Europäische Union

98/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0204. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 31998D0204 98/204/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 078 vom 16/03/1998 S. 0001 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juli 1997 über die bedingte Genehmigung der der GAN-Gruppe durch Frankreich gewährten Beihilfen (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/204/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 92 und 93, gestützt auf das EWR-Abkommen, insbesondere auf die Artikel 61 und 62, nach Aufforderung der Betroffenen gemäß der obengenannten Artikel, ihre Stellungnahmen abzugeben (1), in Erwägung nachstehender Gründe: 1. EINFÜHRUNG Die GAN ist eine öffentliche Finanzgruppe aus dem Banken- und Versicherungssektor, die infolge von Verlusten im Immobilienbereich und in der Versicherungstätigkeit seit 1993 in erhebliche Schwierigkeiten geraten ist. Dies hatte den französischen Staat 1995 zu der Entscheidung veranlaßt, der GAN eine Beihilfe in Form einer Kapitalzuführung durch Wertpapiereinlagen in Höhe von 2,86 Milliarden Französischen Francs (FRF) zu gewähren. Nachdem die Kommission den Umstrukturierungsplan der GAN und ihrer Tochtergesellschaft UIC und den von der Beratungsbank der Obersten Finanzbehörde (Morgan Stanley) erstellten Wirtschaftsprüfungsbericht geprüft hatte, entschied sie am 18. September 1996, diesen Vorgang als eine nicht notifizierte staatliche Beihilfe (Beihilfe NN 43/96) anzusehen und diese unter der Voraussetzung zu genehmigen, daß der ihr vorgelegte Umstrukturierungsplan vollständig umgesetzt wird. Dieser Plan sah insbesondere die mehrheitliche Abtretung des Kapitals der CIC-Bankengruppe vor, um so die Wiederherstellung der Lebensfähigkeit zu ermöglichen und die verzerrenden Auswirkungen der Beihilfe zu minimieren. Mit Schreiben vom 28. Februar 1997 und 3. März 1997 teilten die französischen Behörden mit, daß die genehmigten Beihilfen insbesondere wegen der Verschlechterung der Finanzlage der Gruppe bei der Finanzierungstätigkeit im Immobilienbereich und wegen des Scheiterns des Privatisierungsverfahrens der CIC-Gruppe nicht ausreichend waren und notifizierten demzufolge zusätzliche Beihilfen in Höhe von etwa 20 Mrd. FRF. Am 12. März 1997 beschloß die Kommission, das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag aufgrund der Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF im Jahr 1995 erneut einzuleiten sowie das gleiche Verfahren wegen der neuen notifizierten Beihilfemaßnahmen, d. h. eine Kapitalerhöhung von 11 Mrd. FRF im Jahr 1997 und die Verpflichtung des Staates zur Übernahme der GAN-Verluste in einer geschätzten Höhe von 9 Mrd. FRF, einzuleiten. Die Entscheidung der Kommission wurde den französischen Behörden mit Schreiben vom 8. April 1997 (SG(97) D/2644) mitgeteilt. Zur eingehenden Analyse der von den französischen Behörden übermittelten Dokumente über die Situation der GAN-Gruppe, ihren Umstrukturierungsplan und insbesondere ihre Lebensfähigkeit hat die Kommission die Hilfe einer international renommierten Geschäftsbank als Berater in Anspruch genommen. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die französischen Behörden voll mit der Kommission zusammengearbeitet und alle angeforderten Informationen bereitgestellt. Mit Schreiben vom 18. Juli 1997 hat der französische Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie die Kommission von den Verpflichtungen der Regierung gegenüber der GAN-Gruppe unterrichtet. Von anderen betroffenen Seiten wurde innerhalb der Fristen dieses Verfahrens keine schriftliche Stellungnahme vorgelegt. 