Folglich legt die Kommission die maximale staatliche Beihilfe aus den Verpflichtungen des Staates gegenüber der GAN-Gruppe auf 9,9 Milliarden fest. 3.3. Kosten der alternativen Lösungen Vor der eingehenden Prüfung des Umstrukturierungsplans der GAN und der Prüfung, ob die betreffenden Beihilfen eine Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens bewirken, muß zunächst die Frage der Kosten der staatlichen Intervention für andere Lösungen behandelt werden. Diese Frage hat zwei Aspekte. Zunächst ist zu bewerten, ob die vom Staat gewählte Lösung gegenüber allen anderen Lösungen, einschließlich der Nichtintervention, absolut gesehen die kostengünstigere Lösung ist. Ist dies der Fall, würde daraus gefolgert werden können, daß der Staat wie ein privater Investor gehandelt hat. Zweitens ist zu ermitteln, ob die gewählte Lösung gegenüber allen anderen Sanierungslösungen unter dem Gesichtspunkt am kostengünstigsten ist, daß die Beihilfe auf das für die Umstrukturierung absolut erforderliche Minimum beschränkt wurde. Der erste Aspekt bezieht sich auf den Charakter der Beihilfe des Vorgangs, der zweite auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt. Die französischen Behörden haben trotz der Notifizierung der Maßnahmen als staatliche Beihilfen geltend gemacht, daß diese Maßnahmen absolut gesehen für den französischen Staat die kostengünstigste Lösung darstellen. Folglich ist hier der erste Aspekt, d. h. die Kostenfrage der alternativen Lösungen, zu untersuchen. Der zweite Aspekt wird im Rahmen der Untersuchung der Vereinbarkeit analysiert. Den französischen Behörden zufolge besteht die Alternative entweder in einer Sanierung der Finanzstrukturen der GAN, die die angekündigte Kapitalaufstockung und die Bürgschaft erforderlich machen, aber auch eine rasche Abtretung ermöglichen würde, oder in der Fortsetzung des gegenwärtigen Prozesses, der unvermeidlich zu einer für den Staat kostspieligen Liquidation führen würde, der dafür die gesamten Kosten zu übernehmen hätte. Die Liquidierung der UIC kann nicht in Betracht gezogen werden, da dadurch die übrige Gruppe in Mitleidenschaft gezogen und so wesentlich höhere finanzielle und soziale Kosten als durch den Umstrukturierungsplan entstehen würden, denen sich der Staat nicht entziehen könnte. Die französischen Behörden haben geltend gemacht, daß die UIC weiterhin über Finanzmittel in Höhe von 23 Mrd. FRF verfügt, von denen 1,5 Milliarden auf öffentliche Einlagen, 15 Milliarden auf Marktfinanzierungen und 6,25 Milliarden auf Finanzierungen durch die CIC entfallen. In ihrer Eigenschaft als Referenzaktionär der UIC wäre die GAN gemäß Artikel 52 des französischen Bankgesetzes verpflichtet gewesen, die UIC in dem sich als notwendig erweisenden Maß auch über ihre Beteiligung am UIC-Kapital hinaus zu unterstützen. Folglich hätte die GAN die gesamten auf 12 Milliarden geschätzten Verluste der UIC übernehmen müssen, von denen 6,5 Milliarden auf Unterkapitalisierung, 4,2 Milliarden auf zusätzliche Wertverluste und 1,3 Milliarden auf Strafen für vorgezogene Fälligkeiten von Verbindlichkeiten entfallen. Eine derartige Entwicklung hätte zum Zusammenbruch der GAN geführt. Den französischen Behörden zufolge hätte die CIC durch die Insolvenz der GAN für ihre gesamten Forderungen an die GAN-Gruppe, die sich auf 12,5 Milliarden belaufen, Rückstellungen bilden müssen. Außerdem hätte die CIC von den anderen Gläubigern der UIC und den Gerichten der mißbräuchlichen Unterstützung dieser Gesellschaft bezichtigt werden können. Dies hätte zur Liquidation der CIC und damit angesichts des Umfangs der Kundeneinlagen (Ende 1996 über 287 Milliarden) und der Refinanzierungslinien der Banken (193 Milliarden) zu einer schweren Schockwelle auf dem französischen Finanzmarkt führen können. Unter diesen Bedingungen wäre der Staat als Hauptaktionär des Referenzaktionärs der UIC mit Sicherheit vom Präsidenten der Banque de France aufgefordert worden, seine Aktionärspflicht gemäß Artikel 52 des Bankgesetzes wahrzunehmen. Der Staat hätte sich im übrigen dieser Aufforderung nicht entziehen können, da er andernfalls in Anwendung von zwei von den Gerichten häufig weit ausgelegten Rechtsvorschriften, d. h. Artikel 