2. DIE GAN-GRUPPE UND DIE GRÜNDE IHRER INSOLVENZ Die GAN ist eine börsennotierte Finanzgruppe, die vom Staat (der mehr als 80 % des Kapitals der Société Centrale du GAN, der Holding der Gruppe, hält) kontrolliert wird und im Versicherungs- und Banksektor tätig ist. Im Versicherungswesen nimmt die GAN in Frankreich mit einem Umsatz von rund 53,5 Mrd. FRF im Jahr 1996 hinter den privaten Gruppen AXA-UAP und AGF den fünften Platz ein. Die anderen Hauptkonkurrenten sind die private Gruppe Victoire und die Versicherungen auf Gegenseitigkeit. Der Anteil der GAN am französischen Versicherungsmarkt liegt bei etwa 5 %. Die GAN kontrolliert zu 93 % die Bankengruppe CIC, ein Netz von 10 Regionalbanken, die mit einer Bilanzsumme von über 600 Mrd. FRF und einem Banknettoerlös von etwa 17 Mrd. im Jahr 1996 innerhalb des Dachverbandes der französischen Banken den fünften Platz einnahm (2). Die CIC-Gruppe, die besonders in der Finanzierung von KMU tätig ist, war über ihre Tochterfirma UIC, die später an die GAN übertragen wurde, auch im Immobiliensektor präsent. Heute wird die UIC zu 97 % von der Société Centrale du GAN kontrolliert. Gleichzeitig besitzt die Gruppe Beteiligungen in der Industrie. Die GAN-Gruppe beschäftigt im Versicherungssektor 9 600 Personen in Frankreich (davon 5 150 Verwaltungskräfte, 2 450 festangestellte Akquisiteure und 2 000 freie Vertreter), 4 100 Personen im Ausland, 21 350 Personen in der Bankgruppe CIC und 560 Personen in der UIC. Die Tätigkeit der GAN erstreckt sich auf den gesamten Versicherungsbereich einschließlich Schadenversicherung (sowohl Firmen- als auch Privatkunden), Lebensversicherung und Kapitalsparen. Die verschiedenen Versicherungsgesellschaften sind in der Holding GAN SA zusammengefaßt. Das Vertriebsnetz für die Produkte besteht aus Maklern, Vertretern und der SOCAPI. Als Gemeinschaftsunternehmen (50/50) der GAN und der Bankengruppe CIC nutzt die SOCAPI das Bankennetz der CIC-Gruppe für den Vertrieb der Lebensversicherungsprodukte. Obwohl die gemeinsame Bank- und Versicherungstätigkeit sowohl unter Banken- als auch unter Versicherungsgruppen sehr verbreitet ist, ist die GAN nahezu der einzige französische Versicherer, der eine Bankengruppe kontrolliert (3), während der umgekehrte Fall, d h. die Kontrolle von Versicherungsunternehmen durch Banken, viel häufiger zu verzeichnen ist. Die GAN ist auch im Ausland präsent (vor allem in Großbritannien, aber auch in Italien, Spanien, Portugal, Deutschland, der Schweiz, Marokko, den USA und Kanada), wo sie etwa 25 % ihres Umsatzes erzielt. Die Schwierigkeiten der GAN liegen sowohl im Bank- als auch im Versicherungsbereich. Das Bankgeschäft wurde durch die Krise im Immobiliensektor und die Verschlechterung der Finanzlage der KMU stark in Mitleidenschaft gezogen; die Schadenversicherung bekam die Auswirkungen der beim Konjunkturumschwung eingeleiteten aggressiven Expansionsstrategie zu spüren. 1993 war die GAN aufgrund fragwürdiger Forderungen und Vermögenswerte in Verbindung mit Immobilienprojekten, an denen die CIC-Bankengruppe über die UIC-Tochtergesellschaft und das spezialisierte Unternehmen SOFAL in Höhe von etwa 19 Mrd. FRF beteiligt war, gezwungen einzuschreiten, um die UIC aus dem Konsolidierungskreis der CIC herauszunehmen, damit sie die bankenrechtlich vorgeschriebenen Verpflichtungen einhalten konnte. Anschließend konnte die Wertverschlechterung dieser Forderungen auch von der GAN nicht mehr getragen waren, die, um ihre Bilanz von diesen Risiken zu entlasten, zwei Auffangstrukturen (Parixel und Bâticrédit) bilden mußte. Da die GAN-Gruppe jedoch Bürge und Finanzierungsquelle der Auffangstrukturen war, waren die mit diesen Strukturen verbundenen Risiken nicht geregelt, sondern in der Hoffnung, daß die Verluste dieser Strukturen durch die Gewinne der Gruppe ausgeglichen werden könnten, lediglich zeitlich verschoben und auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe verteilt worden. Durch unzulängliche Ergebnisse im Versicherungsbereich konnte die GAN das Defizit im Immobilienbereich nicht kompensieren und mußte die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen, der beschloß, 1995 ELF- und CIC-Wertpapiere in Höhe von 2,86 Milliarden und 1997 weitere Hilfen in Höhe von etwa 20 Milliarden einzubringen. Durch die staatliche Unterstützung konnte die GAN damit ihre Verluste konsolidiert im Jahr 1995 auf 1,8 Milliarden und im Jahr 1996 auf 5,7 Mrd. FRF begrenzen. Die Schwierigkeiten der GAN und insbesondere ihrer Banktochter UIC stehen im Zusammenhang mit der durch übermäßige Spekulationen am Ende der 80er Jahre aufgetretenen Krise im französischen Immobiliensektor, von der mehrere, insbesondere öffentliche Kreditinstitute in unterschiedlichem Maß betroffen waren. Kreditinstitute, die oben auf der Spekulationswelle schwammen, Finanzinstitute des Immobiliensektors sowie diejenigen Einrichtungen, die sich zu spät auf den Marktumschwung eingestellt hatten, erlitten so sehr hohe Verluste. Einige, vor allem öffentliche Institute, wie Crédit Lyonnais, Comptoir des Entrepreneurs, Crédit Foncier, die Société Marseillaise de Crédit und die GAN konnten die Hilfe des Staates in Anspruch nehmen. Andere, wie die Gruppen Suez und Paribas, mußten drastische Umstrukturierungen vornehmen. Einrichtungen wie die BRED konnten den gemeinsamen Garantiefonds der Volksbanken nutzen. Gegen andere Einrichtungen, wie die Banken La Hénin und Pallas Stern, wurden Konkursverfahren eingeleitet. Der französische Versicherungssektor befindet sich infolge des Übergangs zu einem stärker wettbewerbsorientierten System in einem tiefen Umbruch, der 1989 mit der Reform des Versicherungsgesetzes eingeleitet wurde. Da sich die Erträge demzufolge verringerten und keine Strukturanpassung auf Unternehmens- und Sektorebene erfolgte, ging die Rentabilität drastisch zurück. Im Zeitraum 1984 bis 1994 sank die Eigenmittelrentabilität in der Schadenversicherung von 14 % auf 0,4 % und in der Lebensversicherung von 18 % auf 8,9 %. Das Schadenversicherungsgeschäft war zu Beginn der neunziger Jahre durch Einbrüche in den Zweigen "Unternehmen" und "Kraftfahrzeuge" gekennzeichnet, die mit einem starken Anstieg der Schadenhäufigkeit und der Reparaturkosten einhergingen. In der Schadenversicherung muß die GAN heute für eine ungeeignete Entwicklungspolitik zahlen, deren Ziel im Erwerb von Marktanteilen um jeden Preis bestand, was zur Übernahme übermäßiger Risiken geführt hat. Die Versicherungen auf Gegenseitigkeit und private Gruppen wie die AXA waren weniger betroffen, da sie sich in geringerem Maße auf Immobilienspekulationen eingelassen hatten und über ein wirksameres System zur Kontrolle der Schadenhäufigkeit verfügten. In der folgenden Tabelle sind die seit 1992 bei der GAN aufgetretenen Verluste laut den Angaben der französischen Behörden aufgeführt. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die starke Verschlechterung der Finanzlage der GAN in jüngster Zeit ergibt sich aus den Wirtschaftsprüfungen, die bei den Immobilientöchtern der Gruppe durchgeführt wurden. Nach Auskunft der französischen Behörden hat die GAN Mitte 1996 ihrem Aktionär neue Prognosen für 1996 übermittelt, die eine deutliche Verschlechterung auswiesen, so daß die Aussichten für ein ausgeglichenes Ergebnis im Jahre 1996 endgültig in Frage gestellt wurden. Insbesondere rechnete die GAN mit weiteren Verlusten bei der UIC, während die Ergebnisse im Versicherungsbereich niedriger ausfielen als vorgesehen. Angesichts des Tempos dieser Verschlechterung und der besorgniserregenden Prognosen für 1996 beschloß der Staat, seine Genehmigung des Halbjahresabschlusses für 1996 von einer umfassenden Wirtschaftsprüfung im Immobilienbereich noch vor Feststellung des Jahresabschlusses 1996 abhängig zu machen. Die vollständige erneute Überprüfung der Situation der UIC-Tochtergesellschaft und der Auffangstrukturen hat einen zusätzlichen Rückstellungsbedarf von etwa 14 Mrd. FRF ergeben und den Staat veranlaßt, die GAN ein zweites Mal mit einem Beihilfepaket von 20 Milliarden zu unterstützen. 3. BEWERTUNG DES BEIHILFEGEHALTS DER UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN FÜR DIE GAN Wie in ihrer Mitteilung über öffentliche Unternehmen dargelegt, wendet die Kommission bei der Bewertung staatlicher Hilfsmaßnahmen im allgemeinen den Grundsatz des "marktwirtschaftlich handelnden privaten Investors" an (4). In dieser Mitteilung wird festgestellt, daß eine Beihilfe dann vorliegt, wenn ein vergleichbarer privater Investor unter normalen marktwirtschaftlichen Bedingungen den entsprechenden geschäftlichen Vorgang nicht getätigt hätte. Bei Beteiligungen der öffentlichen Hand am Geschäftskapital eines Unternehmens wird davon ausgegangen, daß ein privater Investor eine solche Operation nicht vorgenommen hätte - und somit eine mutmaßliche Beihilfe vorliegt -, wenn die Finanzlage des Unternehmens eine Rückkehr zu einer normalen Rendite des investierten Kapitals (in Form von Dividenden oder Kapitalgewinnen) innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht erwarten läßt (5). Bei der Gewährung öffentlicher Bürgschaften wird eine staatliche Beihilfe dann vermutet, wenn die Bürgschaft kostenlos gewährt wird oder wenn die Kosten angesichts der besonders hohen oder langanhaltenden Risiken einer solchen Operation nicht für ausreichend gehalten werden. Die Maßnahmen, die Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalten können, sind die nicht notifizierte Kapitalerhöhung um 2,86 Mrd. FRF im Jahr 1995 durch ELF- und CIC-Wertpapiereinlagen sowie die kürzlich notifizierten Maßnahmen in einer Gesamthöhe von 20 Mrd. FRF. Bei der erstgenannten Transaktion in Höhe von 2,86 Milliarden brachte der Staat 5 327 509 Aktien von Elf Aquitaine (d. h. etwa 2 % seines Kapitalanteils), 2 041 428 Aktien der Compagnie Financière de CIC et de l'Union Européenne (d. h. etwa 7,13 % seines Kapitalanteils) und 1 125 724 Stimmrechtsscheine der Compagnie Financière de CIC et de l'Union Européenne (d. h. etwa 7,13 % seiner Stimmrechte) gegen eine Erhöhung der