180 des Gesetzes über die Sanierung und den Konkurs, nach dem rechtliche oder tatsächliche Führungskräfte bei Managementmängeln zur vollständigen oder teilweisen Begleichung der Schuldenmasse des Unternehmens verurteilt werden können, sowie Artikel 1382 des Code Civil, der bei einem Fehlverhalten zum Nachteil anderer die Haftung des Verursachers ermöglicht, in die Pflicht genommen worden wäre. Ausgehend von dieser Annahme wäre der Staat letztlich wahrscheinlich gezwungen gewesen, die gesamte nicht abgedeckte Schuldenlast der UIC, d. h. 12 Milliarden anstelle der vorgesehenen 7 Milliarden im Fall des Szenarios mit Kapitalaufstockung, zu übernehmen. Bei gütlicher Einigung wären die Kosten entsprechend den Angaben der französischen Behörden nicht niedriger als bei der gewählten Lösung gewesen. Letztendlich hätten sich gemäß der Geschäftsbank Lazard bei einer Liquidation nach Kapitalaufstockung zusätzliche Kosten in Höhe von 2,6 Milliarden ergeben. Die Kommission ist der Auffassung, daß der Standpunkt der französischen Behörden nur teilweise akzeptiert werden kann. Zunächst unterstreicht die Kommission wie bereits in Abschnitt 3.2 festgestellt, daß die Sanierungskosten für den Staat niedriger gewesen wären, wenn eine eingehende Analyse, wie sie kürzlich durchgeführt wurde, früher angestellt worden wäre. Ein privater Investor wäre normalerweise früher tätig geworden und hätte insbesondere ein weniger risikobehaftetes Finanz- und Geschäftsmanagement ohne unbedachte Kundengewinnung und hochspekulative Investitionen gefordert. Durch sein passives Verhalten hat der Staat die Beihilfen erforderlich gemacht, die heute gewährt werden müssen. Wie bereits der Morgan-Stanley-Bericht 1995 zeigte, hatte die GAN durch die buchhalterisch zwar vertretbare gruppeninterne Finanzierung der Auffangstrukturen bei schlechteren Ergebnissen als erwartet praktisch keinerlei Handlungsspielraum. Nach dem Plan von 1995, der 1996 überarbeitet wurde, hätte die Liquiditätslage der Gruppe durch Aufgabe der CIC-Mehrheit verbessert werden müssen. Dadurch hätten anschließend die Kapital-, Finanzierungs- und Bürgschaftsbindungen, durch die die Gruppe gelähmt wird, entflochten werden können. Die Einstellung des Privatisierungsverfahrens der CIC hat wesentlich zur Interventionsentscheidung des Staates von 1997 beigetragen. Zweitens ist zur Bewertung des Charakters der staatlichen Beihilfe zwischen den Kosten, die der Staat als Aktionär zu tragen hat, und denjenigen, die er aus anderen Gründen insbesondere als Verantwortlicher für die Währungs- und Finanzstabilität zu tragen haben könnte, zu unterscheiden. Die Kommission und der Gerichtshof haben das Argument, der Staat als Aktionär hafte auch für die Liquidationsverbindlichkeiten über seine Kapitaleinlagen im Unternehmen hinaus, mit der Begründung zurückgewiesen, daß durch diese Erweiterung der Haftung eine Verquickung zwischen der Rolle des Staates als Aktionär und seiner Rolle als Wohlfahrtsstaat hergestellt würde (7). Relevant für den Vergleich zwischen den Kosten der gewählten Lösung und den Kosten der alternativen Lösungen sind lediglich die Kosten des Staates als Aktionär, da sich der Charakter der Beihilfe aus dem Verhalten des Staates gegenüber dem Verhalten eines privaten Investors ergibt. Damit ist klar, daß in den Vergleich auch keine Kosten wie Sozialkosten oder Steuern einbezogen werden dürfen, da es sich dabei um Kosten handelt, die das Unternehmen oder seine Aktionäre unter normalen Bedingungen aus den Eigenmitteln zu tragen hätten und für die bei einer Liquidation die Aktionäre nicht über den Wert des Kapitals und der von ihnen übernommenen Bürgschaften haftbar gemacht werden können (8). Im übrigen haben die französischen Behörden keinen Beweis dafür erbracht, daß der Staat als Aktionär rechtlich oder tatsächlich einem Manager des Unternehmens gleichzusetzen ist, noch daß er Managementfehler begangen oder ein Fehlverhalten zum Nachteil anderer an den Tag gelegt habe. Die französischen Behörden haben auch nicht nachgewiesen, daß die finanziellen Folgen der etwaigen Haftung aufgrund von Managementfehlern oder eines Fehlverhaltens sich auf die von den französischen Behörden angegebenen