Beteiligung des Staates an der GAN um 10 829 505 Aktien der Société Centrale du GAN ein, was einem Kapitalanteil von 18,93 % nach Abschluß der Transaktion entspricht. Die zweite Transaktion in einer Höhe von 20 Mrd. FRF setzt sich wie folgt zusammen: a) 11 Milliarden Kapitalausstattung, um die Eigenmittel der UIC nach den Verlusten von 1996 wieder aufzufuellen und den Versicherungsgesellschaften eine vorschriftsgemäße Finanzstruktur zu verleihen. Davon entfallen 7,1 Milliarden auf die UIC und 3,9 Milliarden auf die Versicherungsgesellschaften; b) Verpflichtung des Staates zur Übernahme der auf 9 Mrd. FRF geschätzten Verluste, die sich für die GAN aus der Erfuellung der Bürgschaften ergeben, die sie im Rahmen des Umstrukturierungsplanes für die der 1994 gegründeten Immobilienauffanggesellschaft Bâticrédit Finance et Cie ausgereichten Darlehen gewähren muß. 3.1. Bewertung der alten Beihilfe Am 18. September 1996 kam die Kommission auf der Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluß, daß die Kapitalerhöhung um 2,86 Milliarden eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt, daß sie jedoch, obwohl die Beihilfe nicht notifiziert wurde, nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Die Analyse des Umstrukturierungsplans ließ nicht die Erwartung einer Rendite in einer Höhe zu, aus der hätte geschlossen werden können, daß der Staat wie ein privater Investor gehandelt habe. Der Geschäftsplan sah vor, daß die GAN nach Verlusten in Höhe von 1 785 Mio. FRF im Jahr 1995 in den Jahren 1996 und 1997 Gewinne in Höhe von 120 Millionen bzw. 1 574 Mio. FRF erzielen würde. Selbst unter Zugrundelegung der Annahmen des Geschäftsplans war offenkundig, daß die künftigen Gewinne nicht ausreichen würden, den Anfangsverlust und die Ertragsausfälle in den ersten Jahren nach der Investition weder absolut noch aktualisiert mit einer ausreichenden internen Rendite von veranschlagten 12 % auszugleichen (6). Für den darauffolgenden Zeitraum war es unter Zugrundelegung der von der GAN prognostizierten Rendite von annähernd 12 % ebenfalls offenkundig, daß die GAN nicht in der Lage sein würde, ausreichende zusätzliche Gewinne zu erwirtschaften, um die vorherigen Verluste auszugleichen und gleichzeitig dem Staat als Aktionär zu einer angemessenen Rendite zu verhelfen. Die Kommission hat auch festgestellt, daß der Staat der einzige Aktionär der GAN ist, der sich an der Operation beteiligte, während die anderen Aktionäre (vor allem Börsenaktionäre und ausländische Aktionäre) beschlossen hatten, sich nicht zu beteiligen. Im Rahmen dieses Verfahrens haben die französischen Behörden keine neuen Gesichtspunkte vorgebracht, die eine andere Schlußfolgerung zulassen. Die seinerzeitige Schlußfolgerung der Kommission über den Beihilfecharakter der Kapitalerhöhung von 2,86 Mrd. FRF bleibt folglich voll und ganz gültig. 3.2. Bewertung der neuen Beihilfemaßnahmen Zu den neuen öffentlichen Maßnahmen zugunsten der GAN-Gruppe, die aus Kapitalerhöhungen von etwa 11 Mrd. FRF und einer auf etwa 9 Milliarden geschätzten staatlichen Bürgschaft bestehen, haben die französischen Behörden angegeben, daß diese Maßnahmen nach der neuen vollständigen Überprüfung der Lage der UIC-Tochtergesellschaft und der Auffangstrukturen notwendig wurden, die einen Rückstellungsbedarf von etwa 14 Mrd. FRF ergeben hat, wodurch die Gruppe, und insbesondere einige ihrer Gesellschaften, in eine Situation geraten ist, die mit den für sie geltenden bankaufsichtsrechtlichen Vorschriften und Rechtsvorschriften nicht vereinbar ist. Diese Ergebnisse zeigen vor allem: - den Verfall des Immobilienmarktes sowie deutlich höhere Kosten als vorgesehen für den Vermögenserwerb; - eine Änderung der Perspektiven, die sich in einer raschen Abtretung des Immobilienvermögens äußern, dessen Buchwerte auf der Grundlage der Verkehrswerte unter Berücksichtigung der von den Marktbeteiligten geforderten Rendite neu bewertet wurden; - Änderungen von Buchhaltungsmethoden und ihrer Anwendungsmodalitäten mit dem Ziel, die künftigen Kosten für vorübergehende Übertragungen sowie sämtliche Honorare, Verwaltungs-, Vertriebs- und Liquidationskosten und sonstige künftige Belastungen unmittelbar bei der UIC zu verbuchen. So belaufen sich die Rückstellungen der UIC, die sich unter den drei obengenannten Gesichtspunkten ergeben, auf 5,4 Mrd. FRF, zu denen die nach den alten Buchhaltungsmethoden berechneten Verluste aus dem Geschäftsjahr 1996, d. h. etwa 2,5 Mrd. FRF, kommen, so daß sich die UIC in einer negativen Nettosituation befindet. Die Kosten für die Auffangstrukturen dürften sich noch einmal auf nahezu 6 Mrd. FRF belaufen. Angesichts einer derartigen Verschlechterung wird die staatliche Intervention eine Verringerung der Nettoverbindlichkeiten der UIC und der Auffangstrukturen um mehr als die Hälfte von 26,1 Milliarden im Jahr 1995 auf 11,4 Milliarden im Jahr 1996, von denen 7,7 Milliarden als ungewisse Verbindlichkeiten einzustufen sind, für die zu 74,7 % Rückstellungen gebildet wurden, ermöglichen. Die Rückstellungsrate für die Immobilienverbindlichkeiten wird sich auf 69,2 % brutto und auf 73,4 % bei den ungewissen Verbindlichkeiten belaufen. Diese Maßnahmen sind Bestandteil eines globalen Umstrukturierungsplans der GAN, der im übrigen die Verpflichtungen bestätigt, die bereits im Rahmen des durch die Kommission in ihrer Entscheidung vom 18. September 1996 gebilligten Sanierungsplans eingegangen wurden. Vorrangiges Ziel der von der Regierung getroffenen Maßnahmen ist die baldige Abtretung des Versicherungsgeschäfts der GAN SA, der Bankengruppe CIC sowie der UIC. Mehrere Faktoren deuten darauf hin, daß es sich bei diesen Maßnahmen um staatliche Beihilfen handelt. Zunächst sei bemerkt, daß diese Maßnahmen von den französischen Behörden als staatliche Beihilfen notifiziert wurden. Zweitens ist festzustellen, daß der Staat höchstwahrscheinlich ohne die Zustimmung der anderen Aktionäre handelt. Außerdem zeigt der von den französischen Behörden vorgelegte Umstrukturierungsplan, daß der Staat nicht in der Lage sein wird, das eingesetzte Kapital voll zurückzuzahlen und eine dem Risiko angemessene Rendite aus einer Intervention zu erzielen. Demzufolge sind diese Maßnahmen als staatliche Beihilfen einzustufen. Die Kommission stellt weiterhin fest, daß die dem Staat erwachsenden Kosten für die Rettungsaktion geringer ausgefallen wären, wenn eine gründliche Analyse, wie sie kürzlich durchgeführt wurde, früher in Angriff genommen worden wäre. Angesichts des zyklischen Abschwungs des Geschäfts hätte jeder private Investor rascher und frühzeitiger gehandelt, um die obengenannten Risiken zu begrenzen, und nicht mehrere Jahre gewartet, wie es die französischen Behörden getan haben. Dies wird durch den Kursverfall der GAN-Aktie (von etwa 280 FRF Anfang 1995 auf etwa 100 FRF Ende Januar 1997) im Laufe der