Beträge belaufen. Aber auch wenn alle diese nicht nachgewiesenen Aspekte zutreffen würden, könnte sich der französische Staat nicht der Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entziehen, ohne mit dem Rechtsprinzip, wonach Argumente nicht mit eigenen Fehlern begründet werden können (memo auditur propriam turpitudinem allegans), in Widerspruch zu geraten. Drittens bliebe zu beweisen, ob die GAN gegenüber der UIC gemäß Artikel 52 des Bankgesetzes überhaupt haftbar ist. Artikel 52 enthält nämlich eine Aufforderung und keine Verpflichtung (9). Eine derartige mutmaßliche Verpflichtung zur Schuldenbegleichung könnte de facto als Verletzung des Grundsatzes der Haftungsbegrenzung der Aktionäre entsprechend ihren Einlagen in einer Aktiengesellschaft angesehen werden. Gäbe es ein derartiges Prinzip, würde es zudem vom Standpunkt der Wettbewerbsregeln aus eine Diskriminierung privater Banken gegenüber öffentlichen Banken darstellen, da privaten Investoren die unbegrenzten Mittel des Staates nicht zur Verfügung stehen. Wenn sich Referenzaktionäre in anderen Fällen zur Unterstützungsleistung entschlossen haben, dann entweder, um ihre Vermögensinteressen in anderen Bereichen zu wahren oder um schwerere Rechtsfolgen zu verhindern. Diese beiden Situationen lassen sich auf den vorliegenden Fall jedoch nicht anwenden. Zum einen, weil sich die geschätzte staatliche Intervention auf die gesamte Gruppe bezieht und nach der staatlichen Intervention über dem voraussichtlichen Wert der vom Staat in der Gesamt-Holding, der Société Centrale du GAN, gehaltenen Aktien liegt. Zum anderen, weil es sich gegebenenfalls um Kosten handelt, die sich aus den Fehlern des Staates in seiner Eigenschaft als Aktionär ergeben. Folglich kann die staatliche Intervention nicht mit der Intervention eines privaten Investors gleichgesetzt werden: Sie stellt also eine staatliche Beihilfe dar. 4. VERZERRUNGEN IM HANDEL ZWISCHEN DEN MITGLIEDSTAATEN Die Liberalisierung der Finanzdienstleistungen und die Integration der Finanzmärkte haben zur Folge, daß der innergemeinschaftliche Handel immer sensibler für Wettbewerbsverzerrungen wird. Im Zusammenhang mit der Wirtschafts- und Währungsunion nimmt diese Tendenz weiter zu. Mit der Schaffung einer einheitlichen Währung kann sich der Handel innerhalb der Gemeinschaft ohne Kursrisiken und Wechselkosten entwickeln. Obwohl die Finanz- und Versicherungsunternehmen grundsätzlich ihre Tätigkeit über die Landesgrenzen hinaus ausüben können, stoßen sie bei ihrer Expansion im Ausland doch auf Hindernisse. Diese Hindernisse haben oftmals damit zu tun, daß einheimische Unternehmen gegen Auswirkungen des Wettbewerbs geschützt werden und durch diese Schutzmaßnahmen der Marktzugang für ausländische Wettbewerber weniger vorteilhaft wird. Durch Beihilfen, wie sie der GAN gewährt wurden, die das Überleben von Finanz- und Versicherungsunternehmen trotz ihrer geringeren Rentabilität und ihrer geringeren Fähigkeit, sich den Herausforderungen des Wettbewerbs zu stellen, ermöglichen sollen, besteht also die Gefahr der Wettbewerbsverfälschung auf Gemeinschaftsebene, da auf diese Weise der Zugang ausländischer Finanz- und Versicherungsunternehmen zu den nationalen Märkten erschwert wird. Ohne die Beihilfen, um die es hier geht, hätte die GAN vermutlich abgewickelt oder an eine andere solidere Institution verkauft werden müssen. In einem solchen Fall hätte die Möglichkeit bestanden, daß das Unternehmen oder seine Geschäftstätigkeit durch einen ausländischen Wettbewerber aufgekauft worden wäre, der sich in Frankreich niederlassen oder seine Geschäftspräsenz dort verstärken wollte. Ein derartiges Verfahren hätte eine Aufteilung der Vermögenswerte und der Marktanteile der GAN auf eine hohe Zahl potentieller Erwerber erleichtert. Es ist festzustellen, daß der gegenwärtige Plan keine getrennte Veräußerung der einzelnen französischen und ausländischen Tochtergesellschaften der GAN, sondern die Trennung der Gruppe in drei Geschäftsbereiche, die finanziell miteinander verbunden bleiben, vorsieht. Darüber hinaus kann eine Beihilfe für ein internationales Unternehmen wie die GAN, die Bank- und Versicherungsprodukte an Unternehmen liefert, die auf