letzten 25 Monate vor der Ankündigung der letzten staatlichen Beihilfe bestätigt. Die notifizierten Beihilfemaßnahmen wurden für das Überleben der GAN erforderlich, nachdem der 1995 aufgestellte und 1996 verstärkte Sanierungsplan gescheitert war. Es wurde bereits darauf hingewiesen, daß die GAN auf der Grundlage dieses Plans 1996 Gewinne in Höhe von 120 Millionen und 1997 in Höhe von 1 574 Millionen hätte erwirtschaften müssen. Ohne staatliche Unterstützung werden die Verluste 1996 bei etwa 15 Mrd. FRF liegen, so daß die Gruppe in eine negative Nettosituation gerät. Die Unterstützung durch den Staat wird es der GAN ermöglichen, ihre Verluste für 1996 auf etwa 5,7 Milliarden zu begrenzen. Somit belaufen sich die Verluste seit 1992 auf etwa 35 Milliarden, davon 27 Milliarden allein bei der UIC, ihrer Tochtergesellschaft für Bauträgerfinanzierungen. Die französischen Behörden haben das Scheitern des Plans mit den Wirtschaftsprüfungen des Immobilienvermögens im Jahr 1996 erklärt, die eine viel schlechtere Finanzsituation als die früheren Gutachten ergaben. Die Kommission ist jedoch der Ansicht, daß die Ursachen für dieses Scheitern auch darin zu suchen sind, daß die Kerngeschäfte der GAN, insbesondere der Versicherungsbereich, schlechtere Ergebnisse als erwartet erbracht haben, so daß die GAN Verluste und Kosten aus der vorübergehenden Immobilienübertragung nicht ausgleichen konnte. Außerdem wurde das Scheitern des ersten Umstrukturierungsplans sicher auch durch die Aufgabe der CIC-Privatisierung beschleunigt, durch die der GAN die für ihre Umstrukturierung erforderlichen liquiden Mittel verlorengingen. Die Privatisierung der CIC wurde 1996 beschlossen, um den Plan von 1995 zu unterstützen, der von der Geschäftsbank Morgan Stanley für ehrgeizig gehalten wurde, da er keine Lösung der Finanzprobleme innerhalb der Gruppe ermöglichte. Die Aufgabe der Privatisierung der CIC, die eine Nichteinhaltung einer Entscheidung der Kommission darstellt, ist um so schwerwiegender als sie nicht aus unvermeidlichen technischen Gründen, sondern laut der französischen Regierung aufgrund von Widerständen politischer Art erfolgte, obwohl ein festes Angebot, dessen Annehmbarkeit von der französischen Privatisierungskommission bestätigt wurde, bereits vorlag. Da das Scheitern des ersten Sanierungsplans nicht auf äußere Elemente, sondern insbesondere auf die Wertminderung des Immobilienvermögens, auf ungünstigere Ergebnisse der Kerngeschäfte der GAN-Gruppe als erwartet sowie auf das Scheitern der Privatisierung der CIC zurückzuführen ist, besteht Grund zu der Annahme, daß die Analyse der Gründe für die Schwachpunkte der GAN-Gruppe nicht gründlich und rechtzeitig genug vorgenommen wurde. Da sich der Staat nicht wie ein marktwirtschaftlich handelnder privater Investor verhalten hat, sind seine Interventionen zugunsten der GAN folglich als staatliche Beihilfen anzusehen. Bei der Bewertung der Beihilfenhöhe ist zunächst zu berücksichtigen, daß es Ziel der Kapitalaufstockung war, Verluste zu decken und die zur Einhaltung der bank- und versicherungsrechtlichen Vorschriften erforderlichen Eigenmittel zu sichern. Damit sind die 11 Milliarden Kapitalerhöhung in voller Höhe als staatliche Beihilfe anzusehen. Hinsichtlich der Bürgschaft ist die Bewertung des Beihilfegehaltes problematisch, da die Zahl von 9 Milliarden lediglich eine Schät

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.