den internationalen Märkten miteinander im Wettbewerb stehen, und Finanzdienstleistungen in Konkurrenz mit anderen europäischen Finanzunternehmen anbietet und dabei ihre Tätigkeit über ihr Filialnetz außerhalb Frankreichs auf das Ausland ausdehnt, durchaus einen verzerrenden Effekt auf den innergemeinschaftlichen Handel ausüben. So ermöglichen diese Beihilfen der GAN unter anderem die Umstrukturierung einiger ihrer Tochtergesellschaften im Ausland, vor allem in Großbritannien, Italien und Spanien, die im Wettbewerb mit anderen Finanzinstituten der Gemeinschaft stehen. Die GAN hat im Auslands-Versicherungsgeschäft 1995 einen Umsatz von 14,5 Mrd. FRF erzielt, was etwa 30 % ihres Gesamtumsatzes im Versicherungsbereich ausmacht. Der Anteil der Gemeinschaftstätigkeit am internationalen konsolidierten Versicherungsumsatz der GAN betrug etwa 78 %, d. h. mehr als 11 Milliarden. Somit ist davon auszugehen, daß das staatliche Eingreifen hier unter Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag fällt, da es eine staatliche Beihilfe darstellt, die den Wettbewerb in einem solchen Maße verfälscht, daß der Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt wird. 5. PRÜFUNG DER VEREINBARKEIT DER BEIHILFEN MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT Nachdem die Kommission die zu prüfenden Maßnahmen als staatliche Beihilfe gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft hat, muß sie prüfen, ob diese als vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag angesehen werden können. Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, daß es sich weder um eine Beihilfe sozialer Art an einzelne Verbraucher noch um eine (und als solche gewährte) Beihilfe zur Förderung der Entwicklung bestimmter französischer Regionen handelt. Es handelt sich auch nicht um eine Beihilfe zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben, denn die Beihilfe ist dazu bestimmt, einem einzigen Begünstigten, der GAN, bei der Überwindung von Schwierigkeiten zu helfen und nicht allen Unternehmen der Branche. Folglich kann die gewährte Beihilfe auch nicht als von gemeinsamem europäischem Interesse eingestuft werden. In Betracht kommt lediglich die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vorgesehene Ausnahme. Danach ist die Kommission berechtigt, "Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige . . ., soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft", zuzulassen. Die Vereinbarkeit derartiger Maßnahmen muß nach den speziellen Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen beurteilt werden (10). Die Kommission ist der Auffassung, daß Umstrukturierungsbeihilfen zur Entwicklung von Wirtschaftstätigkeiten beitragen können, ohne daß dabei der Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigt wird, wenn folgende Bedingungen erfuellt sind: 1. Vollständige Ausführungen eines auf realistischen Annahmen beruhenden Umstrukturierungsplans, der die Wiederherstellung der geforderten Mindestrentabilität des investierten Kapitals innerhalb einer angemessenen Frist und die Gewährleistung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens ermöglicht; 2. Erbringung ausreichender Gegenleistungen, um den wettbewerbsverfälschenden Effekt der Beihilfe zu kompensieren, so daß gefolgert werden kann, daß die Beihilfe dem gemeinsamen Interesse nicht zuwiderläuft; 3. Verhältnismäßigkeit der Beihilfe gegenüber den angestrebten Zielen und Begrenzung der Beihilfenhöhe auf das zur Umstrukturierung erforderliche strikte Minimum, damit die Sanierungsbemühungen in höchstmöglichem Maße durch das Unternehmen selbst getragen werden; 4. Umfassende Umsetzung des Umstrukturierungsplans und Ausführung aller weiteren in der abschließenden Entscheidung der Kommission enthaltenen Verpflichtungen; 5. Einrichtung eines Systems zur Kontrolle der vorgenannten Bedingung. Bei der Bewertung, in welchem Maße die obigen Bedingungen erfuellt wurden und Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) eingehalten wird, ist im vorliegenden Fall ebenfalls die besondere Sensibilität des Finanzsektors gegenüber Schwierigkeiten einer Banken- und Versicherungsgruppe wie der GAN zu berücksichtigen. Nach Maßgabe der gemeinschaftlichen Vorschriften für Umstrukturierungsbeihilfen dürften Umstrukturierungsbeihilfen normalerweise nur ein einziges Mal erforderlich sein. Da es sich hier um zusätzliche Beihilfen zu den Beihilfen von 1996 handelt sowie aufgrund ihres Umfangs und ihrer wettbewerbsverzerrenden Wirkung, muß die Einhaltung der obengenannten Bedingungen besonders genau und eingehend geprüft werden. Derartige Grundsätze müssen für alle der GAN gewährten Beihilfen überprüft werden. Die Kommission hat zwar am 18. September 1996 eine positive Stellungnahme zu der 1995 beschlossenen Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF abgegeben. Gleichwohl muß sie prüfen, ob ihre Einschätzung auf falschen oder ungenauen Informationen beruhte. Die Kommission stellt fest, daß die Verschlechterung der Lage der GAN den französischen Behörden zufolge bereits Mitte 1996 absehbar war und daß diese Entwicklung sowie die Entscheidung, spezielle Wirtschaftsprüfungen im Immobilienbereich durchzuführen, der Kommission nicht vor ihrer Entscheidung von September 1996, die Beihilfe von 2,86 Milliarden zu genehmigen, mitgeteilt wurden. Die Kommission vermerkt, daß die französischen Behörden die Kommission 1996 bei Verhandlungen zwischen Vertretern der Kommission und den französischen Behörden, insbesondere während der Besprechung des 1995 von Morgan Stanley erstellten Bewertungsberichts, mehrmals darauf hinwiesen, daß sich die Lage der Gruppe wesentlich verbessern würde, während sie gleichzeitig die GAN aufforderten, spezielle Wirtschaftsprüfungen im Immobilienbereich zur Ermittlung des zusätzlichen Rückstellungsbedarfs durchführen zu lassen, und ihnen die Verschlechterung der Ergebnisse im Versicherungsgeschäft gegenüber den Prognosen bekannt war. Die französischen Behörden haben versichert, daß die Entscheidung der Obersten Finanzbehörde zur Durchführung spezieller Wirtschaftsprüfungen im Immobilienbereich nach der Entscheidung der Kommission getroffen worden sei. Gleichwohl wurde festgestellt, daß die GAN die Oberste Finanzbehörde eindeutig vor der Entscheidung der Kommission über die Verschlechterung ihrer Lage informiert hat. Die Kommission hat folglich Grund zu der Annahme, daß die französischen Behörden ihr nicht alle wesentlichen Bewertungselemente zur Verfügung gestellt haben, vor allem nicht die obengenannten Informationen, die bewirken hätten können, daß die Kommission im September 1996 möglicherweise eine andere Entscheidung getroffen hätte. Die der Kommission zur Verfügung stehenden Informationen lassen erkennen, daß die damaligen Auskünfte insbesondere hinsichtlich der Lage der UIC und der Auffangstrukturen unvollständig waren und folglich nicht ausreichten, die Lebensfähigkeit der Gruppe angemessen einzuschätzen, und daß die erneute staatliche Intervention zum Teil auf die Tatsache zurückzuführen ist, daß der 1996 mitgeteilte Plan nicht vollständig umgesetzt wurde, insbesondere was die Veräußerung der CIC betrifft, durch die die GAN beträchtliche Mittel zu ihrer Sanierung erhalten hätte. Die Kommission ist infolgedessen der Auffassung, daß die frühere Entscheidung, mit der die Kapitalerhöhung von 2,86 Milliarden genehmigt wurde, zurückgenommen werden muß. Diese Beihilfe wird im Rahmen des jetzigen Verfahrens auf der Grundlage aller heute zur Verfügung stehenden Informationen erneut geprüft. Die Tatsache, daß der Umstrukturierungsplan gescheitert ist und daß zum Überleben der GAN neue Beihilfen erforderlich wurden, die sieben Mal höher sind als die erste Beihilfe, verstärkt die Notwendigkeit der erneuten Überprüfung der Vereinbarkeit dieser ersten Beihilfen im Rahmen dieses Verfahrens. Die Vereinbarkeit der alten und der neuen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt wird im weiteren folglich zusammen untersucht. 5.1. Prüfung des Umstrukturierungsplans und der Überlebensfähigkeit Zur eingehenden Analyse der von den französischen Behörden übermittelten Dokumente, die sich auf die Lage der GAN-Gruppe, den Umstrukturierungsplan und insbesondere die Lebensfähigkeit der GAN beziehen, hat die Kommission die Beratungsleistungen einer erstklassigen internationalen Geschäftsbank in Ansp

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.